Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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PolareuD

Der Moment währte nur kurz in der Hoffnung den Loop endlich zu verlassen.  ;)
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Maximus

Zitat von: PolareuD in Heute um 10:39Nach den letzten Ausführungen sollten allen "hoffentlich" klar geworden sein, dass die Färber-Methode zwar mathematisch korrekt ist, aber verfassungsrechtlich nicht das bemisst, was sie bemessen sollte.

Ok, du hast anscheinend Swen verstanden. Dann kannst du ja sicherlich in deinen eigenen Worten nochmals zusammenfassen, was mit der Färber-Methode tatsächlich bemessen wird. Oder anders ausgedrückt: Was ist der Gegenstand der Spitzausrechnung nach der Färber-Methode? 

Die Schwan-Methode gibt vor, die "Entwicklung der Jahresbruttobesoldung" darzustellen.

Bei der Färber-Methode muss es dann ja etwas anderes sein. Aber was? Diese Frage kannst du sicherlich beantworten, wenn du Swen verstanden hast.

PolareuD

Zitat von: Maximus in Heute um 11:47Ok, du hast anscheinend Swen verstanden. Dann kannst du ja sicherlich in deinen eigenen Worten nochmals zusammenfassen, was mit der Färber-Methode tatsächlich bemessen wird. Oder anders ausgedrückt: Was ist der Gegenstand der Spitzausrechnung nach der Färber-Methode? 

Die Schwan-Methode gibt vor, die "Entwicklung der Jahresbruttobesoldung" darzustellen.

Bei der Färber-Methode muss es dann ja etwas anderes sein. Aber was? Diese Frage kannst du sicherlich beantworten, wenn du Swen verstanden hast.

Ich will nicht behaupten, dass ich Swen´s Ausführungen bis ins Detail nachvollziehen kann. Jedoch bin ich der Meinung, dass dieser Punkt ggf. erst dann erreicht werden kann, wenn der Zusammenhang von Jährlichkeit, Jährigkeit, Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht vollzogen wird. Dieser Punkt wird aber durch den ewig währenden Loop nie erreicht. Letztendlich führt das zu keinem Erkenntnisgewinn. Ob man dem anschließend zustimmen kann, wird sich zeigen.

@Sonic

Die Begrifflichkeit "Bedarf" ist in deinem Zusammenhang, denke ich, inkorrekt verwendet, viel mehr geht es um die amtsangemessene Lebenshaltung.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SonicBoom

Zitat von: PolareuD in Heute um 12:11Ich will nicht behaupten, dass ich Swen´s Ausführungen bis ins Detail nachvollziehen kann. Jedoch bin ich der Meinung, dass dieser Punkt ggf. erst dann erreicht werden kann, wenn der Zusammenhang von Jährlichkeit, Jährigkeit, Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht vollzogen wird. Dieser Punkt wird aber durch den ewig währenden Loop nie erreicht. Letztendlich führt das zu keinem Erkenntnisgewinn. Ob man dem anschließend zustimmen kann, wird sich zeigen.

@Sonic

Die Begrifflichkeit "Bedarf" ist in deinem Zusammenhang, denke ich, inkorrekt verwendet, viel mehr geht es um die amtsangemessene Lebenshaltung.

Amtsangemessene Lebenshaltung ist, soweit ich weiss, nicht definiert.

Aber zurück:

Dann vollziehen wir den Zusammenhang. Er ist erreichbar — man muss ihn einmal ziehen, statt ihn zur Unerreichbarkeit zu erklären.
Zuerst die Begriffe, sauber getrennt.
Jährlichkeit (Art. 110 Abs. 2 S. 1 GG) betrifft die Aufstellung: Der Haushalt wird Jahr für Jahr, nach Jahren getrennt, vor Beginn des Rechnungsjahres festgestellt. Es geht um die Periodizität der Aufstellung; sie sichert das Budgetrecht des Parlaments.
Jährigkeit betrifft den Vollzug: Die Ermächtigungen gelten nur für das jeweilige Haushaltsjahr; was nicht in Anspruch genommen wird, verfällt mit Jahresende. Es geht um den Geltungszeitraum der Mittel. Das Haushaltsgesetz ist ein Zeitgesetz.
Jetzt der Brückenschlag, der angeblich nie gelingt.
Die Besoldung wird aus genau diesem Haushalt gespeist. Sie teilt dessen Zeitstruktur. Weil der Haushalt jährlich aufgestellt (Jährlichkeit) und jährig vollzogen wird (Jährigkeit), ist auch die Alimentationspflicht jahresgebunden — in jedem Besoldungsjahr neu zu erfüllen und in jedem Besoldungsjahr neu zu messen. Das ist kein Rechentrick, das ist die Spiegelung der Haushaltsverfassung im Besoldungsrecht.
Daraus folgt zweierlei, und hier greifen Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht ineinander.
Materiell: Besteht die Pflicht jahresweise, muss der Maßstab jahresweise messen. Die Jahresbasis des Index ist nicht trotz, sondern wegen der Jährlichkeit richtig. Wer Stichtagswerte fordert, sprengt die Zeitstruktur, der das ganze System folgt.
Prozessual: Dieselbe Jährigkeit ist der Grund, warum der Anspruch zeitnah — im laufenden Haushaltsjahr — geltend zu machen ist. Der Haushaltsgesetzgeber soll noch im Jahr wissen, in welchem Umfang Nachzahlungen drohen. Karlsruhe hat das im Berliner Beschluss bestätigt: Es kommt nicht auf ein schwebendes Widerspruchs- oder Klageverfahren an, sondern darauf, dass man sich zeitnah gewehrt hat — damit dem Haushaltsgesetzgeber die Größenordnung möglicher Nachzahlungen nicht verborgen bleibt.
Und Swens 1/12 fügt sich genau hier ein. Die Ersparnis von 1/12 je verspätetem Monat ist ein Jährigkeits-Effekt: Sie realisiert sich in den Mitteln genau jenes Haushaltsjahres und ist an es gebunden. Der Index, der auf Jahresbasis misst, weist sie aus. Womit wir wieder am Ausgangspunkt stehen — nur mit geschlossenem Kreis statt Schleife.
Der Loop ist also kein Beweis für Unerreichbarkeit. Er ist die Folge davon, dass der eine verbindende Schritt nicht getan wird. Getan, löst er sich auf — und er löst sich zugunsten der Jahresbasis auf.
Mehr Erkenntnisgewinn braucht es nicht. Aber auch nicht weniger.

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in 11.06.2026 09:04Ich schreibe mal wieder mit Fettdruck rein und übernehme weitgehend die Form.

Wie gesagt: de lege ferenda gilt für bislang alle Methodiken einer "Spitzausrechnung". Denn bislang hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht explizit zu einer Methode geäußert. Es hat nur auf die Bemessungen zurückgegriffen, die es auf eigener Bitte vonseiten Dritter erhalten hat (Rn. 25). Eine weitere Äußerung zur Form einer sachgerechten "Spitzausrechnung" finden wir hier nicht.

Möchtest Du sagen, mein Lieber, dass eine Methodik, die eine in den 144 Monaten zwischen 2010 und 2021 nur 79 mal in Berlin  zu Jahresbeginn und ansonsten unterjährig angehobene Besoldung so bemisst, dass am Ende ein höherer Besoldungsindex als Ergebnis gebildet wird, als wenn die Besoldung in den 144 Monaten zwischen 2010 und 2021 144 mal zum Jahresbeginn angehoben worden wäre, sachgerechte Ergebnisse produzierte?

Dazu würde ich gerne eine konkrete Meinung für genau diesen Fall von Dir erfahren. Konkretisiere und plausibilisieren das mal hinreichend.

Guten Morgen zusammen. Hat ein wenig gedauert - man sehe es mir nach :)
(konkrete Antwort am Schluss...also schoen bis ganz unten lesen :D)

@Swen,

ich glaube, dass Dein letzter Beitrag sehr deutlich zeigt, wo unser eigentlicher Dissens liegt. Du stellst eine Reihe rhetorischer Fragen auf, die jedoch alle auf derselben Grundannahme beruhen: Dass eine Fortschreibungspruefung nur dann sinnvoll sein kann, wenn sie die unterjaehrigen Zuflusszeitpunkte der Besoldungserhoehungen dauerhaft konserviert und in die Zukunft fortschreibt.

