Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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SwenTanortsch

Also alles wie gehabt.

Zitat von: clarion in Gestern um 19:28@Swen, ich habe den Eindruck, dass Du wenn Du argumentativ nicht wieder weißt,  Nebelkerzen wirfst, zu Beispiel die Sache mit Revision des statistischen Bundesamtes.

Man beachte die Größenordnungen solcher Generalrevisionen, nämlich 0,2% in 10 Jahren und setze das in Relation zu der 5% Grenze des BVerfG. Das bedeutet schlicht, dass der Dienstherr schon extrem auf die Kante genäht haben müsste, bevor eine Generalrevision sich überhaupt praktisch auf die Fortschreibungsprüfung auszuwirkt. Du bist doch derjenige, der betont, dass es nicht auf die mathematische Exaktheit ankommt, sondern den Zahlen nur eine indizielle Bedeutung zukommt.

Kennst Du den Unterschied zwischen Festpreisindex und Kettenindex? Weißt Du, welcher Art die vom BVerfG verwendeten Indizes sind? Und weißt Du, wie man von der einen Form in die andere Form umrechnet, ganz ohne fiktive Zahlen? Ich habe den Eindruck, dass dem nicht so ist.



Und schau, clarion: Das vermeintliche Haar in der Suppe, so wie ich das prognostiziert habe. Erneut lässt du dich nicht auf eine Diskussion ein, nimmst also eine von mir dargestellte Problematik nicht als solche zur Kenntnis, sondern wählst ausschließlich das aus, was du meinst angreifen zu können, um das sogleich wieder mit Unterstellungen zu verbinden, nämlich dass ich nicht weiterwüsste, Nebelkerzen werfen würde und offensichtlich keine Ahnung habe. Dein Eindruck produziert folglich das Ergebnis. So einfach ist das.

Wie gesagt, das Jahr 2006 war zunächst eines von vielen Beispielen, die genannt werden können. Weiterhin werden die verschiedenen Indices auf verschiedener statistischer Grundlage gebildet, darüber haben wir bereits gesprochen, nämlich über die Problematik genereller Tatsachen im Verfassungsprozessrecht. Auch das klammerst du aus, um mir zu unterstellen, dass ich nicht wüsste, wovon ich spreche.

Am Ende brauchst du dich mit der Problematik nicht auseinanderzusetzen, die gegeben ist, nämlich dass weder in einer Zwei-Punkte-Methodik noch in der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit Veränderungen im Betrachtungszeitraum zu Veränderungen des Gesamtergebnisses führen.

Stattdessen reagierst du erneut rhetorisch, eben in der verkappten Unterstellung, dass ich eben keine Ahnung hätte, was am Ende in Frageform geschieht.

Als Ergebnis dieser Frage soll ich nun deines Erachten wieder und wieder umfassend darlegen, sodass du dann wieder und wieder ein Detail mit wenigen Worten rausgreifst, um so den unendlichen Regress fortzusetzen.

Das ist die Form, die du hier seit Wochen praktizierst.

Ergo: Lös das von mir dargestellte Problem im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsprozessrechts auf. Das kannst du nur in einer hinreichenden Darstellung. Denn der Ball liegt in deinem und nicht in meinem Feld, da ich meine Positionen regelmäßig umfassend darlege und mich regelmäßig umfassend mit der Kritik beschäftige. Jetzt ist es an dir, das von mir geschilderte Problem im Rahmen von Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht als nicht gegeben nachzuweisen, also insbesondere deine Thesen zu begründen, also den Eindruck, ich würde Nebelkerzen werfen.

Ich bin gespannt auf deinen nächsten Beitrag.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 23:00Hallo Swen, du stellst uns ja sehr gerne und häufig irgendwelche Fragen. Hier mal ein paar willkürliche und aktuelle Beispiele aus den letzten Tagen:

- "Machst Du das eigentlich in anderen Themenbereichen auch, von denen du keine Ahnung hast, also bist dort ebenfalls felsenfest davon überzeugt, zu wissen, was Sache ist, obgleich Du Dich letztlich [...] gar nicht mit dem Thema beschäftigt hast?" (Quelle)
- "Du weißt schon, was das Statistische Bundesamt tut, wenn es eine Generalrevision vollzieht, oder?" (Quelle)
- "Willst du weiterhin behaupten, eine Zwei-Punkte-Methodik sei sachgerecht, obgleich du das nicht an der Rechtsprechung des Senats erhärten könntest, vielmehr erkennen und anerkennen musst, dass der Senat eindeutig begründet, wieso für jedes Besoldungsjahr ab 1996 eine "Spitzausrechnung" durchzuführen ist und sie dann auch entsprechend so vollzieht?" (Quelle)
- "Siehst du eine Zwei-Punkte-Methode, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats und darin ebenso zur Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit steht, weiterhin als sachgerecht an oder nicht?" (Quelle)
- "Willst du dich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen und also eine Zwei-Punkte-Methodik als sachgerecht betrachten, oder willst du der Rechtsprechung des Senats folgen?" (Quelle)
- "Meinst du diese Form der Arithmetik?" (Quelle)
- "Wie willst du einen Gegenstand benennen oder einen Maßstab bilden, wenn du den prinzipiellen Unterschied zwischen C. I. und C. II nicht beachtest?" (Quelle)
- "Du weiß wirklich nicht, wovon ich spreche, oder?" (Quelle)
- "Der prinzipielle Unterschied zwischen C. I. und C. II ist dir schon klar, oder?" (Quelle)
- "Willst du jetzt ernsthaft, dass ich auch noch diesen banalen Unterschied erkläre, nachdem wir hier seit über drei Wochen diskutieren?" (Quelle)
- "Wie will man hier ernsthaft diskutieren, wenn man gar nicht weiß, wie man die Entscheidungen des BVerfG liest?" (Quelle)
- "Willst Du diesen Unsinn aus dem Beitrag 787 - der durch permanentes Wiederholen nur immer noch peinlicher wird - nun weiterhin wiederholen oder nicht, BVerfGBeliever?" (Quelle)
- "Willst du diesen Unsinn weiterhin behaupten oder nicht?" (Quelle)
- "Oder willst du immer noch den peinlichen Blödsinn behaupten, den du heute morgen im Beitrag 787 gepostet hast?" (Quelle)


Zur Abwechslung möchte ich den Spieß mal für einen kurzen Moment umdrehen und dir eine einzige und simple Frage stellen, die ich extra für dich im Stile deiner obigen Beispiele formuliert habe, so dass deren Beantwortung dir entsprechend keinerlei Schwierigkeiten bereiten sollte:

- "Siehst du die im aktuellen BVerfG-Beschluss durchgeführte Spitzausrechnung und Indexwertermittlung als sachgerecht an oder nicht?"

Im Rahmen des Gegenstands, der laut BVerfG von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, ist die angewandte Methodik evident sachwidrig. Sie bemisst nicht, was sie bemessen soll.

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 07:25Und schau, clarion: Das vermeintliche Haar in der Suppe, so wie ich das prognostiziert habe. Erneut lässt du dich nicht auf eine Diskussion ein, nimmst also eine von mir dargestellte Problematik nicht als solche zur Kenntnis,

Ich habe die von dir dargestellte Problematik bereits aufgelöst und Clarion ebenso. Eine entsprechende Antwort habe ich nie erhalten und auf Clarion bist du nicht eingegangen. Lügst du dir selbst gern ins Gesicht oder machst du dir die Welt wie sie dir gefällt?

MoinMoin

#963
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 07:31Im Rahmen des Gegenstands, der laut BVerfG von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, ist die angewandte Methodik evident sachwidrig. Sie bemisst nicht, was sie bemessen soll.
Der Besoldungsindex den das BVerfG wählt, bemisst exakt die Besoldungsentwicklung des Jahressoldes und man könnte mit ihr auch den monetären Schaden (durch Dreisatz) beziffern, sofern jeweils einen Nominalwerte der jeweilige Indexreihe vorliegt.

Es sagt nichts darüber aus, ob man unterjährig zunächst einen Gewinn und dann einen "Schaden" oder umgekehrt eingefahren hat

Denn es ist nicht erkennbar, wann die Besoldung geändert wurde.
So hat der Beamte, wenn er identische "Lohnerhöhung" wie der Angestellte hätte, stets einen monetären Vorteil, da er zum Monatsanfang das Geld bekommt.
Oder bei gleichem Jahressold und keine JSZ ebenfalls.

Wenn diese unterjährigen Vor/Nachteile Betrachtungsgegenstand wäre, wäre er in der Tat sachwidrig.

Gleiches gilt für den Nominallohnindex, der jährlichen Schwankungen unterworfen ist. So führen Preisexplosionen am Jahresende zu einen "Vorteil" für den Beamten beim Vergleich und wenn sie am Jahresanfang waren zu einem Nachteil.

