Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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RandomValue

Ich verteidige nicht den Schwan-Index und würde mich freuen, nicht jede Äußerung auf genau diesen zu beziehen.

clarion

Hallo RandomValue,

Man darf nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.

Wenn zum 1. Januar die Besoldung um 2 % steigt und im Folgejahr nicht, dann erhöht sich der Index im ersten Jahr um 2 Prozent und bleibt im zweiten Jahr unverändert.

Wenn die Besoldung zum 1. Juli um 2 % steigt und im Folgejahr nicht, dann erhöht sich der Index im ersten Jahr um 1%, und im zweiten Jahr um etwas unter 1% (wegen Zinseszins). Am Ende des zweiten Jahr ist der Index genauso hoch, wie wenn der Index zum 1. Januar gestiegen wäre.

Der Unterschied zwischen diesen beiden Fällen ist, dass  bei einer Januarerhöhung den Beamten 6 Monate lang mehr Geld zur Verfügung stand. Im zweiten Jahr hatten beide gleich viel Geld.


Rentenonkel

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 17:13Sie würden auch mit dem Färberindex leuchten, wenn man die Frage, die man versucht mit dem ZBR Index darzustellen, als Kriterium beleuchtet hätte (wollen).

Erst einmal möchte ich Dir danken, dass Du Dich auf die gedankliche Reise mit mir begeben hat.
Um jetzt den nächsten gedanklichen Schritt zu machen, muss man eine weitere, dritte Betrachtungsebene neben der juristischen und neben der mathematischen hinzu ziehen, um das alles in Gänze erfassen zu können: Die prozessuale Betrachtung.

Da ich nicht weiß, wie gut Du Dich da auskennst, hole ich Dich einfach so ab, als wenn Du noch nie einen Gerichtssaal von innen gesehen hast.

Bei einem Gerichtsverfahren geht es darum, eine Rechtsfrage zu beantworten:

Wer will was von wem und warum? (Klagebegehr)

Dieses Klagebegehr muss beim Gericht eingereicht werden und muss präzise ausdrücken, was genau man geprüft haben möchte.

Ein Richter kann das Klagebegehren nicht von sich aus erweitern (Verstoß gegen den Grundsatz der Dispositionsmaxime). Er ist an die Anträge der Parteien gebunden. Eine Klageerweiterung muss stets aktiv vom Kläger durch einen entsprechenden Antrag eingebracht werden. Ist der Antrag unvollständig, hat der Kläger im Zweifel Pech gehabt.

Jetzt versuchen wir es mal, anhand des Beispiels aus #1089 zu veranschaulichen:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?msg=464604

Bei dem ersten Verfahren aus 2020 war das Klagebegehr:

Ich möchte auch statt 2 % dieselben 4 % bekommen wie Max.
Nach dem ersten Urteil hat sie Recht bekommen.

Bei dem zweiten Verfahren aus 2025 war das Klagebegehr:

Ich möchte die Erhöhung zum gleichen Zeitpunkt bekommen wie Max.

Von der linearen Höhe war da gar nicht mehr die Rede.

Um diese Beweisfrage zu beantworten, hat der Richter einen Sachverständigen hinzu gezogen, die Tante Gisela, und die gefragt, wieviel wurde Ewa zu wenig fortgeschrieben, wenn sie 2015 mit monatlich 2000 EUR gestartet ist?

Tante Gisela schaut sich das Ganze an und überlegt:

Von 2015 bis 2020 hat der Rudi Rotwein der Eva jedes Jahr eine Lohnerhöhung von 2 % gegönnt.
Bis 2020 hat sich ihr monatliches Gehalt daher wie folgt entwickelt:

2015      2.000,00 €
2016      2.040,00 €
2017      2.080,80 €
2018      2.122,42 €
2019      2.164,86 €
2020      2.208,16 €
   
Seitdem hat sie zwar 4 % bekommen, aber zu spät
2021: 6 * 2164,86 + 6 * 2296,49
2022: 6 * 2296,49 + 6 * 2388,35
2023: 6 * 2388,35 + 6 * 2483,88
2024: 6 * 2483,88 + 6 * 2583,24
2025: 6 * 2583,24 + 6 * 2686,57