Genau diese Annahme halte ich fuer methodisch und verfassungsrechtlich nicht tragfaehig. Dazu wie folgt:

1. Du vermischst Besoldungsniveau und Zahlungszufluss.
Die Fortschreibungspruefung des BVerfG dient der Frage, wie sich das erreichte Besoldungsniveau entwickelt hat. Sie dient nicht der Rekonstruktion jedes einzelnen Zahlungsstroms innerhalb eines Jahres.

Anschaulich:
Die Frage lautet nicht: "Wann kam das Geld auf dem Konto an?"
Die Frage lautet: "Welches Besoldungsniveau hatte das Amt?"
Das sind zwei verschiedene Betrachtungen.

2. Ein Besoldungsindex misst keine Monatszahlungen, sondern Besoldungsniveaus.
Wenn ein Richter 2003 ein Besoldungsniveau von 59.524 EUR hatte und 2021 ein Besoldungsniveau von 85.104 EUR, dann ergibt sich daraus mathematisch ein bestimmter Indexwert.
Das ist keine politische Bewertung.
Das ist die Definition eines Index.


3. Du kritisierst die Berliner Methode dafuer, dass sie auf das Ergebnis schaut. Genau das soll sie aber.
Du schreibst sinngemaess, dass es nahezu egal sei, was zwischen 2004 und 2020 passiert.
Ja.Fuer die Frage des erreichten Besoldungsniveaus ist das weitgehend richtig.

Denn das BVerfG fragt nicht:
"Wie oft wurde erhoeht?"

Sondern:
"Welches Niveau wurde erreicht?"
Am Ende interessiert den Richter nicht, wie oft man die Treppe benutzt hat, sondern auf welcher Etage man angekommen ist.

4. Deine Argumentation fuehrt zu einem logischen Widerspruch.
Einerseits sagst Du, die volle Wirkung einer Besoldungserhoehung entfalte sich in den Folgejahren.
Andererseits moechtest Du die unterjaehrigen Einfuehrungseffekte dauerhaft konservieren.

Beides gleichzeitig geht nicht.
Entweder wirkt eine Erhoehung dauerhaft. Oder ihr Einfuehrungszeitpunkt bleibt dauerhaft praegend.
Beides zugleich ist mathematisch ausgeschlossen.


5. Dein "Dezember-Beispiel" beweist nicht die Fehlerhaftigkeit der Berliner Methode.
Du argumentierst, ein Gesetzgeber koenne kuenftig jede Erhoehung in den Dezember legen und dadurch Geld sparen.
Das mag politisch sogar zutreffen. Nur beweist das keinen Fehler der Methodik.
Es beweist lediglich, dass ein Gesetzgeber versucht, Kosten zu reduzieren ;)

Sueffisanter:
Wenn jemand zu wenig tankt, ist nicht der Tachometer kaputt, der Fahrer tankt nur zu wenig.

6. Die eigentliche Schwaeche Deiner Position liegt im Umgang mit den Zwischenjahren.
Du kritisierst die Berliner Methode dafuer, dass sie die Zwischenjahre nicht stark genug gewichtet.
Gleichzeitig behandelst Du dieselben Zwischenjahre ausschliesslich ueber ihre Zuflusszeitpunkte.
Das fuehrt dazu, dass aus einem einmaligen Einfuehrungseffekt eine dauerhaft fortwirkende Groesse gemacht wird.
Genau hier sehe ich den methodischen Fehler.


