Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BlauerJunge

Das ist richtig. Solange ich sie nur mit dem füttern kann was mir zur Verfügung steht, wird sie spätestens beim Versuch zu erfassen "Was du meinen könntest" scheitern. Daher muß das selbstverständlich mit einer Prise Salz aufgenommen werden, wenn die KI davon spricht, dass du spekulativ argumentierst.
Sieht man auch schön an den Ausführungen die sie zu nobbse und InternetistNeuland geschrieben hat. Da war ich im Prompt zu ungenau und zack wird eine dritte Diskursebene aufgemacht.

Aber man sieht schon dass - hat man die notwendigen Schriftstücke zur Hand - ein zumindest in Teilen brauchbares Ergebnis bei rum kommt.

Je mehr (guter) Input, desto besserer Output.

PolareuD

Da es hier ja ein grundsätzliches Verständnisproblem zu geben scheint, was der Gegenstand ist, der im Rahmen der Methodik im ZBR betrachtet werden soll, habe ich mir ein paar Gedanken zur Definition des Gegenstandes gemacht:


Mit der Methodik im ZBR soll die effektive Auswirkung einer unterjährigen Besoldungsanpassung im jeweiligen Besoldungsjahr sichtbar gemacht werden. Sie veranschaulicht damit, dass weniger Teilhabe im Alltag eines Beamten gegeben ist, als durch die Senatsmethode letztendlich suggeriert wird: Sie zeigt sich in der effektiv geringeren Teilhabe der jeweiligen Beamtengruppe an den tatsächlichen allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und dem allgemeinen Lebensstandard. Die aus der unterjährigen Besoldungsanpassung resultierenden, im geringeren Maße mehr zur Verfügung stehenden Beträge summieren sich auf und werden als Wert kumuliert, um so über die Jahre hinweg einen Wohlstandverlust abwägungsfähig zu machen. Durch die Senatsmethode wird dieser Sachverhalt nicht hinreichend genau abgebildet, so dass ein Vergleich mit den volkswirtschaftlichen Parametern zu zu geringen Abweichungen führt.

Im Rahmen der so möglichen Abwägung ebenfalls grundlegend ist, dass ein fiskalischer Spareffekt offenbart wird, der einseitig zulasten der Beamtenschaft geht und sich im Laufe der Haushaltsjahre zu beträchtlichen Summen in fiskalischer Hinsicht aufsummiert. Es kann also nachvollzogen werden, dass eine einseitige Sparpolitik dem Wohle des Dienstherrn dienlich ist.


Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Rentenonkel

Und genau aus dem Grund, den PolareuD hier richtigerweise anführt, wird sich in der Gesetzesbegründung zu dem Urteil des Fachgerichtes, so ich richtig liege, die einfache, mathematische Darstellung der Berechnung der "neuen" Besoldung wie folgt darstellen:

alte Besoldung multipliziert mit dem Quotienten Färber Index / Pippi Langstrumpf Index = neue Besoldung

Daher hat sich der Senat soviel Mühe gemacht, den Färber Index richtig zu bemessen, weil er nicht nur koexistiert, sondern in der prozessualen Anwendung dringend benötigt wird.

Jetzt müssen wir nur noch schauen, ob der Schwan Index sachgerecht ist oder nicht und falls nicht, ob wir eine andere Berechnungsmethode finden. Da bin ich aber raus, weil mein Mathe Sachverstand endet nach Mathe LK Klasse 13.

BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in 07.07.2026 15:19Für mich gibt es keinen Widerspruch, wenn man erstmal einigermaßen nachvollziehen konnte, was mit der ZBR Methodik bezweckt wird.
Hallo PolareuD, deine Vorstellung des "Zwecks" der ZBR-Schwan-Methodik unterscheidet sich deutlich von Swens Vorstellung.

Ausgangspunkt aller Überlegungen ist die wortwörtliche Vorgabe des BVerfG aus Rn. 78 des aktuellen Beschlusses: "Die Besoldungsentwicklung ist anhand eines Index zu ermitteln, mit dem die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem festen Basisjahr 1996 abgebildet wird." Es soll also nach dem Willen der Karlsruher Richter ein Index ermittelt werden, der für jedes Jahr die jeweilige Höhe der Jahresbruttobesoldung im Vergleich zum festen Basisjahr 1996 angibt (genauso wie beispielsweise der Verbraucherpreisindex für jedes Jahr die jeweilige Höhe der Preise im Vergleich zum festen Basisjahr 1996 angibt). Die ermittelten Indexwerte werden im Anschluss mit den Indexwerten der drei volkswirtschaftlichen Größen verglichen (Stichwort Fortschreibungsprüfung). Was bedeutet das konkret?

a) Die VG-Berlin-Methodik macht exakt das, was das BVerfG vorgegeben hat. Sie ermittelt beispielsweise für A14 im Jahr 2020 laut BVerfG-Beschluss einen Indexwert von 144,31 % (weil sich die A14-Besoldung von gut 49.000 EUR im Jahr 1996 auf gut 71.000 EUR im Jahr 2020 erhöht hat, also um rund 44%).

b) Die ZBR-Schwan-Methodik hat exakt das gleiche Ziel wie die VG-Berlin-Methodik. Sie ermittelt ebenfalls einen Indexwert, der die oben genannte Vorgabe des BVerfG erfüllen soll. Allerdings kommt sie nicht auf einen Wert 144,35 %, sondern ermittelt stattdessen einen Wert von 123,85 %. Und noch mal: Die ZBR-Schwan-Methodik hat ausdrücklich nicht das Ziel, irgendetwas anderes abzubilden, also z.B. irgendwelche Fehlbeträge zu kumulieren. Sie möchte genau wie die VG-Berlin-Methodik die seitens des BVerfG geforderten Indexwerte ermitteln, um sie im zweiten Schritt mit den drei volkswirtschaftlichen Größen vergleichen zu können. Und falls du mir nicht glaubst: Exakt der von mir genannte Vergleich mit den volkswirtschaftlichen Größen wird genau so wie beschrieben in einem der beiden ZBR-Schwan-Aufsätze durchgeführt.


Damit kommen wir zu Swens fundamentalem "Meinungsumschwung" von vor vier Tagen:

1.) Monatelang hat Swen immer und immer wieder behauptet, dass die VG-Berlin-Methodik "falsche" (in seinen Worten "evident sachwidrige") Ergebnisse liefert. Außerdem hat er immer und immer wieder behauptet, dass im Gegensatz dazu die ZBR-Schwan-Methodik "richtige" (in seinen Worten "sachgerechte") Ergebnisse liefert. Somit war er zumindest innerhalb seiner Argumentation konsistent. Ob die oben genannte Besoldungsentwicklung (BVerfG-Zitat) von gut 49.000 EUR auf gut 71.000 EUR eher durch einen Indexwert von 144,31 % oder eher durch einen Indexwert von 123,85 % abgebildet wird, dass überlasse ich einfach mal der "Fantasie" jedes einzelnen Lesers.

2.) Seit Samstag behauptet er jedoch plötzlich etwas fundamental anderes. Jetzt sollen laut seiner Darstellung auf einmal beide (!) genannten Werte sachgerecht sein, und zwar je nach Betrachtungswinkel. Wie gesagt, in gewisser Weise ist das durchaus ein Fortschritt. Immerhin behauptet Swen jetzt plötzlich nicht mehr, dass die VG-Berlin-Methodik evident sachwidrige Ergebnisse liefert. Dennoch ist seine neue Argumentation natürlich trotzdem ebenso faktenwidrig wie die bisherige. Denn wie gesagt: Die Besoldung im Jahr 2020 kann um 44% höher sein als im Jahr 1996. Sie kann theoretisch auch um 24% höher sein als im Jahr 1996. Was aber mit Sicherheit auf keinen Fall geht (und da wirst du mir hoffentlich zustimmen): Dass sie gleichzeitig sowohl um 44% als auch um 24% höher ist als im Jahr 1996. Genau diese Schlussfolgerung ergibt sich jedoch aus Swens neuer "Theorie".


