Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

clarion

Diese Schuldenidee hat schon etwas. Die Höhe der Schulden müsste man aus den Vergleichsindizes  ermitteln. Ich habe keine Ahnung, ob das zu anderen Ergebnissen als die Indexmethode des BVerfG führt. Mein Bauchgefühl sagt, dass die Ergebnisse in etwa dieselben sein werden.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 19:04Hallo Swen, selbst wenn es sich exakt so zugetragen haben sollte wie von dir geschildert:

Wenn also die Karlsruher Richter tatsächlich erst "kurz vor Ende ihrer Beratungen" den Gegenstand der Spitzausrechnung (neu) definiert hätten und daraufhin festgestellt hätten, dass die vorher von Frau Färber durchgeführte Spitzausrechnung dadurch plötzlich nicht mehr sachgerecht gewesen wäre, hätten sie ihren Beschluss in deinen Augen dann wirklich exakt so veröffentlicht, wie sie es getan haben? Also in dem konkreten Wissen, dass in den Rn. 122 bis 124 eine (nun plötzlich) "evident sachwidrige" Spitzausrechnung durchgeführt wurde? Oder hätten sie nicht vielleicht stattdessen z.B. Frau Färber gebeten, nochmals eine neue Spitzausrechnung durchzuführen, um den (neu) definierten Gegenstand sachgerecht zu bemessen? Hätten sie sich nicht vielleicht etwas "wohler" mit einem Urteil gefühlt, in dem alle Randnummern wechselseitig konsistent sind und sich nirgends eine sachwidrige Berechnung "versteckt"?

Oder aber (ketzerischer Gedanke!): Ist vielleicht die von Frau Färber durchgeführte Spitzausrechnung bezüglich des (neu) definierten Gegenstands eventuell schlicht und einfach sachgerecht (!), so dass sich die obigen Überlegungen als ein von dir errichtetes Luftschloss entpuppen..?

Erstens verzeichnest du erneut das, was ich schreibe, da ich nicht das schreibe, was du wiedergibst, was du also wahrnimmst. Denn das Bundesverfassungsgericht wird bereits mit der Auftragsvergabe um eine "Spitzausrechnung" gebeten haben - ansonsten hätte es ja gar keinen entsprechenden Auftrag erteilen müssen, sondern einfach sein bisheriges Verfahren zur Parameterbemessung fortgesetzt. Der Berichterstatter hat also bereits mit Auftragsvergabe gewusst, dass er im Votum zukünftig eine "Spitzausrechnung" begründen würde, was sicherlich keine Alleinentscheidung gewesen sein dürfte. Der Senat hat also nicht erst "kurz vor Ende der Beratungen" entsprechend zu handeln begonnen, wie du das mir als Zitat unterlegst. Er hat allerdings mit Auftragsvergabe wie gehabt keine abstrakte Methodik zur "Spitzausrechnung" vorgegeben. Denn hätte es sie vorgegeben, fände sie sich auch abstrakt formuliert in der Entscheidung.

Zweitens - auch das führe ich aus - bestand keine Anlass, anders zu handeln, als der Senat gehandelt hat, was du entweder ebenfalls ausblendest oder tatsächlich nicht durchdringst, weil du das Thema weiterhin regelmäßig nur aus deiner Warte, aber nicht aus der des BVerfG betrachtest. Das dürfte einer der Gründe sein, weshalb du mir regelmäßig wiederkehrend Aussagen unterlegst, die ich überhaupt nicht mache, so wie jetzt gerade wieder.

Denn was ich ausführe, ist, dass der Senat deshalb keine abstrakten Vorgaben macht, weil das sein typisches Vorgehen ist. Um ein weiteres Beispiel zu nennen: 2015 hat der Senat den - heute wieder obsoleten - 15 %igen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau in seine neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht eingeführt (vgl. BVerfGE 140, 240, 286, Rn. 93), also dass zu prüfen sei, "ob ein solcher Mindestabstand zum sozialrechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf" läge (BVerfGE 140, 240, 286, Rn. 94). Auch hier hat es dann zunächst keine abstrakt formulierte Vorgabe formuliert, sondern nur angeführt, dass der "Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum [habe], wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebots eines Mindestabstandes zum Grundsicherungsniveau Rechnung zu tragen" sei, um am Ende wegen genau jenes weiten Entscheidungsspielraums, in den er also gezielt nicht eingegriffen hat, festzustellen: "All diese Fragen bedürfen vorliegend keine abschließende Klärung, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass ein derartiger Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau hier nicht eingehalten wäre" (BVerfGE 140, 240, 286 f., Rn. 94).

Erst nachdem die Besoldungsgesetzgeber nach 2015 weitergemacht haben als wie bisher, erfolgten 2020 die einschneidenden abstrakt formulierten Vorgaben. Auch das habe ich hier im Forum schon x-mal umfassender als jetzt dargestellt, blendest du aber aus, weil du dich nie wirklich tiefgehend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt hast, weshalb du regelmäßig gar nicht über diese Rechtsprechung, sondern nur deine eigenen Vorstellungen sprichst. In dem Moment, in dem der Senat, nachdem er mehr als vier Jahre abgewartet hat, wie nun die Besoldungsgesetzgeber auch hinsichtlich des Mindestabstandsgebots handelten, hat er - veranlasst durch die Vorlage des BVerwG, das eine eigene Methodik zur Bemessung der Mindestalimentation entwickelt und also so in das konkrete Normenkontrollverfahren eingebracht hat - mit seiner Entscheidung vom 4. Mai 2020 klargestellt, wie die seinerzeitige Mindestalimentation zu bemessen sei: und damit sämtliche Besoldungsordnungen seit spätestens 2008 als im Mark erschüttert nachgewiesen, was er wie gehabt natürlich nicht ausgeführt hat, weil das dort nicht seine Aufgabe war, so wie er es weiterhin bislang nicht als seine Aufgabe ansieht, eine abstrakt formulierte Vorgabe für "spitze" Bemessungen von Besoldungsindices vorzugeben. Ergo: Wie Entscheidungen des BVerfG zustande kommen, bleibt dir weitgehend ein Rätsel, denn sonst würdest du mir nicht ein solch abstruses Zitat unterschieben, das eben nur zeigt, dass du keine Vorstellungen davon hast, wie die Rechtsprechung des Senats zustande kommt.

Drittens wäre eine Konsequenzen die gewesen, die PolareuD beschreibt, indem er deine kontrafaktische Überlegung beleuchtet. Denn wenn der Senat so unsystematisch und zufällig handeln würde, wie du dir das regelmäßig vorstellst und also die Senatsmitglieder "kurz vor Ende ihrer Beratungen" plötzlich mal grundlegend andere Vorstellungen entwickelten (Pardon, aber auch das ist eine wirklich abstruse Vorstellung), hätten sie die Beratungen wegen des Ausscheidens der damaligen Vizepräsidentin und des Berichterstatters von vorne beginnen müssen, weil alles andere das BVerfGG nicht zulässt (auch darüber habe ich in der Vergangenheit vielfach und durchaus ebenfalls umfassend geschrieben, was du gleichfalls ausblendest).

