Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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GoodBye

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 12:46Wenn man als A15 unbedingt die Verfassungsmäßigkeit der eigenen Besoldungsgruppe gerissen sehen möchte, könnte man sich ja auch selbst etwas mehr einbringen/sich inhaltlich einlassen..  :)

Was für ein schwachsinniger Kommentar.

Es ist nahezu vorhersehbar, dass ein Reparaturgesetz welches eine Reparatur bis A13 regelt- wenn es denn selbst überhaupt jemals verfassungsgemäß sein wird - das interne Abstandsgebot zu den Besoldungsgruppen A14, 15, 16 verletzen wird. Alternativ wird man sich dann halt die Frage stellen müssen, wie man als Betroffener damit umgehen wird. 
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Pumpkin76

Zitat von: GoodBye in Heute um 13:03Was für ein schwachsinniger Kommentar.

Es ist nahezu vorhersehbar, dass ein Reparaturgesetz welches eine Reparatur bis A13 regelt- wenn es denn selbst überhaupt jemals verfassungsgemäß sein wird - das interne Abstandsgebot zu den Besoldungsgruppen A14, 15, 16 verletzen wird. Alternativ wird man sich dann halt die Frage stellen müssen, wie man als Betroffener damit umgehen wird. 

Dann waren die bisherigen Einlassungen des Zitierten doch wohl nicht minder schwachsinnig - und es ist alles in Butter für das A15 Ehepaar  ;D

GoodBye

Und ich weiß jetzt auch, weshalb Sie hier sind. Danke für die Info.
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PolareuD

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 12:46Wenn man als A15 unbedingt die Verfassungsmäßigkeit der eigenen Besoldungsgruppe gerissen sehen möchte, könnte man sich ja auch selbst etwas mehr einbringen/sich inhaltlich einlassen..  :)

Ist kein Problem. Man legt einfach 80% des 2,3 MÄE für den Landkreis München zugrunde. Für den Fall ist man selbst als A15er Prekariatsbeamter.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Dogmatikus

Zitat von: GoodBye in Heute um 12:29Und ich fahre ohne jegliche Wertung ob zutreffend oder nicht fort: Swen's Ansatz ist zumindest ein Versuch, dieses Problem anzugehen. Nämlich, indem er im weitesten Sinne hinterfragt, ob nicht bei einer anderen Betrachtungsweise ein zweiter Parameter gerissen wird und im Zweifel dann auch A14 bis A16 verfassungswidrig sind.

Ich habe das im Hauptthread schon mal geschrieben, aber ehrlich gesagt kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Gesetz verfassungsgemäß ist, welches nachträglich dazu führt, dass ein A13 durch Nachzahlungen 10 Jahre lang besser besoldet wurde als ein A14. Auch ein Reparaturgesetz muss sich an die Verfassung halten. Aus der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung folgt wiederum das Abstandsgebot.

Braucht es daher überhaupt eine alternative Rechenmethode?

GoodBye

Die Frage ist: Wieso nicht? Wieso sollte man nicht jeden Ansatzpunkt wählen?

Der Gesetzgeber sucht jedes Schlupfloch und liefert noch so sachfremde Argumente.

Und der letzte Beschluss zeigt, dass die Rechtsprechung des BVerfG durchaus auch im Fluss sein kann.

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Dogmatikus

Die Antwort ist: Um sich auf Dinge zu konzentrieren, die einfacher herzuleiten, darzulegen und nachzuweisen sind und die eigene Argumentation nicht zu verwässern, insbesondere nicht mit seinerseits sachfremden Argumenten - ohne dass ich mir anmaße, das über die gesamte Diskussion urteilen zu wollen.

Mir scheint es nur - ohne, dass ich bisher genügend Zeit hatte, mich dem Thread hier im Detail zu widmen - dass man das Ziel "ausreichender Abstand auch von A14-A16" einfacher erreichen kann.

Oder gibt es ein Argument dafür, warum ein Reparaturgesetz verfassungsgemäß das Abstandsgebot komplett negieren darf?

Pumpkin76

Zitat von: GoodBye in Heute um 13:23Und ich weiß jetzt auch, weshalb Sie hier sind. Danke für die Info.

Gern geschehen. Wenn es nun nicht mehr so leicht ist, sich als Prädikatsjurist der inhaltlichen Diskussion zu entziehen und anderen die Arbeit zu überlassen, damit die gebratenen Tauben direkt in den Doppelverdienerhaushalt fliegen, dann habe ich mein Ziel tatsächlich erreicht ;D

BVerfGBeliever

Hallo GoodBye, prinzipiell hast du Recht, dass es viele andere "Baustellen" gibt. Die relevanteste dürfte zurzeit mutmaßlich die Anrechnung eines Partnereinkommens im Rahmen der Vorabprüfung zur Mindestbesoldung sein. Es wird sehr spannend werden, wenn sich das BVerfG in einer seiner nächsten Entscheidungen (hoffentlich) erstmalig diesbezüglich äußern wird. Und wie gesagt, ihr (AltStrG, du und andere) habt aus meiner Sicht durchaus gute Argumente für ein vollständiges Anrechnungsverbot. Dennoch schließt meine Glaskugel nicht aus, dass es stattdessen eventuell auch "nur" zu einer Begrenzung kommen könnte. Aber auch eine maximal erlaubte Anrechnung z.B. auf Minijob-Level (7.236 €) wäre etwas signifikant anderes als eine Anrechnung von 22.648 € (wie im BMI-Entwurf und in Bayern). Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung gibt es ebenfalls viele Punkte, über die man diskutieren kann. Willkürliches Beispiel: Beim Übergang vom BAT zum TVöD/TV-L gibt es aufgrund der gewählten Zuordnung teilweise ausgeprägte "Sprünge" im Tariflohnindex. Somit kann man in meinen Augen stichhaltig nachweisen, dass manche Besoldungsgruppen gegenüber anderen Gruppen benachteiligt werden (beim jeweiligen Vergleich mit der entsprechenden Entgeltgruppe).