Entsprechend fehlt also lediglich noch ein weiterer "Meinungsumschwung" von Swen, nämlich die Einsicht, dass die ZBR-Schwan-Methodik sachwidrige Ergebnisse liefert. Mit dieser Erkenntnis löst sich das (von ihm durchaus erkannte) Dilemma von Punkt 2 in Luft auf und wir können im Anschluss hoffentlich endlich einen Deckel auf das Thema Spitzausrechnung/Indexwertermittlung machen..

PolareuD

@ BVerfGBeliever

Der Meinungsumschwung ist gar nicht notwendig, sondern stellt nur das Bedürfnis der Färberlinge nach Anerkennung dar. Und das ist komplett nutzlos in meinen Augen.

Wir haben alle das Ziel einer verfassungskonformen amtsangemessenen Alimentation. Der aktuelle Beschluss ist ein weiterer Schritt auf dem Weg dahin, mehr nicht, aber auch nicht weniger. Insofern bietet die Methodik im ZBR einen weiteren Ansatzpunkt, insbesondere für Beamte die oberhalb der Mindestbesoldung liegen.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in 08.07.2026 15:37Der Meinungsumschwung ist gar nicht notwendig, sondern stellt nur das Bedürfnis der Färberlinge nach Anerkennung dar.
Es geht keinesfalls um irgendeine "Anerkennung" (von wem überhaupt?). Stattdessen geht es schlicht und einfach darum, bereits im Vorfeld zu verhindern, dass "Schwanlinge" unnötige, krachende und insbesondere absolut vermeidbare Niederlagen vor Gericht erleiden, die im Anschluss negative Auswirkungen für uns alle hätten..

Bundesjogi

Zitat von: Rentenonkel in 08.07.2026 12:52Und genau aus dem Grund, den PolareuD hier richtigerweise anführt, wird sich in der Gesetzesbegründung zu dem Urteil des Fachgerichtes, so ich richtig liege, die einfache, mathematische Darstellung der Berechnung der "neuen" Besoldung wie folgt darstellen:

alte Besoldung multipliziert mit dem Quotienten Färber Index / Pippi Langstrumpf Index = neue Besoldung

Daher hat sich der Senat soviel Mühe gemacht, den Färber Index richtig zu bemessen, weil er nicht nur koexistiert, sondern in der prozessualen Anwendung dringend benötigt wird.

Jetzt müssen wir nur noch schauen, ob der Schwan Index sachgerecht ist oder nicht und falls nicht, ob wir eine andere Berechnungsmethode finden. Da bin ich aber raus, weil mein Mathe Sachverstand endet nach Mathe LK Klasse 13.
Oder wir teilen einfach Lufttemperatur durch Niederschlagsmenge. Jetzt mal ernsthaft, was soll dieser Quotient bitte darstellen und wie begründest du das?

PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in 08.07.2026 15:45Es geht keinesfalls um irgendeine "Anerkennung" (von wem überhaupt?). Stattdessen geht es schlicht und einfach darum, bereits im Vorfeld zu verhindern, dass "Schwanlinge" unnötige, krachende und insbesondere absolut vermeidbare Niederlagen vor Gericht erleiden, die im Anschluss negative Auswirkungen für uns alle hätten..

Bleibt das nicht die Entscheidung der Schwanlinge? Beide Fraktionen haben ihre Argumente mehrmals ausgetauscht. Eine Übereinstimmung ist nicht gegeben. Jeder kann das hier nachlesen und selbst entscheiden. Fertig.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in 08.07.2026 16:57Bleibt das nicht die Entscheidung der Schwanlinge?
Würden sie im luftleeren Raum operieren, dann ja. Tun sie aber leider nicht.

Ansonsten (aus Neugierde):
- Macht dich der beschriebene radikale Argumentationswechsel von Swen nicht zumindest ein kleines bisschen nachdenklich?
- Findest du die genannten Zahlen (49.000 EUR im Jahr 1996, 71.000 EUR im Jahr 2020, Schwan-Index: plus 24 %) nicht zumindest ein kleines bisschen komisch?

PolareuD

#1329
Zitat von: BVerfGBeliever in 08.07.2026 18:33Würden sie im luftleeren Raum operieren, dann ja. Tun sie aber leider nicht.

Jede Klage ist individuell zu betrachten. Insofern sehe ich diesen Zusammenhang nicht.

ZitatAnsonsten (aus Neugierde):
- Macht dich der beschriebene radikale Argumentationswechsel von Swen nicht zumindest ein kleines bisschen nachdenklich?
- Findest du die genannten Zahlen (49.000 EUR im Jahr 1996, 71.000 EUR im Jahr 2020, Schwan-Index: plus 24 %) nicht zumindest ein kleines bisschen komisch?

Nein, ich habe mir diese dogmatische Betrachtungsweise beider Lage von Anfang an nicht zu eigen gemacht. Ich beobachte, sammle Informationen und entscheide zu gegebener Zeit, welche Optionen zur Verfügung stehen. Und wie geschrieben, ich sehe Vor- und Nachteile beider Methodiken.

Allerdings kann ich auch, zumindest aktuell, aus einer komfortablen Situation heraus agieren, da ich mit meiner Besoldungshöhe nicht oberhalb der Mindestbesoldung liege. In meiner Region kann ich dem Bundesbesoldungsgesetzgeber ohne Probleme eine Verletzung der Mindestbesoldung bis in die Besoldungsgruppe A15 nachweisen. Selbst mit fiktiven Partnereinkommen fehlen hier noch ca. 10.000€ Netto im Jahr. Damit ist auch der 4. Parameter der Fortschreibungsprüfung gerissen. Zu dem leuchtet in meiner Besoldungsgruppe auch der 1. Parameter dunkelrot und das konstant seit 2006. Und ja, mit der Senatsmethode.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in 08.07.2026 19:46Jede Klage ist individuell zu betrachten. Insofern sehe ich diesen Zusammenhang nicht.
Prinzipiell hast du natürlich Recht, jede Klage ist individuell. ABER: Zumindest nach meinem Verständnis verweisen viele Urteile häufig auf andere (frühere) Urteile. Falls also demnächst (aufgrund der verwendeten Schwan-Methodik in der Klageschrift) reihenweise Prozesse verloren gehen sollten, dann hätte ich somit eine gewisse Sorge, dass dies negative Folgen für uns alle haben könnte.

Zitat von: PolareuD in 08.07.2026 19:46Allerdings kann ich auch, zumindest aktuell, aus einer komfortablen Situation heraus agieren, da ich mit meiner Besoldungshöhe nicht oberhalb der Mindestbesoldung liege. In meiner Region kann ich dem Besoldungsgesetzgeber ohne Probleme eine Verletzung der Mindestbesoldung bis in die Besoldungsgruppe A15 nachweisen. Damit ist auch der 4. Parameter der Fortschreibungsprüfung gerissen. Zu dem leuchtet in meiner Besoldungsgruppe auch der 1. Parameter dunkelrot und das konstant seit 2006. Und ja, mit der Senatsmethode.
Das klingt doch super. Ich hoffe sehr, dass du mit deiner regionalen "Trumpfkarte" Erfolg haben wirst (die Frage der örtlichen MÄE-Differenzierung wurde ja nach meinem Verständnis bislang noch nicht endgültig geklärt)!