Ergo: Du kannst zwar regelmäßig wiederkehrend das, was ich schreibe, anders darstellen, als ich es schreibe - das ist dann allerdings zumeist nur Ungenauigkeit, Unkenntnis oder Rhetorik geschuldet. Als Ergebnis gerinnen dann deine diesbezüglich eher nicht weiterführenden Beiträge anderen gerne zu Realien, wie sich das cyrix' Beitrag zeigt, der den Unsinn, den Du gerade dargelegt hast, aufnimmt, für bare Münze hält, um dann noch mehr Unsinn hier ins Forum einzuführen. Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht handelt allerdings nicht nach dem Zufallsprinzip, um "kurz vor Ende" der Beratungen diese selbst weitgehend über den Haufen zu werfen, sondern systematisch und in langen Linien. Denn das ist seine Aufgabe und Verantwortung.

@ clarion

Ich habe den Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, hier in fast jedem dritten meiner Beiträge benannt. Du willst doch jetzt nicht wirklich sagen, dass Du nicht wüsstest, von welchem Gegenstand ich spreche, nachdem du regelmäßig behauptest, dass die in der ZBR vorgeschlagene Methodik nicht sachgerecht sei, die genau jenen Gegenstand zur ihrer Grundlage macht?

Zugleich kann ich doch nichts dafür, wenn Dir das, was ich schreibe, unverständlich bleibt - denn anderen bleibt das offensichtlich nicht unverständlich, unabhängig davon, dass das, was ich schreibe, wiederkehrend sicherlich nicht ganz einfach zu verstehen ist, was aber insgesamt weniger an mir und meinen bekannten Schwächen als an der Komplexität der Materie liegt.

Wenn meine deiner Meinung nach wiederkehrend unverständlichen und zu langen Beiträge Dir nicht hinreichen, dann gibt es eine einfache Alternative, nämlich die viele rechtswissenschaftliche Literatur, die in der Regel noch viel länger und wiederkehrend noch einmal komplexer formuliert als ich hier. Wenn Du Dich soweit in das Thema einarbeiten willst, wirst Du Dir das dafür notwendige Wissen aneignen müssen. Ich kann das nicht für Dich, sondern das komplexe Thema nur mit aufbereiten, sodass das weiterführen kann.

Wie gesagt, wenn du mit mir diskutieren willst, liegt der Ball nun in Deiner Hälfte (vgl. meinen Beitrag 960). Fang einfach an und stelle deine Gegenmeinung differenziert dar, weise im Rahmen dessen, was ich im Beitrag 960 schreibe, nach, dass ich dort Mängel im Mathematikverständnis zeigen wollte und dort falsche Schlüsse zöge. Das nachzuweisen dürfte ja so schwer nicht sein. Ich werde darauf dann wie gehabt differenziert antworten.

@ Maximus

Sofern ein Nerv bei mir getroffen sein sollte, wäre das nicht so. Was so ist - das schätze ich an sachlichen und ruhig formulierten Beiträgen, nämlich dass man auf sie sachlich und ruhig reagieren kann -, ist, dass Deine Beiträge mich dazu zwingen, das (oder genauer: jeweils nur einen Teil oder Ausschnitt dessen) darzustellen, worum es im Rahmen der Besoldungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an der jeweiligen Stelle konkret geht. Dazu gilt es regelmäßig, mindestens weit, wenn es sein muss auch: sehr weit auszuholen. Denn jene Rechtsprechung ist genauso wie die aktuelle besoldungsrechtliche Sachlage ziemlich komplex.

Dabei gebe ich Dir sofort zu, dass meine Darstellung für einen "Außenstehenden" nicht nur in unserer sich hier vollziehenden Diskussion als sehr weit hergeholt wahrgenommen werden muss. Denn anders geht das eben ob der Komplexität der Materie nicht - und zugleich ist es mir wichtig klarzustellen (auch das habe ich in der Vergangenheit im Forum wiederkehrend ausgeführt), dass ich regelmäßig nur begründete Ausführungen vollziehe, die nicht den Anspruch haben, dass ich hier "die Wahrheit" sprechen würde. Denn das wäre vermessen.

Vielmehr habe ich ein über Jahre gewachsenes Verständnis sowohl von der Besoldungsrechtsprechung des Senats als auch von der Besoldungsrechtslage, wie sie sich ebenfalls aktuell auf Grundlage lang wirkender Prozesse eingestellt hat. Aus diesem Verständnis heraus betrachte ich die Sachlage - diese Betrachtung ist also vorgeprägt, ohne dass ich hier jedes Mal die gesamte Vorprägung darlegen könnte. Denn dann würden meine Beiträge zwangsläufig regelmäßig noch viel umfangreicher werden müssen.

Entsprechend ist mein (Vor-)Verständnis regelmäßig auch davon geprägt, dass das BVerfG das Grundgesetz als eine Werteordnung begreift, sodass ihm selbst dann, wenn es "nur" um das Alimentationsprinzip geht und also mit Blick auf den einzelnen Kläger in Ausgangsverfahren (über dessen Klagebegehren am Ende nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern die Fachgerichtsbarkeit zu entscheiden hat) um dessen grundrechtsgleiches Individualrecht auf amtsangemessene Besoldung und Alimentation geht, regelmäßig das Grundgesetz als Ganzes und damit insbesondere alle Grundrechte der Bürger vor Augen steht. Genau das (und noch manches mehr) macht es so schwierig, über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sprechen. Denn in der Besoldungsrechtsprechung geht es ebenfalls regelmäßig auch "ums Große und Ganze". Das wird aktuell bspw. darin deutlich, dass der Senat nun das Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung noch einmal stärker als bislang in seine neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht einordnet, sodass es ggf. alsbald in der Besoldungsrechtsprechung nicht nur oder in erster Linie um jenes grundrechtsgleiches Individualrecht des Beamten, sondern vielmehr um die Gewährleistung einer funktionierenden öffentlichen Verwaltung und unparteiischen Rechtspflege gehen dürfte, in deren Rahmen erst die Grundrechte der Bürger geschützt wie auch zur Geltung gebracht werden können.

Das ist ein weitgehend neuer (vorsichtig formuliert: aktuell stärker konkretisierter) Strang, den das BVerfG nur umso stärker weiter konkretisieren wird, je mehr sich das Umgehen seiner Rechtsprechung fortsetzen wird. Damit wird implizit Ulrich Battis berechtigte Wertung aufgenommen, nämlich dass das aktuelle Handeln der Besoldungsgesetzgeber weiterhin rechtsstaatsgefährdend sei.

Auch in diesen Kontext ist die Frage nach einer sachgerechten "Spitzausrechnung" einzuordnen, weshalb ich regelmäßig ausführe, dass diese Frage nicht isoliert betrachtet werden kann und eben keine in erster Linie mathematische ist.

