W-Besoldung: Prozentsatz der Anpassung dynamisierter Leistungsbezüge 2026

Begonnen von Univprof, 27.06.2026 13:30

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Univprof

Guten Tag zusammen,

hier eine Frage/Information für alle diejenigen, die dynamisierte Leistungsbezüge in der W-Besoldung erhalten: Die turnusmäßige Besoldungsanpassung, die einstweilen für 2026 geplant ist, sieht eine Erhöhung des Grundgehalts um 3,36 Prozent vor. Im Übrigen zählt der Gesetzentwurf bestimmte Bezügebestandteile wie Familienzuschläge, Amtszulagen, Stellenzulagen etc. auf, die nur um 2,8% erhöht werden. Um welchen Prozentsatz dynamisierte Leistungsbezüge angepasst werden, regelt der Gesetzentwurf nicht ausdrücklich (und auch in der Vergangenheit wurde das in NRW, soweit ich sehe, nie ausdrücklich geregelt).
 
Das LBV geht ausweislich der aktuellen Bezügemitteilung offenbar davon aus, dass dynamisierte Leistungsbezüge nur um 2,8 %, nicht um 3,36 % erhöht werden. Diese Berechnung erscheint mir unrichtig; die Erhöhung der Leistungsbezüge kann nicht hinter der Erhöhung des Grundgehalts zurückbleiben.

Zum einen widerspräche das der Systematik des LBesG NRW, das die Leistungsbezüge gerade nicht zu "Familienzuschlägen" (= Abschnitt 3 des LBesG) oder zu "Zulagen, Vergütungen und Zuschlägen" (= Abschnitt 4 des LBesG) zählt, sondern gemeinsam mit dem Grundgehalt regelt (Abschnitt 2 des LBesG ist überschrieben mit: "Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen"). Schon daraus ergibt sich, dass die Teilnahme "an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen", von der § 34 LBesG spricht, mindestens der Erhöhung des Grundgehalts entsprechen muss.   

Zum anderen widerspräche ein Zurückbleiben hinter der prozentualen Erhöhung des Grundgehalts auch der Begründung, die der Gesetzgeber in seinem Gesetzenturf für die Erhöhung der Grundgehälter um 3,36 % gibt. Der Gesetzgeber spricht selbst davon, dass insoweit teilweise die Erhöhung vorweggenommen wird, deren Notwendigkeit sich aus der neuesten Rechtsprechung des BVerfG zur amtsangemessenen Alimentation ergibt. Diese Erhöhung ist offensichtlich notwendig, weil die Grundgehälter in der Vergangenheit nicht im erforderlichen Umfang angepasst wurden. Wäre diese Anpassung in der Vergangenheit erfolgt, so hätten davon auch dynamisierte Leistungsbezüge profitiert. Es kann daher nicht angehen, dass Leistungsbezüge von den nun gebotenen zusätzlichen Anpassungen des Grundgehalts (also der Differenz zwischen 2,8 und 3,36 Prozent) ausgenommen werden.

Über konstruktive Hinweise und Gedanken würde ich mich freuen!

 

eclipsoid

Das ist sicherlich strittig. Inhaltlich bin ich bei Dir.

Formal jedoch sind Leistungsbezüge kein Grundgehalt. Offensichtlich bilden sie zudem keine eigene Kategorie, sondern müssen entweder dem Grundgehalt oder den Zulagen zugeordnet werden. Jeder Dienstherr wird diese Chance der Definition ergreifen und sie - wie offensichtlich geschehen -  als ein Zuschlag mit Zweck der Erhöhung des Grundgehalts definieren. Die Überschrift "Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen" ist leider ebenfalls in diese Richtung interpretierbar, denn sie grenzen Leistungsbezüge vom Grundgehalt ab. Mit der dienstherrenfreundlichen Interpretation sind die 2,8 % folgerichtig und in dem derzeitigen politischem Klima vermutlich nur durch eine Klage zu erhöhen. 

crosenkr

Ich stimme eclipsoid zu. Leistungsbezüge sind kein Grundgehalt. Bei den Leistungsbezügen steht bei deren Festsetzung eine Formulierung wie "...nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil". Daher würde ich sie im Entwurf (siehe Vorblatt, Punkt B. "Lösung") diesem Punkt zuordnen:

"...der weiteren, seit jeher an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmenden
Bezügebestandteile (insbesondere Amtszulagen, Strukturzulage und Familienzuschläge)
um 2,8 Prozent."

