Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BVerfGBeliever

@Swen, du schreibst dich um Kopf und Kragen. Mini-Beispiel: Die von dir genannte Summe "(6.666,67 € x 6) + (7.083,33 € x 6)" ergibt nicht 85.000 €, sondern nur 82.500 €. Des Weiteren ist keinerlei (!) Aussage über die Besoldungserhöhung im ersten Jahr möglich, da keinerlei Informationen über etwaige unterjährige Anhebungen im nullten Jahr vorliegen.

Und was mögliche Argumente für Kläger betrifft: Ich hatte beispielsweise gestern um 14:23 Uhr detailliert dargelegt, dass im Jahr 1996 seitens des Gesetzgebers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegen das Gebot der Mindestbesoldung verstoßen wurde. Daraufhin hatte ich den Vorschlag gemacht, dass man eventuell die 1996er Tabelle fiktiv "heilen" könnte, um anschließend die "geheilte" Tabelle als Ausgangspunkt für die Fortschreibungsprüfung zu verwenden.

SonicBoom

Zitat von: PolareuD in Gestern um 19:12Mir ging es mit der Aussage nicht darum welche Methode besser oder schlechter geeignet ist sondern nur um die Diskussionskultur, die hier zu Tage tritt. Die ist unterirdisch. Weder muss Swen sich deinen Ausführungen anschließen noch musst du dich seinen Ausführungen anschließen. Punkt.

Mir muss sich niemand anschließen. Er sucht zwingend zu überzeugen kann es aber nicht.

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 18:39Wie gesagt, ihr könnt hier weiterhin
@ SonicBoom

Ist mittlerweile ein nur noch ad hominem formulierendes Schreiben die Alternative zu einer sachlichen Diskussion?

"Leichen", "einprügeln", "Kot" - man kann sachlich unterschiedliche Sichtweisen auf Sachverhalte haben und die kann man formulieren.

Entsprechend ergeht an dich die Bitte, zu einer sachlichen Debatte zurückzukehren.

Du bist schon längst nicht mehr in einer Diskussion. Du bist eigentlich nur noch dogmatisch peinlich. Aber das siehst du, wie das scheitern deines ganzen Tuns hinsichtlich deiner Methodik auch nicht ein. Da helfen leider nur drastische Worte. Nicht um es dir klar zu machen, da ist Hopfen und Malz verloren, sondern um es der Welt zu zeigen, wie du abdriftest. Jeder hat mal seine 15 Minuten. Deine sind vorbei.

Ryan

Zitat von: Bundesjogi in Gestern um 15:16[...] Ryans Beispiel war schlecht gewählt [...}
Asche auf mein Haupt. Das Beispiel war wohl zu komplex, um damit alle abzuholen. Die Transferleistung, zu erkennen, dass das Jahr im Sinne der Einfachheit und der Übersichtlichkeit auf nur zwei Unterzeitraume reduziert wird, hätte ich nicht erwarten dürfen.

clarion

#484
@all, ich würde es ebenfalls begrüßen,  wenn wir zu einer sachlichen Diskussion zurückfinden.

@Swen,

Warum berechnet Du das Jahreseinkommen und teilst es dann durch das Monatseinkommen vor der Besoldungserhöhung? Welche Größe rechnest Du damit aus?

Aus der Division kommt immer ein Zahl größer 12 raus. Wenn die Besoldungsanpassung 10% wäre und die Besoldungserhöhung nach 6 Monaten erfolgt, käme bei der Division die Zahl 12,6 raus. Was soll die Zahl bedeuten?

Das Ergebnis willst Du noch mal mit 12 malnehmen. Ich vermute aber eher, dass Du durch 12 teilst.

