Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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Ryan


Zitat von: PolareuD in Gestern um 13:32Aber das scheint indiziell genau das Problem zu sein. Wenn die Indices vom 1.1.-31.12. eines Jahres hergeben, dass die Besoldung um 4% angehoben werden müsste, dann muss dies in jedem Monat des Jahres gewährleistet sein, also jeweils zu 1/12 (12x5200=62.400) und nicht zu 5/12 (7*5000+5*5200 = 61.000 bzw. 12x5083,33), falls die Anpassung zum 1.8. erfolgte.
Die Indices fassen die Vergangenheit zusammen. Man kann nur sehen, ob die Besoldung in der Vergangenheit mit der Besoldung Schritt gehalten hat.

Am 1.1.2026 kennt man das Preisniveau und das Niveau der Nominallöhne für 2026 noch nicht. Wie die Gesamtbesoldung 2026 sich im Vergleich zu den Preisen 2026 oder den Nominallöhnen dargestellt hat, weiß man erst im Jahr 2027.

Insofern kann sich ein Anpassungsbedarf zwar aus der Vergangenheit ergeben, allerdings spielen auch Erwartungen über zukünftige Entwicklungen bei der Anpassung eine ganz wesentliche Rolle.


Noch ein allgemeiner Hinweis: Obwohl das Preisniveau theoretisch auch an einem bestimmten Tag ermittelt werden kann, um damit die Inflation vom 1.1. bis zum 31.12. zu messen, so ist das Preisniveau das dem VPI zugrunde liegt im Grunde ein Durchschnittswert des Jahres und die Inflation die Entwicklung zwischen diesen Werten.

Ich vermute, dass viele hier sich verirren, da sie versuchen, direkt mit Steigerungsraten zu arbeiten und zu argumentieren. Aber es ist in den meisten Fällen einfacher und auch aufschlussreicher, die Niveaugrößen zu betrachten. Diese tragen mehr Information in sich (zwei Niveaugrößen werden auf eine Steigerungsgröße reduziert, dabei geht Information verloren). Denn auch bei einer Steigerung des Preisniveaus von 5% vom einen auf das nächste Jahr, kann eine Steigerung des Monatsgehalts um 1% in der Mitte des aktuellen Jahres sachgerecht sein, je nach dem wie hoch das Besoldungsniveau im Vorjahr war und inwieweit eine etwaige vergangene Besoldungsanpassung aktuelle Entwicklungen bereits antizipiert hat.

Der "die Besoldung hätte zum 1.1. erhöht werden müssen Diskussion" fehlt das tragende Fundament.

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 17:44Nein, das muss man sicherlich nicht. Denn die verfassungsgerichtliche Prüfung hat sicherzustellen, dass für das zur Prüfung gestellte Besoldungsjahr 2025 Recht gesprochen wird.

Oder wolltest Du jetzt andeuten und entsprechend ausführen, Maximus, dass Du eine 1996 verfassungswidrige Besoldung in Betracht zögest? Und wolltest Du dann eine kontinuierlich fortgeschrieben amtsangemessene Besoldung auf Grundlage einer am Ausgangspunkt verfassungswidrigen Besoldung fortgeschrieben sehen wissen, um so ein sachgerechtes Prüfungsverfahren zu garantieren? Wie stelltest Du Dir das rechtsstaatlich vor? Das müsstest Du jetzt verfassungsrechtlich wie verfassungsprozessrechtlich begründen, sofern Du die genannten Thesen verfolgen wolltest.

Da diese These - sofern Du sie nicht doch noch sachlich begründen könntest - wegfällt, bleibt für mich die Fragestellung bestehen.

@ BVerfGBeliever

Du willst nun offensichtlich das behaupten, was Maximus nur andeutet. Deine Thesen müsstest Du nun zunächst einmal an den tatsächlichen Verhältnissen belegen, was Du nicht kannst. Denn dem Statistischen Bundesamt liegen die entsprechenden Daten bis auf Weiteres für die Zeit vor 2005 nicht vor, wie man mir sachlich schlüssig in einem vor längeren Zeit geführten Telefonat begründet hat.

Darüber hinaus finden wir hier sowohl bei Maximus als auch bei dir das nach meinem Dafürhalten nicht untypische Handeln. Anstatt erst einmal die tatsächlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, zurückzutreten und sie zu reflektieren, findet ihr sogleich Behauptungen, mit denen die realen Probleme wegdiskutiert werden sollen.