ABER: In diesem Thread geht es nicht um all diese Fragen, sondern ausschließlich um die Tatsache, dass Swen sich vor einigen Monaten eine sach-, fakten- und wahrheitswidrige "Theorie" ausgedacht hat und seitdem trotz unzähliger fundierter Gegenargumente nicht davon abweichen möchte. Diese Tatsache an sich wäre natürlich absolut kein Problem. ABER: Wenn ich es richtig verstanden habe (ich wäre sehr froh, wenn ich diesbezüglich falsch läge), scheint er ja auch echte Kläger vor echten Verwaltungsgerichten zu "beraten". Und da wäre es aus meiner Sicht vermutlich eher kontraproduktiv für uns alle, wenn beispielsweise in einem Verfahren ein Richter folgende Frage (die ja auch bereits mehrfach von clarion gestellt wurde, bislang ohne jegliche Antwort von Swen) an einen durch Swen beratenen Kläger richten würde:


Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 14:48Beantworte uns doch einfach die Frage von clarion, warum ein Berliner R1-Richter im Besoldungsjahr 2018 zwar echte 2.547,62 € mehr an "Cash in de Täsch" hatte als im Besoldungsjahr 2017, du jedoch behauptest, er hätte stattdessen effektiv nur 1.465,91 € mehr zur "Bestreitung seines Unterhalts" zur Verfügung gehabt als im Vorjahr. Denn genau diese Frage könnte dir gegebenenfalls auch vor einem Verwaltungsgericht gestellt werden!

Welche Antwort würdest du den Richtern geben?

SwenTanortsch

#294
Da in Deinem Text fettgedruckte Ausführungen vorkommen, schreibe ich in ihn kursiv hervorgehoben hinein. An zwei Stellen finden sich Unterstreichungen, mit denen weitere Fragen gekennzeichnet werden. Die kursiven Hervorhebungen sind ggf. nicht so einfach zu erkennen wie vormals die fettgedruckten.

Zitat von: Durgi in Heute um 11:19@Swen

Frage 2:
"Siehst Du es auch so, dass es im Rahmen einer sachgerechten Spitzausrechnung um diesen Gegenstand geht?"
Antwort:
Ja.

Frage 2a:
"Siehst Du es auch so, dass eine unterjaehrige Besoldungsanpassung zu geringeren Betraegen fuehrt, die im jeweiligen Jahr tatsaechlich zur Verfuegung stehen?"
Antwort:
Ja.

Frage 2b:
"Siehst Du es auch so, dass die Tarifbeschaeftigten in Deinem Beispiel frueher und staerker von Erhoehungen profitiert haben als die Beamten?"
Antwort:
Ja.

Frage 2c:
"Akzeptierst Du, dass die Besoldung vergleichsweise geringer angehoben worden ist als die Entlohnung der Tarifbeschaeftigten?"
Antwort:
Ja.

Frage 3:
"Liegt hier also nicht im Ergebnis eine verzerrte Betrachtung zum Nachteil der Besoldungsempfaenger vor?"
Antwort:
Nein.

Und genau hier liegt der Fehler.
Bis 2c werden Tatsachen festgestellt

Mit Frage 3 wird eine rechtliche Wertung eingefuehrt.
Jura funktioniert jedoch nicht so, dass aus einer Reihe unstreitiger Tatsachen automatisch die gewuenschte Rechtsfolge folgt. Genau diese Rechtsfolge waere erst nachzuweisen -> juristisches Grundwissen. Wieso gewünschte Rechtsfolge? Aus den Parameter der ersten Prüfungsstufe ergibt sich überhaupt keine Rechtsfolge, weder eine gewünschte noch eine unerwünschte: Es geht hier nur um ein indizielles Verfahren, aus dem allein einer Vermutung mitsamt einer Vermutungswirkung entspringt. Die Parameter der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung sind im Rahmen der wertenden Betrachtung mit allen weiteren Kriterien zusammenzuführen. Erst dann ergibt sich im Regelfall eine Rechtsfolge. Und wenn Du also moralisch kommst, liebe Durgi: Dann kann ich nur antworten: Diese von mir festgestellte Erkenntnis ist juristisches Grundwissen. Oder siehst Du das anders?

Frage 4:
"Welchen Gegenstand entnimmst Du der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der von einer sachgerechten Spitzausrechnung bemessen werden soll?"
Antwort:
Die tatsaechlich gewaehrte Jahresbruttobesoldung unter Beruecksichtigung der tatsaechlichen Anpassungszeitpunkte.

