Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BVerfGBeliever

Hallo BuBea, das ist in der Tat interessant. Und natürlich stellt sich diesbezüglich die Frage (auch in Anlehnung an Gruenhorns gestrigen Beitrag im Parallelthread), ob wir Bundesbeamte uns nicht einfach das "schönste" Bundesland für den Vergleich heraussuchen können (schließlich können wir ja theoretisch auch überall eingesetzt werden). Willkürliches Beispiel:

- Bundesweit hat sich der Nominallohnindex zwischen 2007 und 2025 um 62,1% erhöht (Quelle).
- In Sachsen hat sich der Nominallohnindex hingegen stattdessen um 79,2% erhöht (Quelle).

BVerfGBeliever

Kurze Ergänzung: Die A15-Bundesbesoldung hat sich zwischen 2007 und 2025 um 59,3% erhöht (von 60.446,75 € auf 96.274,35 €).

Nimmt man 2007 als Basisjahr und vergleicht diese Besoldungsentwicklung mit der bundesweiten Nominallohnentwicklung (plus 62,1%), bleibt die Lampe im Jahr 2025 aus. Vergleicht man die Besoldung hingegen mit den sächsischen Nominallöhnen (plus 79,2%), leuchtet die Lampe plötzlich hell und deutlich!

Gruenhorn

Sag ich ja Ewigkeiten. Vorher galt auch ich nehme das Bundesland mit den höchsten Wohnkosten für Bürgergeld. Warum soll das jetzt nicht auch gelten.

Hamburg ist trotzdem ein schöner Kompromiss, weil dort der MÄE Indikator fast wie in Bayern die selben BesGr checkt und gleichzeitig im relevanten Zeitraum eine gute entwicklung der Parameter von geringem Niveau auf fast Spitzenniveau stattfand. Thüringen ist ähnlich, ist aber ein neues Bundesland, was Angriffsfläche wegen nicht Vergleichbarkeit bietet.

SwenTanortsch

Zitat von: Gruenhorn in Gestern um 23:45Sag ich ja Ewigkeiten. Vorher galt auch ich nehme das Bundesland mit den höchsten Wohnkosten für Bürgergeld. Warum soll das jetzt nicht auch gelten.

Hamburg ist trotzdem ein schöner Kompromiss, weil dort der MÄE Indikator fast wie in Bayern die selben BesGr checkt und gleichzeitig im relevanten Zeitraum eine gute entwicklung der Parameter von geringem Niveau auf fast Spitzenniveau stattfand. Thüringen ist ähnlich, ist aber ein neues Bundesland, was Angriffsfläche wegen nicht Vergleichbarkeit bietet.

Der Gedanke ist für sich erst einmal schlüssig, Gruenhorn, wird aber im Allgemeinen nicht tragen, da das Bundesverfassungsgericht als Vergleichsmaßstab für die drei ersten Parameter jeweils für die Bundesbesoldung explizit die Bundesebene einzieht (Rn. 82, 87, 88). Nicht umsonst hat der Bundesgesetzgeber in den Gesetzgebungsverfahren seit jeher die drei ersten Parameter anhand der Bundesebene geprüft und wird sich in Gerichtsverfahren darauf berufen, sofern diese Begründung hier angegriffen werden sollte, um dabei die indiziellen Grenzen des Verfahrens hervorzuheben.

Sobald Du Dein sachlich schlüssiges Argument also vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit bringen wirst, wird die Gegenseite auf die genannten drei Randnummern hinweisen und das zugleich mit Verweis auf die Rn. 97 verbinden:

"Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt."

Sobald Du also Angriffspunkte ins Feld führen wirst, sieht sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit veranlasst, weiterhin das gesamte "Pflichtenheft" im Blick zu behalten, also "Rosinenpickerei" zu unterbinden. Es wird also notwendig sein, die bisherige Begründungspraxis im Bund als weder nachvollziehbar noch vertretbar nachzuweisen. Das dürfte mit einem gehörigen Begründungsaufwand verbunden sein (womit ich nicht sagen will, dass er nicht möglich wäre; eine entsprechende Argumentation müsste im Einzelnen Schritt für Schritt geprüft werden, dürfte aber recht umfangreich ausfallen müssen).