Angenommen Du teilst durch 12, kann man die Formel von Dir auch wie folgt beschreiben: Schwanindex = gemitteltes Monatseinkommen/ Monatseinkommen vor der Besoldungserhöhung im jeweiligen Jahr. Damit beschreibst Du um wieviel Prozent das gemittelte Monatseinkommen höher ist als das Monatseinkommen vor der Besoldungserhöhung im jeweiligen Jahr. Damit stellst gar keinen Bezug zum Vorjahr her! Insbesondere berücksichtigst Du nicht die Tatsache, dass das Monatseinkommen vor der Besoldungserhöhung höher ist, bedingt durch die letztjährige Besoldungserhöhung.

Du berechnet gar keinen Index, sondern berechnest inwieweit die Jahresbesoldung im Verhältnis zu keiner Besoldungserhöhung steigt. Mehr nicht!!!

Dass Du hier so gar keiner Deine Berechnungen nachvollziehen kann, ist kein Problem für Dich? Ich glaube nicht, dass Du einen Richter findest, der da mitgeht.

GoodBye

Zitat von: GoodBye in Gestern um 13:25Was macht ihr mit der Fortschreibung, wenn in 2026 die Sünden der Vergangenheit durch Anhebung der Mindestbesoldung um 25% behoben werden (wohl eher nicht Thema einer wirtschaftlichen Teilhabe)?

Mag noch jemand etwas dazu sagen? Würde mir weiterhelfen.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

clarion

Hallo

Ich weiß nicht genau was Du meinst?

Wenn wir im nächsten Jahr eine verfassungsgemäße Besoldung für alle Beamte hätten, kann man mit der Fortschreibungsprüfung gewährleisten, dass es auch noch 2030 und 2040 verfassungsgemäß bleibt.

SonicBoom

Zitat von: GoodBye in Gestern um 20:50Mag noch jemand etwas dazu sagen? Würde mir weiterhelfen.

Wenn ich mich nicht täusche arbeitet ja die Fortschreibungsprüfung mit relativen Werten und nicht absoluten. Wenn es also eine starke Anhebung bei der Besoldung gibt ist ja immer noch die relative Tarifentwicklung der Maßstab an welchem gemessen wird. Bis auf Parameter 4 dürfte dann alles ,,nicht rot" aufleuchten. Zur Erläuterung KI:

,, Für die unmittelbar angehobenen (unteren) Gruppen springt der Besoldungsindex relativ zu 1996 um rund 30 Punkte nach oben. Da der lagging Besoldungsindex zuvor gerade so weit hinter Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisindex zurücklag, dass die 5‑%‑Schwelle gerissen wurde, schließt ein 30‑%‑Sprung diese Lücke nicht nur, sondern kehrt sie typischerweise um — der Besoldungsindex liegt dann gleichauf oder über den drei Vergleichsgrößen. Folge: Die Parameter 1–3 entfallen für diese Gruppen. Das ist genau die Logik des Leitsatzes 7: Liegt man unter der Mindestbesoldung, bedarf es ohnehin keiner Fortschreibungsprüfung; hebt man auf das Mindestmaß, ist das Mindestmaß regelmäßig so hoch angesetzt, dass auch das makroökonomische Fortschreibungsdefizit miterledigt ist.

Der vierte Parameter (Abstandsgebot) verhält sich aber gegenläufig — und das ist der eigentliche Hebel. Hebt man nur den Boden um 30 % an, ohne die darüberliegenden Gruppen proportional mitzuziehen, staucht man das Gefüge. Die deutliche Verringerung der Abstände zwischen den Gruppen ist ein unmittelbarer Verstoß gegen das Abstandsgebot; bleiben Gruppen darüber selbst noch unter ihrer (mitwandernden) Mindestbesoldung, kommt der mittelbare Verstoß hinzu. Der Senat hat genau das in Berlin festgestellt: Bei einer bis in den gehobenen Dienst reichenden Unterschreitung sei das Gefüge ,,nachhaltig erschüttert", mit Folgewirkung auf die oberen fünf bis sieben Gruppen. Eine isolierte Bodenanhebung repariert das Problem also nicht, sie verschiebt es nach oben."