Oder steht bei deinem Besoldungsangebot eine andere Formulierung?

Univprof

@crosenkr: Ja, in der Tat, natürlich sind Leistungsbezüge kein Grundgehalt. Deswegen stehen sie in der Überschrift zu Abschnitt 2 des LBesG neben dem Grundgehalt.
Aber damit bleibt die Frage, woran sich ihre Erhöhung orientieren soll, wenn die Bezugsgröße nicht explizit genannt wird.

Die zitierte Passage "der weiteren, seit jeher an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmenden Bezügebestandteile ... um 2,8 Prozent" ist gerade nicht Teil des Gesetzestextes (in der Entwurfsfassung), sondern nur eine Bemerkung aus dem Vorspann des Gesetzentwurfs, die der vereinfachenden Zusammenfassung dessen dient, was dann in § 17 Abs. 2 Nr. 1-8 aufgelistet ist (im Vorspann wäre diese Auflistung einfach nicht lesbar). § 17 Abs. 2 selbst gibt die o.g. Formulierung dementsprechend auch gar nicht wieder, sondern beschränkt sich auf die Aufzählung einzelner Bezügebestandteile (eben Nr. 1-8, wo sich die Leistungsbezüge nicht finden). An welcher Besoldungsanpassung nehmen die Leistungsbezüge also teil? An der der Familienzuschläge oder zum Beispiel an der der Beträge nach § 4 der Bundesmehrarbeitsverordnung? Was wenn das Grundgehalt um 3%, der Familienzuschlag um 2% und die Beträge nach der Mehrarbeitsverordnung nur um 1% erhöht werden?

Die Frage lässt sich nach meinem Eindruck allein durch Auslegung von § 34 S. 3 LBesG klären, in dem es heißt, es könne vereinbart werden, dass Leistungsbezüge "an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen" . In Abwesenheit einer anderweitigen ausdrücklichen gesetzlichen Regelung scheint mir eine Erhöhung, die hinter der des Grundgehalts zurückbleibt, nicht möglich. Das ergibt sich bei Betrachtung des LBesG daraus, dass die Leistungsbezüge dort in anderen Zusammenhängen ausdrücklich in Relation zum Grundgehalt gesetzt werden (etwa in § 33 Abs. 2 mit Blick auf ihre maximale Höhe oder in § 37 Abs. 2 mit Blick auf ihre Ruhegehaltfähigkeit).

Sodann ergibt sich nichts anderes, wenn man nicht den Gesetzestext, sondern die üblichen Besoldungsangebote auslegt. Denn dort steht ja ausdrücklich "nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil". Wie soll dieses Angebot etwa ein Single-Beamter auslegen, der beispielsweise keinen Familienzuschlag und auch keine der sonstigen Zulagen aus § 17 Abs. 2 Nr. 1-8 erhält? Soll man den Passus "Ihre Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil" dann ernsthaft so verstehen können, dass die Leistungsbezüge nicht an der Anpassung derjenigen Besoldung teilnehmen, die man erhält, sondern an der Anpassung von Bestandteilen, die man gerade nicht erhält? Gerade der letztere Fall zeigt meines Erachtens sehr deutlich, dass die Erhöhung nicht hinter der des Grundgehalts zurückbleiben kann.


 

ExponentialFud

Ich halte die Frage der dynamisierten Leistungsbezüge nicht für völlig klar.

Immerhin steht in Folge des BVerfG-Beschlusses ja im Raum, dass die Tarifanpassungen der vergangenen Jahre seit 1996 nicht hinreichend hoch waren. Sie hätten also höher ausfallen müssen. Dann wären aber auch die dynamisierten Leistungsbezüge heute höher.