Dabei baue ich in meinen Darlegungen nicht vor - sei es bspw. im Punkt 5 -, sondern ich interpretiere auch die aktuelle Rechtsprechung aus meinem Vorverständnis heraus. Dafür habe ich im letzten Winter sehr viel Zeit gebraucht, weil diese aktuelle Entscheidung aus einigen Gründen sehr viel komplexer ist als alle vorherigen, die im Rahmen der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht ergangen sind. Denn mit dieser aktuellen Entscheidung beginnt ein neuer Startpunkt, und zwar nicht nur, aber gerade auch, weil nun anders als bislang immer eben die Besoldung in ihrer materiell-rechtlichen Form und Höhe abwägungsfähig wird und damit ein umfassender Wandel in der Besoldungsrechtsprechung eingeleitet wird - das ist insofern hochspannend, weil der Senat in seinen Beratungen zwangsläufig sehr viel weiter vorausgedacht haben muss, als er in der aktuellen Entscheidung begründet.

All das kommt hier im Forum nicht vor (und man kanns das auch nicht erwarten, dass es hier vorkommt). Aber ohne eine differenzierte Kenntnis insbesondere der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht kann man auch (und gerade) das Thema einer sachgerechten "Spitzausrechnung" nicht durchdringen. Das mag man mir glauben oder nicht - aber selbst, wenn man es mir nicht glauben mag, eines ist so oder so sicher: Wir haben hier in erster Linie über Verfassungsrecht und Verfassungsrechtsprechung zu sprechen, sprechen aber regelmäßig wiederkehrend über anderes, was die Sache für nicht wenige ggf. anstrengender macht, als das sein müsste.

Schauen wir also mal, wie es hier - wo es eh nur um die goldene Ananas geht - und insbesondere draußen in der Welt weitergeht. Auf Grundlage der aktuellen Entscheidung kann man Kläger nur warnen, dass sie die Komplexität der aktuellen Entscheidung nicht unterschätzen sollten: Wie schon mehrfach geschrieben, die Bühne ist nun noch einmal viel mehr als zuvor das Gerichtsgebäude und weniger das Parlament. Kläger mindestens des höheren und Richterdienst, die sich nicht gut (genug) wappnen, werden ggf. ähnlich, wie das gerade der hamburgische Fall zeigt, alsbald ihr blaues Wunder erleben. Auch deshalb - weil das weder so kommen muss und m.E. auch nicht unbedingt so kommen sollte - schreibe ich mir hier die Finger wund.

MoinMoin

#1022
Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 19:27Ausgangspunkt der Betrachtung war die Tatsache, dass Max Ende des Jahres 15 Euro gefehlt haben, um sie zum Pizzaessen der alljährlichen Weihnachtsfeier zu begleiten.
Und er im nächsten Jahr diese 15 Euro hat, sofern diese nicht von der Inflation aufgefressen wurde.

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:54Auf Grundlage der aktuellen Entscheidung kann man Kläger nur warnen, dass sie die Komplexität der aktuellen Entscheidung nicht unterschätzen sollten: Wie schon mehrfach geschrieben, die Bühne ist nun noch einmal viel mehr als zuvor das Gerichtsgebäude und weniger das Parlament. Kläger mindestens des höheren und Richterdienst, die sich nicht gut (genug) wappnen, werden ggf. ähnlich, wie das gerade der hamburgische Fall zeigt, alsbald ihr blaues Wunder erleben. Auch deshalb - weil das weder so kommen muss und m.E. auch nicht unbedingt so kommen sollte - schreibe ich mir hier die Finger wund.

FUD

MoinMoin

Zitat von: clarion in Heute um 06:59Diese Schuldenidee hat schon etwas. Die Höhe der Schulden müsste man aus den Vergleichsindizes  ermitteln. Ich habe keine Ahnung, ob das zu anderen Ergebnissen als die Indexmethode des BVerfG führt. Mein Bauchgefühl sagt, dass die Ergebnisse in etwa dieselben sein werden.
Korrekt und dazu müsste man eben den Vergleichsindex ebenfalls unterjährig betrachten.
Und natürlich auch berücksichtigen, dass die Beamten bei identischem Lohn und identischer Lohnsteigerung einen Monat Vorsprung gegenüber den Angestellten haben.

MoinMoin


Rentenonkel

Ich komme jetzt zurück auf die Fragen, die vor allem Durgi und Claion bewegt:

Woher nimmst Du das, was Du schreibst? Wo steht das?

Diese Frage ist nicht so leicht zu beantworten, wie sie scheint. Die Frage könnte sich meiner Meinung nach auch gut eignen für eine Staatsrechtsprüfung oder eine Bachelor Arbeit im Staatsrecht.

Schauen wir uns dazu nochmal die ,,Regeln" an, die Swen schon früher einmal so zusammengefasst hat:

1.  Es kommt im Besoldungsjahr auf das Gehalt als Ganzes an (Rn. 78 i.V.m. Rn. 71 der aktuellen Entscheidung)

2. Eine unterjährige Besoldungsanpassung verringert im Besoldungsjahr den Betrag des Gehalt als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).

3. Durch das verringerte Gehalt als Ganzes stehen dem Besoldungsempfänger im Besoldungsjahr geringere finanzielle Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung, als wenn die Besoldung nicht unterjährig angepasst werden würde (ebd.).

4. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass diese Folge geringerer finanzieller Mittel im Besoldungsjahr im Rahmen einer "Spitzausrechnung" zu bemessen ist (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).

5. Denn es stellt klar, dass der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschreitet, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (Rn. 56 der aktuellen Entscheidung).

6. Entsprechend dürfen unterjähriger Besoldungsanpassungen nicht so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).

7. Bemessungen, die methodisch so vorgehen - unterjährige Besoldungsanpassung in ihrer Wirkung so betrachten, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt -, sind nicht mehr gestattet (ebd.).

Alle weiteren Überlegungen bauen auf diesen Regeln auf. Ich habe versucht, diese Regeln rechtswissenschaftlich auszulegen. Die bekannteste Methode dürfte wohl die nach Friedrich Carl von Savigny sein, die stützt sich auf vier Kanons:

•    Grammatische Auslegung: Abstellen auf den Wortsinn und den allgemeinen sowie juristischen Sprachgebrauch.

•    Historische Auslegung: Ermittlung des historischen Willens des Gesetzgebers und der Entstehungsgeschichte der Norm.

•    Systematische Auslegung: Betrachtung der Stellung der Norm im Gesetz, ihres systematischen Aufbaus und des Verhältnisses zu anderen Vorschriften.

•    Teleologische Auslegung: Erforschung des Sinns und Zwecks (ratio) des Gesetzes.

Vor diesem Hintergrund erscheint zunächst die zweite Regel durchaus bemerkenswert. Wenn man sich in einer juristischen Prüfung befindet und man stolpert über einen Satz, der eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte, dann begibt man sich fast immer auf sehr dünnes Eis; um nicht zu sagen Glatteis. Genau dann, wenn das eigentlich offensichtliche wiederholt wird, ist es regelmäßig nicht so offensichtlich, wie es aussieht.