GoodBye

Zitat von: SonicBoom in Gestern um 21:02Wenn ich mich nicht täusche arbeitet ja die Fortschreibungsprüfung mit relativen Werten und nicht absoluten. Wenn es also eine starke Anhebung bei der Besoldung gibt ist ja immer noch die relative Tarifentwicklung der Maßstab an welchem gemessen wird. Bis auf Parameter 4 dürfte dann alles ,,nicht rot" aufleuchten. Zur Erläuterung KI:

,, Für die unmittelbar angehobenen (unteren) Gruppen springt der Besoldungsindex relativ zu 1996 um rund 30 Punkte nach oben. Da der lagging Besoldungsindex zuvor gerade so weit hinter Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisindex zurücklag, dass die 5‑%‑Schwelle gerissen wurde, schließt ein 30‑%‑Sprung diese Lücke nicht nur, sondern kehrt sie typischerweise um — der Besoldungsindex liegt dann gleichauf oder über den drei Vergleichsgrößen. Folge: Die Parameter 1–3 entfallen für diese Gruppen. Das ist genau die Logik des Leitsatzes 7: Liegt man unter der Mindestbesoldung, bedarf es ohnehin keiner Fortschreibungsprüfung; hebt man auf das Mindestmaß, ist das Mindestmaß regelmäßig so hoch angesetzt, dass auch das makroökonomische Fortschreibungsdefizit miterledigt ist.

Der vierte Parameter (Abstandsgebot) verhält sich aber gegenläufig — und das ist der eigentliche Hebel. Hebt man nur den Boden um 30 % an, ohne die darüberliegenden Gruppen proportional mitzuziehen, staucht man das Gefüge. Die deutliche Verringerung der Abstände zwischen den Gruppen ist ein unmittelbarer Verstoß gegen das Abstandsgebot; bleiben Gruppen darüber selbst noch unter ihrer (mitwandernden) Mindestbesoldung, kommt der mittelbare Verstoß hinzu. Der Senat hat genau das in Berlin festgestellt: Bei einer bis in den gehobenen Dienst reichenden Unterschreitung sei das Gefüge ,,nachhaltig erschüttert", mit Folgewirkung auf die oberen fünf bis sieben Gruppen. Eine isolierte Bodenanhebung repariert das Problem also nicht, sie verschiebt es nach oben."

Vielleicht versuchst du es nochmal mit ,,normaler Intelligenz". Die KI kann ich selbst fragen.
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GoodBye

Zitat von: clarion in Gestern um 21:00Hallo

Ich weiß nicht genau was Du meinst?

Wenn wir im nächsten Jahr eine verfassungsgemäße Besoldung für alle Beamte hätten, kann man mit der Fortschreibungsprüfung gewährleisten, dass es auch noch 2030 und 2040 verfassungsgemäß bleibt.

Oder du könntest auch sagen, dass der Gesetzgeber die nächsten Jahre schlichtweg auf Fortschreibung verzichten könne. Oder nicht?
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RandomValue

Zitat von: Ryan in Gestern um 12:46Swen, letzter Versuch:

Man nehme an, der Gesetzgeber zahle seinem Beamten wie folgt:

                      1. Kalenderjahr    2. Kalenderjahr  Differenz
---------------------------------------------------------------------------------
1. Halbjahr            30.000            40.000            10.000
2. Halbjahr            40.000            45.000            5.000
---------------------------------------------------------------------------------
Gesamt                70.000            85.000            15.000

Die fettgedruckten 10.000 werden von Dir systematisch unterschlagen. In seiner Haushaltsplanung für das Kalenderjahr 2 muss der Gesetzgeber auch die Folgen der Erhöhungsinitiative des 1. Kalenderjahres zusätzlich einplanen, also insgesamt 15.000 und nicht nur 5.000 aus seiner neuen Initiative. Denn der Beamte erhält ja am Ende tatsächlich auch 15.000 Euro mehr in Kalenderjahr 2.