Rentenonkel

Zitat von: Bundesjogi in 08.07.2026 16:25Oder wir teilen einfach Lufttemperatur durch Niederschlagsmenge. Jetzt mal ernsthaft, was soll dieser Quotient bitte darstellen und wie begründest du das?

Das hat ehrlicherweise etwas gedauert, bis ich darauf gekommen bin und ich war zwischenzeitlich auch auf dem Holzweg, so denke ich. Dank Eurer Rückmeldungen habe ich dann aber meine Rechtsmeinung fortentwickelt.  ;)

Zunächst bin ich davon ausgegangen, dass der Senat mit den ganzen Regeln, die wir hier gefunden haben, irgendwas normieren wollte. Also dachte ich, er wollte normieren, dass die Beamten immer am 01.01. eine Anpassung haben müssen. Aufgrund der zahlreichen Rückmeldungen, die mich dann auch überzeugt haben, habe ich diese Theorie dann über Board geworfen.

Also habe ich mir gedacht, wofür steht das denn da alles drin, wenn es keine Bedeutung haben soll?

Und dann habe ich mir gedacht, was hätte ich gemacht, wenn ich an der Stelle von Maidowski gewesen wäre und mit Frau Färber zusammen einen Kaffee getrunken hätte. Ich hätte ihr gesagt, was die Wirkung von dem sein soll, was sie als Index aufstellt, damit a) alles beim Pflichtenheft passt, also alle Leuchten leuchten, wenn sie leuchten sollen, und ausgehen, wenn sie nicht mehr leuchten dürfen, und gleichzeitig b) das das Schwert nach § 35 BVerfGG genau richtig geschärft wurde.

Wenn ich dann als Rückfrage bekommen hätte, wieviel wird denn so in etwas der Beamte unteralimentiert, hätte ich gesagt: So grob 20 %.

Also ist das Ziel, dass das Fachgericht dem klagenden Beamten bei Anwendung des Pippi Langstrumpf Index tatsächlich etwa 20 % mehr zuspricht?

Jepp, das hast Du richtig verstanden.

Alles klar, dann bastel ich dir da mal was zusammen.


So oder so ähnlich dürfte es gelaufen sein.

Dann hat sie diese Funktion erfunden, die von der Wirkung her das erzielt was sie soll:

Färber Index / Pippi Langstrumpf Index = etwa 1,2

und dann beschrieben, wie der Pippi Langstrumpf Index berechnet werden soll und was ich dann damit machen soll, wenn ich ihn gefunden habe. Dazu musste jedoch auch das Basisjahr auf 1995 vorgelegt werden, damit wie bei Bob der Baumeister es am Ende so passt, wie es passen soll.

Diese Berechnung hat sie dann Maidowski gegeben, der sie in eine juristische Sprache umformuliert hat. Diese ganzen Betrachtungen mit unterjährig sind also keine Normierung von irgendwas, sondern eine Anleitung, wie genau ich den Pippi Langstrumpf Index berechnen muss.

Also wurde die Sprache von Frau Färber von Mathe in Jura übersetzt und in das Urteil geschrieben. Um zu verstehen, was Frau Färber jetzt gemeint hat, muss man also die Maidowski Sprache wieder in die Färber Sprache zurück übersetzen und dann verstehen, was sie meint. Ich habe dafür zwei Tage gebraucht und werde daher lediglich das Endergebnis mit Euch teilen, nicht aber den genauen Weg erklären. Entweder macht Ihr Euch selbst auf die Suche oder Ihr müsst mir einfach glauben. 

Ich habe die Regeln so interpretiert, (wobei es ja hier genau darum gehen soll, sprich: wie interpretiert Ihr die mehr oder weniger versteckten Regeln, damit der Pippi Langstrumpf Indexwert das kann, was er können soll) 

Dazu nehme ich einfach die Tabellen, die sich auch hier im Forum befinden, aus den einzelnen Jahren und mache folgende Betrachtung:

Wie hoch war das Grundgehalt in der Endstufe der Tabelle in der Besoldungsgruppe am 01.01.?
Gab es eine unterjährige Anpassung?
Wenn ja, ab wann?
Und wie sah der Betrag dann nach der "neuen" Tabelle aus?
Sodann habe ich eine Differenz gebildet von "alt" zu "neu"
habe diese mit den Monaten multipliziert, die es keine Anpassung gab
das summiert
und damit den Färber Index angepasst.

Für A 15 sah das bis 2020 in etwa so aus (bis dahin kannte ich den Färber Index):

Besoldungsjahr    Besoldung 01.01. Besoldung nach Anpassung Differenz / Monat    Gesamt
      Monate
     
1995    4    3.636,45 €    3.752,82 €    116,37 €    465,48 €
1996    0    3.752,82 €    3.752,82 €    0,00 €            0,00 €
1997    2    3.752,82 €    4.274,00 €    521,19 €    1.042,37 €
1998    2    4.274,00 €    4.394,51 €    120,51 €    241,02 €
1999    5    4.394,51 €    4.521,95 €    127,44 €    637,20 €
2000    0    4.521,95 €    4.521,95 €    0,00 €              0,00 €
2001    0    4.521,95 €    4.521,95 €    0,00 €              0,00 €
2002    0    4.704,62 €    4.704,62 €    0,00 €              0,00 €
2003    3    4.704,62 €    4.817,53 €    112,91 €    338,73 €
2004    7    4.817,53 €    4.914,37 €    96,84 €            677,88 €
2005    0    4.914,37 €    4.914,37 €    0,00 €              0,00 €
2006    0    4.914,37 €    4.914,37 €    0,00 €              0,00 €
2007    0    4.914,37 €    4.914,37 €    0,00 €              0,00 €
2008    0    4.914,37 €    4.914,37 €    0,00 €              0,00 €
2009    0    4.914,37 €    4.914,37 €    0,00 €              0,00 €
2010    7    4.914,37 €    4.988,03 €    73,66 €            515,62 €
2011    7    4.988,03 €    5.092,00 €    103,97 €    727,79 €
2012    7    5.092,00 €    5.193,84 €    101,84 €    712,88 €
2013    7    5.193,84 €    5.297,72 €    103,88 €    727,16 €
2014    7    5.297,72 €    5.456,65 €    158,93 €    1.112,51 €
2015    7    5.456,65 €    5.620,35 €    163,70 €    1.145,90 €
2016    7    5.620,35 €    5.777,72 €    157,37 €    1.101,59 €
2017    7    5.777,72 €    5.927,94 €    150,22 €    1.051,54 €
2018    5    5.927,94 €    6.117,63 €    189,69 €    948,45 €
2019    3    6.117,63 €    6.380,69 €    263,06 €    789,18 €
2020    1    6.380,69 €    6.655,06 €    274,37 €    274,37 €

Gesamt:                                                        12.509,67 €

Das habe ich jetzt von der Jahresbesoldung 2020 abgezogen, und dann wiederum in einen passenden Indexwert (es ist ja kein klassischer Index mehr, daher ist es, so denke ich, nur ein Indexwert) und kam auf einen Anpassungsfaktor von

1,19

Wie ich zu rechnen habe, steht also meiner Meinung nach im Urteil. Ich bin mir nur nicht sicher, ob ich es richtig interpretiere und ich richtig gerechnet habe. Indexketten sind jetzt nicht so meine Kernkompetenz. 

Das Problem, dass ich habe, ist aber, dass mein Rentenonkel Index

a) anders ermittelt wird als der Schwan Index 
b) und auch ein anderes Ergebnis liefert

Von daher hat mich der ZBR Beitrag auf die richtige Spur geführt, deswegen bin ich für den grundsätzlichen Gedanken, der dahinter steht, auch sehr dankbar, (es hat mich aber auch ein paar Tage gekostet, es wirklich zu durchdringen), aber ich bin dann an einer Stelle anders abgebogen.