Frage 5:
"Wie begruendest Du auf Grundlage dieses Gegenstandes den sachgerechten Gehalt der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit?"
Antwort:
Gar nicht.
Ich verteidige die Berliner Methodik nicht. Ich bestreite, dass aus dem Zuflussprinzip automatisch die Richtigkeit Deiner Schlussfolgerung folgt.
Das sind zwei voellig unterschiedliche Aussagen. Das kann ich sachlich nachvollziehen. Kannst Du es sachlich nachvollziehen, nachdem Du die Fragen 2 bis 2c allesamt mit Ja beantwortet hast, dass ich die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als evident sachwidrig betrachte?

Denn sie behandelt - so wie Du das selbst ausführst - unterjährige Besoldunganpassungen genauso, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt. Das aber ist im Rahmen der Rechtsprechung des Senats - im sachgerecht durchzuführenden Prüfungsverfahren - nicht erlaubt, da es zu den positiv beantworteten Fragen 2 bis 2c führt. Denn wieso sollte ein Verfahren "Spitzausrechnung" genannt werden, wenn es de facto gar keine vollzieht - sie betrachtet nur zwei Punkte im Raum, aber keine differenzierte Fortschreibung der Besoldung, da das Kontinuum nicht betrachtet wird -, sodass sie ermöglicht, dass die Besoldungsgesetzgeber in ihrem Rahmen exakt genauso weitermachen können wie bisher, nämlich nicht beachtet, dass

- (Frage 2) im Rahmen der Bemessung unterjähriger Besoldungsanpassungen nicht so behandelt werden dürfen, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt,

- (Frage 2a) unterjährige Besoldungsanpassung zu geringeren tatsächlich gewährten Beträgen führen, die im jeweiligen Jahr dem Beamten tatsächlich zur Verfügung stehen

- (Frage 2b) die Tarifbeschäftigten im Beispiel im Betrachtungszeitraum stärker von Erhöhungen profitiert haben als die Beamten

- (Frage 2c) die Besoldung im Betrachtungszeitraum vergleichsweise geringer angehoben worden ist als die Entlohnung der Tarifbeschäftigten,

sodass aus den positiv beantworteten Fragen 2a bis 2c eine Ungleichbehandlung in der indiziellen Betrachtung zulasten der Beamten folgt, die darauf basiert, dass hier unterjährige Besoldungsanpassungen wie fiktiv zum Jahresbeginn betrachtet werden (Frage 2), was zu einer Verzerrung der Besoldungsentwicklung führt - siehe die Antworten auf die Fragen 2a bis 2c -, die sich in der Gesamtbetrachtung zum Nachteil der Besoldungsempfänger auswirkt, was sie aber nicht darf (BVerfGE 140, 240, 308, Rn. 148).

Damit erfüllt die Methodik für mich die notwendigen Bedingungen, um sie hinreichend als evident sachwidrig zu betrachten. Da wir uns einig sind, dass sich eine Methodik unabhängig von einer anderen Methodik als sachgerecht oder evident sachwidrig erweisen muss, bleibt die Frage hinsichtlich der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit: Siehst Du das anders? Sofern Du das anders siehst, wirst Du Gründe haben, die Du nennen kannst, ohne dass das zu einer Verteidigung werden müsste. Wie gesagt, wenn Du die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als sachgerecht betrachtest, muss es dafür Gründe geben. Sie interessieren mich.


Trennung.

Damit zum eigentlichen Punkt:
Nach mehreren Wochen Diskussion faellt ein Muster auf.

Du arbeitest Dich regelmaessig ueber eine Reihe von Vorfragen voran und bittest die Diskussionsteilnehmer, zu diesen moeglichst klare Positionen einzunehmen.

Daran ist zunaechst nichts auszusetzen. Jede juristische Diskussion lebt davon, Einigkeit ueber Praemissen herzustellen.

Problematisch wird es dort, wo die Zustimmung zu den Praemissen zunehmend als Zustimmung zur Schlussfolgerung behandelt wird. Genau das geschieht hier.

Denn die Fragen 2 bis 2c betreffen ausschliesslich Tatsachen:

Wann wurde angepasst?
Wie hoch war der Zufluss?
Wer profitierte frueher?
Wer profitierte spaeter?

Das alles kann man messen.
Das alles kann man bejahen.
Das alles habe ich bejaht.

Frage 3 betrifft dagegen keine Tatsache mehr.
Frage 3 betrifft die rechtliche Bewertung dieser Tatsachen. Richtig, und zwar unter der Prämisse, dass die Indizien sachgerecht gebildet werden. Werden sie es nicht, braucht man gar nicht mit der Bewertung anzufangen, da man etwas bewertet, was sich auf der der Bewertung zugrunde gelegten Betrachtung nicht erweisen lässt. Nicht umsonst führt der Senat aus, dass sich eine Verzerrung der Besoldungsentwicklung in der Gesamtbetrachtung  (heute: in der wertenden Betrachtung) nicht zum Nachteil der Besoldungsempfänger auswirken darf (BVerfGE 140, 240, 308, Rn. 148). Du führst aber aus, dass sich die Besoldungsentwicklung in der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als verzerrt darstellt (s.o. Deine Antworten auf die Fragen 2 bis 2c) und willst aber auf dieser Basis Tatsachen bewerten, die nicht gegeben sind, da im von der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit bemessenen Besoldungsindex überhaupt nicht hinreichend bemessen wird, "was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht" (BVerfGE 155, 1, 17 f., Rn. 31), sondern nur der Unterschied im Besoldungsniveau zwischen (nimmt man das aktuell vom Bundesverfassungsgericht als Basisjahr festgelegte Jahr) 1996 und dem zu betrachtenden bzw. zur Prüfung gestellten Besoldungsjahr. Wie soll das zusammengehen?