Wenn das also der Betrachtungsgegenstand war, dann sind alle genutzten Indexreihen für diese unterjährige Betrachtung ungeeignet.
War das der Betrachtungsgegenstand (Laut Rn122 zu mindestens nicht)

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 07:25Lös das von mir dargestellte Problem im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsprozessrechts auf.

Lös es doch selbst auf. Ach nein, du brauchst ja noch Input für deine 70 Seiten. Ich würde sagen wir verweigern dir ab sofort die Mitarbeit an deinen dämlichen Vorhaben.

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 07:31Im Rahmen des Gegenstands, der laut BVerfG von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, ist die angewandte Methodik evident sachwidrig. Sie bemisst nicht, was sie bemessen soll.

Ist sie nicht.

SwenTanortsch

Da Du teilweise Fettdruck verwendest, Maximus, schreibe ich kursiv in Deinen Text hinein.

Zitat von: Maximus in Gestern um 23:19Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Gern geschehen; den Dank gebe ich zurück, ich schätze es, dass hier sachlich diskutiert wird. Insbesondere deine Zeilen zur Gestaltungsverantwortung des Besoldungsgesetzgebers sind für mich hilfreich. Wenn Du das ausführen möchtest, würde mich interessieren, was genau für Dich hilfreich war. Wie gesagt, die aktuelle Entscheidung ist nicht zu verstehen, wenn man nicht versteht, dass hier ein bislang so nicht in der Rechtsprechung gegebenes Prinzip in sie eingeführt und noch eher allgemein konkretisiert wird (beides ist das methodisch typische Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts). Mir ist klar (das war es auch schon vorher), dass man grundsätzlich trennscharf unterscheiden muss, was prüft das Gericht und wie muss der Besoldungsgesetzgeber die amtsangemessene Alimentation sicherstellen. Das ist die "Theorie". Ich will nicht überspitzt wahrnehmen, was Du sagst; denn an dieser Stelle willst Du keine ellenlangen Ausführen in meiner Art produzieren - tatsächlich ist es aber umgedreht: Das, was das Bundesverfassungsgericht ausführt, ist die Praxis, das, was die Gesetzgeber tun, ist, sobald sie sich nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht befinden, die "Theorie". Denn in dem Moment, wo ein entsprechend geformtes Gesetz vom Bundesverfassungsgericht vernichtet wird, zeigt sich, dass es nur "Theorie" gewesen ist. Solange der Gesetzgeber sachgerechte Gesetze erlässt, ist das Praxis; ebenso erlässt er verfassungswidrige Gesetze, die wirksam sind, aber in dem Moment "Theorie" werden, in dem sie vernichtet werden.

Die Praxis läuft (leider) anders ab. völlige Übereinstimmung Die Besoldungsgesetzgeber haben bereits bei der Erstellung des Entwurfes, die Prüfkriterien des Gerichts im "Hinterkopf". Es wird nur das gemacht, was zwingend erforderlich ist und später "abgeprüft" wird. Richtig bzw. genauer, noch nicht einmal das: Das Handeln der Besoldungsgesetzgeber - ggf. eventuell bald mit Ausnahme des Landes Brandenburg; das glaube ich allerdings erst, wenn es soweit sein sollte - ist wiederkehrend rein instrumentell. Genau deshalb wird nun das Prinzip der Gestaltungsverantwortung in die Rechtsprechung eingeführt und entsprechend konkretisiert. Das soll im Verbund mit den weiteren Wandlungen in der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht jenes instrumentelle Handeln auf Dauer unterbinden.

Meine Ursprungsansicht, dass im Rahmen der ersten Prüfungsstufe die Berliner/Färber-Methode bzw. die "Zwei-Punkte-Methode" sachgerecht ist, habe ich jedenfalls nicht geändert. Das halte ich für völlig legitim - solange Du von dem überzeugt bist, von dem Du überzeugt bist, solltest Du bei dem bleiben, von dem Du überzeugt bist. Wie gesagt, mir geht es hier um die Betrachtung von Belastbarkeiten, Dir dürfte es nicht anders gehen, denke ich.