Meine Variante ist jedenfalls auch von den Regeln her einfacher zu händeln, weil es gewisse Werte nur abliest und nicht berechnet, und man im prozessualen Alltag so einfach Tabellen erstellen kann, welcher Wert bei welcher Besoldungsgruppe zugrunde zu legen ist. Es gilt ja immer das Endgrundgehalt, daher ist es für jede Besoldungsgruppe je zu betrachtendem Jahr nur ein einziger Wert. Die Tabelle sähe dann so ähnlich aus wie die Besoldungstabelle, wäre also vielleicht eine DIN A4 Seite von A5 bis A16. Für die R-Besoldung habe ich es nicht hinbekommen, aber da die ja für Richter gelten wird, traue ich denen das zu, dass sie das selber schaffen.

Dann könnten die Richter am Fachgericht im prozessualen Alltag einfach die Werte ablesen, per copy und paste einen Gerichtsbeschluss machen, der nicht angefochten werden kann, und so ohne mündliche Verhandlung eine Vielzahl von Klagen sehr zeitnah abarbeiten.

Vom Ergebnis würde daher der Rentenonkel Indexwert aus meiner Sicht etwas mehr Sinn machen, weil es ja nur darum geht, das Schwert nach § 35 BVerfGG richtig zu schärfen. Überdehnen darf der Senat es aber auch nicht, weil andernfalls der Bundestag die Möglichkeit hat, ihm das Schwert wieder wegzunehmen. Daher ist es zum einen nur Ultima Ratio, zum anderen muss es mit der notwendigen Vorsicht eingesetzt werden. Der Senat hat aber bisher nur für das Land Berlin festgestellt, dass der Pippi Langstrumpf Index Anwendung finden darf, sofern wie gesagt die Voraussetzungen nach Randnummer 32 erfüllt sind.

Als Ursache dafür mache ich die Tatsache aus, dass

a) innerhalb von 5 Jahren das Land Berlin bereits zum zweiten Mal verurteilt wurde und
b) sich bezogen auf den Vergleich zum Verbraucherpreisindex die Situation für Beamte eher verschärft als verbessert hat, mithin die Beamten trotz des ersten Urteils noch einen weiteren Reallohnverlust hinnehmen mussten.

Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Berliner Senat nicht nur die Rechtsprechung umgangen hat, sondern aktiv Rechtsprechungsverweigerung betrieben hat. Das ist, so denke ich, in der deutschen Nachkriegsgeschichte bisher einzigartig.   

Gleichzeitig steckt aber auch eine versteckte Botschaft darin: Ich habe ein Schwert und ich werde es benutzen, wenn Du weiter Rechtsprechungsverweigerung betreibst. (Könnte man auch mit Anhörung gleichsetzen) Man kann die Schärfe des Schwertes auch noch nachjustieren, in dem man das Basisjahr verändert. Je weiter in die Vergangenheit, desto schärfer wird es, und umgekehrt je weiter Richtung heute, desto stumpfer wird es.

Ich denke, damit wollte das BVerfG dem Berliner Senat deutlich zu verstehen geben, dass er nicht eskalieren solle, sonst würde auch das BVerfG noch weiter eskalieren können. Es hat ihm quasi mit erhobenem Zeigefinger die Hand zur Versöhnung ausgestreckt.

Die bisherigen Referentenentwürfe aus dem Land Berlin sehen aber eher, wenn ich sie richtig verstehe, nach einem ausgestrecktem Mittelfinger als Antwort aus als nach einer Versöhnung. Man darf sicher gespannt sein, wie es im Land Berlin weitergeht. Die betroffenen Kollegen müssen daher aus meiner Sicht früher oder später wie bei Harry Potter das Schwert von Gryffindor auch aus dem Hut zaubern, also aktiv klagen, um zu ihrem Recht zu kommen, sobald der jeweilige Dienstherr über ihren Widerspruch entschieden hat. Ansonsten läuft das, was das BVerfG gesagt hat, vermutlich ins Leere.

Was meint Ihr, welcher der vielen Methoden, der jetzt auf dem Tisch liegt, oder vielleicht auch ein neuer, der noch im Loch Ness versteckt ist, ist wohl die sachgerechteste Methodik der Spitzausrechnung nach den Regeln aus dem Maidowski/Färber Urteil?

clarion

Hallo Rentenonkel,

ich finde es jetzt nicht wirklich überzeugend. Ich bin nach wie vor nicht überzeugt, dass eine Besoldungserhöhung zum 1. Januar zwingend notwendig ist und diese dann auch exakt genauso hoch ausfallen muss wie die Besoldungserhöhung, die es später im jahr gibt.

Wir sind uns sicherlich einig, dass eine Verdoppelung oder gar Verdreifachung unserer Bezüge das Problem der Amtangemessenheit beseitigen würde, oder etwa nicht?

Nach Deiner und Swens Theorie würde eine Verdoppelung, die unterjährig erfolgt, sogar einen erheblichen (!) Schaden zu Ungunsten des Beamten anrichten, je höher die prozentuale Erhöhung um so größer der Schaden. Das ist nicht das richtige Maß für Euren Bemessungsgegenstand!!!

Jede valide Berechnungsmethode muss offen für jeden Richtung also auch bei für günstigen Besoldungserhöhungen sein. Bei Eurer Methode kann der Schaden im allergünstigsten Fall Null werden, sich aber nie zu einem "Guthaben" verwandeln, und sei die Besoldungserhöhung noch so hoch.

Ich möchte darauf hinweisen, dass auch gelegentlich Besoldungserhöhungen über dem VPI gab. Das ist bei Eurer Methode überhaupt gar nicht abbildbar, das allergünstigste was der Dienstherr für sich erreichen kann, ist ein Schaden von Null. Das überzeugt nicht.

Wenn ihr wirklich den unterjährigen Verlauf betrachten wollt und daraus einen Schaden ableiten wollt, dann müsst ihr auf Monats- oder Quartalindizes übergehen. Den VPI gibt es als Monatsindex und den Nominallohnindex quartalsweise. Man kann also sie zeitliche Schiene feiner ausflösen. Es dürfte außer langen Rechnereien aber nicht viel bei rumkommen!

Wen man einen Schaden ausrechnen wollte, würde ich wie folgt verfahren:

Aus der prozentualen Abweichung der Vergleichsindizes und der Besoldungsindix zu einander, lässt sich berechnen, wie Geld die Beamten zu wenig und auch "zu viel" bekommen haben. Das muss man mit der Anzahl der seither vergangenen Jahre und einem angemessenen Zinssatz kapitalisieren. Auch das "zu viel" bekommene Geld muss kapitalisiert werden. Die kapitalisierten Schäden werden addiert und die kapitalisierten Gewinne wieder abgezogen, und voila ist der Gesamtschaden da.

Und da würde ich nicht nur die Indexabweichungen von über 5% berücksichtigen sondern alle! Denn auch eine Indexabweichungen von meinetwegen 3% stellt schließlich einen Schaden dar.

Ihr habt Tage und Wochen den Beschluss meditiert und glaubt nach langen Überlegungen gut versteckte Hinweise entdeckt zu haben, wie der Herr Maidowski es eigentlich irgendwie ganz anders meint. Ich halte es für unwahrscheinlich.