Wenn man den Satz ,,Eine unterjährige Besoldungsanpassung verringert im Besoldungsjahr den Betrag des Gehalt als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020)."  Zunächst grammatikalisch erfasst, dann kann man geneigt sein, den Satz schnell zu überlesen. Im juristischen Sprachgebrauch jedoch muss das Wort ,,verringert" jedoch anders verstanden werden. Wenn etwas einen Gegenstand verringert, den man vorher (also nach Satz 1) bemessen hat, dann ist das wörtlich zu nehmen.

So muss man dann auch die dritte Regel lesen, nämlich das durch eine (jetzt mache ich auch mal eine neue Wortschöpfung) Unteranpassung dem Beamten in dem Besoldungsjahr geringere finanzielle Möglichkeiten zur Verfügung stehen.

Wenn also Bemessungen, die methodisch so vorgehen, als seien unterjährige Besoldungsanpassungen zu Jahresbeginn erfolgt, dann muss man demnach denklogisch etwas anderes, etwas neues tun, als wenn der Besoldungsgesetzgeber in dem zu betrachtenden Jahr eine Anpassung wählt, die nicht bereits zu Jahresbeginn greift. Daraus folgt nach der  grammatikalischen Auslegung, dass der Wert, der nach Nummer 1 gebildet wurde, in den Jahren, in denen es entweder eine Anpassung zu Jahresbeginn gab oder gar keine Anpassung gab, unverändert bleiben darf.

Wenn es jedoch eine unterjährige Anpassung gab, dann muss man den Wert nach Nr. 1 dagegen denklogisch nach Regel Nr. 2 anpassen. Wenn man über diese Brücke geht, landet man also bei dem ob. Damit ist jedoch die Frage noch nicht beantwortet, wie genau man das machen soll.

Jetzt muss man an der Stelle einen harten Bruch machen, der die juristische Betrachtung von der mathematischen Betrachtung löst. Während der Mathematiker regelmäßig die Frage nach dem ,,Wieviel" zu beantworten hat, also möglichst einen Wert präsentiert, der exakt bemisst, um was es geht, soll und darf das Gericht genau das nicht. Es gibt tatsächlich keinen Zusammenhang zwischen der Höhe der Parameter und der Höhe der amtsangemessenen Alimentation. Denn die Parameter des "Pflichtenhefts" dienen allein dazu, Indizien für die verfassungsgerichtliche Prüfung zu bilden, sind aber "weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldungsanpassung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen." (Rn. 30 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).

Es geht also bei der Frage, die das Gericht zu beantworten hat, eher darum, ob die Lampen beim Vergleich mit den anderen drei Indices angehen oder nicht. Sobald sie angehen, wird der Senat das Recht so sprechen, dass er eine Verletzung der Fortschreibungsprüfung feststellt und der Beamte seine Klage gewinnt. Bleiben die Lampen aus, ist das Recht eher auf der Seite der Dienstherrn. Der Senat wird allerdings keinesfalls bemessen können und wollen, wieviel der Dienstherr dem Beamten nachzuzahlen hat. Damit würde er unzulässigerweise in den Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eingreifen. Der Senat darf nur minimalinvasiv eingreifen. Daher hat er das in meinen Augen so geschrieben, wie er es geschrieben hat.

Wenn man jetzt das Ganze mal ,,historisch" betrachtet, dann hat der Senat wahrgenommen, dass der Besoldungsgesetzgeber immer und immer wieder versucht, die Rechtsprechung des Senats zu umgehen. Methodisch macht er das auch dadurch, dass er das Tarifergebnis zwar wirkungsgleich, aber nicht zeitgleich sondern zeitverzögert überträgt. Das erscheint rein fiskalisch motiviert, damit er eigentlich notwendige Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres verschiebt, um so die Schuldenbremse nach Art. 109 und 115 GG zu umgehen. Ich unterstelle dem Senat, dass er genau das im Blick hatte, als er die Regeln so aufgestellt hat, wie er sie aufgestellt hat.

Wenn man jetzt versucht, die Regeln systematisch aufzubauen, dann muss man das machen, was ich auch schon zusammengetragen habe. In allen anderen Rechtsgebieten passt der Gesetzgeber auch regelmäßig alle 12 Monate zu einem fixen Zeitpunkt (i.d.R. 01.01. oder bei Renten 01.07.) an. Der Senat kann jedoch den Gesetzgeber nicht zwingen, dass auch bei den Beamten so zu handhaben. Er möchte allerdings, dass nach den Grundsätzen des ,,In-Prinzips" der Beamte auch in dem Jahr eine Fortschreibung erfährt, in dem ihn die Inflation mit voller Wucht trifft. Andernfalls kann er sich die Pizza auf der Weihnachtsfeier nicht mehr leisten und die Nichtteilnahme an der Weihnachtsfeier kann Ostern des nächsten Jahres nicht mehr nachgeholt werden.

Mithin möchte der Senat dem Gesetzgeber gestatten, auch zu einem späteren Zeitpunkt als für das ganze Jahr eine Anpassung vorzunehmen. Wenn er das tut, muss er diese fehlenden Anpassungen aber grundsätzlich in demselben Jahr durch andere Änderungen kompensieren, weil andernfalls dem Beamten in dem Jahr geringere, finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, als wenn er eine ganzjährige Anpassung erfahren hätte. Daher erkennt der Senat eine Unteranpassung nicht darin, dass der Gesetzgeber dem Beamten in weniger als 12 Monat eine Erhöhung zugesteht, sondern eine solche Unteranpassung soll sichtbar werden, wenn der Gesetzgeber diese Anpassung nicht durch eine prozentual stärkere Anhebung zu einem späteren Zeitpunkt oder durch Einmalzahlungen kompensiert. (kleiner Exkurs: Die Veränderungen der Einmalzahlungen werden glücklicherweise durch den neuen Färber Index eingefangen, mithin ist dieser Punkt erledigt und es braucht hier keine Anpassung vorgenommen werden)

Mithin soll bei dem im nächsten durchzuführenden Schritt die Ampeln auf rot springen, wenn das Verhältnis von dem nach den Regeln zu bildenden Index von der Entwicklung der anderen Indices abweicht. Das kann er jedoch nur dann, wenn man methodisch die fehlenden Anpassungen aus dem nach Nr. 1 bezifferten Wert herausrechnet.

Ergo: Der Senat möchte die nach Nr. 1 gebildete Summe um die Summe verringern, die der Beamte zu Anfang des Jahres nicht erhalten hat, weil der Gesetzgeber ihm nur unterjährig und nicht zu Jahresbeginn mehr Geld gezahlt hat.

Nach der teleologischen Auslegung macht genau das Sinn: Wenn man mathematisch den Wert nach Nr. 1 um diesen Betrag reduziert, und dem Gesetzgeber ist es gelungen, diesen Umstand durch eine prozentual höhere Besoldung zu kompensieren, springt die Ampel des Vergleichs mit den anderen beiden Indices nicht von grün auf rot.