Streitgegenstand des Klagebegehrs ist der Zeitraum von 2021 – 2025, also rechnet sie die Differenz mithilfe eines Index aus. (Färber Index)

Jetzt fällt ihr aber auf, dass Rudi das Urteil aus 2020 noch gar nicht umgesetzt hat. Er sollte ihr doch rückwirkend statt 2 % auch die 4 % zubilligen. Das hat der Rudi aber bisher noch nicht getan. Also habe ich zwei mögliche Lösungen. Soll ich die Differenz mit oder ohne der Berücksichtigung des alten Urteils aus 2020 berechnen?

Jahr    ohne Urteil 2020    mit Urteil 2020
          = Färber Index        = Pippi Langstrumpf Index
2015    2.000,00 €          2.000,00 €
2016    2.040,00 €          2.080,00 €
2017    2.080,80 €          2.163,20 €
2018    2.122,42 €          2.249,73 €
2019    2.164,86 €          2.339,72 €
2020    2.208,16 €          2.433,31 €
2021    2.296,49 €          2.530,64 €
2022    2.388,35 €          2.631,86 €
2023    2.483,88 €          2.737,14 €
2024    2.583,24 €          2.846,62 €
2025    2.686,57 €          2.960,49 €

Der Richter schaut in das Klagebegehr und sagt: Dieses Mal wurde nur der Zeitpunkt der Anpassung gerügt, aber nicht die Höhe. Daher darf ich dieses Mal auch nur diesen Gegenstand betrachten.

Hermine erwidert: Aber dazu gab es doch schon ein Urteil, wieso hätte ich das denn erneut einklagen müssen?

Daraufhin der Richter: Das Verfahren ist nicht mit dem Urteil zu Ende, sondern erst mit der Umsetzung. Solange das nicht umgesetzt wird, ist die Rechtsverletzung de facto noch da und kann in jede neue Klage eingebracht werden. Das hast Du bei deiner Klage leider übersehen, liebe Hermine, und deswegen hast Du Pech gehabt. Wenn Du also zukünftig klagen solltest, und bis dahin der Rudi sein Verhalten immer noch nicht geändert hat, dann werde ich die zweite Alternative von Gisela nutzen.

Nur dieses Mal darf ich das noch nicht, weil das Klagebegehr das nicht hergab (somit dieser Gegenstand nicht betrachtet werden darf) und ich es nicht erweitern darf, und deswegen darf ich die Berechnung, die ich nicht brauche, auch nicht in das Urteil einfließen lassen. Ich darf aber erwähnen, dass es eine gibt.

RandomValue

Zitat von: clarion in Heute um 07:57Hallo RandomValue,

Man darf nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.

Wenn zum 1. Januar die Besoldung um 2 % steigt und im Folgejahr nicht, dann erhöht sich der Index im ersten Jahr um 2 Prozent und bleibt im zweiten Jahr unverändert.

Wenn die Besoldung zum 1. Juli um 2 % steigt und im Folgejahr nicht, dann erhöht sich der Index im ersten Jahr um 1%, und im zweiten Jahr um etwas unter 1% (wegen Zinseszins). Am Ende des zweiten Jahr ist der Index genauso hoch, wie wenn der Index zum 1. Januar gestiegen wäre.

Der Unterschied zwischen diesen beiden Fällen ist, dass  bei einer Januarerhöhung den Beamten 6 Monate lang mehr Geld zur Verfügung stand. Im zweiten Jahr hatten beide gleich viel Geld.



Du bescheibst den Index und damit den ersten Punkt.
Der Zweite Punkt dreht sich darum, selbstreferenziert nur Daten aus einem Jahr zu verwenden.
Was hast du zur Verfügung? Monatsbeträge Jan-Jun, Monatsbeträge Jul-Dez, die resultierende Erhöhung absolut und prozentual, die Gesamtsumme, eine fiktive Summe 12x Monatsbetrag Jan, eine fiktive Summe 12x Monatsbetrag Dez. Mach was draus! Kein Vorjahr, kein Nachjahr, kein Basisjahr. Alles klar?
Dann kann man überlegen was man alles berechnen kann. Eines davon habe ich erklärt. Was man damit argumentiert,
ist nicht Teil der Aufgabe, es ging nur darum die 1% zu erklären, die selbstreferenziert jedes Jahr berechenbar sind.