Bundesjogi

Zitat von: Rentenonkel in 08.07.2026 20:17Das hat ehrlicherweise etwas gedauert, bis ich darauf gekommen bin und ich war zwischenzeitlich auch auf dem Holzweg, so denke ich. Dank Eurer Rückmeldungen habe ich dann aber meine Rechtsmeinung fortentwickelt.  ;)

Zunächst bin ich davon ausgegangen, dass der Senat mit den ganzen Regeln, die wir hier gefunden haben, irgendwas normieren wollte. Also dachte ich, er wollte normieren, dass die Beamten immer am 01.01. eine Anpassung haben müssen. Aufgrund der zahlreichen Rückmeldungen, die mich dann auch überzeugt haben, habe ich diese Theorie dann über Board geworfen.

Also habe ich mir gedacht, wofür steht das denn da alles drin, wenn es keine Bedeutung haben soll?

Und dann habe ich mir gedacht, was hätte ich gemacht, wenn ich an der Stelle von Maidowski gewesen wäre und mit Frau Färber zusammen einen Kaffee getrunken hätte. Ich hätte ihr gesagt, was die Wirkung von dem sein soll, was sie als Index aufstellt, damit a) alles beim Pflichtenheft passt, also alle Leuchten leuchten, wenn sie leuchten sollen, und ausgehen, wenn sie nicht mehr leuchten dürfen, und gleichzeitig b) das das Schwert nach § 35 BVerfGG genau richtig geschärft wurde.

Wenn ich dann als Rückfrage bekommen hätte, wieviel wird denn so in etwas der Beamte unteralimentiert, hätte ich gesagt: So grob 20 %.

Also ist das Ziel, dass das Fachgericht dem klagenden Beamten bei Anwendung des Pippi Langstrumpf Index tatsächlich etwa 20 % mehr zuspricht?

Jepp, das hast Du richtig verstanden.

Alles klar, dann bastel ich dir da mal was zusammen.


So oder so ähnlich dürfte es gelaufen sein.

Dann hat sie diese Funktion erfunden, die von der Wirkung her das erzielt was sie soll:

Färber Index / Pippi Langstrumpf Index = etwa 1,2

und dann beschrieben, wie der Pippi Langstrumpf Index berechnet werden soll und was ich dann damit machen soll, wenn ich ihn gefunden habe. Dazu musste jedoch auch das Basisjahr auf 1995 vorgelegt werden, damit wie bei Bob der Baumeister es am Ende so passt, wie es passen soll.

Diese Berechnung hat sie dann Maidowski gegeben, der sie in eine juristische Sprache umformuliert hat. Diese ganzen Betrachtungen mit unterjährig sind also keine Normierung von irgendwas, sondern eine Anleitung, wie genau ich den Pippi Langstrumpf Index berechnen muss.

Also wurde die Sprache von Frau Färber von Mathe in Jura übersetzt und in das Urteil geschrieben. Um zu verstehen, was Frau Färber jetzt gemeint hat, muss man also die Maidowski Sprache wieder in die Färber Sprache zurück übersetzen und dann verstehen, was sie meint. Ich habe dafür zwei Tage gebraucht und werde daher lediglich das Endergebnis mit Euch teilen, nicht aber den genauen Weg erklären. Entweder macht Ihr Euch selbst auf die Suche oder Ihr müsst mir einfach glauben. 

Ich habe die Regeln so interpretiert, (wobei es ja hier genau darum gehen soll, sprich: wie interpretiert Ihr die mehr oder weniger versteckten Regeln, damit der Pippi Langstrumpf Indexwert das kann, was er können soll) 

Dazu nehme ich einfach die Tabellen, die sich auch hier im Forum befinden, aus den einzelnen Jahren und mache folgende Betrachtung:

Wie hoch war das Grundgehalt in der Endstufe der Tabelle in der Besoldungsgruppe am 01.01.?
Gab es eine unterjährige Anpassung?
Wenn ja, ab wann?
Und wie sah der Betrag dann nach der "neuen" Tabelle aus?
Sodann habe ich eine Differenz gebildet von "alt" zu "neu"
habe diese mit den Monaten multipliziert, die es keine Anpassung gab
das summiert
und damit den Färber Index angepasst.

Für A 15 sah das bis 2020 in etwa so aus (bis dahin kannte ich den Färber Index):

Besoldungsjahr    Besoldung 01.01. Besoldung nach Anpassung Differenz / Monat    Gesamt
      Monate
     
1995    4    3.636,45 €    3.752,82 €    116,37 €    465,48 €
1996    0    3.752,82 €    3.752,82 €    0,00 €            0,00 €
1997    2    3.752,82 €    4.274,00 €    521,19 €    1.042,37 €
1998    2    4.274,00 €    4.394,51 €    120,51 €    241,02 €
1999    5    4.394,51 €    4.521,95 €    127,44 €    637,20 €
2000    0    4.521,95 €    4.521,95 €    0,00 €              0,00 €
2001    0    4.521,95 €    4.521,95 €    0,00 €              0,00 €
2002    0    4.704,62 €    4.704,62 €    0,00 €              0,00 €
2003    3    4.704,62 €    4.817,53 €    112,91 €    338,73 €
2004    7    4.817,53 €    4.914,37 €    96,84 €            677,88 €
2005    0    4.914,37 €    4.914,37 €    0,00 €              0,00 €
2006    0    4.914,37 €    4.914,37 €    0,00 €              0,00 €
2007    0    4.914,37 €    4.914,37 €    0,00 €              0,00 €
2008    0    4.914,37 €    4.914,37 €    0,00 €              0,00 €
2009    0    4.914,37 €    4.914,37 €    0,00 €              0,00 €
2010    7    4.914,37 €    4.988,03 €    73,66 €            515,62 €
2011    7    4.988,03 €    5.092,00 €    103,97 €    727,79 €
2012    7    5.092,00 €    5.193,84 €    101,84 €    712,88 €
2013    7    5.193,84 €    5.297,72 €    103,88 €    727,16 €
2014    7    5.297,72 €    5.456,65 €    158,93 €    1.112,51 €
2015    7    5.456,65 €    5.620,35 €    163,70 €    1.145,90 €
2016    7    5.620,35 €    5.777,72 €    157,37 €    1.101,59 €
2017    7    5.777,72 €    5.927,94 €    150,22 €    1.051,54 €
2018    5    5.927,94 €    6.117,63 €    189,69 €    948,45 €
2019    3    6.117,63 €    6.380,69 €    263,06 €    789,18 €
2020    1    6.380,69 €    6.655,06 €    274,37 €    274,37 €

Gesamt:                                                        12.509,67 €

Das habe ich jetzt von der Jahresbesoldung 2020 abgezogen, und dann wiederum in einen passenden Indexwert (es ist ja kein klassischer Index mehr, daher ist es, so denke ich, nur ein Indexwert) und kam auf einen Anpassungsfaktor von

1,19

Wie ich zu rechnen habe, steht also meiner Meinung nach im Urteil. Ich bin mir nur nicht sicher, ob ich es richtig interpretiere und ich richtig gerechnet habe. Indexketten sind jetzt nicht so meine Kernkompetenz. 

Das Problem, dass ich habe, ist aber, dass mein Rentenonkel Index

a) anders ermittelt wird als der Schwan Index 
b) und auch ein anderes Ergebnis liefert

Von daher hat mich der ZBR Beitrag auf die richtige Spur geführt, deswegen bin ich für den grundsätzlichen Gedanken, der dahinter steht, auch sehr dankbar, (es hat mich aber auch ein paar Tage gekostet, es wirklich zu durchdringen), aber ich bin dann an einer Stelle anders abgebogen.