Wenn allerdings der Gesetzgeber nicht so gehandelt hat, wie er in den Augen des Gesetzgebers hätte handeln sollen, hat er mit unterjährigen Anpassungen, die er nur nach dem Zeitpunkt, aber nicht der Höhe nach verschoben hat, keine wirkungsgleiche Übertragung gemacht, sondern schlicht notwendige Ausgaben des laufenden Jahres in das nächste Jahr verschoben.

Das zu erlauben, und darauf hat Frau Färber in ihrer früheren Stellungnahme hingewiesen, kann jedoch kaum die Intention des Senats gewesen sein.

Wenn man jetzt eine Methode findet, die genau dass abbildet, was ich oben rechtswissenschaftlich hergeleitet habe, dann entfaltet der Index umso mehr Wucht, umso mehr der Index von dem Idealwert "100 %" abweicht. Das ist dann später in der Abwägung der Argumente, die für und gegen eine Verletzung der Fortschreibungspflicht sprechen, wichtig, nicht aber um die Frage zu beantworten, wieviel der Beamte zu bekommen hat. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil man andernfalls nicht versteht, was der Senat unter Punkt 7 mit "Wirkung" gemeint haben könnte.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:54Denn das Bundesverfassungsgericht wird bereits mit der Auftragsvergabe um eine "Spitzausrechnung" gebeten haben - ansonsten hätte es ja gar keinen entsprechenden Auftrag erteilen müssen, sondern einfach sein bisheriges Verfahren zur Parameterbemessung fortgesetzt. Der Berichterstatter hat also bereits mit Auftragsvergabe gewusst, dass er im Votum zukünftig eine "Spitzausrechnung" begründen würde, was sicherlich keine Alleinentscheidung gewesen sein dürfte. Der Senat hat also nicht erst "kurz vor Ende der Beratungen" entsprechend zu handeln begonnen, wie du das mir als Zitat unterlegst. Er hat allerdings mit Auftragsvergabe wie gehabt keine abstrakte Methodik zur "Spitzausrechnung" vorgegeben. Denn hätte es sie vorgegeben, fände sie sich auch abstrakt formuliert in der Entscheidung.
Aha. Und wie erklärst du der Leserschaft dann deine (absurde) These, dass die acht Karlsruher Richter ihre Unterschrift unter eine (laut deiner Darstellung!) "evident sachwidrige" Spitzausrechnung in den Rn. 122 bis 124 gesetzt haben? Und nur als kleine Zusatz-Info für dich: Die Richter haben sehr wohl vorgegeben, wie die Spitzausrechnung zu erfolgen hat. In den Rn. 78 bis 80 erläutern sie glasklar, eindeutig und unmissverständlich, dass es für die Beurteilung der Angemessenheit ausschließlich auf die Gesamthöhe der jeweiligen Jahresbruttobesoldungen ankommt. Und exakt dieser Vorgabe ist Frau Färber in den Rn. 122 bis 124 gefolgt und hat die Besoldungsindizes entsprechend ermittelt (basierend auf einer selbstverständlich sachgerechten Spitzausrechnung!)..

Bundesjogi

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 18:31Auch wenn ich wiederkehrend sachliche Kritik an der aktuellen Entscheidung des VG Hamburg habe - nebenbei: zwischenzeitlich sind hier bekanntlich auch schon wieder andere Entscheidungen gefallen -; der Entscheidung ist prozessrechtlich nichts nachzusagen. Wenn Kläger in Ausgangsverfahren Tatsachenfragen nicht hinreichend als eigenes Aufgabengebiet begreifen, ihren Sachvortrag nicht hinreichend auf streitentscheide Tatsachenfragen durchforsten und nicht zu allen zentralen Punkten dezidiert vortragen, insbesondere unzutreffende fachgerichtliche Annahmen nicht bestreiten, den eigenen Vortrag also nicht hinreichend substanziieren und plausibilisieren, dürfen sie sich offensichtlich weder wundern noch beklagen, wenn's schief geht. Solange eine Entscheidung nicht gefällt ist, hat es jeder Kläger in Ausgangsverfahren und jeder Beteiligte in konkreten Normenkontrollverfahren selbst in der Hand, sich aktiv für die eigenen Belange einzusetzen. Richter sind Herr des Verfahrens - aber ihnen ist man nicht ausgeliefert und erst recht nicht der Gegenseite.
Das gefällt mir gut. Und du hast natürlich Recht. So lange es nur die Maßgabe einer Spitzausrechnung aber keine konkrete Vorgabe gibt können wir alle auch unsere Unterhosen auf den Kopf ziehen, einen Wert würfeln und dann den Sekt öffnen. Und so lange es sich sinnvoll begründen ließe könnte das sogar die neue Methode werden. Die realen Chancen dafür stehen aber nicht zwingend gut und gerade deshalb ist es so ironisch, dass du darauf verweist, dass Kläger sich da besser vorbereiten sollen. Deine Methode kann ein Verzweiflungsversuch sein für Kläger, die sonst gar keine Chance hätten, weil auch die Unterhosen-Methode eine Wahrscheinlichkeit nur nahe bei aber größer 0 hat. Jeder Kläger, der auch nur die Chance auf einen Cent ohne diesen Quatsch hat, wäre aber bescheuert, sich auf so ein Vabanque-Spiel einzulassen. Denn die Gefahr, dass das die gesamte Klage sabotiert ist ebenso nahe bei aber unter 100 Prozent. Evident falsch ist, dass du schon wieder behauptest, Nachzahlungen für 2021-2025 würden von der Färber-Methode verhindert, das als Werbeinstrument für deinen verkehrten Schwan-Index verwendest. Sogar der Bundesgesetzgeber kam auf Nachzahlungen für den Zeitraum (mit der Färbermethode) und das sogar trotz der nachträglichen Abrechnung des fiktiven Partnereinkommens. Richtig ist, dass der Schwan-Index höhere Nachzahlungswerte ausspuckt, die sind aber leider nicht vergleichbar und damit nicht belastbar. Da könntest du den Klägern besser raten, pauschal für jedes Jahr 10.000 Euro zu fordern weil Isso. Die Chancen wären sicher nicht schlechter.

cyrix42

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:54Zugleich kann ich doch nichts dafür, wenn Dir das, was ich schreibe, unverständlich bleibt

Also als Lehrer solltest du wissen, dass es nicht immer nur an den dummen Schüler_innen liegt, sondern die Lehrperson durchaus mindestens mal einen gehörigen Anteil daran hat, wenn die Vermittlung nicht gelingt.

Was für einen Berufsethos legst du eigentlich an den Tag?

btw: Du bist Lehrer (für Geschichte), kein Jurist; insbesondere kein Verfassungsjurist am höchsten deutschen Gericht. Also spiel' dich mal nicht so auf!

Zitatdass die in der ZBR vorgeschlagene Methodik

Nein, nein und nochmals nein! Das ist die Methode, die ein Laie Namens Schwan vorschlägt, nicht eine der Zeitschrift...