7. Die entscheidende Frage bleibt unbeantwortet.
Warum soll fuer die Fortschreibungspruefung eine fiktive Besoldung, die niemals gezahlt wurde, relevanter sein als das tatsaechlich erreichte Besoldungsniveau?
Genau darauf finde ich in Deinen Beitraegen bislang keine Antwort.
Denn letztlich laeuft Deine Argumentation darauf hinaus, dass eine fiktive Januar-Besoldung verfassungsrechtlich bedeutsamer sein soll als die tatsaechlich gesetzlich festgesetzte und gezahlte Besoldung.
Diese Wertung erscheint mir weder zwingend noch methodisch geboten.

Forenverstaendlicher:
Du vergleichst die Wirklichkeit mit einer Wunschrechnung und erklaerst anschliessend die Wirklichkeit fuer fehlerhaft, weil sie von der Wunschrechnung abweicht.

8. Mein Fazit
Die Berliner Methodik hat moeglicherweise Schwaechen.
Aber Dein Einwand zeigt keine methodische Unhaltbarkeit dieser Methodik auf.
Er zeigt lediglich, dass Du eine andere Bemessungsgroesse bevorzugst.
Du willst den tatsaechlichen Zufluss betrachten. Die Berliner Rechtsprechung betrachtet das erreichte Besoldungsniveau. Das ist ein legitimer methodischer Streit.

Es ist jedoch kein Nachweis dafuer, dass die Berliner Methodik sachwidrig waere.
Und genau dieser Nachweis waere erforderlich, um ihre Verfassungswidrigkeit zu begruenden.

Nachtrag zu Deiner konkreten Frage:
"Möchtest Du sagen, mein Lieber, dass eine Methodik, die eine in den 144 Monaten zwischen 2010 und 2021 nur 79 mal in Berlin zu Jahresbeginn und ansonsten unterjährig angehobene Besoldung so bemisst, dass am Ende ein höherer Besoldungsindex als Ergebnis gebildet wird, als wenn die Besoldung in den 144 Monaten zwischen 2010 und 2021 144 mal zum Jahresbeginn angehoben worden wäre, sachgerechte Ergebnisse produzierte?

Dazu würde ich gerne eine konkrete Meinung für genau diesen Fall von Dir erfahren. Konkretisiere und plausibilisieren das mal hinreichend."


Ja.
Und zwar dann, wenn der höhere Index die Folge einer sachgerechteren Bemessungsgrundlage ist.
Genau an diesem Punkt liegt aus meiner Sicht der Denkfehler Deiner Frage.
Du unterstellst stillschweigend, dass ein höherer Index bereits fuer sich genommen ein Beleg fuer die Unsachgemaessheit der Methode sei.
Das ist jedoch methodisch unzulaessig.
Die Frage lautet nicht:
"Welcher Index erscheint uns intuitiv plausibler?"
Die Frage lautet:
"Welche Bemessungsgrundlage ist sachgerecht?"

Erst danach darf ueber das Ergebnis gesprochen werden. Du hingegen versuchst die Methode ueber das Ergebnis zu widerlegen. Tatsaechlich muesstest Du aber zuerst nachweisen, weshalb die zugrundeliegende Bemessung fehlerhaft sein soll.

Genau diesen Nachweis fuehrst Du nicht.
Denn selbst wenn eine Methode zu einem hoeheren Index fuehrt als eine andere Methode, folgt daraus logisch zunaechst gar nichts. Der hoehere Index kann ebenso gut Ausdruck einer realitaetsnaeheren Bemessung sein.
Das gilt insbesondere dann, wenn die Vergleichsmethode ihrerseits auf Fiktionen beruht. Genau das ist hier der Fall.

Die von Dir bevorzugte Betrachtung ersetzt die tatsaechlich gesetzlich festgesetzte und gezahlte Besoldung ueber weite Strecken durch die Fiktion einer jeweils bereits zum Jahresanfang wirksamen Besoldung. Damit wird nicht die Realitaet beschrieben. Es wird eine hypothetische Alternative beschrieben.
Wenn nun die Betrachtung der realen Besoldung zu einem anderen Ergebnis fuehrt als die Betrachtung einer hypothetischen Besoldung, dann ist das kein methodischer Fehler.

Es ist die zwingende Folge unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen.

