Nebentätigkeit und Gesellschafter in Holding

Begonnen von beamter871, 28.04.2026 15:15

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Schneewitchen

Mal eine Frage ans Auditorium:

Ich beabsichtige mit befreundeten Musikern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen. Einen Verein wollen wir ausdrücklich nicht aufmachen.

Im Rahmen der GbR wollen wir dann Engagements abwickeln. Wir wären 6 Gesellschafter, die auch alle musizieren. Mitarbeiter hat die GbR nicht.

Die erspielten Gagen bzw. der sich daraus ergebende Gewinn, wird am Ende des Jahres gleichmäßig auf alle Mitgesellschafter verteilt.

Wenn ich jetzt einen Nebentätigkeitsantrag stelle, frage ich mich, welcher Teil dieses Konstruktes hier die Nebentätigkeit ist. Ist es das Musizieren oder der Mitgesellschafterstatus?

yogiii

Bei einer GbR haftest du persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.

Bei 6 Leuten würde ich mir das gut überlegen. So kann aus einem kleinen "Hobbynebenverdienst" im worst-case ein finanzielles Großfiasko entstehen.

Da muss nur einer Bockmist bauen und selber pleite sein und dann stehst du da.

rs

Künstlerische Betätigung ist doch grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig (nur anzeigepflichtig) oder hat sich das geändert?
Gesellschafterstatus ist m.E. nebensächlich (ergibt sich aus der Sache - Musizieren mit anderen).

Schneewitchen

Zitat von: rs in Gestern um 07:51Künstlerische Betätigung ist doch grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig (nur anzeigepflichtig) oder hat sich das geändert?
Gesellschafterstatus ist m.E. nebensächlich (ergibt sich aus der Sache - Musizieren mit anderen).

Hmm, ja das war ja auch meine Überlegung, was hier vorrangig zu sehen ist. Wenn es die eigentliche Tätigkeit betrifft, dann wäre das wohl so. Allerdings hat eine potenzielle Mitgesellschafterin, tätig im Justizvollzug, von ihrer Personalstelle wohl schon die Auskunft bekommen, dass sie sich das genehmigen lassen muss. Dort sieht man primär den Mitgesellschafterstatus.

Das habe ich gestern erst am Abend erfahren.

Schneewitchen

Zitat von: yogiii in 21.06.2026 19:51Bei einer GbR haftest du persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.

Bei 6 Leuten würde ich mir das gut überlegen. So kann aus einem kleinen "Hobbynebenverdienst" im worst-case ein finanzielles Großfiasko entstehen.

Da muss nur einer Bockmist bauen und selber pleite sein und dann stehst du da.

Danke für den Hinweis. Ich weiß um die Haftungsproblematik. Die GbR baut kein Vermögen auf. Wir sind gerade mit einem gemeinnützigen Verein richtig auf die Schnauze gefallen und brauchen nur einen gewissen Rahmen für unser Hobby. Der Nebenverdienst steht hier auch nicht im Focus sondern das Musizieren. Unsere Umsatzziele p.a. gehen so in Richtung 5.000 €. Da es wohl darauf hinausläuft, dass ich geschäftsführend tätig werde, wird sich das Risiko halbwegs im Rahmen halten😉! Dennoch bleibt, da gebe ich Dir absolut Recht, ein gewisses Restrisiko. Die GbR ist aber wohl nach einer Vereinsstruktur, die simpelste Gesellschaftsform, die man hier wählen kann. Ich hatte andere Vorstellungen, in Richtung einer unverbindlichen Kooperation, bin dabei aber überstimmt worden.

Rentenonkel

Grundsätzlich ist die Tätigkeit als Gesellschafter dadurch geprägt, dass man lediglich Kapitalgeber ist und nicht mit arbeitet. Es gibt jedoch auch mitarbeitende Gesellschafter, die nicht nur das Kapital geben, sondern auch tatsächlich tätig sind.

Soweit ich das jetzt verstanden habe, bezieht sich die Funktion als Gesellschafter auf die Holding, von der ja das Geld kommt und für die keine Mitarbeit vorgesehen ist, und die Tätigkeit als Mitarbeiter für die Tätigkeit in der GmbH.

Die Frage, wie mitarbeitende Gesellschafter in der Sozialversicherung zu beurteilen sind, bereiten nicht nur in der Praxis der Sozialversicherung immer wieder große Schwierigkeiten. Im Allgemeinen nehmen sie eine Doppelfunktion ein: Als wirtschaftlich am Betrieb beteiligte Gesellschafter sind die Arbeitgeber - insoweit also Selbständige - und als - häufig mit einem Arbeitsvertrag versehene - Mitarbeiter stehen sie möglicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis. Die Besonderheit bei diesem Konstrukt ist allerdings, dass hier ein Beschäftigungsverhältnis mit der GmbH geschlossen werden soll, während der Gesellschaftsvertrag sich auf die Beteiligungsgesellschaft bezieht. Dadurch greift nach dem ersten Eindruck die Selbständigkeit in der Kapitalgesellschaft nicht auf die GmbH aus, es sei denn, dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft gehört die GmbH zu mindestens 50 %. Außerdem wäre die Frage, ob man bei der Holding lediglich stiller Gesellschafter ist, oder ob man über den Gesellschaftervertrag auch dort mitarbeitender Gesellschafter wäre. Denkbar ist auch, dass man neben der Hauptbeschäftigung dann zwei weitere Beschäftigungsverhältnisse hätte, was insgesamt die Betrachtung nicht einfacher macht.

Liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, greifen die typischen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen wie bei jedem anderen Arbeitnehmer, hier also vor allem die Mindestlohnverordnung und die Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (die Versicherungsfreiheit aus dem Beamtenverhältnis strahlt in dem Fall nicht aus auf die Nebenbeschäftigung). Daher wäre es unzulässig, im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses kostenfrei zu arbeiten. Die GmbH (und auch ggf. die Holding) muss für ihre Arbeitnehmer mindestens den Mindestlohn zahlen. (Als Selbständiger dagegen darf man auch kostenfrei arbeiten. Dann zweifelt allerdings das Finanzamt irgendwann die Ernsthaftigkeit der Gewinnerzielungsabsicht an; mithin wäre das Start up dann vielleicht steuerlich als Hobby zu werten mit allen Konsequenzen. Das wäre dann aber ein anderes Problem.) Somit ist die Frage, wie das Beschäftigungsverhältnis in der Sozialversicherung zu beurteilen ist, für die Beantwortung Deiner Frage in meinen Augen essentiell. Auch ist die Frage, ob die Beteiligung in der Holding als Einkünfte aus Kapitalvermögen, als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu werten sind. Die erste Einkommensart wäre genehmigungsfrei, die anderen beiden dagegen genehmigungspflichtig.

Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH muss man übrigens über die Deutsche Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren einleiten, nach dem die DRV Bund prüft, ob man selbständig ist oder nicht. Auch als mitarbeitender Gesellschafter ist ein solches Verfahren möglich, um Klarheit zu schaffen.

Soweit es dann auf die Genehmigung ankommt, gibt es zwei verschiedene Dinge, die es zu beachten gibt:

Zum einen muss die Nebentätigkeit dem Grunde nach genehmigt werden. Zum anderen muss man seine Einkünfte regelmäßig melden und läuft dann Gefahr, dass die Alimentation wie Schneewittchen es beschrieben hat um den Betrag gekürzt wird, der den Freibetrag übersteigt.