SonicBoom

Zitat von: cyrix42 in Heute um 10:25Also als Lehrer solltest du wissen, dass es nicht immer nur an den dummen Schüler_innen liegt, sondern die Lehrperson durchaus mindestens mal einen gehörigen Anteil daran hat, wenn die Vermittlung nicht gelingt.

Was für einen Berufsethos legst du eigentlich an den Tag?

btw: Du bist Lehrer (für Geschichte), kein Jurist; insbesondere kein Verfassungsjurist am höchsten deutschen Gericht. Also spiel' dich mal nicht so auf!

Nein, nein und nochmals nein! Das ist die Methode, die ein Laie Namens Schwan vorschlägt, nicht eine der Zeitschrift...

Wie ich immer sage. Ferndiagnosen sind immer falsch. Aber mittlerweile erhärtet sich mein Verdacht der narzisstischen Persönlichkeitsstörung bei Swen.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 10:17Aha. Und wie erklärst du der Leserschaft dann deine (absurde) These, dass die acht Karlsruher Richter ihre Unterschrift unter eine (laut deiner Darstellung!) "evident sachwidrige" Spitzausrechnung in den Rn. 122 bis 124 gesetzt haben? Und nur als kleine Zusatz-Info für dich: Die Richter haben sehr wohl vorgegeben, wie die Spitzausrechnung zu erfolgen hat. In den Rn. 78 bis 80 erläutern sie glasklar, eindeutig und unmissverständlich, dass es für die Beurteilung der Angemessenheit ausschließlich auf die Gesamthöhe der jeweiligen Jahresbruttobesoldungen ankommt. Und exakt dieser Vorgabe ist Frau Färber in den Rn. 122 bis 124 gefolgt und hat die Besoldungsindizes entsprechend ermittelt (basierend auf einer selbstverständlich sachgerechten Spitzausrechnung!)..

Und gleich im ersten Satz die nächste Unterstellung von etwas, was ich nie geschrieben habe. Nimm's mir nicht übel, BVerfGBeliever, aber wie willst du mit mir diskutieren, wenn du regelmäßig nur mit dir und deinen sich nur in deinem Kopf befindlichen Unterstellungen diskutierst, die du allerdings zuvor mir und dem, was ich schreibe, unterlegst? Was hat das, was du hier schreibst, eigentlich mit mir und meinen auch hier wiederkehrend dargelegten Aussagen zu tun?

Soll ich jetzt zum x + nächsten mal erklären, dass und wieso der Senat in seiner aktuellen Entscheidung eben eine Unterschrift unter eine zum Zeitpunkt der Unterschrift nicht evident sachwidrige Methodik zur "Spitzausrechnung" gesetzt hat, die er darüber hinaus auch an keiner Stelle der aktuellen Entscheidung in abstrakten Vorgaben festgelegt hätte?

Das Verfassungsprozessrecht ist - insbesondere, weil es nur bedingt gefasst ist - wiederkehrend echt komplex und schwierig, jedenfalls in dem Moment, wo es an die Anwendung geht. Aber hinsichtlich dessen, was ich hier wiederkehrend ausführe (zum letzten Mal in meinem Beitrag 998 als Antwort auf die Ausführungen von Maximus), ist es wirklich nicht allzu schwierig zu verstehen.

Wie oft willst du mir eigentlich noch irgendwelchen Unsinn unterstellen, um dich dann empört gegen diesen von dir konstruierten Unsinn zu wenden?

@ cyrix

Möchtest du, dass ich dich als mein Schüler betrachte, oder möchtest du, dass wir beide hier als Erwachsene miteinander sprechen?

Denn was hat mein Berufsethos mit dir oder meinem Handeln hier zu tun?

Wieso spiele ich mich auf, wenn ich hier meine begründeten Sichtweisen wiedergebe?

Und auf den Punkt gebracht: Wie wolltest du in der von dir gezeichneten Logik als Laie, der du bist, ermessen können, was ich schreibe, wenn auch dir das als Laie sachlich offensichtlich gar nicht möglich wäre?

Ich hielte es am Ende für sinnvoll, wenn du schon den Begriff des Ethos ins Feld führst, hier sachlich über Sachaussagen zu diskutieren und nicht unsachlich Werturteile über Menschen zu fällen, die du nicht kennst.

Ich wäre dir also dafür verbunden, wenn du wieder zur Sache zurückkehren würdest.

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 10:14Ich komme jetzt zurück auf die Fragen, die vor allem Durgi und Claion bewegt:

Woher nimmst Du das, was Du schreibst? Wo steht das?

Diese Frage ist nicht so leicht zu beantworten, wie sie scheint. Die Frage könnte sich meiner Meinung nach auch gut eignen für eine Staatsrechtsprüfung oder eine Bachelor Arbeit im Staatsrecht.

Schauen wir uns dazu nochmal die ,,Regeln" an, die Swen schon früher einmal so zusammengefasst hat:

1.  Es kommt im Besoldungsjahr auf das Gehalt als Ganzes an (Rn. 78 i.V.m. Rn. 71 der aktuellen Entscheidung)

2. Eine unterjährige Besoldungsanpassung verringert im Besoldungsjahr den Betrag des Gehalt als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).

3. Durch das verringerte Gehalt als Ganzes stehen dem Besoldungsempfänger im Besoldungsjahr geringere finanzielle Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung, als wenn die Besoldung nicht unterjährig angepasst werden würde (ebd.).

4. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass diese Folge geringerer finanzieller Mittel im Besoldungsjahr im Rahmen einer "Spitzausrechnung" zu bemessen ist (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).

5. Denn es stellt klar, dass der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschreitet, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (Rn. 56 der aktuellen Entscheidung).

6. Entsprechend dürfen unterjähriger Besoldungsanpassungen nicht so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).

7. Bemessungen, die methodisch so vorgehen - unterjährige Besoldungsanpassung in ihrer Wirkung so betrachten, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt -, sind nicht mehr gestattet (ebd.).

Alle weiteren Überlegungen bauen auf diesen Regeln auf. Ich habe versucht, diese Regeln rechtswissenschaftlich auszulegen. Die bekannteste Methode dürfte wohl die nach Friedrich Carl von Savigny sein, die stützt sich auf vier Kanons:

•    Grammatische Auslegung: Abstellen auf den Wortsinn und den allgemeinen sowie juristischen Sprachgebrauch.

•    Historische Auslegung: Ermittlung des historischen Willens des Gesetzgebers und der Entstehungsgeschichte der Norm.

•    Systematische Auslegung: Betrachtung der Stellung der Norm im Gesetz, ihres systematischen Aufbaus und des Verhältnisses zu anderen Vorschriften.

•    Teleologische Auslegung: Erforschung des Sinns und Zwecks (ratio) des Gesetzes.