Und genau dort beginnt die eigentliche juristische Arbeit.

Denn aus:
spaeteren Anpassungen,
geringeren Zufluessen,
unterschiedlichen Jahresbetraegen,

folgt nicht automatisch
eine Verzerrung,
eine fehlerhafte Fortschreibung,
oder die Ungeeignetheit des erreichten Besoldungsniveaus. Das ist in der Theorie ggf. so, dass heißt, ggf. wird es Beispiele geben, wo man keine Verzerrungen nachweisen könnte. Aber darum kann es nun nicht mehr gehen, sondern - eine Methodik, die verpflichtend zur "Spitzausrechnung" herangezogen werden soll, muss nicht erweisen, dass sie im Ausnahmefall zu sachgerechten Ergebnissen führt, sondern dass sie im Regelfall zu sachgerechten Ergebnissen führt. Du aber gibst doch selbst in den Antworten auf die Fragen 2 bis 2c unumwunden zu, dass dieser Regelfall nicht gegeben ist. Wenn Du diese Methodik als sachgerecht betrachtest, musst Du - so wie das der Autor der Beiträge für die Methodik, wie sie in der ZBR vorgeschlagen wird, es für jene Methodik nachweisen muss - schon den Nachweis gegebener Sachlichkeit führen. Wie aber willst Du ihn führen, wenn Du selbst sagst, dass hier am Ende nicht im Regelfall automatisch eine Verzerrung, eine fehlerhafte Fortschreibung, ausgeschlossen werden kann

Genau das waere erst zu begruenden. Eben - de lege ferenda - die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit muss, wenn sie regelmäßig angewendet werden soll, den Nachweis erbringen, dass sie im Besoldungsindex den Gegenstand bemisst, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll.

Deshalb greift auch Deine Kritik an meinem Tank-Beispiel ins Leere oder um es mit Torsten Straeter zu sagen:
"Da haste auf Kies gefurzt." Ich kann wie vorhin Maximus geschrieben weiterhin nicht erkennen, dass mit solch kräftigen Bildern irgendetwas hinsichtlich der Sache gewonnen wird. Aber egal.

Mein Beispiel war im Uebrigen keine Tautologie, sondern eine Analogie. Der Sinn einer Analogie besteht gerade darin, einen strukturellen Gedanken auf ein anderes Beispiel zu uebertragen.(Gerne via PM zu den Unterschieden in angewandter Sprachwissenschaft.)

Der Punkt der Analogie war die Frage, ob ein behaupteter Fehler im Messinstrument oder im gemessenen Verhalten liegt.
Darauf bist Du nicht eingegangen. Stattdessen hast Du das Bild ausgetauscht und anschliessend ueber das neue Bild diskutiert.
Machst Du uebrigens erstaunlich regelmaessig. 🙂

Um deine Fachnaehe ein wenig herzustellen:
Das waere sonst etwa so, als wuerde ein Schueler in einer Klassenarbeit die Aufgabenstellung umformulieren, die neue Aufgabenstellung loesen und anschliessend erwarten, dafuer die volle Punktzahl zu erhalten. Ich kann weiterhin nicht erkennen, wer hier nun wer im Beispiel sein soll: Der Lehrer wäre für mich weiterhin - wenn wir im Beispiel blieben - das Bundesverfassungsgericht. Es hat die von Dir und mir anerkannte Aufgabe gestellt, nämlich zunächst (so ist das im von Dir als sachlich akzeptierten Zitat festgestellt worden) ausgeführt:

"Denn da es für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung auf ihre Gesamthöhe ankommt, ist der Gegenstand, der von einer 'Spitzausrechnung' bemessen werden soll, die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. [Fn. 11:  BVerfG, Beschluss vom 17.9.2025 – 2 BvL 5/18 – Rn. 78 m. w. N. i. V. m.  BVerfGE 155,1, 17, Rn. 31]"

Die Aufgabe bleibt also: "Entwickle in diesem Rahmen eine sachgerechte Spitzausrechnung." Wo genau erfolgt nun von mir eine entsprechende Umformulierung?

Die Kreativitaet waere durchaus anerkennenswert...aber halt auch nur, wenn er ein ZBR-Abo hat.... ;)

Die Widerlegung einer selbst geschaffenen Position ist keine Widerlegung der urspruenglichen Position.
Sonst koennte man jede Debatte gewinnen, indem man den Standpunkt des Gegenuebers vor der Antwort einfach austauscht.
Nur ist die Widerlegung der Umformulierung nicht automatisch die Widerlegung des urspruenglichen Arguments.