Meine Variante ist jedenfalls auch von den Regeln her einfacher zu händeln, weil es gewisse Werte nur abliest und nicht berechnet, und man im prozessualen Alltag so einfach Tabellen erstellen kann, welcher Wert bei welcher Besoldungsgruppe zugrunde zu legen ist. Es gilt ja immer das Endgrundgehalt, daher ist es für jede Besoldungsgruppe je zu betrachtendem Jahr nur ein einziger Wert. Die Tabelle sähe dann so ähnlich aus wie die Besoldungstabelle, wäre also vielleicht eine DIN A4 Seite von A5 bis A16. Für die R-Besoldung habe ich es nicht hinbekommen, aber da die ja für Richter gelten wird, traue ich denen das zu, dass sie das selber schaffen.

Dann könnten die Richter am Fachgericht im prozessualen Alltag einfach die Werte ablesen, per copy und paste einen Gerichtsbeschluss machen, der nicht angefochten werden kann, und so ohne mündliche Verhandlung eine Vielzahl von Klagen sehr zeitnah abarbeiten.

Vom Ergebnis würde daher der Rentenonkel Indexwert aus meiner Sicht etwas mehr Sinn machen, weil es ja nur darum geht, das Schwert nach § 35 BVerfGG richtig zu schärfen. Überdehnen darf der Senat es aber auch nicht, weil andernfalls der Bundestag die Möglichkeit hat, ihm das Schwert wieder wegzunehmen. Daher ist es zum einen nur Ultima Ratio, zum anderen muss es mit der notwendigen Vorsicht eingesetzt werden. Der Senat hat aber bisher nur für das Land Berlin festgestellt, dass der Pippi Langstrumpf Index Anwendung finden darf, sofern wie gesagt die Voraussetzungen nach Randnummer 32 erfüllt sind.

Als Ursache dafür mache ich die Tatsache aus, dass

a) innerhalb von 5 Jahren das Land Berlin bereits zum zweiten Mal verurteilt wurde und
b) sich bezogen auf den Vergleich zum Verbraucherpreisindex die Situation für Beamte eher verschärft als verbessert hat, mithin die Beamten trotz des ersten Urteils noch einen weiteren Reallohnverlust hinnehmen mussten.

Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Berliner Senat nicht nur die Rechtsprechung umgangen hat, sondern aktiv Rechtsprechungsverweigerung betrieben hat. Das ist, so denke ich, in der deutschen Nachkriegsgeschichte bisher einzigartig.   

Gleichzeitig steckt aber auch eine versteckte Botschaft darin: Ich habe ein Schwert und ich werde es benutzen, wenn Du weiter Rechtsprechungsverweigerung betreibst. (Könnte man auch mit Anhörung gleichsetzen) Man kann die Schärfe des Schwertes auch noch nachjustieren, in dem man das Basisjahr verändert. Je weiter in die Vergangenheit, desto schärfer wird es, und umgekehrt je weiter Richtung heute, desto stumpfer wird es.

Ich denke, damit wollte das BVerfG dem Berliner Senat deutlich zu verstehen geben, dass er nicht eskalieren solle, sonst würde auch das BVerfG noch weiter eskalieren können. Es hat ihm quasi mit erhobenem Zeigefinger die Hand zur Versöhnung ausgestreckt.

Die bisherigen Referentenentwürfe aus dem Land Berlin sehen aber eher, wenn ich sie richtig verstehe, nach einem ausgestrecktem Mittelfinger als Antwort aus als nach einer Versöhnung. Man darf sicher gespannt sein, wie es im Land Berlin weitergeht. Die betroffenen Kollegen müssen daher aus meiner Sicht früher oder später wie bei Harry Potter das Schwert von Gryffindor auch aus dem Hut zaubern, also aktiv klagen, um zu ihrem Recht zu kommen, sobald der jeweilige Dienstherr über ihren Widerspruch entschieden hat. Ansonsten läuft das, was das BVerfG gesagt hat, vermutlich ins Leere.

Was meint Ihr, welcher der vielen Methoden, der jetzt auf dem Tisch liegt, oder vielleicht auch ein neuer, der noch im Loch Ness versteckt ist, ist wohl die sachgerechteste Methodik der Spitzausrechnung nach den Regeln aus dem Maidowski/Färber Urteil?
Fast hättest du mich gekriegt. Aber guter Trollversuch, ich habe sehe gelacht  ;) .

AltStrG

Hören wir doch mal, was Frau Färber (die ALLE in der Sache fragen) zu sagen hat:

https://www.spiegel.de/panorama/beamtenbesoldung-wie-gisela-faerber-fuer-hoehere-beamtengehaelter-sorgt-a-c7f591e0-d3c0-4bec-87d0-3d13bca50ab1

Zitat:
Wenn der Beamtenbund Zahlen braucht zum Vergleich von Gehältern, dann fragt er bei Gisela Färber nach. Wenn Ministerien Grundlagen benötigen, um die Besoldung von Staatsdienern zu bewerten, dann kommen die von Gisela Färber. Wenn das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat, ob die Beamten genug verdienen, dann stützt es sich auf Daten von Gisela Färber.

»Beamtenbesoldungsberechnerin« könnte man sie nennen, ein Wort mit zehn Silben, und das wäre eine angemessen umständliche Bezeichnung für ihr umständliches Fachgebiet. Färber, 71, Finanzwissenschaftlerin und Professorin im Unruhestand, dürfte zu den wenigen Personen im Land gehören, die das System der Beamtenbesoldung noch durchblicken – vielleicht ist sie auch die Einzige. »Wir haben 1996 mit dem Datensammeln angefangen«, sagt sie. Und seit 30 Jahren hat sie nicht damit aufgehört.

»Da steckt alles drin«, sagt sie fröhlich und zeigt auf einen schwarzen Laptop älteren Baujahrs, der aufgeklappt auf ihrem Wohnzimmertisch steht. Zum Gespräch empfängt sie zu Hause in Düsseldorf-Stockum, einem ruhigen Wohnviertel mit gepflegten Vorgärten. Färber hat zwei Wassergläser und frische Blumen auf den Wohnzimmertisch gestellt, hinter ihr hängt eine gerahmte Flusslandschaft in Öl.

Mithilfe von Färbers Daten brachten die Verfassungsrichter vor ein paar Monaten große Teile der Beamtenbesoldung in Berlin zur Implosion – und lösten damit eine Kettenreaktion aus.

Die Finanzwissenschaftlerin hatte auf Bitten des Bundesverfassungsgerichts zunächst die Brutto-Jahresgehälter der Beamtinnen und Beamten in der Berliner Landesverwaltung ermittelt. Das Ergebnis war für das Gericht eindeutig: Insbesondere die unteren Besoldungsgruppen in Berlin seien über Jahre zu schlecht bezahlt worden. Teilweise viel zu schlecht.

Der Beschluss löste ein kleines Erdbeben aus. »Besoldung über Jahre verfassungswidrig«, titelte der Berliner »Tagesspiegel«. »Das ist Wahnsinn«, hielt die »Welt« fest und prognostizierte: »Auf Beamte wartet eine sagenhafte Gehaltserhöhung.«

Seit April 2025 beträgt Ihr Monatsbrutto 2788,20 €. Ursprünglich hatte die Bundesregierung zum 1. Mai 2026 eine Erhöhung auf 2866,27 € vorgesehen. Ein Gesetzentwurf des Innenministeriums, in den nun auch die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts eingearbeitet worden sein sollen, würden diesen Betrag noch erhöhen, bei Ihnen auf eine Besoldung von 3107,26 €. Weitere Zuschläge, Ausnahmen oder Besonderheiten wie die Erhöhungsbeträge der Besoldungsgruppen sind nicht berücksichtigt.