Vor diesem Hintergrund erscheint zunächst die zweite Regel durchaus bemerkenswert. Wenn man sich in einer juristischen Prüfung befindet und man stolpert über einen Satz, der eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte, dann begibt man sich fast immer auf sehr dünnes Eis; um nicht zu sagen Glatteis. Genau dann, wenn das eigentlich offensichtliche wiederholt wird, ist es regelmäßig nicht so offensichtlich, wie es aussieht.

Wenn man den Satz ,,Eine unterjährige Besoldungsanpassung verringert im Besoldungsjahr den Betrag des Gehalt als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020)."  Zunächst grammatikalisch erfasst, dann kann man geneigt sein, den Satz schnell zu überlesen. Im juristischen Sprachgebrauch jedoch muss das Wort ,,verringert" jedoch anders verstanden werden. Wenn etwas einen Gegenstand verringert, den man vorher (also nach Satz 1) bemessen hat, dann ist das wörtlich zu nehmen.

So muss man dann auch die dritte Regel lesen, nämlich das durch eine (jetzt mache ich auch mal eine neue Wortschöpfung) Unteranpassung dem Beamten in dem Besoldungsjahr geringere finanzielle Möglichkeiten zur Verfügung stehen.

Wenn also Bemessungen, die methodisch so vorgehen, als seien unterjährige Besoldungsanpassungen zu Jahresbeginn erfolgt, dann muss man demnach denklogisch etwas anderes, etwas neues tun, als wenn der Besoldungsgesetzgeber in dem zu betrachtenden Jahr eine Anpassung wählt, die nicht bereits zu Jahresbeginn greift. Daraus folgt nach der  grammatikalischen Auslegung, dass der Wert, der nach Nummer 1 gebildet wurde, in den Jahren, in denen es entweder eine Anpassung zu Jahresbeginn gab oder gar keine Anpassung gab, unverändert bleiben darf.

Wenn es jedoch eine unterjährige Anpassung gab, dann muss man den Wert nach Nr. 1 dagegen denklogisch nach Regel Nr. 2 anpassen. Wenn man über diese Brücke geht, landet man also bei dem ob. Damit ist jedoch die Frage noch nicht beantwortet, wie genau man das machen soll.

Jetzt muss man an der Stelle einen harten Bruch machen, der die juristische Betrachtung von der mathematischen Betrachtung löst. Während der Mathematiker regelmäßig die Frage nach dem ,,Wieviel" zu beantworten hat, also möglichst einen Wert präsentiert, der exakt bemisst, um was es geht, soll und darf das Gericht genau das nicht. Es gibt tatsächlich keinen Zusammenhang zwischen der Höhe der Parameter und der Höhe der amtsangemessenen Alimentation. Denn die Parameter des "Pflichtenhefts" dienen allein dazu, Indizien für die verfassungsgerichtliche Prüfung zu bilden, sind aber "weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldungsanpassung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen." (Rn. 30 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).

Es geht also bei der Frage, die das Gericht zu beantworten hat, eher darum, ob die Lampen beim Vergleich mit den anderen drei Indices angehen oder nicht. Sobald sie angehen, wird der Senat das Recht so sprechen, dass er eine Verletzung der Fortschreibungsprüfung feststellt und der Beamte seine Klage gewinnt. Bleiben die Lampen aus, ist das Recht eher auf der Seite der Dienstherrn. Der Senat wird allerdings keinesfalls bemessen können und wollen, wieviel der Dienstherr dem Beamten nachzuzahlen hat. Damit würde er unzulässigerweise in den Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eingreifen. Der Senat darf nur minimalinvasiv eingreifen. Daher hat er das in meinen Augen so geschrieben, wie er es geschrieben hat.

Wenn man jetzt das Ganze mal ,,historisch" betrachtet, dann hat der Senat wahrgenommen, dass der Besoldungsgesetzgeber immer und immer wieder versucht, die Rechtsprechung des Senats zu umgehen. Methodisch macht er das auch dadurch, dass er das Tarifergebnis zwar wirkungsgleich, aber nicht zeitgleich sondern zeitverzögert überträgt. Das erscheint rein fiskalisch motiviert, damit er eigentlich notwendige Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres verschiebt, um so die Schuldenbremse nach Art. 109 und 115 GG zu umgehen. Ich unterstelle dem Senat, dass er genau das im Blick hatte, als er die Regeln so aufgestellt hat, wie er sie aufgestellt hat.

Wenn man jetzt versucht, die Regeln systematisch aufzubauen, dann muss man das machen, was ich auch schon zusammengetragen habe. In allen anderen Rechtsgebieten passt der Gesetzgeber auch regelmäßig alle 12 Monate zu einem fixen Zeitpunkt (i.d.R. 01.01. oder bei Renten 01.07.) an. Der Senat kann jedoch den Gesetzgeber nicht zwingen, dass auch bei den Beamten so zu handhaben. Er möchte allerdings, dass nach den Grundsätzen des ,,In-Prinzips" der Beamte auch in dem Jahr eine Fortschreibung erfährt, in dem ihn die Inflation mit voller Wucht trifft. Andernfalls kann er sich die Pizza auf der Weihnachtsfeier nicht mehr leisten und die Nichtteilnahme an der Weihnachtsfeier kann Ostern des nächsten Jahres nicht mehr nachgeholt werden.

Mithin möchte der Senat dem Gesetzgeber gestatten, auch zu einem späteren Zeitpunkt als für das ganze Jahr eine Anpassung vorzunehmen. Wenn er das tut, muss er diese fehlenden Anpassungen aber grundsätzlich in demselben Jahr durch andere Änderungen kompensieren, weil andernfalls dem Beamten in dem Jahr geringere, finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, als wenn er eine ganzjährige Anpassung erfahren hätte. Daher erkennt der Senat eine Unteranpassung nicht darin, dass der Gesetzgeber dem Beamten in weniger als 12 Monat eine Erhöhung zugesteht, sondern eine solche Unteranpassung soll sichtbar werden, wenn der Gesetzgeber diese Anpassung nicht durch eine prozentual stärkere Anhebung zu einem späteren Zeitpunkt oder durch Einmalzahlungen kompensiert. (kleiner Exkurs: Die Veränderungen der Einmalzahlungen werden glücklicherweise durch den neuen Färber Index eingefangen, mithin ist dieser Punkt erledigt und es braucht hier keine Anpassung vorgenommen werden)

Mithin soll bei dem im nächsten durchzuführenden Schritt die Ampeln auf rot springen, wenn das Verhältnis von dem nach den Regeln zu bildenden Index von der Entwicklung der anderen Indices abweicht. Das kann er jedoch nur dann, wenn man methodisch die fehlenden Anpassungen aus dem nach Nr. 1 bezifferten Wert herausrechnet.

Ergo: Der Senat möchte die nach Nr. 1 gebildete Summe um die Summe verringern, die der Beamte zu Anfang des Jahres nicht erhalten hat, weil der Gesetzgeber ihm nur unterjährig und nicht zu Jahresbeginn mehr Geld gezahlt hat.