Nochmal auf den Punkt bringend:
Die Zustimmung zu einem Sachverhalt ersetzt keine rechtliche Bewertung.
Die Zustimmung zu Indizien ersetzt keine Subsumtion.
Und die Zustimmung zu den Schritten A, B, C und D ersetzt niemals den Nachweis, dass deshalb zwingend auch E richtig sein muss. Das sehe ich genauso - aber was hat das konkret mit unserer Debatte zu tun?

Genau deshalb beantworte ich Deine Vorfragen gerne mit Ja.
Die eigentliche Streitfrage beginnt fuer mich jedoch erst dort, wo Du glaubst, dass aus diesen Antworten bereits die von Dir behauptete, unterschwellig eingebrachte Rechtsfolge folgt. Nochmal: Es geht doch überhaupt nicht um Rechtsfolgen, weder um unterschwellige noch um unmittelbare: Es geht darum im Rahmen einer Fortschreibungsprüfung, auf deren ersten Prüfungsstufe sachgerechte Indizien für oder gegen die Vermutung einer amtsangemessenen Besoldung zu bilden sind, ein sachgerechtes Prüfungsverfahren zu garantieren. Eine Rechtsfolge ist mit der sachgerechten Indizienbildung doch noch gar nicht gegeben; vielmehr ist die sachgerechte Indizienbildung die Voraussetzung für spätere Rechtsfolgen, und zwar völlig egal, welche sachgerechte Methodik man am Ende zur "Spitzausrechnung" heranzieht. Sachgerecht muss die Methodik nun aber so oder so sein. Entsprechend geht es bspw. darum - um beim letzte Woche betrachteten Bundesbesoldungsbeispiel zu bleiben -, ob hier bspw. der zweite Parameter im Jahr 2022 mit einem Wert von - 0,86 %, wie er de facto im Rahmen der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit erstellt worden ist, in der wertenden Betrachtung im Rahmen der dort zu vollziehenden Abwägung herangezogen werden darf, wenn es so ist, wie Du selbst es betonst, dass dieser Wert nicht auf Grundlage der Kontinuität tatsächlicher Verhältnisse beruht, sondern vielmehr diese Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse gezielt ausklammert, da die kontinuierliche Fortschreibung der Besoldung zwischen 1997 und 2021 de facto nicht Teil der Prüfung ist.

Auch aus einer solchen Parameterbetrachtung erfolgt noch keine Rechtsfolge, sondern auf Grundlage der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit werden ebenfalls nur Indizien gebildet, die aber wie Du selbst ausführst, auf einer Verzerrung der Besoldungsentwicklung beruhen, die sich in der Regel in Gesamtbetrachtung zum Nachteil der Besoldungsempfänger auswirken. Denn anders kann man Deine Antworten auf die Fragen 2 bis 2c nicht interpretieren.

Da die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit völlig unabhängig von der in der ZBR vorgeschlagenen zu betrachten ist, bleibt nun weiterhin die Frage: Auf Grundlage welcher Methodik soll nun zukünftig eine sachgerechte "Spitzausrechnung" erfolgen?



Abschliessend erlaube ich mir eine Frage:
Kannst Du ein einziges Beispiel nennen, in dem zwei Methoden zwar zum selben erreichten Besoldungsniveau gelangen, Deine Methode aber zu einem anderen verfassungsrechtlichen Ergebnis fuehrt? Falls nein: Worin besteht dann die Entscheidungserheblichkeit des Streits?
Die Entscheidungserheblichkeit des Streits liegt darin, dass die Indizien, die es am Ende zu bewerten gilt, immer sachgerecht gebildet werden müssen. Denn darauf basiert nun einmal unsere Rechtsordnung. Im Rahmen der bis zum aktuellen Judikat vom Bundesverfassungsgericht gefällten Entscheidungen konnte die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtbarkeit - wie hier mehrfach gezeigt - als sachgerecht betrachtet werden. In Anbetracht einer nun regelmäßig und präzise durchzuführenden "Spitzausrechnung", in dessen Rahmen minutiös abgebildet werden muss, wie sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht - und zwar als ein Kontinuum, es geht um eine kontinuierliche Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg (Rn. 46), nicht nur in einem Basis- und einem zweiten Besoldungsjahr -, kann die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht garantieren, den Gegenstand präzise zu bemessen, der von einer sachgerechten "Spitzausrechnung" bemessen werden muss.

Darin besteht die Entscheidungserheblichkeit des Streits: Aus den Parametern der ersten Prüfungsstufe erfolgt keine unmittelbare Rechtsfolge, aus ihnen entspringt aber eine Vermutungswirkung, die in der weiteren Fortführung der Prüfung nicht unberücksichtigt bleiben darf, sondern vielmehr in die Zusammenführung aller Kriterien im Rahmen der wertenden Betrachtung eine ggf. entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen kann. Regelmäßig nur verzerrt abgebildete tatsächliche Verhältnisse - keine hinreichend Betrachtung der Auswirkung, die daher rührt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht - können ob ihrer Wirkung im Rahmen der Zusammenführung aller Kriterien auf der zweiten Prüfungsstufe ebenfalls entscheidungserheblich sein. Es ist also zu fordern, dass die Parameter der ersten Prüfungsstufe sachgerecht gebildet werden.