Pardon für diesen Nachsatz, aber dieser Eindruck wiederholt sich bei mir: Das erinnert mich wiederkehrend an das typische Verhalten der Dienstherrn in ihren Gesetzesbegründungen.

Du brauchst nicht um "Pardon" zu bitten. Wie schon gesagt, ich bin hart im nehmen ;)

Vielleicht hättest du eine präzise Fragen stellen müssen. Du hast in #579 nur gesagt, dass du die Entwicklung nicht erklären kannst. Ich habe dich so verstanden, dass du damit einfach die "Entwicklung der Zahlen" meinst (Wie kann die Besoldung weiterhin 31 % unterhalb des bayerischen Median-Äquivalenzeinkommen liegen?).

- Du schilderst eine Entwicklung und stellst hierzu mathematische Berechnungen an.
- Von BVerfGBeliever und mir bekommst du daraufhin eine Antwort, wie es zu diesem mathematischen Ergebnis kommen kann.
- Jetzt möchtest du anscheinend wieder die Mathematik ausklammern und nur über das Verfassungsrecht sprechen. Mir war das so nicht klar.

Wie schon gesagt, ich bin kein Jurist und deshalb nur ein paar Stichpunkte:

- Das Basisjahr 1996 bezieht sich ausschließlich auf die Fortschreibungsprüfung.

- Du versuchst nun eine Verbindung zum Median-Äquivalenzeinkommen (Gebot der Mindestbesoldung) herzustellen. Aus meiner Sicht gibt das der Beschluss nicht her.

- In RN 69 und 80 steht etwas zu den Gründen, warum man sich für das Basisjahr 1996 entschieden hat. Zum Besoldungsniveau und ob dieses im Jahr 1996 verfassungsgemäß war, werden keine Aussagen getroffen. Man kann daher auch nicht einfach unterstellen, dass die Besoldung in 1996 verfassungsgemäß war.

- Die Besoldungsentwicklung ist anhand eines Index zu ermitteln bzw. es soll ermittelt werden, wie sich die Bezüge um einen bestimmten Prozentwert verändert haben. Ob im Basisjahr 1996 die Besoldung bei 1.000 DM, 1.500 DM oder 2.000 DM lag und ob sie verfassungswidrig oder verfassungsgemäß war, spielt für die Betrachtung der (prozentualen) Entwicklung erst einmal keine entscheidende Rolle. Es soll einfach die Realität abgebildet werden.

- Für Karlsruhe ist es anscheinend kein Problem. Jedenfalls hat es keine tiefergehende Prüfung durchgeführt, ob im Basisjahr 1996 die Besoldung verfassungsgemäß war.

Ich glaube, dass du hier ein Problem beschreibst, was eigentlich keines ist. Solltest du aber recht haben, und die von die beschriebene Verquickung/Verflechtung (Median-Äquivalenzeinkommen[Gebot der Mindestbesoldung] mit der Fortschreibungsprüfung) ist zulässig, dann haben wir tatsächlich ein Problem. Dann würdest du letztendlich meine These stützen, dass die vergangene Besoldung nicht zu 100% geheilt werden kann bzw. auch nicht soll.

GoodBye

Wie willst du Mindestbesoldung und Fortschreibung denn trennen?

Wenn ich in 2026 die Mindestbesoldung unter Berücksichtigung der Abstandsregeln aufhole, dann werden die Parameter der Fortschreibungsprüfung die nächsten Jahre nicht anschlagen.

Weil die Fortschreibung nämlich eines nicht kann:

Differenzierung zwischen wirtschaftlicher Teilhabe und Reparatur vergangener Sünden, die voraussichtlich nicht einmal in den Betrachtungszeitraum ab 1996 fallen.

Ich würde zumindest vortragen, dass es unter tatsächlichen Umständen eben ab 1996 keine wirtschaftliche Teilhabe gab, weil Erhöhungen vielmehr durch Verletzung der Mindestbesoldung aufgezehrt wurden, im Sinne von Priorisierung der Altschulden.

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

clarion

1996 hat keiner geklagt, also hatte das Gericht auch nicht zu entscheiden.

@PolareuD, die Verbraucherpreisindex ist auch in Mittelwert über das Jahr hinweg. Der aktuelle Tankrabatt  wird Auswirkungen auf den Verbraucherpreisindex  haben, er ist aber weder am 1.1 eingeführt worden, noch wird er am 1.1 beendet werden.