Durgi

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 08:00Erst einmal möchte ich Dir danken, dass Du Dich auf die gedankliche Reise mit mir begeben hat.
Um jetzt den nächsten gedanklichen Schritt zu machen, muss man eine weitere, dritte Betrachtungsebene neben der juristischen und neben der mathematischen hinzu ziehen, um das alles in Gänze erfassen zu können: Die prozessuale Betrachtung.

Da ich nicht weiß, wie gut Du Dich da auskennst, hole ich Dich einfach so ab, als wenn Du noch nie einen Gerichtssaal von innen gesehen hast.

Bei einem Gerichtsverfahren geht es darum, eine Rechtsfrage zu beantworten:

Wer will was von wem und warum? (Klagebegehr)

Dieses Klagebegehr muss beim Gericht eingereicht werden und muss präzise ausdrücken, was genau man geprüft haben möchte.

Ein Richter kann das Klagebegehren nicht von sich aus erweitern (Verstoß gegen den Grundsatz der Dispositionsmaxime). Er ist an die Anträge der Parteien gebunden. Eine Klageerweiterung muss stets aktiv vom Kläger durch einen entsprechenden Antrag eingebracht werden. Ist der Antrag unvollständig, hat der Kläger im Zweifel Pech gehabt.

Jetzt versuchen wir es mal, anhand des Beispiels aus #1089 zu veranschaulichen:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?msg=464604

Bei dem ersten Verfahren aus 2020 war das Klagebegehr:

Ich möchte auch statt 2 % dieselben 4 % bekommen wie Max.
Nach dem ersten Urteil hat sie Recht bekommen.

Bei dem zweiten Verfahren aus 2025 war das Klagebegehr:

Ich möchte die Erhöhung zum gleichen Zeitpunkt bekommen wie Max.

Von der linearen Höhe war da gar nicht mehr die Rede.

Um diese Beweisfrage zu beantworten, hat der Richter einen Sachverständigen hinzu gezogen, die Tante Gisela, und die gefragt, wieviel wurde Ewa zu wenig fortgeschrieben, wenn sie 2015 mit monatlich 2000 EUR gestartet ist?

Tante Gisela schaut sich das Ganze an und überlegt:

Von 2015 bis 2020 hat der Rudi Rotwein der Eva jedes Jahr eine Lohnerhöhung von 2 % gegönnt.
Bis 2020 hat sich ihr monatliches Gehalt daher wie folgt entwickelt:

2015      2.000,00 €
2016      2.040,00 €
2017      2.080,80 €
2018      2.122,42 €
2019      2.164,86 €
2020      2.208,16 €
   
Seitdem hat sie zwar 4 % bekommen, aber zu spät
2021: 6 * 2164,86 + 6 * 2296,49
2022: 6 * 2296,49 + 6 * 2388,35
2023: 6 * 2388,35 + 6 * 2483,88
2024: 6 * 2483,88 + 6 * 2583,24
2025: 6 * 2583,24 + 6 * 2686,57

Streitgegenstand des Klagebegehrs ist der Zeitraum von 2021 – 2025, also rechnet sie die Differenz mithilfe eines Index aus. (Färber Index)

Jetzt fällt ihr aber auf, dass Rudi das Urteil aus 2020 noch gar nicht umgesetzt hat. Er sollte ihr doch rückwirkend statt 2 % auch die 4 % zubilligen. Das hat der Rudi aber bisher noch nicht getan. Also habe ich zwei mögliche Lösungen. Soll ich die Differenz mit oder ohne der Berücksichtigung des alten Urteils aus 2020 berechnen?