Der Besoldungsindex nach Schwan kommt zu einer Erhöhung von (85.000/80.000 -1)*100 = 6,25%; tatsächlich sind es aber (85.000/70.000 -1)*100 = 21,43%

Schönes Beispiel, habe ich selbst auch schon am 14.06.2026 um 22:49 hier https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,128213.msg460894.html#msg460894 gepostet.

Man sieht doch schon die Fragestellung, die ein Besoldungsindex beantworten will: Um wieviel Prozenz ist die tatsächliche Besoldung im Jahr X+1 zum Jahr X (gerne auch noch jeweils relativ zu einem Basisjahr Y) verändert?

Und Swen und auch ich in meinem Post oben wollen zeigen, dass es mehr Geld gegeben hätte, wenn die Erhöhung zum 1.1. statt gefunden hätte.

aus https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,128213.msg461805.html#msg461805
Zitat von: RandomValueSorry wenn ich hier pedantisch wirke, aber das stört mich wirklich und ist für mich ein Punkt, den ich in den vorherigen Beiträgen versucht hatte zu verdeutlichen:

    Erhöhungen finden zu Zeitpunkten statt: 1.1., 1.7., ....
    Bei der Betrachtung eines Jahres gibt es nur die Erhöhungen, die qua Gesetz in diesem jeweiligen Jahr wirksam werden
    Es ist klar, dass eine Monats-Besoldung auch vor eine Erhöhung in einem Jahr gegenüber dem Vorjahr relativ erhöht sein kann, dies ist mMn aber keine Erhöhung.


Warum mir das wichtig ist: Erhöhung verbinde ich mit Gesetzen und Aussagen der Politiker: "Erhöhung der Besoldung im Jahr X um 2,4%".


Eine Besoldungserhöhung um x% sind politisch und faktisch meist an der Teuerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten ausgerichtet. Diese werden als jährliche Größe kommuniziert, während die Besoldungsanpassung auf Monatswerte bezogen ist. Daher ist schon zu vermuten, dass im Jahr 1 eine Besoldungssteigerung zum Mitte des Jahres um 10% mit einer Inflation von 10% korreliert, durch die unterjährige Anpassung zum 1.7. aber auf 5% entwertet wird.

Die jährliche Betrachtung "reset zum 1.1." ist schon sinnvoll, denn der Inflationswert wird ebenfalls ab dem 1.1. neu berechnet und kommuniziert.

Eine Erhöhung orientiert sich nunmal in der Realität bisher zu großen Teilen an der Inflation. Neues Jahr, neue Inflation.

Ich verstehe (fast s.u.) das Problem nicht, es wird einfach über verschiedene Dinge geredet.

Zitat von: clarionDu berechnet gar keinen Index
Vielleicht ist dies die Erkenntnis, um dieses ewige hin und her der Diskussion zu beenden. Dann ist das Konstrukt eben kein Index. So what?

Letztendlich dreht sich bei einer (unterjährigen) Erhöhung doch alles um die Frage: Folgt die (monatl.) Erhöhung dem (jährlichen) Inflationswert? In dem Moment, in dem beide Werte gleich (ähnlich) sind, werden den Beamten durch eine unterjährliche Erhöhung weniger Mittel als notwendig in diesem einen Jahr zugebilligt. Das zu verstehen ist nicht schwer, daraus etwas mathematisches zu machen offensichtlich schon.

clarion

Hallo

@Goodbye, nein Gesetzgeber kann nicht auf die Fortschreibungsprüfung verzichten. Nehmen wir an nächstes Jahr wäre die Besoldung verfassungsgemäß.  Nehmen wir an, im übernächsten Jahr, stiege der Verbraucherpreisindex um mehr als 5%, dann müsste wegen der Fortschreibungsprüfung die Besoldung nachgezogen werden.

@RandomValue. Der Schwanindex rechnet aus um wieviel % die reale Jahresbesoldung steigt im Verhältnis zu dem Jahresgehalt, das es ohne Besoldungserhöhung gäbe. Aus diesem Verhältnis lässt sich gar nichts ableiten, weder ob die Besoldungserhöhung angemessen ist, noch ob sie zum richtigen Zeitpunkt gekommen ist.