Das Verfassungsgericht hatte in seinem Beschluss festgelegt, dass ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern grundsätzlich nicht weniger verdienen dürfe als 80 Prozent eines nach komplizierten Vorgaben gewichteten mittleren Haushaltseinkommens in der jeweiligen Region. Diese Vorgabe bezeichnen die Richter als »Prekaritätsschwelle«, als Grenze, hinter der ein »reales Armutsrisiko« lauere.

In Berlin lag diese Schwelle im Jahr 2020 bei einem Netto-Jahreseinkommen von rund 40.420 Euro. Zehntausende Beamte in der Berliner
Landesverwaltung hatten weniger bekommen. Bis spätestens Ende März 2027 müsse die Hauptstadt das korrigieren und die Beamten »amtsangemessen« bezahlen, so die Verfassungsrichter.

»Das kann man eigentlich niemandem erklären«
Während Gisela Färber durch ihre Tabellen scrollt, schüttelt sie hin und wieder den Kopf: »Das ist schon ungewöhnlich«, sagt sie dann. Oder: »Das kann man eigentlich niemandem erklären.«

Tabellen mit roten und schwarzen Ziffern erscheinen auf dem Bildschirm. Und die roten Zahlen in Färbers Computer sind es, die derzeit die Finanzpolitiker nervös machen. In diesen Tabellen kann man zum Beispiel sehen, wie viel Geld ein Brandrat der Kölner Feuerwehr im Monat bekommt und wie viel eine Hamburger Studienrätin. Färber kann sich anzeigen lassen, wie sich diese Gehälter im Vergleich zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten oder den Durchschnittsgehältern in den vergangenen 30 Jahren entwickelt haben. Wenn die Ziffern auf ihrem Laptop rot leuchten, haben die Beamten den Kürzeren gezogen.

Nach dem Karlsruher Machtwort beugten sich auch in anderen Landeshauptstädten und im Bund die zuständigen Minister über den Gerichtsbeschluss und begannen zu rechnen. Viele kamen zum Ergebnis, dass auch sie die Messlatte reißen, die das Gericht vorgegeben hatte. Einige Länder wie Hessen, Thüringen, Schleswig-Holstein oder auch der Bund haben daher schon Gesetzentwürfe für Neuregelungen mit teilweise kräftigen Gehaltserhöhungen für Beamtinnen und Beamte ausgearbeitet. Andere tüfteln noch. Aber klar ist schon heute: Die Korrekturen werden einige Milliarden Euro Steuergeld verschlingen.

Auch für die Bundesregierung wird es teuer. Rund 3,5 Milliarden Euro mehr als bisher wird sie wohl künftig pro Jahr ausgeben müssen, um neben den ohnehin anstehenden Besoldungserhöhungen auch die Vorgaben der Karlsruher Richter einzuhalten. Thüringen kalkuliert mit zusätzlichen Kosten von mehr als 200 Millionen Euro, Schleswig-Holstein mit rund 500 Millionen. In Hessen werden die jährlichen Zusatzausgaben über 750 Millionen Euro betragen, verkündete Landesinnenminister Roman Poseck (CDU). Die Bezüge der hessischen Beamten erhöhten sich dadurch innerhalb von knapp anderthalb Jahren um fast 14 Prozent, sagte Poseck: »Das ist eine Steigerung, die den Haushalt an die Belastungsgrenze bringt.«

Hohe Pensionen
Der Allgemeinheit ist das schwer zu vermitteln, gelten doch Beamte ohnehin schon als privilegiert. Aktuell wird denn auch debattiert, ob Beamte künftig wieder in die Rentenversicherung einzahlen müssen, wie es die Rentenkommission der Bundesregierung nahelegt und Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) fordert. Bislang zahlt der Staat seinen Dienern auch nach ihrer aktiven Berufszeit bis zu 71,75 Prozent des zuletzt erreichten Gehaltsniveaus als Pension – also in den meisten Fällen weitaus mehr, als Durchschnittsrentner je erwarten können. Andere, wie Hamburgs Finanzsenator Andreas Dressel (SPD) denken wegen der stark steigenden Kosten über Stellenstreichungen im öffentlichen Dienst nach. Und CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann forderte bereits einen radikalen Schnitt: Der Staat solle Beamtinnen und Beamte künftig nur noch für seine Kernaufgaben wie Polizei oder Zoll einstellen.

Gisela Färber kann die Sorge über wachsende Ausgaben für Staatsdiener verstehen. »Man kann natürlich darüber streiten, ob Lehrer oder Professoren unbedingt Beamte sein müssen.« Aber sie warnt auch vor einer Neid-Debatte. »Dazu ist das Thema zu wichtig«, sagt sie.

Denn: Längst nicht alle Beamten verdienen wie Krösus. Färber scrollt jetzt durch einen Wust von Gehaltstabellen mit Kürzeln für Besoldungsgruppen, die für Laien klingen wie Fernstraßen: A7, A15, B3, W2. Hinter dem Kürzel A5 steckt das Grundgehalt einer Justiz-Wachtmeisterin, und das steigt in Berlin auch nach mehr als 20 Dienstjahren auf kaum mehr als 3300 Euro brutto im Monat.

Wer in welche Besoldungsgruppe kommt, entscheidet sich zunächst nach rein formalen Gesichtspunkten. Ein Hauptschulabschluss reicht nur für eine der unteren Besoldungsgruppen mit niedrigen Grundgehältern wie A4 oder A5 – ganz unabhängig davon, wie engagiert die Stelleninhaber ihre Aufgaben wahrnehmen.

Amtszulagen, Funktionszulagen, Ausgleichszulagen, Erschwerniszulagen

Enorme Unterschiede ergeben sich dagegen je nach Dienstort. Eine Lehrerin in der Besoldungsgruppe A13 verdient beispielsweise in Bayern erheblich mehr als ihre Kolleginnen im Saarland, in Hamburg oder in Sachsen-Anhalt. Auch bei der Zuordnung zu den Besoldungsgruppen gibt es Unterschiede: Manche Länder bezahlen Grundschullehrer nach A12, andere gönnen ihnen die höhere Einstufung in A13. Der Unterschied kann deutlich mehr als 500 Euro im Monat ausmachen.

Hinzu kommen noch »Erfahrungsstufen«, also Dienstjahre. Sie garantieren den meisten Beamten regelmäßige Gehaltserhöhungen im Abstand von einigen Jahren, unabhängig von Beförderungen und Leistungsnachweisen. Einige Länder haben bis zu zehn verschiedene Erfahrungsstufen für ihre A-Besoldungsgruppen.
Und dann kommen noch die berühmten Zuschläge und Zulagen obendrauf. Es gibt Amtszulagen, Funktionszulagen, Ministerialzulagen, Ausgleichszulagen, Familienzuschläge, Stellenzulagen, Leistungszulagen, Erschwerniszulagen, Zulagen für Dienste zu besonderen Zeiten, Vertretungszulagen, Auslandszuschläge – um nur die wichtigsten zu nennen.

Mehr Zuschlag als Grundgehalt
»Die Zuschläge dürfen in der Debatte über Beamtengehälter nicht vergessen werden«, sagt Färber. Sie könnten einen großen oder sogar den größten Teil der Vergütung ausmachen. In Nordrhein-Westfalen könnten verheiratete Beamte mit vier Kindern und einer Wohnung in Städten mit hohem Mietpreisniveau wie Köln zusätzlich zum Grundgehalt noch mehr als 3200 Euro monatlich als »Familienzuschlag« bekommen. »Damit ist der Zuschlag höher als das Grundgehalt in der niedrigsten Besoldungsgruppe«, sagt Färber.