Jahr    ohne Urteil 2020    mit Urteil 2020
          = Färber Index        = Pippi Langstrumpf Index
2015    2.000,00 €          2.000,00 €
2016    2.040,00 €          2.080,00 €
2017    2.080,80 €          2.163,20 €
2018    2.122,42 €          2.249,73 €
2019    2.164,86 €          2.339,72 €
2020    2.208,16 €          2.433,31 €
2021    2.296,49 €          2.530,64 €
2022    2.388,35 €          2.631,86 €
2023    2.483,88 €          2.737,14 €
2024    2.583,24 €          2.846,62 €
2025    2.686,57 €          2.960,49 €

Der Richter schaut in das Klagebegehr und sagt: Dieses Mal wurde nur der Zeitpunkt der Anpassung gerügt, aber nicht die Höhe. Daher darf ich dieses Mal auch nur diesen Gegenstand betrachten.

Hermine erwidert: Aber dazu gab es doch schon ein Urteil, wieso hätte ich das denn erneut einklagen müssen?

Daraufhin der Richter: Das Verfahren ist nicht mit dem Urteil zu Ende, sondern erst mit der Umsetzung. Solange das nicht umgesetzt wird, ist die Rechtsverletzung de facto noch da und kann in jede neue Klage eingebracht werden. Das hast Du bei deiner Klage leider übersehen, liebe Hermine, und deswegen hast Du Pech gehabt. Wenn Du also zukünftig klagen solltest, und bis dahin der Rudi sein Verhalten immer noch nicht geändert hat, dann werde ich die zweite Alternative von Gisela nutzen.

Nur dieses Mal darf ich das noch nicht, weil das Klagebegehr das nicht hergab (somit dieser Gegenstand nicht betrachtet werden darf) und ich es nicht erweitern darf, und deswegen darf ich die Berechnung, die ich nicht brauche, auch nicht in das Urteil einfließen lassen. Ich darf aber erwähnen, dass es eine gibt.

Wenn der Senat tatsaechlich der Auffassung gewesen waere, dass die Faerber-Berechnung den materiell-rechtlichen Pruefungsmaßstab verfehlt, warum haette er sie dann ueberhaupt als tragenden Bestandteil seiner Begruendung veroeffentlicht, anstatt ausdruecklich klarzustellen, dass sie ausschließlich prozessual bedingt und methodisch nicht verallgemeinerungsfaehig ist?
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

SwenTanortsch

Zitat von: Durgi in Heute um 08:38Wenn der Senat tatsaechlich der Auffassung gewesen waere, dass die Faerber-Berechnung den materiell-rechtlichen Pruefungsmaßstab verfehlt, warum haette er sie dann ueberhaupt als tragenden Bestandteil seiner Begruendung veroeffentlicht, anstatt ausdruecklich klarzustellen, dass sie ausschließlich prozessual bedingt und methodisch nicht verallgemeinerungsfaehig ist?

Und die Gegenfrage ist dieselbe: Wenn der Senat eine abstrakt formulierte Methode hätte endgültig festlegen wollen, wieso hat er sie dann nicht im Ergebnis mit einer eindeutig ausgeführten Formel dargelegt? Das macht er doch ansonsten auch, wenn er Festlegungen vollziehen will.

clarion

Swen, falls Du damit eine mathematische Formel meinen solltest, dann hat das BVerfG eine Formel in den Randnummern 78 und 79 mit dem Wort Festpreisindex mit Angabe des Basisjahrs 1996 festgelegt. Mathematisch ist das eine eineindeutige Festlegung der Formel.

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:51Und die Gegenfrage ist dieselbe: Wenn der Senat eine abstrakt formulierte Methode hätte endgültig festlegen wollen, wieso hat er sie dann nicht im Ergebnis mit einer eindeutig ausgeführten Formel dargelegt? Das macht er doch ansonsten auch, wenn er Festlegungen vollziehen will.

Swen,

Kannst Du mir eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nennen, aus der sich als allgemeiner Rechtssatz ergibt, dass das Gericht methodische Festlegungen nur dann treffen will, wenn es diese zugleich in Form einer abstrakten Formel niederlegt?

Mir ist ein solcher Grundsatz bislang nicht bekannt.