@Swen, Dein Ausführungen zum Haushalt sind obsolet. Das Geld hat der Dienstherr zu haben, oder verzichtet umgekehrt etwa Finanzamt, wenn Du ihm im Hinblick auf eine Steuernachzahlung sagst, ich bin gerade knapp bei Kasse und zahle irgendwann mal?

@GoodBye, Nachzahlungen in 2027 dürfen nicht an der Fortschreibungsprüfung für das Jahr 2027 und folgende Teilnehmen weil es halt Nachzahlungen sind.

Durch eine neue Besoldungstabelle kann natürlich der Besoldungsindex einen heftigen Sprung machen. Schön wäre es jedenfalls. Dann beginnt m.E. ein neues Zeitalter und man müsste überlegen,  ob die neue Tabelle das neue Basisjahr bildet.

GoodBye

Zitat von: clarion in Gestern um 23:151996 hat keiner geklagt, also hatte das Gericht auch nicht zu entscheiden.

@GoodBye, Nachzahlungen in 2027 dürfen nicht an der Fortschreibungsprüfung für das Jahr 2027 und folgende Teilnehmen weil es halt Nachzahlungen sind.

Durch eine neue Besoldungstabelle kann natürlich der Besoldungsindex einen heftigen Sprung machen. Schön wäre es jedenfalls. Dann beginnt m.E. ein neues Zeitalter und man müsste überlegen,  ob die neue Tabelle das neue Basisjahr bildet.

Das was ich beschreibe sind keine Nachzahlungen. Der Gesetzgeber beschließt schlichtweg, sich endlich an die Mindestbesoldung und die Abstände zu halten.

Und jetzt stellst du so mirnichtsdirnichts fest, dass man ein neues Basisjahr wählen müsse?!

Was ist denn in 1997, wenn 1996 die Mindestbesoldung nicht erfüllt wurde? Ist die Erhöhung dann anders zu betrachten?

Wenn es eine drastisch verletzte Mindestbesoldung gibt und man diese für die Zukunft heilt, dann schafft man die Fortschreibungsprüfung für einen bestimmten Zeitraum ab.

Böswilliger Dienstherr:

Wir haben die Besoldung in 2026 vollständig neu gestaltet und die Beamten sind damit wertschätzend am wirtschaftlichen Wachstum beteiligt worden.

copy paste 2027, 2028, 2029....

Wenn ich eine Sonderlösung ab 2027 durch ein neues Basisjahr fordere, muss ich auch jedes Jahr ab 1996 so handhaben, wenn dort die Mindestbesoldung nicht erfüllt wurde.

Heisst, jedes Jahr in dem die Mindestbesoldung nicht erreicht wurde, bleibt bei 100, oder nicht?
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Maximus

Zitat von: GoodBye in Gestern um 23:07Wie willst du Mindestbesoldung und Fortschreibung denn trennen?

Wenn ich in 2026 die Mindestbesoldung unter Berücksichtigung der Abstandsregeln aufhole, dann werden die Parameter der Fortschreibungsprüfung die nächsten Jahre nicht anschlagen.

Weil die Fortschreibung nämlich eines nicht kann:

Differenzierung zwischen wirtschaftlicher Teilhabe und Reparatur vergangener Sünden, die voraussichtlich nicht einmal in den Betrachtungszeitraum ab 1996 fallen.

Ich würde zumindest vortragen, dass es unter tatsächlichen Umständen eben ab 1996 keine wirtschaftliche Teilhabe gab, weil Erhöhungen vielmehr durch Verletzung der Mindestbesoldung aufgezehrt wurden, im Sinne von Priorisierung der Altschulden.

Ich habe mich hier vielleicht etwas unglücklich ausgedrückt. Natürlich gibt es ein Zusammenspiel zwischen Mindestbesoldung und Fortschreibung. Aus meiner Sicht aber nicht in dieser "Absolutheit", wie Swen sie beschrieben hat.

Aus meiner Sicht soll bei der Fortschreibungspüfung (volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen) einfach nur die "Realität" bzw. die tatsächliche Besoldungsentwicklung (wie hat sich die Besoldung im Vergleich zu den Vergleichsgrößen prozentual entwickelt) abgebildet werden.

Ansonsten teile ich deine Einschätzung und vermute auch, dass die Besoldung in 1996 nicht verfassungsgemäß war. Ich kann dem Beschluss jedenfalls nicht entnehmen, dass Karlsruhe hier eine verfassungsgemäße Besoldung (als Fiktion) unterstellt hat.