Man davon ab, Wie will man ohne einen echten Index einen Vergleiche im Sinne der Fortschreibungsprüfung machen? Den Schwanindex kann man nicht nehmen,  weil er keine gemeinsame Basis spricht gemeinsamen Teiler hat


clarion

PS Random Value eine verspätete Besoldungsanpassung kann man aus den klassischen Indizes ermitten!!! Wenn der Verbraucherpreisindex um 4 % steigt und die Besoldung wegen 6 Monate Verzögerung nur um 2 % steigt, kann man das aus den klassischen Indexreihen ablesen!

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 19:30@Swen, du schreibst dich um Kopf und Kragen. Mini-Beispiel: Die von dir genannte Summe "(6.666,67 € x 6) + (7.083,33 € x 6)" ergibt nicht 85.000 €, sondern nur 82.500 €. Des Weiteren ist keinerlei (!) Aussage über die Besoldungserhöhung im ersten Jahr möglich, da keinerlei Informationen über etwaige unterjährige Anhebungen im nullten Jahr vorliegen.

Und was mögliche Argumente für Kläger betrifft: Ich hatte beispielsweise gestern um 14:23 Uhr detailliert dargelegt, dass im Jahr 1996 seitens des Gesetzgebers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegen das Gebot der Mindestbesoldung verstoßen wurde. Daraufhin hatte ich den Vorschlag gemacht, dass man eventuell die 1996er Tabelle fiktiv "heilen" könnte, um anschließend die "geheilte" Tabelle als Ausgangspunkt für die Fortschreibungsprüfung zu verwenden.

Nunja, ich musste deinen Fehler korrigieren, da du von 85.000,- € gesprochen, allerdings 90.000,- € bemessen hast, der zu einem Betrag von 90.000,- € geführt hat. Es ist dabei m.E. recht typisch, dass du deinen Fehler ausklammerst, also ihn nicht betrachtest und damit auch nicht betrachtest, dass du dich in deiner Vorstellung dann genauso um Kopf und Kragen geschrieben haben dürftest. Das allerdings klammerst du geflissentlich aus - so wie du ebenfalls ausklammerst, dass Fehler uns allen - dir, mir und jedem anderen auch - unterlaufen, ohne dass ein Detailfehler Kopf und Kragen kosten dürfte.

@ clarion (Beitrag 486)

Ich fange jetzt nicht zum wiederholten Mal an, die Methodik zu erklären. Sie ist hier im Forum erklärt worden und die bekannten ZBR-Beiträge liegen vor, können gelesen werden.

Worum es geht und was in meinen Beiträgen wiederkehrend deutlich geworden sein sollte, ist, dass die Mathematik Mittel zum Zweck ist, also Hilfswissenschaft.

Betrachten wir kurz das letzte Beispiel:

1. Wenn in dem Beispiel das Grundgehalt zum ersten Jahr von 5.000,- € auf 6.666,67 € um also 33,33 % angehoben wird, dann kann das in der uns bekannten sozialen Wirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland nur in Reaktion auf eine zuvor verfassungswidrige Besoldung zurückgeführt werden können.

2. Der Besoldungsgesetzgeber sagt damit, dass er sich verfassungsrechtlich dazu veranlasst sieht, ein nun um 1.666,67 € höheres Grundgehalt zu gewähren. Diese Neuregelung würde hinsichtlich der betroffen Beamtengruppe zu einem in jenem Besoldungsjahr um 20.000,- € höheres Besoldungsniveau führen.

3. Beteiligt er die Beamtengruppe erst ab dem Juli des Besoldungsjahres an der angehobenen Besoldung, gewährt er ihr nur einen Mehrbetrag von 10.000,- €.

3a) Er spart damit hinsichtlich der Beamtengruppe 50 % an Mehrkosten im Haushaltsjahr ein.