Eines wird am Ende nicht gehen - das forderst Du auch nicht, soll nur die Problematik des Begründungskontexts beleuchten -, als Bundesbeamter den jeweils höchsten Betrag oder (Prozent-)Wert heranzuziehen, also bspw. für das Jahr 2021 die Mindestbesoldung anhand der Münchener Prekaritätsschwelle zu bemessen, für die Nominallohnentwicklung des Nominallohnindex Sachsen-Anhalts heranzuziehen, um dann hinsichtlich der Verbraucherpreisentwicklung den Verbraucherpreisindex für Deutschland zugrunde zu legen.

Am Ende wird die erste Prüfungsstufe regelmäßig nur dafür da bleiben, für die wertende Betrachtung der zweiten Prüfungsstufe eine Steuerungsfunktion hinsichtlich Prüfungsrichtung und -tiefe zu vollziehen (Rn. 96). Die Parameter der ersten Prüfungsstufe sind anhand der in der Bundesrepublik gegebenen sozialen Wirklichkeit zu betrachten, haben aber keine soziologische, sondern eine ausschließlich indizielle Bedeutung. Ihr maßgeblicher Zweck bleibt die genannte Steuerungsfunktion und Abwägungsfähigkeit im Rahmen der wertenden Betrachtung. In diesem Rahmen dürfte es schwierig werden, die bisherige Begründungspraxis des Bunds zu erschüttern.

Rentenonkel

Zitat von: SonicBoom in Gestern um 16:33Du hast jetzt ne Menge geschrieben zu Festlegung des startzeitpunktes und wertes eines Basisindex. Insofern ist dein Vergleich schon Sinnfrei, da realistischer Weise Beide Richter beide Fälle gegen die selbe Basis zu vergleichen hätten. Wenn du an 1996 mäkeln willst dann mach das, aber dann bitte korrekt.

Wenn man das, was ich meine, auf das Basisjahr 1996 für einen Beamten des Jahres überträgt, dann ergibt sich folgendes:

Im Jahre 1996 wurde die Besoldung im April um 3,2 % erhöht.

Mithin wird das Basisjahr wie folgt berechnet:

3 * ohne Anpassung
9 * mit Anpassung

Das ist dann der Wert 100

Wenn jedoch die Anpassung bereits am 01.01. erfolgt wäre, dann wäre die Rechnung wie folgt:

12 * mit Anpassungssatz

Mithin ist das Basisjahr um 3/12 von 3,2 % niedriger, als wenn die Anpassung bereits zu Anfang des Jahres erfolgt wäre. Wenn jedoch der Senat bei seiner Betrachtung unterjährige Besoldungsanpassungen nicht so behandeln will, als wären sie im gesamten Jahr erfolgt, dann muss man nach meinem Verständnis damit bereits im Basisjahr anfangen.

Das hast Du auch erkannt, weil das Basisjahr in dem zweiten Beispiel von Richter B falsch berechnet wurde, mithin sich aus einem falsch berechneten Wert des Basisjahres keine verlässliche Aussage darüber treffen lässt, ob die prozentualen Anpassungen der Folgejahre auch nominal richtig bemessen wurden.

Wenn also der Wert des Basisjahres 3/12 von 3,2 % zu hoch ist, weil die Anpassungen des Basisjahres so behandelt werden, als wenn sie bereits ab Jahresbeginn erfolgt wären, dann kompensieren bei einer Zwei Punkt Methode spätere Anpassungen die fehlende Anpassung des Basisjahres, mithin fangen, und darum geht es, die Lampen erst zu spät an zu leuchten.

cyrix42

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 07:51Im Jahre 1996 wurde die Besoldung im April um 3,2 % erhöht.

Mithin wird das Basisjahr wie folgt berechnet:

3 * ohne Anpassung
9 * mit Anpassung

Das ist dann der Wert 100

Wann was erhöht wurde, bzw. ob es Weihnachtsgeld oder andere Einmalzahlungen gab oder auch nicht, ist irrelevant, da nur auf die Jahresbesoldung abgehoben wurde. DIe Diskussion darum, wie die Zahlung sich auf das Jahr aufteilt, ist hier völlig unerheblich und bedeutungslos.

Man kann sich darauf zurückziehen, dass die Betrachtung eine Jahresbesoldung vorsieht, welche einfach schon das Jahr über mit monatlichen Abschlagszahlungen versehen wird. Dennoch interessiert nur die Summe, nicht die Aufteilung auf die einzelnen Summanden.