@ Dogmatikus

Ich würde dazu raten, sich vom Berliner Rechtskreis mitsamt seiner Extrementwicklung zu lösen. Das Bundesverfassungsgericht konnte zu den Ergebnissen, zu denen es kommt, auch auf einer für das Prüfverfahren grundlegenden Stelle evident sachwidriger Basis zu den Ergebnissen kommen, zu denen es kommt. In anderen Rechtskreisen haben wir wiederkehrend ähnlich extreme Entwicklungen - allerdings hier dann in der Extremität lange nicht so deutliche wie in Berlin, was ich vor ein paar Tagen für den Bund gezeigt habe.

Betrachtet man also eine extreme Lage, die nicht so extrem ist wie jene in Berlin, mit der evident sachwidrigen Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit, wird die sich als nicht nur weniger extrem erweisen können, sondern ggf. noch nicht einmal als extrem. Und von da ist es bekanntlich in der Welt der Dienstherrn nicht mehr allzu weit bis zum Postulat eigentlich fast schon rein paradiesischer Zustände, die also - wer möchte schon gern aus dem Paradies vertrieben werden - der fürsorgliche Dienstherr dann dem Beamten gerne noch lange möchte erhalten wissen. Er ist ja nicht von gestern, wieso soll er dann eine Vergangenheit reparieren, wenn morgen auch noch ein Tag ist (und bei morgen lies bitte: nach gerne drei weiteren Klagerunden).

Durgi

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 14:08Hallo GoodBye, prinzipiell hast du Recht, dass es viele andere "Baustellen" gibt. Die relevanteste dürfte zurzeit mutmaßlich die Anrechnung eines Partnereinkommens im Rahmen der Vorabprüfung zur Mindestbesoldung sein. Es wird sehr spannend werden, wenn sich das BVerfG in einer seiner nächsten Entscheidungen (hoffentlich) erstmalig diesbezüglich äußern wird. Und wie gesagt, ihr (AltStrG, du und andere) habt aus meiner Sicht durchaus gute Argumente für ein vollständiges Anrechnungsverbot. Dennoch schließt meine Glaskugel nicht aus, dass es stattdessen eventuell auch "nur" zu einer Begrenzung kommen könnte. Aber auch eine maximal erlaubte Anrechnung z.B. auf Minijob-Level (7.236 €) wäre etwas signifikant anderes als eine Anrechnung von 22.648 € (wie im BMI-Entwurf und in Bayern). Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung gibt es ebenfalls viele Punkte, über die man diskutieren kann. Willkürliches Beispiel: Beim Übergang vom BAT zum TVöD/TV-L gibt es aufgrund der gewählten Zuordnung teilweise ausgeprägte "Sprünge" im Tariflohnindex. Somit kann man in meinen Augen stichhaltig nachweisen, dass manche Besoldungsgruppen gegenüber anderen Gruppen benachteiligt werden (beim jeweiligen Vergleich mit der entsprechenden Entgeltgruppe).

ABER: In diesem Thread geht es nicht um all diese Fragen, sondern ausschließlich um die Tatsache, dass Swen sich vor einigen Monaten eine sach-, fakten- und wahrheitswidrige "Theorie" ausgedacht hat und seitdem trotz unzähliger fundierter Gegenargumente nicht davon abweichen möchte. Diese Tatsache an sich wäre natürlich absolut kein Problem. ABER: Wenn ich es richtig verstanden habe (ich wäre sehr froh, wenn ich diesbezüglich falsch läge), scheint er ja auch echte Kläger vor echten Verwaltungsgerichten zu "beraten". Und da wäre es aus meiner Sicht vermutlich eher kontraproduktiv für uns alle, wenn beispielsweise in einem Verfahren ein Richter folgende Frage (die ja auch bereits mehrfach von clarion gestellt wurde, bislang ohne jegliche Antwort von Swen) an einen durch Swen beratenen Kläger richten würde:



Jemand Lust auf Juristendeutsch? Ich gebe zu, wenig sachdienlich, aber vielleicht erheitert es ja den einen oder anderen :)

"Ausgangspunkt der FOrtschreibungspruefung ist die im jeweiligen Besoldungsjahr tatsaechlich zustehende und gezahlte Jahresbesoldung. Diese bildet die reale wirtcshaftliche Leistungsfaehigkeit des Besoldungsgesetzgebers im jeweiligen Kalenderjahr ab und stellt zugleich den Betrag dar, der dem Beamten oder Richter zur Bestreitung seines Lebensunterhalts tatsaechlich zur Verfuegung stand.

Soweit der Klaeger demgegenueber die Auffassung vertritt, unterjaehrig wirksam gewordene Besoldungsanpassungen seien im Rahmen der Indexbildung lediglich zeitanteilig zu beruecksichtigen und die hieraus resultierenden verminderten Rechengroessen an die Stelle der tatsaechlichen Jahresbesoldung zu setzen, fehlt es hierfuer an einer tragfaehigen rechtlichen wie methodischen Grundlage.

Weder den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts noch den herangezogenen statistischen Methoden laesst sich entnehmen, dass die tatsaechlich bezogene Jahresbesoldung durch eine hiervon abweichende hypothetische Vergleichsgroesse zu ersetzen waeree.