Gisela Färber schenkt Wasser nach und lehnt sich zurück. Schon als junge Wissenschaftlerin habe sie angefangen, sich mit dem öffentlichen Dienst zu beschäftigen, sagt sie. In den Achtzigerjahren war sie in Darmstadt Mitarbeiterin bei Bert Rürup, dem Erfinder einer staatlich geförderten Variante der privaten Altersvorsorge, der »Rürup-Rente«. In Speyer forschte sie dann zur Altersvorsorge von Beamten. Sie sammelte Daten dazu, wie sich die öffentlichen Verwaltungen in den Siebziger- und Achtzigerjahren aufblähten. Und sie beschrieb, welche Folgen es hatte, wenn die zusätzlich eingestellten Beamten 35 Jahre später in den Ruhestand gehen: »Ich habe die Pensionswelle damals schon vorausberechnet«, sagt Färber, »das war 1987.«

Sie kam zum Schluss, dass die Länder und der Bund unbedingt umfassende Vorsorge treffen und Rücklagen bilden müssten, um die Altersbezüge und Beihilfen für Ruheständler in Zukunft bezahlen zu können. Leider, sagt Färber, sei diese Vorsorge fast überall sehr bescheiden ausgefallen oder oftmals nach einigen Jahren für aktuelle Ausgaben verfrühstückt worden.

»Ich habe die Pensionswelle damals schon vorausberechnet«

Dass die Beamtenbesoldung seitdem so undurchsichtig geworden ist, habe viel mit der Föderalismusreform zu tun, sagt Färber. Vor rund 20 Jahren hatten die Bundesländer durchgesetzt, die Entlohnung ihrer Beamten selbst regeln zu können. Seitdem sei überall an Sondervorschriften, Zuschlägen, Laufbahngestaltungen und Beihilferegelungen herumgeschraubt worden. Und wenn es im Landeshaushaltsplan eng wurde, fielen Besoldungserhöhungen auch einfach mal aus.

Das ist ein Grund dafür, warum inzwischen so viele Beamtinnen und Beamte in Deutschland gegen die aus ihrer Sicht unzureichende Besoldung klagen – nicht nur in Berlin. Am Bundesverfassungsgericht sind nicht weniger als 67 weitere Verfahren zu Besoldungsregelungen anhängig, so eine Sprecherin des Gerichts auf SPIEGEL-Anfrage. Manche Klagen reichen bis weit in die Vergangenheit zurück. In einem Verfahren aus Brandenburg geht es um die Bezahlung von Richterinnen und Richtern in den Jahren 2004 bis 2016.

Dazu kommen Verfahren, die noch bei den Verwaltungsgerichten der Länder liegen. Allein in Nordrhein-Westfalen haben nach Angaben des Beamtenbunds im vergangenen Jahr rund 100.000 Bedienstete Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt. Einige dieser Fälle könnten irgendwann auch in Karlsruhe landen.
Ideen aus dem alten Preußen

Aber warum werden Beamte eigentlich so besonders besoldet? Warum überlässt man sie nicht einfach dem Markt, wie alle anderen auch? Die Sonderrolle der Beamten und ihrer Versorgung habe historische Wurzeln, erklärt Färber. Schon im frühen Mittelalter hätten Fürsten und Könige vertrauenswürdige Ministerialbeamte mit lukrativen Versorgungszusagen an sich gebunden. 1794 habe dann Friedrich-Wilhelm II. die »Rechte und Pflichten der Diener des Staates« in seinem Preußischen Landrecht festgeschrieben. Dadurch wurde zum Gesetz, dass der Staat seine Diener als Gegenleistung für treue Dienste und den Verzicht auf Streik und Arbeitsverweigerung bis an ihr Lebensende angemessen zu versorgen habe. »Alimentationsprinzip« nennen das Verfassungsrechtler.

In der Bundesrepublik haben es diese Ideen aus dem alten Preußen bis ins Grundgesetz geschafft, Artikel 33, Absatz 5: Das öffentliche Dienstrecht sei »unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln«, heißt es dort. Die Verfassungsrichter leiten aus diesem dürren Satz ihre Aufgabe ab, darüber zu wachen, dass Beamte und ihre Familien »frei von existenziellen finanziellen Sorgen« leben können.

Worauf das Verfassungsgericht auch großen Wert legt: dass immer genug Abstand zwischen den unteren und den jeweils höheren Besoldungsgruppen im öffentlichen Dienst bleibt. Die Folge: Wenn die niedrigen Besoldungen auf Geheiß des Gerichts angehoben werden müssen, setzen sich die Erhöhungen kaskadenartig bis ganz nach oben fort – bis hin zu den Grundgehältern von Staatssekretären und Verfassungsrichtern, die nach einem Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums nun bei 17.030,76 Euro brutto pro Monat liegen sollen – plus Zulagen.

17.030,76 Euro brutto pro Monat, plus Zulagen

Dieses vom Verfassungsgericht geforderte »Abstandsgebot« führe manchmal dazu, dass die Bestverdiener im öffentlichen Dienst am Ende mit größeren Gehaltssprüngen bedacht werden als jene Beamten, deren niedrige Gehälter die Erhöhungen ausgelöst haben, sagt Färber. »Da herrscht leider viel Willkür«, sagt die Expertin.

Das bringt Färber zum umstrittenen Thema Familienzuschläge. Das Verfassungsgericht habe vor einigen Jahren auf Extrazahlungen für Familien gedrängt, um zu verhindern, dass kinderreiche Beamtinnen und Beamte mit niedriger Besoldung unter die Armutsschwelle rutschen. Viele Länder und der Bund zahlen monatlich dreistellige Zusatzbeträge, wenn Beamte verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben. Häufig steigen die Zuschläge dann von Kind zu Kind, mitunter um mehr als 900 Euro – zusätzlich zum Kindergeld, das die Beamten ohnehin bekommen. »Den Familienzuschlag bekommt auch ein Staatssekretär mit hoher B-Besoldung«, sagt Färber. »Und der braucht das nicht wirklich.«

Ginge es nach ihr, würden Familienzuschläge auf Alleinerziehende und Härtefälle beschränkt, das eingesparte Geld für höhere Grundgehälter verwendet. »Das wäre leistungsgerechter«, sagt Färber: »Warum bekommt jemand für die gleiche Arbeit viel mehr Geld, nur weil er verheiratet ist und Kinder hat?« Bei den tariflichen Angestellten im öffentlichen Dienst seien Familienzuschläge schon vor vielen Jahren abgeschafft worden.

Aus Färbers Sicht wäre es Zeit für eine umfassende Reform des Besoldungssystems – bis hin zu der Frage, für welche Aufgaben es wirklich noch Beamte braucht und für welche nicht mehr. So wie jetzt könne es jedenfalls nicht weitergehen, findet die Expertin. »Es gibt ja kaum noch eine Besoldungsmitteilung, die nicht sofort beklagt wird und dann mitunter jahrelange, teure Gerichtsverfahren nach sich zieht.«

Wie soll man das Problem lösen, wie den Knoten zerschlagen? Ginge es nach ihr, würden die Verantwortlichen von Bund und Ländern mit Verfassungsrechtlern und Beschäftigtenvertretungen zu einem Konklave zusammengerufen, an einen abgeschiedenen Ort gebracht und aufgefordert: »Ihr dürft erst wieder auseinandergehen, wenn ihr das Besoldungsrecht zeitgemäß, transparent und nachvollziehbar geregelt habt.«

Und wenn dann die Frage aufkomme, was eine umfassende Neuregelung koste und welche Veränderungen für einzelne Beamte oder Tarifbeschäftigte zu erwarten seien, sei das auch kein Problem, sagt Färber: »Ich rechne das dann gern für alle Beteiligten aus.«