3b) Er handelt damit allerdings sachlich widersprüchlich, da er einerseits ausführt, eine Anhebung des Grundgehalts von 33,33 % sei notwendig, um verfassungskonform zu besolden, um zugleich de facto aber nur eine Anhebung um 16,67 % im Besoldungsjahr zu gewähren.

3c) Hätte jene Anhebung um 16,67 % ausgereicht, um zu einer verfassungskonformen Besoldung zurückzukehren, hätte er sie haushaltsrechtlich de facto gewähren müssen, also zum Januar entsprechend so regeln müssen.

3d) Denn ansonsten wird er zum Januar des kommenden Jahres eine erhebliche Überbesoldung zulasten des Haushalts und zugunsten der davon betroffenen Beamtengruppen gewähren, die sich haushaltsrechtlich nicht rechtfertigen ließe.

Fazit: Also muss haushaltsrechlich davon ausgegangen werden, dass die Anhebung des Grundgehalts zum Januar des ersten Besoldungsjahrs von 5.000,- € auf 6.666,67 € auch zum Januar jenes Besoldungsjahres zu gewähren ist. Wird sie nicht so, sondern erst zum Juli gewährt, spart der Haushaltsgesetzgeber in jenem Haushaltsjahr hier zwar 50 % der zur entsprechenden Anhebung notwendigen Haushaltsmittel ein, um dann aber ab dem nächsten Jahr regelmäßig eine nicht zu rechtfertigende Überbesoldung finanzieren zu müssen.

Im Rahmen der Fortschreibung der Besoldung verzeichnet die ZBR-Methodik nun die hier nachgewiesen unzureichende Fortschreibung fort: Denn es macht sowohl hinsichtlich des Abflusses von Haushaltsmitteln in jenem Haushaltsjahr als auch hinsichtlich des Zuflusses von Besoldung in jenem Besoldungsjahr einen signifikanten und wohl auch erheblichen Unterschied, ob der Beamtengruppe in jenem Jahr 20.000,- € mehr an Besoldung gewährt wird oder 10.000,- €.

Ergo: Die Zusammenhänge sollten im Rahmen von Jährlichkeit und Jährigkeit klar sein. Sie müssen an keinem weiteren theoretischen Beispiel verdeutlich werden, denke ich. Denn die Diskussion wird an jenen hier nun mehrfach dargelegten sachlichen Strukturen nichts ändern.

@ GoodBye

Genau um jene Frage geht es ...

@ RandomValue

... das ist schlüssig zusammengefasst: Es wird hier regelmäßig über unterschiedliche Annahmen diskutiert und am Ende bleibt zurecht Dein abschließendes Fazit.

Denn hinsichtlich des Fazits gilt, was ich regelmäßig wiederhole: Jede Methodik einer "Spitzausrechnung" wird am Ende in ihrem Ergebnis - dem bemessenen Besoldungsindex - im Vergleich  zum Nominallohn- und Verbraucherpreisindex zu Widersprüchen führen müssen, da jene beiden keine Methodik einer "Spitzausrechnung" kennen. Es kann oder muss hier also nur um zweierlei gehen:

1. Die Methodik muss im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht ausgeführten Vorgaben sachgerecht sein.

2. Ihre Ergebnisse müssen verhältnismäßig sein.

@ clarion II (Beitrag 491)

Die in der ZBR entwickelte Methodik kumuliert die in jedem Besoldungsjahr im Rahmen von Jährlichkeit und Jährigkeit gegenüber dem Vorjahr angehobene Besoldung, um so spiegelbildlich die durch unterjährige Besoldungsanpassungen in jedem Haushaltsjahr eingesparten Haushaltsmittel abwägungsfähig zu machen. Es ist entsprechend - das haben wir bereits zu Anfang geklärt - klar, dass sie zwangsläufig nicht den Prozentwert der linear angehobenen Besoldung wiedergeben kann (denn er beruht auf keiner Spitzausrechnung).