Aus meiner Sicht, sollten dich folgende Punkte hinsichtlich der "Zwei-Punkte-Methode" zumindest zum Nachdenken bringen:

1. Karlsruhe und auch das VG Hamburg habe im Rahmen der ersten Prüfungsstufe nur das Basisjahr und die streitgegenständlichen Jahre betrachtet (mittels der "Zwei-Punkte-Methode"). Eine Betrachtung der "Zwischenjahre" fand nicht statt. Das ist so nicht richtig. In der aktuellen Entscheidung ist in den Rn. 123 f. der gesamte Zeitraum ab dem Basisjahr 1996 bis 2020 abgebildet und damit klargestellt, dass so zu verfahren ist. Richtig ist aber, dass auf der ersten Prüfungsstufe auch zukünftig immer nur die streitgegenständlichen Jahre quantitativ eingeordnet werden. Das ist die zwangsläufige Folge des so gestalteten "Pflichtenhefts" und also der jeweiligen Gegenstände, die in seinem Rahmen regelmäßig auf der ersten Prüfungsstufe betrachtet werden.

2. Die "Zwischenjahre" wurden - wenn überhaupt - erst im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe (wertende Betrachtung)  betrachtet. richtig - allerdings ist das "wenn überhaupt" eine Setzung, die ich mit Vorsichtig betrachten würde. Da es um eine Fortschreibungsprüfung geht, muss sich der Senat zwangsläufig in der Lage sehen, nicht nur die streitgegenständlichen Jahre, sondern ggf. alle Jahre des Betrachtungszeitraums in den Blick nehmen zu können. Das ist die Folge aus der Pflicht des Gesetzgebers, alle alimentationsrelevanten Aspekte in den Blick zu nehmen. Karlsruhe hat sich beispielweise nur in der RN 153 zu den "Zwischenjahren" geäußert. Dies auch nur punktuell und nicht durchgehend (jedenfalls nicht so, wie du es verlangst). Ich verlange gar nichts. Wichtig ist, was das Bundesverfassungsgericht in der Rn. 153 klarstellt, weshalb es hier eben gerade nicht punktuell vorgeht: Denn es betrachtet hier den gesamten Zeitraum ab 2003. Denn erst ab diesem Zeitpunkt war das Berliner Abgeordnetenhaus - im eigeschränkten Maße, im Rahmen des Sonderzahlungsrechts - eigenständig für die Höhe der zu gewährenden Besoldung verantwortlich. Vollständig ist die Ermächtigung zur Besoldungsregelung dann mit dem Jahr 2006 im Zuge der Föderalismusreform I auf das Berliner Abgeordnetenhaus übergegangen. Das BVerfG betrachtet hier also einen Gesamtzusammenhang, nämlich den, für den der Berliner Besoldungsgesetzgeber Gestaltungsverantwortung hatte - und dabei darf insbesondere nicht ausgeklammert werden, was der Senat am 4. Mai 2020 ab der Rn. 176 ausführt (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html), insbesondere in der Rn. 178. Denn hier liegt nun der sachliche Zusammenhang zur Konkretisierung des Prinzips der Gestaltungsverantwortung und ebenso zur Rn. 79 der aktuellen Entscheidung - all das (und noch einiges mehr) darf man nicht ausklammern, wenn man verstehen will, wieso der Senat nun verpflichtend eine "Spitzausrechnung" für alle Besoldungsjahre ab 1996 verlangt. Das wird hier im Forum aber weitgehend bis völlig ausgeklammert, weil sich gar nicht konkret mit der Rechtsprechung beschäftigt wird, um dann aber zu glauben, dass man sich zu ihr stellt. Das ist mein wiederkehrender Kritikpunkt - wer sich zur Frage einer sachgerechten "Spitzausrechnung" äußern will, muss sich erst einmal umfassend mit ihrem Zweck beschäftigen, was bedeutet, mindestens die neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht hinreichend durchdrungen zu haben. Deshalb habe ich Dir zu Beginn unser hier geführten aktuellen Diskussion, die ich als sinnvoll und von der Form her angenehme empfinde, die Frage gestellt, ob Du Dich in der Lage siehst, weitgehende Schlüsse zu ziehen, also Dich hinreichend in der Materie auszukennen. Diese Frage möchte ich wiederholen. Denn wir agieren hier in einem wirklich komplexen Feld, was nicht sogleich deutlich wird, da die Ausführen des Senats für sich betrachtet scheinbar wiederkehrend schlicht sind - das sind sie aber nicht, und zwar spätestens, wenn man die Zitatketten heranzieht, was mindestens notwendig ist, um zu verstehen, was überhaupt gesagt wird.

3. Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Diese alimentationsrelevanten Kriterien sind einzelfallbezogen Diese Aussage ist sachlich falsch; dem Bundesverfassungsgericht geht es ausschließlich immer in konkreten Normenkontrollverfahren um generelle Tatsachen; Einzelfalltatsachen können keine Rolle spielen, weil der Gegenstand, um den es in der konkreten Normenkontrolle geht, das Gesetz und nicht der Fall des Klägers im Ausgangsverfahren ist. Genau das aber wird hier im Forum aus Unkenntnis regelmäßig ausgeblendet, so wie nun auch von Dir. Die Unkenntnis beruht auf dem nicht gegebenen Wissen über das Verfassungsprozessrecht, ohne das wiederum überhaupt nicht begreifbar ist, worum es in einer "Spitzausrechnung" geht. und nicht festgeschrieben auch das ist falsch, die generellen Tatsachen sind in den jeweiligen Indices festgeschrieben und sind ebenso in der typisierten Form der jeweils zur Prüfung stehenden Besoldungsgruppe festgeschrieben.. In Karlsruhe und Hamburg wurden unterschiedliche Kriterien betrachtet. In beiden Fällen wurde keine "tiefergehende Spitzausrechnung" durchgeführt. Das ist für die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts falsch, wie allein schon die Rn. 123 f. zeigen

Ich kann weiterhin nicht erkennen, warum die "Zwei-Punkte-Methode" im Rahmen der ersten Prüfungsstufe evident sachwidrig sein soll. Sie betrachtet nur zwei Punkte im (Zeit-)Raum; verpflichtend ist aber der gesamte Zeitraum seit dem Basisjahr 1996 in den Blick zu nehmen, vgl. nur die Rn. 123 f. Die "Zwischenjahre" können - falls im Einzelfall erforderlich - auf der zweiten Prüfungsstufe betrachtet werden. Wenn sie in Betracht zu ziehen sind, sind sie ausschließlich immer nur an jener Stelle in Betracht zu ziehen, da hier nun alle geprüften Kriterien im Rahmen einer Abwägung zusammenzuführen sind Die von dir geforderte "erweiterte Spitzausrechnung" kann somit ggf. auf der zweiten Prüfungsstufe durchgeführt werden... auch das ist sachlich falsch (Entschuldigung für meine wiederkehrend harschen Worte). Die sachgerechte "Spitzaufrechnung" ist immer auf der ersten Prüfungsstufe durchzuführen. Denn hier werden ausschließlich die quantitativen Kriterien betrachtet, die der Senat Parameter nennt. Wieso zugleich die Pflicht besteht, alle Besoldungsjahre seit 1996 hier abzubilden, habe ich dargelegt: Welche Aspekte entscheidungserheblich sind oder nicht, weiß man erst nach Abschluss der Abwägung und nie zu Beginn.nicht aber bereits auf der ersten Prüfungsstufe. erneut harsch: Das ist sachlich falsch (s.o.). Ich kann auch nicht erkennen, dass diese "erweiterte Spitzausrechnung" verpflichtend auf der zweiten Prüfungsstufe ist. s.o. Wie gesagt, einen "allgemeingültigen Kriterienkatalog" gibt es nicht. Auch das ist sachlich falsch: Es gibt keinen abgeschlossenen Kriterienkatalog - der Gesetzgeber wie auch Kläger in Ausgangsverfahren und Beteiligte im Rahmen der konkreten Normenkontrolle können auf der zweiten Prüfungsstufe weitere Kriterien zur Erhärtung ihrer Anliegen ins Feld führen. Die vom Bundesverfassungsgericht gegebenen Parameter und Kriterien verlangen allerdings spätestens in Gerichtsverfahren Beachtung.

Wie und mit welcher Methode auf der ersten Prüfungsstufe gerechnet werden kann, hat Karlsruhe jedenfalls eindeutig dargelegt (Berliner/Färber-Methode). Nein, das ist nicht so. Wie ich in der Vergangenheit dargelegt habe, hat es einen methodisch offenen Auftrag erstellt, dem im Rahmen der Rechtsprechung vom 4. Mai 2020 sachgerecht nachgekommen ist und dessen Ergebnissen im aktuellen Verfahren von keiner Seite widersprochen wurde. Im Rahmen der aktuellen Entscheidung ist die herangezogene Methodik nicht mehr sachgerecht, also nach Abschluss des Verfahrens, da sie nicht den Gegenstand bemisst, der bemessen werden soll. Wäre es anders, hätte das VG Hamburg nicht so gehandelt wie es gehandelt hat. Das ist eine optimistische Sicht auf die Dinge, setzte nämlich voraus, dass das VG Hamburg die Problematiken, die aus nicht sachgerechten "Spitzausrechnungen" resultierten, bereits vollständig durchdrungen hätte. Die Problematik von "Spitzausrechnungen" als solche gelangen aber gerade erst in den Fokus der Rechtswissenschaft.



SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:39Da Du teilweise Fettdruck verwendest, Maximus, schreibe ich kursiv in Deinen Text hinein.


Aus dem zerschossenen Kommentar von BVerfGBeliever hast du nichts gelernt. Nicht nur, dass du nicht ordentlich Deutsch kannst, die neue Marotte aus Faulheit ("in den Text schreiben") hilft der Erweiterung des Empfängerhorizontes gar nichts. Es ist also offensichtlich, dass es dir nicht um die Sache oder das Verständnis des Gegenübers geht, es geht dir ausschließlich darum in deinem Sinne zu überzeugen. Leider, leider ist es aber so, dass deine Ideen und Sichtweisen völlig irren Annahmen unterliegen, die mit simpler Logik zu zerlegen sind. Was hier auch viele können und tun, weil es eben so simpel ist. Also, Reputationsschaden Dr. Schwan in 3,2,1...

SonicBoom

#968
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:39Sie betrachtet nur zwei Punkte im (Zeit-)Raum; verpflichtend ist aber der gesamte Zeitraum seit dem Basisjahr 1996 in den Blick zu nehmen,


Dass der Index ,,auf 1996 zurückgeht", heißt nur, dass 1996 die Referenzbasis ist, nicht, dass jedes einzelne Zwischenjahr auf der ersten Stufe als eigener, entscheidungserheblicher Wert ,,ausgerechnet" werden müsste. Der Senat behandelt die Parameter ausdrücklich nur indiziell (5 % = Indiz) und warnt davor, der ersten Stufe eine mathematische Genauigkeit zu unterstellen, die sie nicht hat. Die Parameter seien weder dazu bestimmt noch geeignet, exakt zu bestimmen, welcher Betrag verfassungsrechtlich geboten ist. Das ist praktisch das Gegenteil deiner Forderung nach einer verpflichtenden lückenlosen Jahr-für-Jahr-Rechnung auf Stufe 1.

NWB

Hast du eigentlich sonst noch Hobbies, außer dich in Onlineforen an irgendwelchen Leuten zu reiben?
Für mich gilt ganz klar: selbst wenn du inhaltlich mit dem was du schreibst Recht haben solltest, disqualifiziert dich die Art und Weise deiner herablassenden, enthemmten und respektlosen Kommunikation von vorneherein.
Gehst du auch so mit deinen Gesprächspartnern von Angesicht zu Angesicht um?
Hier geht es um Basics des sozialen Miteinanders. Der Ton macht die Musik.

SonicBoom

Zitat von: NWB in Heute um 08:59Hast du eigentlich sonst noch Hobbies, außer dich in Onlineforen an irgendwelchen Leuten zu reiben?
Für mich gilt ganz klar: selbst wenn du inhaltlich mit dem was du schreibst Recht haben solltest, disqualifiziert dich die Art und Weise deiner herablassenden, enthemmten und respektlosen Kommunikation von vorneherein.
Gehst du auch so mit deinen Gesprächspartnern von Angesicht zu Angesicht um?
Hier geht es um Basics des sozialen Miteinanders. Der Ton macht die Musik.

Also habe ich recht. Und weil die Gegenseite ein Betonkopf ist, darf ich nicht schärfer formulieren? Was interessieren mich Befindlichkeiten von unbelehrbaren? Gerne darfst du dich jetzt wieder in den Kuschelkreis deiner nächstgelegenen KiTa begeben.

SonicBoom

Zitat von: NWB in Heute um 08:59Hast du eigentlich sonst noch Hobbies, außer dich in Onlineforen an irgendwelchen Leuten zu reiben?
Für mich gilt ganz klar: selbst wenn du inhaltlich mit dem was du schreibst Recht haben solltest, disqualifiziert dich die Art und Weise deiner herablassenden, enthemmten und respektlosen Kommunikation von vorneherein.
Gehst du auch so mit deinen Gesprächspartnern von Angesicht zu Angesicht um?
Hier geht es um Basics des sozialen Miteinanders. Der Ton macht die Musik.

Initial natürlich überhaupt nicht aber auf jeden Fall dann, wenn das Gespräch eben so lange und ebenso fruchtlos ist. Ich habe keine Angst vor Konflikten. Im realen Leben noch weniger als hier.