Im Gegenteil....Das Bundesverfassungsgericht entwickelt seine Rechtsprechung gerade nicht ausschliesslich durch abstrakt-generelle Formeln, sondern typischerweise kasuistisch, also ausgehend vom konkreten Einzelfall und dessen Entscheidungsgruenden. Gerade die neuere Besoldungsrechtsprechung zeigt doch, dass Massstaebe regelmaessig schrittweise entwickelt und spaeter weiter konkretisiert werden. Das Mindestabstandsgebot wurde bereits 2015 eingefuehrt; die heute bekannte Pruefungssystematik wurde erst mit der Entscheidung aus 2020 wesentlich weiter ausdifferenziert.

Gerade deshalb beantwortet Deine Gegenfrage meine urspruengliche Frage.....nicht :)

Ich habe nie behauptet, der Senat habe mit den Rn. 123 f. eine abstrakt-generelle Berechnungsmethode fuer alle zukuenftigen Faelle verbindlich festlegen wollen.
Meine Frage war deutlich schlichter:
Wenn das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung typischerweise kasuistisch fortentwickelt und den konkreten Entscheidungsgruenden deshalb besonderes Gewicht zukommt, warum sollte der Senat eine Berechnung als tragenden Bestandteil seiner Entscheidungsgruende veroeffentlichen, wenn diese nach Deiner Auffassung den materiell-rechtlichen Pruefungsmassstab gerade nicht sachgerecht abbildet?

Und noch mehr...Waurm sollte er diesen Umstand nicht wenigstens ansatzweise kenntlich machen, etwa durch den Hinweis, die Berechnung sei ausschliesslich prozessual bedingt oder methodisch nicht verallgemeinerungsfaehig?

Genau darin liegt fuer mich der eigentliche Erklaerungsbedarf  8)

Denn aus dem Umstand, dass der Senat keine abstrakte Formel formuliert hat, folgt meines Erachtens gerade nicht, dass die von ihm konkret angewandte Berechnung deshalb methodisch unverbindlich oder materiell-rechtlich unzutreffend gewesen sein muss.

Das waere eine Schlussfolgerung, die einen weiteren logischen Zwischenschritt voraussetzt. Und genau diesen vermag ich bislang weder dem Entscheidungstext noch Deiner Argumentation zu entnehmen.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

MoinMoin

Ich hatte noch nicht Zeit mir deinen Text durchzulesen. Aber nach schnellem Überfliegen.
Zitat von: Rentenonkel in Heute um 08:00Ich möchte auch statt 2 % dieselben 4 % bekommen wie Max.
Dein Ernst? Dämliches Klagebegehren. Man möchte doch die gleiche Jahresbesoldung haben und nicht die gleichen Prozente.
Sonst fallen doch JSZ oder Einmalzahlung oder Sockelbeträge weg, die uU nix Prozentualles in sich tragen.


Zitat von: Rentenonkel in Heute um 08:00Seitdem hat sie zwar 4 % bekommen, aber zu spät
Also wozu einen Pipilangstrumpf, wo man doch mit einem Blick erkennen kann, und was der Färberindex ganz klar zeigt, dass sie seitdem eben jedes Jahr weniger Geld erhalten hat, obwohl ihr Jahresgehalt ab dem zweiten Jahr um 4% gestiegen ist.

Edit:
Und wie geht eigentlich Pippilangstrumpf mit der Tatsache um, dass der Beamte zum 1. des Monats und der Angestellte zum 30. sein Geld bekommt?
Und das der Angestellte zum Jahresende eine JSZ bekommt, während der Beamte dieses Geld aufs Jahr verteilt erhält?

clarion

Hallo,

ich habe mal ein paar mathematische Betrachtungen angestellt.

Ich habe eine fiktive Zahlenreihe erstellt, in der alle 13 Monate die Besoldung abwechselnd um 1% bzw. 2% erhöht wird und diese einer Besoldung gegenübergestellt, die fiktiv jeweils zum 1. Januar erfolgt ist. Natürlich wäre eine fiktive Besoldungserhöhung besser und den Schaden habe ich als Zinsschaden mit 1, 2 und 5% Verzinsung ausgerechnet. Der Unterschied ist aber nicht so groß wie hier mancher denkt.