Der oder ein maßgeblicher Gedanke, der hinter der Methode steckt, ist einfach: Verfassungsrechtlich muss als Folge von Jährlichkeit und Jährigkeit davon ausgegangen werden, dass die Dir in einem Besoldungsjahr gewährte Besoldung an seinem Ende verbraucht ist. Dabei spielt es keine Rolle, wie Du sie verbraucht hast. "Verbraucht haben" meint ebenfalls, dass Du Deiner Pflicht zur Vorsorge für den Pensionseintritt im Verlauf des Besoldungsjahrs nachgekommen musst und dazu auch in die Lage versetzt worden bist (hierauf bin ich am Anfang der Debatte umfassender eingegangen).

Verfassungsrechtlich ist es ebenfalls so, dass die zur Anhebung der Besoldung notwendigen Haushaltsmittel als Folge von Jährlichkeit und Jährigkeit am Ende des Haushaltsjahrs i.d.R. verbraucht sind und dass unterjährige Besoldungsanpassungen immer zugunsten des Haushalts und immer zulasten der Beamtenschaft gehen.

Im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit angelegten Dienst- und Treueverhältnisses wird entsprechend die Spiegelbildlichkeit des Abflusses von Haushaltsmitteln und Zufluss von angehobener Besoldung ins Verhältnis gesetzt und im Rahmen der Methodik fortgeschrieben. Denn dadurch werden die Prozesse von "Gewinn" für den Haushalt durch im Haushaltsjahr eingesparte Haushaltsmittel und "Verlust" für die typisierte Beamtengruppe durch im Besoldungsjahr geringer gewährte Anhebungen als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen abwägungsfähig.

Will man diese Zusammenhänge in den Blick nehmen - und das will ich, da sich dieser Zweck in der Rechtsprechung des Senats nachweisen lässt -, dann kann man eine Methodik letztlich nicht anders bauen, als sie in der ZBR gebaut worden ist.

Das heißt: Zusammenhänge (s. Deinen Beitrag Nr. 492) kann man immer herstellen, man muss sie aber auch abwägungsfähig machen, um irgendwann den Kreislauf aus nicht hinreichend gewährter und nicht hinreichend reparierter Besoldung und so immer fröhlich weiter fortgesetzter Unterbesoldung zu durchbrechen.

Entsprechend braucht man im Rahmen des Verfassungsprozessrecht Methodiken, die die Möglichkeit der Abwägung unterstützen.

Da eine Zwei-Punkte-Methodik und die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit de facto gar keine "Spitzausrechnung" vollziehen, sind sie m.E. - so wie sie gebaut sind - ungeeignet, einer Abwägung zu dienen. Denn fiktive Besoldungsanhebungen können mit Blick auf die Vergangenheit eine verfassungskonforme Besoldung nicht garantieren, weil sie der jeweiligen Beamtengruppe nie im jeweiligen Besoldungsjahr zugeflossen sind.

Entsprechend habe ich den Beitrag 451 formuliert.

clarion

Dein Schluss 3b ist falsch, eine Erhöhung zum 1. Juli kann genau der richtige Zeitpunkt sein. Der Dienstherr wird vor Gericht stets beteuern, er würde verfassungsgemäß besolden und stets zu den richtigen Zeitpunkten um die angemessen Beträge erhöhen. Du musst durch Vergleich mit anderen volkswirtschaftlichen Parameter erst nachweisen,  dass es sich um eine verspätete Besoldungsanpassung in unzureichender Höhe handelt.

Du rechnet das Verhältnis zwischen dem real gezahlten Jahresbrutto und dem Jahresbrutto aus, das es ohne eine Besoldungserhöhung geben würde. Das ist erst einmal eine Zahl. Diese musst Du doch zu einer anderen Zahl, z.B. Verbraucherpreisindex in Beziehung setzen, anstatt stumpf zu behaupten,  die Besoldungsanpassung hätte zum 1. Januar gewährt werden müssen.

Die Mathematik mag eine Hilfswissenschaft für juristische Ausführungen sein, allerdings  müssen die mathematischen Regel schon richtig angewendet werden.