Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in Heute um 14:37Halten wir doch einfach fest, dass eine Annäherung der Standpunkte unmöglich ist. Diejenigen HöDi's, die mit der Senatsmethode ins Feld ziehen wollen, sollen das machen, und diejenigen HöDi's, die das mit derZBR Methodik vollziehen wollen, können das auch versuchen. Das zu entscheiden, obliegt jedem HöDi selbst.
@PolareuD, im Lichte des gestrigen Austauschs hege ich eine gewisse Hoffnung, dass Swen den Fehler der ZBR-Schwan-Methodik erkannt haben könnte..

Rentenonkel

#1216
Das Argument ist ganz einfach:

Eine Fortschreibung erhöht die Besoldung als Ganzes.

Eine unterjährige Anpassung reduziert die Besoldung als Ganzes.

Damit stehen sie in einem logischen Widerspruch.

Wenn sich in Jura etwas in einem logischen Widerspruch, muss man das, was richtig ist, auslegen.

Sinn und Zweck der Fortschreibung ist eine Erhöhung der Besoldung.

Damit ist etwas, dass das mindert, nicht sachgerecht.

Wenn etwas nicht sachgerecht ist, dann verletzt es den Sinn und Zweck der Vorschrift.

Im Umkehrschluss ist daher das Gegenteil sachgerecht.

Sachgerecht ist also entweder eine Erhöhung zum 01.01. oder gar keine.

Ich denke, diese Herleitung ist juristisch zu rechtfertigen. Auf mehr kommt es nicht an.

clarion

Eine Fortschreibung, ist eine Anpassung an veränderte Umstände oder eine Aktualisierung, aber nicht zwingend eine Erhöhung.

Du sagst ernsthaft,  dass eine Besoldungserhöhung zu 1. Januar (in welcher Höhe?) oder gar keine Besoldungserhöhung die einzige nicht zu einer reduzierten Besoldung führende Besoldungserhöhung ist?.

Ich bin kein Jurist. Aber ich halte die Herleitung für leicht zu widerlegen.


PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:16@PolareuD, im Lichte des gestrigen Austauschs hege ich eine gewisse Hoffnung, dass Swen den Fehler der ZBR-Schwan-Methodik erkannt haben könnte..

Die Hoffnung würde ich nicht mehr hegen, da du den Erkenntnisgewinn regelmäßig nach kurzer Zeit auf Null zurücksetzt.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Maximus

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 15:23Eine unterjährige Anpassung reduziert die Besoldung als Ganzes.


Jede Besoldungserhöhung - egal ob unterjährig oder nicht - führt zu einer Erhöhung der Besoldung als Ganzes. Deine Behauptung ist einfach falsch.

Anderes Beispiel:
Die Tariferhöhung erfolgt zum 01.01 um monatlich 100 EUR. Die Besoldung wird unterjährig zum 01.06 um 300 EUR monatlich erhöht.

Würdest du jetzt immer noch behaupten, dass die Unterjährigkeit zu einer Benachteiligung führt?

Ich kann deinen "Fetisch" bzgl Unterjährigkeit einfach nicht verstehen. Hier wird viel zu viel reininterprtiert. Die unterjährigen Besoldungserhöhungen sollen einfach nur präzise abgebildet werden. Nicht mehr und nicht weniger!




Rentenonkel

Zitat von: clarion in Heute um 15:33Du sagst ernsthaft,  dass eine Besoldungserhöhung zu 1. Januar (in welcher Höhe?) oder gar keine Besoldungserhöhung die einzige nicht zu einer reduzierten Besoldung führende Besoldungserhöhung ist?.

Ich bin kein Jurist. Aber ich halte die Herleitung für leicht zu widerlegen.


Ich versuche es ein letztes Mal: Sind wir uns einig, dass sich dieser Satz in dem alten Urteil finden lässt:

Eine unterjährige Besoldungsanpassung verringert im Besoldungsjahr den Betrag des Gehalt als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).


Wenn wir uns darüber einig sind, dann ist das eine Regel, die vergleichbar ist mit folgender Regel:

Wenn eine Zahl durch 2 teilbar ist, dann ist sie gerade.

Daraus schließe ich lediglich, dass wenn eine Zahl nicht durch 2 teilbar ist, sie auch nicht gerade sein kann.

Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

MoinMoin

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 17:08Ich versuche es ein letztes Mal: Sind wir uns einig, dass sich dieser Satz in dem alten Urteil finden lässt:

Eine unterjährige Besoldungsanpassung verringert im Besoldungsjahr den Betrag des Gehalt als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).
Nein, dass steht da weder wörtlich noch inhaltlich dort.

Denn dieser Satz, so wie du ihn hier darstellst, ist und bleibt Unsinn, eine Besoldungserhöhung kann den Betrag als Ganzen nicht verringern.


Es wird klipp und klar darauf hingewiesen, dass natürlich die Besoldung geringer ist, wenn diese (bei gleichen Prozentzahlen) später im Jahr erfolgt.

Und wenn man der Meinung gewesen wäre, dass nur eine Besoldungserhöhung am 1.1. sachgerecht wäre, dann hätten sie den ganzen Indexquatsch sein lassen können und es dort gefordert.

Diese These ist und bleibt einfach nur eine fixe Idee von dir und steht nirgends.

"Der Senat verkennt nicht, dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf aus-
wirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung
ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht."

Hanswurst

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 17:08Ich versuche es ein letztes Mal: Sind wir uns einig, dass sich dieser Satz in dem alten Urteil finden lässt:

Eine unterjährige Besoldungsanpassung verringert im Besoldungsjahr den Betrag des Gehalt als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).


Wenn wir uns darüber einig sind, dann ist das eine Regel, die vergleichbar ist mit folgender Regel:

Wenn eine Zahl durch 2 teilbar ist, dann ist sie gerade.

Daraus schließe ich lediglich, dass wenn eine Zahl nicht durch 2 teilbar ist, sie auch nicht gerade sein kann.

Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Wörtlich steht da sogar dieser Satz:
,,Es stellt die Aussagekraft der Parameter auch nicht in Frage, wenn unterjährige Besoldungsanpassungen dabei so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt."

Was machen wir denn mit dieser gottgleich verkündeten physikalischen Gesetzmäßigkeit des BVerfG?