SwenTanortsch

Zitat von: cyrix42 in Heute um 07:58Wann was erhöht wurde, bzw. ob es Weihnachtsgeld oder andere Einmalzahlungen gab oder auch nicht, ist irrelevant, da nur auf die Jahresbesoldung abgehoben wurde. DIe Diskussion darum, wie die Zahlung sich auf das Jahr aufteilt, ist hier völlig unerheblich und bedeutungslos.

Man kann sich darauf zurückziehen, dass die Betrachtung eine Jahresbesoldung vorsieht, welche einfach schon das Jahr über mit monatlichen Abschlagszahlungen versehen wird. Dennoch interessiert nur die Summe, nicht die Aufteilung auf die einzelnen Summanden.

Das stimmt und es ist wichtig, was Du hervorhebst, cyrix, nämlich dass es dem Bundesverfassungsgericht in der Prüfung der Besoldungsbemessung um das Gehalt als Ganzes geht. Nichts anderes aber sagt Rentenonkel und führt dabei die maßgeblichen Fakten an:

1. Es kommt im Besoldungsjahr auf das Gehalt als Ganzes an (Rn. 78 i.V.m. Rn. 71 der aktuellen Entscheidung)

2. Eine unterjährige Besoldungsanpassung verringert im Besoldungsjahr den Betrag des Gehalt als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).

3. Durch das verringerte Gehalt als Ganzes stehen dem Besoldungsempfänger im Besoldungsjahr geringere finanzielle Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung, als wenn die Besoldung nicht unterjährig angepasst werden würde (ebd.).

4. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass diese Folge geringerer finanzieller Mittel im Besoldungsjahr im Rahmen einer "Spitzausrechnung" zu bemessen ist (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).

5. Denn es stellt klar, dass der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschreitet, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (Rn. 56 der aktuellen Entcheidung).

6. Entsprechend dürfen unterjähriger Besoldungsanpassungen nicht so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).

7. Bemessungen, die methodisch so vorgehen - unterjährige Besoldungsanpassung in ihrer Wirkung so betrachten, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt -, sind nicht mehr gestattet (ebd.).

Auf dieser Basis führt Rentenonkel seine Argumente ins Feld.

BVerfGBeliever

@Swen, dürfen wir dein mehrtägiges Schweigen in Kombination mit deinem heutigen Beitrag von 08:49 Uhr dahingehend deuten, dass du endlich den wahren Gegenstand der Spitzausrechung (hier noch mal dein diesbezügliches Zitat) erkannt hast:

1.) Gegenstand der Spitzausrechnung ist die "Gesamthöhe" (Rn. 78 aus 2025) der Besoldung, die Richtern und Beamten "in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht" (Rn. 31 aus 2020).
2.) "Gegenstand der Prüfung" ist die "Entwicklung der Besoldung" (Rn. 122 aus 2025), also die Frage, wie sich der unter Punkt 1 genannte Gegenstand (Gesamthöhe der Besoldung) im Zeitablauf, sprich in jedem einzelnen Jahr der Betrachtung, entwickelt.

Anders gefragt: Ist dir endlich deine bisherige massive Fehlinterpretation der letzten beiden BVerfG-Beschlüsse bewusst geworden?

PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 10:09@Swen, dürfen wir dein mehrtägiges Schweigen in Kombination mit deinem heutigen Beitrag von 08:49 Uhr dahingehend deuten, dass du endlich den wahren Gegenstand der Spitzausrechung (hier noch mal dein diesbezügliches Zitat) erkannt hast:

1.) Gegenstand der Spitzausrechnung ist die "Gesamthöhe" (Rn. 78 aus 2025) der Besoldung, die Richtern und Beamten "in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht" (Rn. 31 aus 2020).
2.) "Gegenstand der Prüfung" ist die "Entwicklung der Besoldung" (Rn. 122 aus 2025), also die Frage, wie sich der unter Punkt 1 genannte Gegenstand (Gesamthöhe der Besoldung) im Zeitablauf, sprich in jedem einzelnen Jahr der Betrachtung, entwickelt.

Anders gefragt: Ist dir endlich deine bisherige massive Fehlinterpretation der letzten beiden BVerfG-Beschlüsse bewusst geworden?

Diese Frage ist komplett überflüssig, da mit der Methodik im ZBR etwas komplett anderes bemessen wird als mit der Methodik des VG Berlin. Ein Vergleich der Methodiken ist daher nicht im Ansatz zielführend.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"