Die Kammer vermag insbesondere nicht nachzuvollziehen, weshalb ein Besoldungszuwachs, der dem Beamten oder Richter im betreffenden Kalenderjahr unstreitig zugeflossen ist, bei der Fortschreibung des Besoldungsniveaus nur teilweise Beruecksichtigung finden soll.

Die vom Klaeger vertretene Methodik fuehrt dazu, dass reale Besoldungsbestandteile, die dem Besoldungsempfaenger tatsaechlich zur Verfuegung standen, im Ergebnis nur eingeschraenkt oder gar nicht in die Betrachtung einfliessen. Dies steht im Widerspruch zu dem Zweck der Fortschreibungspruefung, die Entwicklung der tatsaechlichen Besoldung und nicht die Entwicklung hypothetischer Besoldungsverlaeufe abzubilden.

Die Kammer gelangt daher zu der Ueberzeugung, dass fuer die Bildung des Besoldungsindex die im jeweiligen Kalenderjahr tatsaechlich zustehende Jahresbesoldung massgeblich ist. Fuer die vom Klaeger begehrte Ersetzung dieser realen Jahreswerte durch fiktive, zeitanteilig korrigierte Rechengroessen fehlt es an einer hinreichenden rechtlichen Grundlage."
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

BVerfGBeliever

@Durgi, ich könnte es zwar nie so schön "alltagssprachlich" formulieren, aber das wäre exakt die Reaktion, die ich seitens der Kammer eines Verwaltungsgerichts auf einen durch Swen beratenen Kläger erwarten würde..

Pumpkin76

Zitat von: Durgi in Heute um 14:25Jemand Lust auf Juristendeutsch? Ich gebe zu, wenig sachdienlich, aber vielleicht erheitert es ja den einen oder anderen :)

"Ausgangspunkt der FOrtschreibungspruefung ist die im jeweiligen Besoldungsjahr tatsaechlich zustehende und gezahlte Jahresbesoldung. Diese bildet die reale wirtcshaftliche Leistungsfaehigkeit des Besoldungsgesetzgebers im jeweiligen Kalenderjahr ab und stellt zugleich den Betrag dar, der dem Beamten oder Richter zur Bestreitung seines Lebensunterhalts tatsaechlich zur Verfuegung stand.

Soweit der Klaeger demgegenueber die Auffassung vertritt, unterjaehrig wirksam gewordene Besoldungsanpassungen seien im Rahmen der Indexbildung lediglich zeitanteilig zu beruecksichtigen und die hieraus resultierenden verminderten Rechengroessen an die Stelle der tatsaechlichen Jahresbesoldung zu setzen, fehlt es hierfuer an einer tragfaehigen rechtlichen wie methodischen Grundlage.

Weder den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts noch den herangezogenen statistischen Methoden laesst sich entnehmen, dass die tatsaechlich bezogene Jahresbesoldung durch eine hiervon abweichende hypothetische Vergleichsgroesse zu ersetzen waeree.

Die Kammer vermag insbesondere nicht nachzuvollziehen, weshalb ein Besoldungszuwachs, der dem Beamten oder Richter im betreffenden Kalenderjahr unstreitig zugeflossen ist, bei der Fortschreibung des Besoldungsniveaus nur teilweise Beruecksichtigung finden soll.

Die vom Klaeger vertretene Methodik fuehrt dazu, dass reale Besoldungsbestandteile, die dem Besoldungsempfaenger tatsaechlich zur Verfuegung standen, im Ergebnis nur eingeschraenkt oder gar nicht in die Betrachtung einfliessen. Dies steht im Widerspruch zu dem Zweck der Fortschreibungspruefung, die Entwicklung der tatsaechlichen Besoldung und nicht die Entwicklung hypothetischer Besoldungsverlaeufe abzubilden.

Die Kammer gelangt daher zu der Ueberzeugung, dass fuer die Bildung des Besoldungsindex die im jeweiligen Kalenderjahr tatsaechlich zustehende Jahresbesoldung massgeblich ist. Fuer die vom Klaeger begehrte Ersetzung dieser realen Jahreswerte durch fiktive, zeitanteilig korrigierte Rechengroessen fehlt es an einer hinreichenden rechtlichen Grundlage."



Das finde ich nicht zieführend - wie soll sich denn bitte die amtsangemessene Alimentation im A15-Doppelverdienerhaushalt durch den zweiten gerissenen Parameter verneinen lassen? Wäre es nicht stattdessen denkbar, die gesammelten Besoldungserhöhungen der letzten 50 Jahre als Prozentpunkte aufzusummieren und mit -2 zu mulitiplizieren, um so nachzuweisen, dass auch der B11-Doppelverdienerhaushalt jährlich weniger zur Verfügung hat, als der obdachlose Straßenmusikant vor dem Bundeskanzleramt?  ;D

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 14:22Die Entscheidungserheblichkeit des Streits liegt darin, dass die Indizien, die es am Ende zu bewerten gilt, immer sachgerecht gebildet werden müssen. Denn darauf basiert nun einmal unsere Rechtsordnung. Im Rahmen der bis zum aktuellen Judikat vom Bundesverfassungsgericht gefällten Entscheidungen konnte die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtbarkeit - wie hier mehrfach gezeigt - als sachgerecht betrachtet werden. In Anbetracht einer nun regelmäßig und präzise durchzuführenden "Spitzausrechnung", in dessen Rahmen minutiös abgebildet werden muss, wie sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht - und zwar als ein Kontinuum, es geht um eine kontinuierliche Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg (Rn. 46), nicht nur in einem Basis- und einem zweiten Besoldungsjahr -, kann die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht garantieren, den Gegenstand präzise zu bemessen, der von einer sachgerechten "Spitzausrechnung" bemessen werden muss.