Jetzt muss mir nur noch jemand verraten, wie ich Exceldateien hier hoch laden kann.




PolareuD

Zitat von: clarion in Heute um 11:14Jetzt muss mir nur noch jemand verraten, wie ich Exceldateien hier hoch laden kann.

Einfach auf Antworten klicken und anschließend unterhalb des Textfeldes klicken auf ,,Klicken Sie hier......"
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

BVerfGBeliever

#1301
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:51Und die Gegenfrage ist dieselbe: Wenn der Senat eine abstrakt formulierte Methode hätte endgültig festlegen wollen, wieso hat er sie dann nicht im Ergebnis mit einer eindeutig ausgeführten Formel dargelegt?
Der Senat hat in seinem Beschluss die vorzunehmende Spitzausrechnung und Indexwertermittlung glasklar und unmissverständlich vorgegeben (Rn. 78 bis 80) und durchgeführt (Rn. 122 bis 124). Auch die von dir geforderte Formel findet sich bereits implizit in den genannten Randnummern. Die Vorgaben "Jahresbruttobesoldung", "Gesamthöhe", "Index", "festes Basisjahr 1996", etc., legen eindeutig fest, wie die Indexwerte zu bestimmen sind (was ja auch clarion weiter oben schon angemerkt hatte).


Des Weiteren wundere ich mich, warum du dir selbst in deiner eigenen Argumentation widersprichst. Am 1. Juli hast du noch Folgendes behauptet:
Zitat von: SwenTanortsch in 01.07.2026 14:17Da weder eine Zwei-Punkte-Methodik- noch die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit den Gegenstand bemessen, der im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht bemessen werden soll, betrachte ich sie als evident sachwidrig.

Drei Tage später hast du dann jedoch plötzlich Folgendes behauptet:
Zitat von: SwenTanortsch in 04.07.2026 16:44Jede der drei Methodiken [Zwei-Punkte-Methodik, VG-Berlin-Methodik, Schwan-Methodik, Anm. von mir] dürfte sich m.E. verfassungsrechtlich rechtfertigen lassen, je nachdem, was man betrachten will.

Hat also eventuell Trump am amerikanischen Nationalfeiertag nicht nur bei Infantino, sondern auch bei dir angerufen, um die beiden roten Karten für die Zwei-Punkte-Methodik und die VG-Berlin-Methodik "löschen" zu lassen..?


P.S. Und nur kurz zur Klarstellung: Selbstverständlich sind beide Aussagen faktenwidrig. Wenn deine zweite Behauptung vom 4. Juli stimmen würde, dann gäbe es übrigens tatsächlich ein Dilemma. Denn wie gesagt, die Besoldung kann in einem betrachteten Jahr 44,31% höher sein als im Basisjahr. Sie kann auch 23,85% höher sein. Sie kann jedoch keinesfalls gleichzeitig sowohl 44,31% als auch 23,85% höher sein als im Basisjahr. Das wäre jedoch exakt die Konsequenz, die sich aus deiner neuesten Behauptung ergibt..

SwenTanortsch

Zitat von: Durgi in Heute um 10:01Swen,

Kannst Du mir eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nennen, aus der sich als allgemeiner Rechtssatz ergibt, dass das Gericht methodische Festlegungen nur dann treffen will, wenn es diese zugleich in Form einer abstrakten Formel niederlegt?

Mir ist ein solcher Grundsatz bislang nicht bekannt.

Im Gegenteil....Das Bundesverfassungsgericht entwickelt seine Rechtsprechung gerade nicht ausschliesslich durch abstrakt-generelle Formeln, sondern typischerweise kasuistisch, also ausgehend vom konkreten Einzelfall und dessen Entscheidungsgruenden. Gerade die neuere Besoldungsrechtsprechung zeigt doch, dass Massstaebe regelmaessig schrittweise entwickelt und spaeter weiter konkretisiert werden. Das Mindestabstandsgebot wurde bereits 2015 eingefuehrt; die heute bekannte Pruefungssystematik wurde erst mit der Entscheidung aus 2020 wesentlich weiter ausdifferenziert.

