[TH] Besoldungsrunde 2025-2028 Thüringen

Begonnen von unnamed, 17.02.2026 06:24

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accipiter

@Mitarbeiter0815

Nach der BVerwGE für 2022 ff save. Bzgl Bsp. 2019 ff ggf ab 2020 nicht, da mit dem ThürBesG 20/21 strukturelle Anpssungen erfolgten.

Mitarbeiter0815

ich hatte 2020 Widerspruch gegen meine Besoldung eingelegt. Dann erfolgte 2021 das neue Besoldungsgesetz mit Nachzahlungen. Gegen diesen Bescheid der LFD habe ich dann erneut widersprochen und 2022 kam dann vom VG Weimar der Bescheid über Annahme der Klage mit Streitwert 5000 Euro und anschließend der Kostenbescheid. Das VG Weimar hat das Verfahren ruhend gestellt.

Somit habe ich seit 2020 ff gegen meine Besoldung Widerspruch eingelegt? Habe ich das richtig verstanden?
2021 gab es ja das Rechtsgutachten vom Prof. Dr. Dr. hc. Ulrich Battis, der festgestellte, dass auch das neue 2021 beschlossene Besoldungsgesetz einer Amtsangemessene Alimentation nicht entspricht.

accipiter

@Mitarbeiter0815
ME haben Sie seit 2020 einen Nachzahlungsanspruch. Allerdings ist nach dem GE ein Anspruch für die Jahre 2023 und 2024 nicht vorgesehen.

Rambazamba

Jahressonderzahlung:

Durch den TBB, die GDP und auch das Forum hier gibt es widersprüchliche Aussagen bezüglich der ,,Ruhegehaltsfähigkeit". Ist die Jahressonderzahlung nun ruhgehaltsfähig oder nicht? Ich persönlich habe das aus der Formulierungshilfe nicht rauslesen können.

Grundsätzlich:
Nach all den genannten Kritikpunkten hier im Forum und auch durch die einsehbaren Einlassungen der Gewerkschaftsverbände - Wie realistisch ist es denn das die wesentlichen Punkte auch am Ende nachgebessert werden? Mein Fokus dabei

A) Nachzahlung für alle Kollegen unabhängig einer Klage
B) Übernahme/Beachtung der großen relevanten Punkte in die Grundgehaltstabelle (Nachzahlung 2025, Jahressonderzahlung)
C) fiktives Partnereinkommen


Danke VG

ThomasW1234

Zitat von: egonkrenz in 08.06.2026 06:29vor allem wäre es pensionswirksam. eine jahressonderzahlung sieht im ersten moment toll aus aber wirkt sich leider nicht auf die pension aus

...dem tbb Thüringen wurde bestätigt, dass die Jahressonderzahlung künftig ruhegehaltfähig in den Gesetzentwurf aufgenommen wird.

https://bsbd-thueringen.de/2026/06/16/erfolg-fuer-den-bsbd-thueringen-die-jahressonderzahlung-wird-im-gesetzentwurf-ruhegehaltfaehig-tfm-nimmt-unsere-eingabe-an/





accipiter

Nach überfliegen bleibt schonmal festzustellen, dass der FamZ ab dem dritten Kind anders berechnet und erheblich gekürzt wird. Zwar gibt es einen Bestandsschutz für Altfälle aber die Beträge werden dann über die Jahre abeschmolzen und bei neuen Fällen gibt es dann den niedrigeren Betrag. Der FamZ für die Kinder wurde 20/21 schonmal neustrukturiert und im Ergebnis für das erste Kind gekürzt und jetzt 26/27 wieder. Zudem wurde das fiktive Partereinkommen rückwirkend ab 2024 erheblich angehoben, so dass es rechnerisch passt. Apropos Berechnung. Wieder bis auf die zweite Nachkommastelle gerechnet damit ja kein Cent mehr als die Evidenuntergrenze gezahlt werden muss. Also verfassungsfest und leistungsgerecht sieht bei mir anders aus.