Darin besteht die Entscheidungserheblichkeit des Streits: Aus den Parametern der ersten Prüfungsstufe erfolgt keine unmittelbare Rechtsfolge, aus ihnen entspringt aber eine Vermutungswirkung, die in der weiteren Fortführung der Prüfung nicht unberücksichtigt bleiben darf, sondern vielmehr in die Zusammenführung aller Kriterien im Rahmen der wertenden Betrachtung eine ggf. entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen kann. Regelmäßig nur verzerrt abgebildete tatsächliche Verhältnisse - keine hinreichend Betrachtung der Auswirkung, die daher rührt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht - können ob ihrer Wirkung im Rahmen der Zusammenführung aller Kriterien auf der zweiten Prüfungsstufe ebenfalls entscheidungserheblich sein. Es ist also zu fordern, dass die Parameter der ersten Prüfungsstufe sachgerecht gebildet werden.

Das ueberzeugt mich nicht.

Du beantwortest nicht die gestellte Frage, sondern weichst auf eine abstrakte Forderung nach Sachgerechtigkeit aus. Darueber besteht kein Streit. Selbstverstaendlich muessen Indizien sachgerecht gebildet werden.

Die eigentliche Frage lautet aber: Fuehrt Deine Methode bei gleichem erreichten Besoldungsniveau zu einem anderen verfassungsrechtlichen Ergebnis?

Genau dafuer nennst Du kein Beispiel.

Der Hinweis auf die Vermutungswirkung traegt ebenfalls nicht. Eine Vermutungswirkung ist nur dann entscheidungserheblich, wenn sie durch die unterschiedliche Methode tatsaechlich anders ausfaellt. Wenn aber beide Methoden im Ergebnis zu demselben Besoldungsniveau, denselben Schwellenueberschreitungen oder denselben nicht erreichten Schwellen gelangen, fehlt der rechtliche Mehrwert Deiner Methodik.

Hinzu kommt: Das Bundesverfassungsgericht hat die Parameter der ersten Pruefungsstufe gerade nicht als mathematisch exakte Endabrechnung verstanden. Sie dienen der indiziellen Vorstrukturierung, nicht der centgenauen Ermittlung einer verfassungsmaessig geschuldeten Besoldung. Eine minutioese Spitzausrechnung kann deshalb nicht schon deshalb entscheidungserheblich sein, weil sie rechnerisch feiner wirkt.

Entscheidungserheblich waere Dein Einwand erst dann, wenn Du konkret zeigst:

Methode A fuehrt zu keinem verletzten Parameter, Methode B aber schon;
Methode A fuehrt zu einer anderen Vermutungswirkung als Methode B;

oder

die zweite Pruefungsstufe kippt gerade wegen dieser rechnerischen Differenz.

Solange das nicht gezeigt wird, bleibt es bei einer methodischen Praeferenz. Praeziser rechnen zu wollen ist noch kein rechtliches Argument, wenn die Praezision am Ende nichts entscheidet.

Kurz gesagt: Du behauptest Entscheidungserheblichkeit, belegst aber nur Methodenstreit.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

Durgi

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 14:47Das finde ich nicht zieführend - wie soll sich denn bitte die amtsangemessene Alimentation im A15-Doppelverdienerhaushalt durch den zweiten gerissenen Parameter verneinen lassen? Wäre es nicht stattdessen denkbar, die gesammelten Besoldungserhöhungen der letzten 50 Jahre als Prozentpunkte aufzusummieren und mit -2 zu mulitiplizieren, um so nachzuweisen, dass auch der B11-Doppelverdienerhaushalt jährlich weniger zur Verfügung hat, als der obdachlose Straßenmusikant vor dem Bundeskanzleramt?  ;D

Lieber Pumpkin,

ich halte Deinen Ansatz fuer diskussionswuerdig. Allerdings erscheint mir die Multiplikation mit -2 methodisch noch nicht hinreichend wissenschaftlich fundiert.

Denkbar waere vielmehr, saemtliche Besoldungsanpassungen seit Inkrafttreten des Preussischen Allgemeinen Landrechts zu kumulieren, inflationsbereinigt zu logarithmieren, durch die Anzahl der Vollmonde zu dividieren und anschliessend mittels eines normativen Gerechtigkeitsfaktors zu spiegeln.

Das Ergebnis koennte sodann als starkes Indiz dafuer gewertet werden, dass ein B11-Doppelverdienerhaushalt im Betrachtungszeitraum tatsaechlich unterhalb des Existenzminimums eines mittelstaendischen Strassenmusikanten mit Nebenverdienst aus Pfandflaschenrueckfuehrung lag.

Ob das Bundesverfassungsgericht dieser Methodik folgen wuerde, erscheint derzeit zwar als res adhuc integra, ausschliessen moechte ich es aber nicht. 😏
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