Gerade deshalb beantwortet Deine Gegenfrage meine urspruengliche Frage.....nicht :)

Ich habe nie behauptet, der Senat habe mit den Rn. 123 f. eine abstrakt-generelle Berechnungsmethode fuer alle zukuenftigen Faelle verbindlich festlegen wollen.
Meine Frage war deutlich schlichter:
Wenn das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung typischerweise kasuistisch fortentwickelt und den konkreten Entscheidungsgruenden deshalb besonderes Gewicht zukommt, warum sollte der Senat eine Berechnung als tragenden Bestandteil seiner Entscheidungsgruende veroeffentlichen, wenn diese nach Deiner Auffassung den materiell-rechtlichen Pruefungsmassstab gerade nicht sachgerecht abbildet?

Und noch mehr...Waurm sollte er diesen Umstand nicht wenigstens ansatzweise kenntlich machen, etwa durch den Hinweis, die Berechnung sei ausschliesslich prozessual bedingt oder methodisch nicht verallgemeinerungsfaehig?

Genau darin liegt fuer mich der eigentliche Erklaerungsbedarf  8)

Denn aus dem Umstand, dass der Senat keine abstrakte Formel formuliert hat, folgt meines Erachtens gerade nicht, dass die von ihm konkret angewandte Berechnung deshalb methodisch unverbindlich oder materiell-rechtlich unzutreffend gewesen sein muss.

Das waere eine Schlussfolgerung, die einen weiteren logischen Zwischenschritt voraussetzt. Und genau diesen vermag ich bislang weder dem Entscheidungstext noch Deiner Argumentation zu entnehmen.

Das, was Du schreibst, ist für mich durchaus ein weiteres Mal gut nachvollziehbar, Durgi.

Festzustellen bleibt aber so oder so ebenfalls, dass der Senat zunächst einmal weiterhin keine abstrakt formulierte Formel ausführt, was bspw. 2015 anders war, als abstrakt festgelegt worden ist, wie denn nun eigentlich die Parameter zu bemessen sind. Ebenfalls hat der Senat nun in der aktuellen Entscheidung diese Formel weiterhin präzisiert, da er - wie vor geraumer Zeit gezeigt - nun die Besoldung selbst zum Prüfungsmaßstab macht.

Ich denke weiterhin, dass der Senat deshalb keine abstrakt formulierte Methodik explizit festlegt, weil er ja gar nicht der war, der die Bemessungen vorgenommen hat, sondern eine Sachverständige, die er beauftragt hat. Damit aber ist sich der Senat durchaus der damit einhergehenden Unsicherheiten bewusst gewesen - davon muss man ausgehen -, und zwar unabhängig davon, dass er den Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme darüber gegeben hat, was die Sachverständige ausgeführt hat, womit wir uns aber spätestens dann erneut in den Tiefen des (Verfassungs-)Prozessrechts befinden. Denn nun sind Sachverständige bekanntlich keine Dritte (Haberzettl, in: Burkiczak (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2022, §27a Rn. 12).  Dennoch ist die Einholung von Stellungnahme Dritter neben der förmlichen Beweisaufnahme möglich und von dieser, insbesondere bei Zeugen und Sachverständigen, nicht immer deutlich zu unterscheiden (ebd., Rn. 9).

Auch hier bleibt m.E. unklar, welche Funktion eigentlich das Gutachten der Sachverständigen gehabt hat. Denn bekanntlich bleibt im Rahmen der Beweisaufnahme beachtlich, dass das BVerfG in dem Moment, wo es ein eingeholtes (echtes) Sachverständigengutachten verwerten möchte, dieses zum Gegenstand einer mündlichen Verhandlung macht (Haberzettl, in: Burkiczak (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2022, §26 Rn. 19). Das ist hier aber bekanntlich nicht geschehen. Entsprechend bleibt die Frage, ob es sich also überhaupt um ein echtes Sachverständigengutachten gehandelt hat - und ich denke, dass das nicht der Fall gewesen sein dürfte. Nicht umsonst ist das auch nicht der Entscheidung selbst in dieser expliziten Form zu entnehmen (Rn. 25 und 114). Ebenfalls ist keine mündliche Verhandlung erfolgt.