4711

Zitat von: accipiter in 19.06.2026 14:45Zwar gibt es einen Bestandsschutz für Altfälle aber die Beträge werden dann über die Jahre abeschmolzen und bei neuen Fällen gibt es dann den niedrigeren Betrag.

Lt. Gesetzentwurf ist die Besitzstandswahrung ab 3 Kinder unter §65 ab 01.07.2027 gültig. Ist die Besitzstandswahrung dann ab 01.01.2028 hinfällig, da dort nicht explizit vermerkt?
Über welchen Zeitraum und welche Beträge wird denn für die bestehenden Fälle "abgeschmolzen"? Aus dem Gesetzentwurf konnte ich das leider nicht klar erkennen. Für mich sieht es so aus, als ob ab 01.01.2028 ab dem 3. Kind die gleichen Zuschläge wie für das 2. Kind gelten, unabhängig davon, ob bereits jetzt Familienzuschlag ab dem 3. Kind besteht oder nicht.

Danke.

Rambazamba

Zitat von: 4711 in 22.06.2026 10:22Lt. Gesetzentwurf ist die Besitzstandswahrung ab 3 Kinder unter §65 ab 01.07.2027 gültig. Ist die Besitzstandswahrung dann ab 01.01.2028 hinfällig, da dort nicht explizit vermerkt?
Über welchen Zeitraum und welche Beträge wird denn für die bestehenden Fälle "abgeschmolzen"? Aus dem Gesetzentwurf konnte ich das leider nicht klar erkennen. Für mich sieht es so aus, als ob ab 01.01.2028 ab dem 3. Kind die gleichen Zuschläge wie für das 2. Kind gelten, unabhängig davon, ob bereits jetzt Familienzuschlag ab dem 3. Kind besteht oder nicht.

Danke.


Im Entwurf steht
,,Abweichend von Anlage 6 in der ab 1. Juli 2027 gültigen Fassung gelten [...] die Beträge der Anlage 6 für ein drittes, viertes oder weiteres Kind in der ab
1. März 2027 gültigen Fassung weiter, solange der Anspruch auf Familienzuschlag für ein drit-
tes, viertes oder weiteres Kind ununterbrochen weiter besteht.
"

Heißt aus meiner Sicht: Beträge bleiben für das 3. und jedes weitere Kind solange auf dem März-2027-Niveau, bis der Kindergeldanspruch erlischt. Beträge für das 1. und 2. Kind entwickeln sich davon unbenommen, entsprechend der weiteren gesetzlichen Anpassungen.

Wie jetzt der Punkt mit ,,Abschmelzen" gemeint war, kann ich nicht nachvollziehen. Bitte um Klärung @accipiter.

accipiter

@Rambazamba
Mit Abschmelzen habe ich mich zugegebenermassen etwas unglücklich ausgedrückt. Gemeint war hiermit, dass der Fz ab 3. Kind für die Leute die diesen derzeit bekommen (Besitzstand) solange auf dem derzeitigen Niveau bleibt bis der Fz ab dem 2. Kind den Betrag des Fz ab dem 3. Kind im Nominalwert erreicht. Da der Fz bis zum 2. Kind bei einer Besoldungserhg steigt und der Fz ab dem 3. Kind halt so bleibt wie er derzeit ist. ME passt das aber nicht mit den BVerfGE überein die zu der Thematik gibt.

WikingerBrot

Verstehe ich das richtig im Entwurf, dass wenn ich verheiratet bin, ein Kind habe (somit ich Familienzuschlag fürs Kind bekomme) und mein FRAU NICHT mehr als 603 Euro verdient, dann kriege ich den Ergänzungszuschlag in Höhe von 450 Euro?

WTF?

Also wenn meine Frau quasi arbeitet und mehr verdient werd ich bestraft, andersrum werde ich für ihr nichts tun belohnt? Gehts denen noch gut? Warum sollte meine Frau mehr machen ,,wenn" sie quasi nur bisschen arbeitet.

Des Weiteren müsste der Entwurf in diesem Punkt ja nichtig sein, ,,wenn" did Minijobs wegfallen.