Nach der teleologischen Auslegung macht genau das Sinn: Wenn man mathematisch den Wert nach Nr. 1 um diesen Betrag reduziert, und dem Gesetzgeber ist es gelungen, diesen Umstand durch eine prozentual höhere Besoldung zu kompensieren, springt die Ampel des Vergleichs mit den anderen beiden Indices nicht von grün auf rot.

Wenn allerdings der Gesetzgeber nicht so gehandelt hat, wie er in den Augen des Gesetzgebers hätte handeln sollen, hat er mit unterjährigen Anpassungen, die er nur nach dem Zeitpunkt, aber nicht der Höhe nach verschoben hat, keine wirkungsgleiche Übertragung gemacht, sondern schlicht notwendige Ausgaben des laufenden Jahres in das nächste Jahr verschoben.

Das zu erlauben, und darauf hat Frau Färber in ihrer früheren Stellungnahme hingewiesen, kann jedoch kaum die Intention des Senats gewesen sein.

Wenn man jetzt eine Methode findet, die genau dass abbildet, was ich oben rechtswissenschaftlich hergeleitet habe, dann entfaltet der Index umso mehr Wucht, umso mehr der Index von dem Idealwert "100 %" abweicht. Das ist dann später in der Abwägung der Argumente, die für und gegen eine Verletzung der Fortschreibungspflicht sprechen, wichtig, nicht aber um die Frage zu beantworten, wieviel der Beamte zu bekommen hat. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil man andernfalls nicht versteht, was der Senat unter Punkt 7 mit "Wirkung" gemeint haben könnte.

Schön hochtrabend. Aber immernoch Quatsch.

Regel 1 verlangt das tatsächlich Gezahlte, die Spitzausrechnung liefert exakt das, erfüllt zugleich das Verbot der Jahresbeginn-Fiktion, ist methodengleich zu den Vergleichsindizes und schließt die Umgehungslücke ohne jede Fiktion. Dein Abzugsmodell zählt doppelt, verletzt Deine eigene Ausgangsregel, zerstört die Vergleichbarkeit und läuft dem vom Senat formulierten Präzisions- und Einfachheitsgebot zuwider – gestützt auf ein einzelnes Verb aus einer überholten Randnummer. Zutreffend ist allein Deine Beobachtung, dass zeitverzögerte Übertragungen fiskalisch motiviert sind und der Senat dies im Blick hatte. Doch gerade diese Beobachtung trägt die Spitzausrechnung – nicht Dein Abzugsmodell.

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 10:17Aha. Und wie erklärst du der Leserschaft dann deine (absurde) These, dass die acht Karlsruher Richter ihre Unterschrift unter eine (laut deiner Darstellung!) "evident sachwidrige" Spitzausrechnung in den Rn. 122 bis 124 gesetzt haben? Und nur als kleine Zusatz-Info für dich: Die Richter haben sehr wohl vorgegeben, wie die Spitzausrechnung zu erfolgen hat. In den Rn. 78 bis 80 erläutern sie glasklar, eindeutig und unmissverständlich, dass es für die Beurteilung der Angemessenheit ausschließlich auf die Gesamthöhe der jeweiligen Jahresbruttobesoldungen ankommt. Und exakt dieser Vorgabe ist Frau Färber in den Rn. 122 bis 124 gefolgt und hat die Besoldungsindizes entsprechend ermittelt (basierend auf einer selbstverständlich sachgerechten Spitzausrechnung!)..

Das liegt daran, dass der Senat die Methode nur anhand der Wirkung überprüft.

Eine Methode ist solange tauglich, wie sie dazu geeignet ist, die Rechtsfrage zu beantworten, um die es geht.

In seiner Entscheidung hat der Senat mit der nach Rn. 122 bis 124 gewählten Methode zur Spitzausrechnung in über 95 % der Fälle feststellen können, dass die Besoldung nicht verfassungsgemäß sein kann. Daraus schließt der Senat regelmäßig, dass der Gesetzgeber die Einsicht hat, dass, um es mal in den Worten von AltStrG zu sagen, die gesamte A Besoldungstabelle tot ist und er sie insgesamt sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit als Ganzes neu gestalten muss.

Der Senat geht also davon aus, dass durch das Urteil bei den Gesetzgebern die Einsicht wächst, dass er die Besoldung nicht nur für die 95 % sondern für alle rückwirkend heilen muss. Wenn das so wäre, müsste man die Methodik der Spitzausrechnung nicht verfeinern, weil ja auch so schon ALLE ihre Verfahren gewinnen. Somit müsste der Senat den Gesetzgeber nicht noch weiter in seinem weiten Spielraum einengen, als er es jetzt schon tut.

Mithin hat sich die Frage für den Senat gar nicht gestellt. Er wollte bewusst abwarten, ob der Gesetzgeber den Schuss vor den Bug versteht oder nicht. Jedesmal, wenn der Gesetzgeber jedoch die Urteile des Senats versucht hat, zu umgehen, hat der Senat seine Methoden verfeinert. Wenn er das verstanden hätte, hätten wir die letzten 60 Seiten nicht darüber debattieren müssen. Die bisherigen Entwürfe des Besoldungsgesetzgebers lassen jedoch vermuten, dass es für die verbleibenden 5 % ungemütlich werden könnte im Bezug auf ihre Nachzahlungen, er also nicht verstanden hat, was Karlsruhe ihm erneut sagen wollte.

Daher erscheint es nicht ganz ausgeschlossen, dass sich der Senat erneut mit der Frage beschäftigen muss, so denn es einem der Betroffenen gelingt, bis nach Karlsruhe durchzukommen. Dann könnte der Senat sich genötigt sehen, die Färber Methode noch weiter fortzuentwickeln, damit auch die letzten 5 % unzweifelhaft zu ihrem Recht kommen, dass der Senat ihnen eigentlich schon mit dem letzten Urteil hat zusprechen wollen.

Das weiß, so denke ich, auch der Besoldungsgesetzgeber. Dennoch versucht er, sowohl das Volumen zu drücken, weil sich nicht jeder zu wehren weiß, als auch den Zeitpunkt zu verschieben, weil ihn ja die Schuldenbremse drückt.

Typisches Besoldungsgesetzgeberverhalten halt.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 10:56Soll ich jetzt zum x + nächsten mal erklären, dass und wieso der Senat in seiner aktuellen Entscheidung eben eine Unterschrift unter eine zum Zeitpunkt der Unterschrift nicht evident sachwidrige Methodik zur "Spitzausrechnung" gesetzt hat [...]
OK, wenn die im BVerfG-Beschluss verwendete Methodik "zum Zeitpunkt der Unterschrift" also (noch) nicht evident sachwidrig war, zu welchem genauen Zeitpunkt ist die von dir behauptete Sachwidrigkeit dann "in Kraft getreten"? Kannst du uns bitte das entsprechende Datum nennen?

Und nur zur Klarstellung: Ich beziehe mich auf Seite 133 des ZBR Hefts 4/2026, auf der ich wortwörtlich Folgendes lese: "Die vom Bundesverfassungsgericht herangezogene Methodik einer nicht sachgerechten "Spitzausrechnung" würde hingegen [...]"