Der eigentliche Punkt ist aber ein anderer:
Deine Frage setzt voraus, dass eine Besoldung, die 144-mal zum Jahresbeginn angehoben wurde, notwendigerweise einen hoeheren oder zumindest gleich hohen Besoldungsindex erzeugen muesse als eine Besoldung mit zahlreichen unterjaehrigen Anpassungen. Genau das ist jedoch nicht zwingend. Denn der Index bildet nicht die Anzahl der Anpassungszeitpunkte ab.
Er bildet das Verhaeltnis der jeweils zugrunde gelegten Besoldungsniveaus ab.

Wenn unterschiedliche Bemessungsmethoden unterschiedliche Besoldungsniveaus zugrunde legen, koennen selbstverstaendlich auch unterschiedliche Indexwerte entstehen.

Das ist keine Widerlegung. Das ist Mathematik.

Deshalb lautet meine konkrete Antwort:
Nein, aus dem Umstand, dass eine Methode unter den von Dir beschriebenen Voraussetzungen zu einem hoeheren Besoldungsindex gelangt, folgt weder ihre Unsachgemaessheit noch ihre Verfassungswidrigkeit.

Vielmehr muesstest Du nachweisen, weshalb die von dieser Methode zugrunde gelegten Besoldungsniveaus sachwidrig bemessen worden sind.

Diesen Nachweis ersetzt Du bislang durch den blossen Hinweis auf das fuer Dich unerwuenschte Ergebnis.

Das ist jedoch kein methodisches Argument. Es ist lediglich eine Kritik am Resultat.
Und genau darin liegt aus meiner Sicht die zentrale Schwaeche Deiner gesamten Argumentation.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

Maximus

@SonicBoom: Ich kann deine Erklärung sehr gut nachvollziehen. Vielen Dank!

Wenn ich Swens und PolareuD letzte Kommentare lese, geht es letztendlich immer noch um den "Gegenstand der Spitzausrechnung".

Wir sind uns alle einig, dass der Gegenstand die "Entwicklung der Jahresbruttobesoldung" ist.

Die Schwan-Methode und die Senats-/Färbermethode gehen hier (vereinfacht) gesprochen, unterschiedliche Wege, um diese "Entwicklung" nachzuzeichnen.

Bei der Senats-/Fäbermethode muss für jedes Jahr ein Indexwert gebildet werden. Erst dann kann die "Entwicklung" abgebildet werden. Ein einzelner Indexwert, der nur die tatsächliche Jahresbruttobesoldung eines einzelnen Jahres abbildet, reicht nicht aus.

Die Schwan-Methode durchbricht diese Betrachtungsweise. Eine Aussage zur "Entwicklung der Jahresbesoldung" soll auch schon dann möglich sein, wenn man sich nur einen einzigen Indexwert anschaut (die Jahre davor sind dann keine Blackbox mehr: Zitat von Swen). Der Indexwert der Schwan-Methode soll jedenfalls mehr aussagen, als der Indexwert nach der Senats-/Färbermethode.

Aus meiner Sicht wird dies von Karlsruhe nicht gefordert. Der Schwan-Index will hier m.E. zu viel auf einmal. Mit einem einzelnen Wert sollen auch Aussagen zur Vergangenheit getroffen werden. 


PolareuD

Zitat von: SonicBoom in Heute um 12:20Amtsangemessene Lebenshaltung ist, soweit ich weiss, nicht definiert.

Das sehe ich auch so. Mit dem aktuellen Beschluss geht es aber auch nicht mehr um einen Bedarf, bezogen auf die Mindestbesoldung. Die Bedarfsermittlung war Bestandteil des Beschlusses vom 04.05.2020 und wurde mit dem aktuellen Beschluss nicht mehr weiterverfolgt.

Zu dem wird mit der 1. Stufe der Fortschreibungsprüfung jede Besoldungsgruppe einzeln betrachtet, auch die oberen. Insofern wäre eher der Bezug zu einer amtsangemessenen Lebensführung gewahrt als zu einem Bedarf im Sinne der Vorabprüfung.

P.S.: Erstmal danke für die restlichen Klarstellungen.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"