TVÖD - Regelung zur AU ab dem ersten Arbeitstag?

Begonnen von Aleksandra, Heute um 10:09

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Aleksandra

Die Koalition hat auf der PK soeben ihr Reformpaket vorgestellt. Eines der Aufregerthemen: Krankschreibung (AU) verpflichtend ab dem ersten Tag. So zumindest die gesetzliche Regelung ab demnächst.

Tarifverträge oder Dienstvereinbarung können natürlich etwas anderes festlegen.

Weiß jemand wie das im TVÖD geregelt ist. Ist hier die Karenzzeit von drei Tagen festgeschrieben? Oder fällt man im TVÖD dann jetzt auch auf die gesetzliche Regelung?
Reallohnverlust seit Dienstantritt: 1,96%
2022: Inflation 6,9% - Verdi 1,8%
2023: Inflation 5,9% - Verdi 0%
2024: Inflation 2,2% - Verdi 9,03%
2025: Inflation 2,2% - Verdi 3,00%
2026: Inflation 2,2% - Verdi 3,99%

Vollstrecker

§5 Abs. 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz). Da steht sinngemäß:

- Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der AU ab dem ersten Tag zu verlangen.

- Spätestens nach dem dritten Tag muss eine AU vorliegen.

War also bisher Ermessenssache des Arbeitgebers, ob er die Karenztage "genehmigt" oder ob er sofort eine AU möchte.

Faunus

Zitat von: Vollstrecker in Heute um 11:07§5 Abs. 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz). Da steht sinngemäß:

- Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der AU ab dem ersten Tag zu verlangen.

- Spätestens nach dem dritten Tag muss eine AU vorliegen.

War also bisher Ermessenssache des Arbeitgebers, ob er die Karenztage "genehmigt" oder ob er sofort eine AU möchte.


und es bleibt weiterhin so - halt von der anderen Seite betrachtet:
ZitatMerz erklärte aber auf Nachfrage, dass das künftig zwar die gesetzliche Regelung sei, die Unternehmen könnten davon aber abweichen. Etwa über Betriebsvereinbarungen oder über Regelungen im Rahmen von Tarifverträgen.

UNameIT

Zitat von: Aleksandra in Heute um 10:09Die Koalition hat auf der PK soeben ihr Reformpaket vorgestellt. Eines der Aufregerthemen: Krankschreibung (AU) verpflichtend ab dem ersten Tag. So zumindest die gesetzliche Regelung ab demnächst.

Tarifverträge oder Dienstvereinbarung können natürlich etwas anderes festlegen.

Weiß jemand wie das im TVÖD geregelt ist. Ist hier die Karenzzeit von drei Tagen festgeschrieben? Oder fällt man im TVÖD dann jetzt auch auf die gesetzliche Regelung?

Schöne Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Ärzte :D Die haben ja so wenig zu tun....

Aleksandra

Zitat von: Faunus in Heute um 11:25und es bleibt weiterhin so - halt von der anderen Seite betrachtet:
"Merz erklärte aber auf Nachfrage, dass das künftig zwar die gesetzliche Regelung sei, die Unternehmen könnten davon aber abweichen. Etwa über Betriebsvereinbarungen oder über Regelungen im Rahmen von Tarifverträgen."
genau deswegen war ja meine Frage ob es dazu eine Regelung im TVÖD gibt. Erste Abfrage über Chatgpt deute auf "nein" hin. Aber vielleicht weiß es ja jemand hier genauer.
Reallohnverlust seit Dienstantritt: 1,96%
2022: Inflation 6,9% - Verdi 1,8%
2023: Inflation 5,9% - Verdi 0%
2024: Inflation 2,2% - Verdi 9,03%
2025: Inflation 2,2% - Verdi 3,00%
2026: Inflation 2,2% - Verdi 3,99%

TVOEDAnwender

Es gibt hierzu keine Regelung im TVöD. Es gilt ganz normal das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Aleksandra

dann bin ich ja mal gespannt, ob das von verdi mit in die Tarifverhandlungen mit aufgenommen wird.
Ehrlich gesagt weiß ich nicht einmal, ob ich das will... Wer weiß welche Kröten man dann dafür schlucken muss.
Reallohnverlust seit Dienstantritt: 1,96%
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Holzordner12

Zitat von: TVOEDAnwender in Heute um 11:34Es gibt hierzu keine Regelung im TVöD. Es gilt ganz normal das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Dann würde eine abweichende Dienstvereinbarung also eine übertarifliche Leistung begründen, die so ja erst einmal nicht weiter möglich sein dürfte?