In dem Moment aber, wo kein echtes Sachverständigengutachten vorliegt, hat sich im aktuellen Verfahren eben doch nur eine Dritte geäußert, finden wir also "nur" die Stellungnahme einer Dritten im Sinne von § 41 GO-BVerfG vor, womit dann wiederum die typischen Unsicherheiten nicht unbeachtet bleiben könnten, die grundsätzlich aus Stellungnahmen Dritter resultieren. Nicht umsonst ist mit der Einholung von Stellungnahmen Dritter u.a. das Risiko verbunden (vgl. im Folgenden Haberzettl, in: Burkiczak (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2022, §27a Rn. 6), dass nur ein Teil des zeitlichen und persönlichen Meinungsspektrums eingefangen wird, auch wird im Allgemeinen die Gefahr selektiver Tatsachenkenntnis gesehen, schließlich ist in Rechnung zu stellen, dass auch hinsichtlich der weiteren Erkenntnisquellen außerhalb einer förmlichen Beweisaufnahme, die das Bundesverfassungsgericht regelmäßig heranzieht - also in unserem Fall insbesondere die Fachliteratur und die richterlichen Erfahrungssätze -, mit Blick auf eine Methode zur sachgerechten "Spitzausrechnung" nicht viel zu entnehmen war, da es dazu bis zum September 2025 letztlich gar keine Spuren in der Fachliteratur gab, während die Fachgerichtsbarkeit mit nur wenigen Ausnahmen ein begründetes Vorgehen der von ihr jeweils herangezogenen Methodiken geliefert hat. Denn die Begründungen bleiben hier auf's Ganze gesehen und mit Blick auf die mögliche Tragweite einer "Spitzausrechnung" für zukünftige Verfahrensverläufe eher allgemein und führen entsprechend kaum weiter, da sie ja mit Blick auf einen Ausnahmefall formuliert worden waren - der nun aber zum Regelfall wird.

Auf dieser sachlich eher wenig plausibilisierten Basis sah sich der Senat also veranlasst, eine Methodik zur "Spitzausrechnung" heranzuziehen, um dann jene zu wählen, die auch schon 2020 für denselben Rechtskreis zur Anwendung gebracht worden war, wenn auch dort noch nicht als regelmäßiger Fall. Es verwundert entsprechend wenig, dass nun genau jene Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit in Anschlag gebracht worden ist.

Ebenso wenig verwunderlich ist für mich aber - das zeigt ja auch unsere Diskussion hier -, dass eine signifikante Unsicherheit herrscht, was man nun als sachgerecht betrachten kann und was nicht, ebenso muss in Rechnung gestellt werden, dass die Beteiligten sicherlich nur allenfalls in Ansätzen die  mögliche Tragweite einer abstrakt festgelegten "Spitzausrechnung" hätten erkennen können, als man ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hat. Schließlich greift auch noch das, was ich unlängst hinsichtlich der Effektivierung des Rechtsschutzes geschrieben habe.

Ergo: Auf dieser Basis eine abstrakt formulierte Methodik schon heute (also am 25. September 2025) explizit festzulegen, dürfte dem Senat nicht als geboten erschienen sein - denn hätte er das als geboten erachtet, hätte er auch entsprechend so gehandelt. Das ist aber nicht geschehen.

So jedenfalls stellt sich mir weiterhin die Sachlage dar, unabhängig davon, dass mir Deine Argumentation durchaus ebenfalls schlüssig erscheint. Auch hier ergänzen sich m.E. beide Argumentationen mehr, als dass sie sich gegenseitig ausschlössen.

clarion

"Davon muss man ausgehen" ist ziemlich viel Spekulation, Swen.

Was spricht dagegen, dass das BVerfG es genauso meint, wie es da steht. Die Indexberechnung ist keine höhere Mathematik und für Richter mit hervorragenden Intellekt ohne weiteres durchdringbar

PolareuD

Sorry, BVerfGBeliever, aber in den zwei Zitaten von Swen liegt kein gegenseitiger Widerspruch vor.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"