Eine nachgängige Korrektur der Grundbesoldung heilt die unzureichenden Tarifanpassungen dann eben nur teilweise.

Ich würde insofern sogar fordern wollen, dass die dynamisierten Leistungsbezüge um den gleichen Prozentsatz angehoben werden wie die Grundbesoldung. Ich jedenfalls werde das Land Niedersachsen in 2027 genau mit der Forderung belästigen, sobald die alles andere endlich eingestehen mussten.

crosenkr

Ich glaube, die Debatte übersieht die tatsächliche LBV-Praxis. Ich habe das mal rückblickend angeschaut: Dynamisierte Leistungsbezüge laufen auf dem Pfad der ,,teilnehmenden Bezügebestandteile", nicht auf dem des Grundgehalts. Das zeigte sich schon 2024, als das Grundgehalt den 200-€-Sockel (≈ 2,79 %) bekam, die dynamisierten Zulagen aber +4,76 % – also mehr. (Ich habe nur sch ell geschaut, nicht ausführlich)

Genau da liegt m. E. die Schwäche der ,,gleicher-Satz-wie-Grundgehalt"-These: Der LB ist nach der Handhabung nicht ans Grundgehalt gekoppelt, sondern an die allgemeine lineare Anpassung – mal darüber, mal darunter. Wer den höheren Satz mitnimmt, wenn er über dem Grundgehalt liegt, kann den Grundgehaltssatz schwer nur dann verlangen, wenn er höher ist.

Rechtsprechung genau zu dieser Spaltungskonstellation gibt es, soweit ich sehe, aber nicht.

crosenkr

Ich habe die NRW-Anpassungen der letzten 20 Jahre einmal daraufhin durchgesehen, wie das LBV Grundgehalt und dynamisierte Leistungsbezüge behandelt. Das Ergebnis anbei als Tabelle.



In praktisch allen Jahren ist der Satz identisch, weil die Gesetze als "die Bezüge erhöhen sich um X %" formuliert sind. Abweichungen sind bisher nur durch Sockelbeträge entstanden, die tabellentechnisch nur auf das Grundgehalt wirken, während die dynamisierten Bezüge dem linearen Satz folgten:

  • 2009/2012: kleiner Euro-Sockel (20 € bzw. 17 €) zusätzlich zur linearen Erhöhung, nur aufs Grundgehalt --> GG minimal höher.
  • 2024: Grundgehalt nur +200 € Sockel (auf W3 ≈ +2,79 %) statt linear, die teilnehmenden Bestandteile dagegen +4,76 % --> LB höher.
  • 2026: Grundgehalt +3,36 %, Leistungsbezug +2,8 % --> LB niedriger.

Die Leistungsbezüge folgen damit nicht dem Grundgehaltssatz, sondern der allgemeinen linearen Anpassung der teilnehmenden Bestandteile.

Insgesamt aber eine spannende Frage. Wobei ich die ANpassung des Grundgehalts wie in Brandenburg interessanter fände  8) (vgl. https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127881.2205.html, W3 9915 Euro versus 7984 Euro in NRW).

EselTheo

In meinem Berufungsangebot steht:
Zitatdie unbefristeten Leistungsbezüge nehmen mit dem Vomhundertsatz an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil, um den die Grundgehälter der Besoldungsordnung W angepasst werden.
Tatsächlich wurde aber bislang immer mit den Prozentsätzen erhöht, die @crosenkr aufgeführt hat (auch jetzt).  Bislang war das ja zu meinen Gunsten (und ich hatte mal eher keinen Widerspruch eingelegt).  Dieses Mal sollte ich den Widerspruch wohl einlegen...

eclipsoid

Da ist @EselTheo in der glücklichen Situation, dass das Berufungsangebot die Erhöhung präzise regelt. Im Gesetz scheint es nicht geregelt und @univprof wird vermutlich eine abweichende Formulierung im Berufungsangebot haben.