Vollstrecker

Sind wir zu verwöhnt?

In vielen anderen Ländern ist es normal. Und es geht noch härter. In Spanien (nur als ein Beispiel) hast du die ersten beiden Krankheitstage keine Fortzahlung. Zudem darf dir dort deine erste Krankschreibung NICHT dein Hausarzt ausstellen. Da musst du zu bestimmten Stellen, ähnlich wie hier z.B. der Betriebsarzt. Erst zur möglichen Verlängerung der AU kann es dann beim Hausarzt weitergehen.

Nur mal so wertfrei....

Hier überwacht die Personalabteilung sehr genau die Karenztage und suchen echt nach Mustern, Auffälligkeiten und Häufigkeiten. Wenn Kollege A 6x im Jahr sich jedes mal freitags einen Karenztag gönnt, Kollege B merkwürdigerweise immer nach seinem Urlaub drei gönnt und Kollege C sich einfach mal 12 Karenztage über das Jahr genommen hat, dann bekommen die ein Gespräch.

Am Ende haben die dann meistens die Pflicht, ab dem ersten Tag eine AU zu bringen.
Wer jetzt meint, dass der Arbeitgeber sich selber ins Fleisch schneidet, weil dann fehlen die ja nicht nur einen Tag, sondern gleich 5, weil die Ärzte ja immer so krankschreiben, der irrt. Die Leute mit der Attestpflicht haben zu einem großen Anteil ab dem Zeitpunkt weniger Kranktage als vorher.

BAT

Ich kenne diese Klagen aus dem Personalamt.

Antworte dann aber auch, dass man die Personen, die eigentlich AU sind, aber dennoch arbeiten gehen, gegenrechnen muss. Auch das wohl eher ein deutsches Phänomen. Insofern sehe ich da international kaum Unterschiede.

cyrix42

Zitat von: Vollstrecker in Heute um 11:56Sind wir zu verwöhnt?

Nuja, das war mal eine Maßnahme des "Vertrauens" und "Bürokratieabbaus", dass es weniger Unterlagen/ Berichte/ Nachweise braucht. Ich habe mal gehört, man wolle den Menschen mehr "vertrauen" und "Bürokratie abbauen"...

MoinMoin

Zitat von: Holzordner12 in Heute um 11:45Dann würde eine abweichende Dienstvereinbarung also eine übertarifliche Leistung begründen, die so ja erst einmal nicht weiter möglich sein dürfte?
Zunächst kann es keine übertarifliche Leistung sein, weil es hier eben überhaupt keine tarifliche Leistung gibt.
Sprich es wird nichts über den Tarif hinaus geregelt.

Und wenn man jetzt tariflich regelt, dass der AG es weiterhin wie der aktuelle §5 Abs. 1 EFZG verfährt. Dann wäre es halt eine neue tarifliche Regelung.
Wenn tariflich aber nichts geregelt wird und der AG per DV es so regelt, dann ist es ganz normal und ich verstehe nicht warum ein öD AG das nicht dürfen dürfte.

TVOEDAnwender

Meines Erachtens wäre eine abweichende Dienstvereinbarung auch ohne tarifliche Regelung zulässig, sofern der neue § 5 EFZG Abweichungen zugunsten der Beschäftigten ausdrücklich zulässt. Der TVöD enthält hierzu derzeit keine eigene Regelung. Eine Dienstvereinbarung würde daher keine übertarifliche Leistung begründen, sondern lediglich den gesetzlich eröffneten Gestaltungsspielraum ausfüllen. Anders wäre es nur, wenn der Gesetzgeber Abweichungen ausschließlich durch Tarifvertrag zulassen oder Dienstvereinbarungen ausdrücklich ausschließen würde. Das scheint nach den bisherigen Aussagen jedoch gerade nicht beabsichtigt zu sein.

Vollstrecker

....und somit bleibt irgendwie dann, wenn man möchte, alles beim alten.