Widerspruch gegen Klasur - Inspektoranwärter

Begonnen von destiny, 30.07.2026 07:24

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Zitat von: Max_Muster in 04.08.2026 08:39Prinzipiell muss jede Klausur einen Erwartungshorizont ausweisen, das bedeutet, dass die Klausur stellenden im Vorfeld nachweisen müssen wofür sie Punkte geben. Das muss auch im Nachhinein transparent überprüfbar sein, denn es steht viel auf dem Spiel. Falls das bei deiner Klausur nicht nachvollziehbar ist, fordere es ein.
Wenn du schriftliche Unterlagen zur Klausurvorbereitung erhalten hast, die den Inhalten der Klausur widersprechen, markiere die widersprüchlichen Stellen, erstelle Kopien von allen Unterlagen, reiche Widerspruch an entsprechender Stelle fristgerecht ein.

Klausuren wurden zur Vorbereitung ausgehändigt, aber alle mit Themen die nicht in der Klausur vorkamen. Es wurde vorher bereits gesagt, dass dieses Thema zu 99% nicht vorkommt. Und genau dieses Thema kam.
Wenn so dezent drauf hingwiesen wird, dass ein bestimmtes Thema nicht vorkommt, sollte man sich erst recht drauf vorbereiten, aber nun ja.

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Zitat von: Max_Muster in 04.08.2026 08:39Prinzipiell muss jede Klausur einen Erwartungshorizont ausweisen, das bedeutet, dass die Klausur stellenden im Vorfeld nachweisen müssen wofür sie Punkte geben. Das muss auch im Nachhinein transparent überprüfbar sein, denn es steht viel auf dem Spiel. Falls das bei deiner Klausur nicht nachvollziehbar ist, fordere es ein.
Wenn du schriftliche Unterlagen zur Klausurvorbereitung erhalten hast, die den Inhalten der Klausur widersprechen, markiere die widersprüchlichen Stellen, erstelle Kopien von allen Unterlagen, reiche Widerspruch an entsprechender Stelle fristgerecht ein.

Es ist ja eben nichts überprüfbar, da keine Punkte bei der Korrektur stehen. Es stehen Anmerkungen (sogar mit Schreibfehlern, teilweise nicht lesbar, eine doppelte Verneinung) aber eben keine Punkt. 

destiny

Zitat von: AltStrG in 05.08.2026 05:37Auf welcher Rechtsgrundlage? Oder im klassischen Wege über Hauptsacheverfahren und Eilverfahren im Rahmen der VwGO?

Wenn ich mir 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 29 LBG NRW ansehe, ist das keine KANN sondern eine MUSS - Vorschrift.

Ich weiß eben nur, was gesagt wurde.

Traurig ist eigentlich, dass nach 2 Jahren die Leute auf die Straße gesetzt werden und keine Übernahme für die Ausbildung im mD angeboten wird. Man darf sich für das nächste Jahr neu bewerben mit Einstellungstest und allem was dazugehört. Und das dann 7 Tage vor Beginn des neuen Ausbildungsjahres.
Somit ist für fast alle Ausbildungen der Zug abgefahren und man muss sich 1 Jahr irgendwie über Wasser halten. 
Na ja, auch Kommunen brauchen Nachwuchs, aber so wird es den nicht geben.

MoinMoin

Nennt sich Bestenauslese, wenn jemand als einziges durchfällt, dann gehört es halt nicht zu den besten.
Ärgerlich, aber verständlich.
Und eine Sonderbehandlung für den Zugang zum mD für Durchgefallene wäre auch irgendwie seltsam.

Uriex

Zitat von: AltStrG in 05.08.2026 05:37Auf welcher Rechtsgrundlage? Oder im klassischen Wege über Hauptsacheverfahren und Eilverfahren im Rahmen der VwGO?

Wenn ich mir 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 29 LBG NRW ansehe, ist das keine KANN sondern eine MUSS - Vorschrift.

Spannende Frage, da die Entlassung ja Kraft Gesetzes erfolgte und nicht per VA.

Geht eigentlich nur über ein Eilverfahren nach § 123 VwGO was aus meiner Sicht definitiv angestoßen werden sollte. Sollte man alleine schon aus dem Grunde anstreben um nicht zu viel Unterrichtsstoff zu verpassen...

Gibt ein interessantes Urteil vom BVerfG zu der Themenlage: Eilrechtschutz bei der Entlassung als Beamter auf Widerruf

Kaffeekanzler

Könnte es nicht auch sein, dass das Beamtenverhältnis wieder auflebt im Falle einer positiven Bewertung der Prüfungsleistung?
Dann würden ja rückwirkend die Tatbestandsvoraussetung der Entlassung kraft Gesetzes nicht vorliegen.

Ich habe im Beamtenrecht auch mal etwas von der ex tunc-Wirkung gelesen. Könnte das hier nicht ein denkbarer Anwendungsfall sein?

Uriex

Zitat von: MoinMoin in 05.08.2026 07:27Nennt sich Bestenauslese, wenn jemand als einziges durchfällt, dann gehört es halt nicht zu den besten.
Ärgerlich, aber verständlich.
Und eine Sonderbehandlung für den Zugang zum mD für Durchgefallene wäre auch irgendwie seltsam.

Die gibt es aber grundsätzlich (zumindest für den allgemeinen Verwaltungsdienst).

§ 8 Abs. 5 VAP 2.1 besagt: Über die Zuerkennung der Befähigung der Laufbahn derselben Fachrichtung in der  Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 entscheidet nach Abschluss des dritten fachwissenschaftlichen Studienabschnitts im zweiten Studienjahr die Einstellungsbehörde.

Wenn ich "nach 2 Jahren" lese, wird es noch eine Nachschreibeklausur aus dem dritten Studienabschnitt gewesen sein. Da dieser dann nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, gibt es keinen Spielraum.


Rheini


Rheini

Zitat von: destiny in 05.08.2026 07:05Na ja, auch Kommunen brauchen Nachwuchs, aber so wird es den nicht geben.


Ohne, da ich den Durchgefallenen nicht kenne, als allgemeine Aussage: "Aber der AG braucht auch nicht jeden AN. Manche machen mehr Arbeit, als Arbeit geleistet wird.".

AltStrG

Zitat von: Uriex in 05.08.2026 11:39Spannende Frage, da die Entlassung ja Kraft Gesetzes erfolgte und nicht per VA.

Geht eigentlich nur über ein Eilverfahren nach § 123 VwGO was aus meiner Sicht definitiv angestoßen werden sollte. Sollte man alleine schon aus dem Grunde anstreben um nicht zu viel Unterrichtsstoff zu verpassen...

Gibt ein interessantes Urteil vom BVerfG zu der Themenlage: Eilrechtschutz bei der Entlassung als Beamter auf Widerruf

Deswegen ja meine Fragen, auf welcher Rechtsgrundlage und von wem die (mündliche?) Aussage gemacht wurde.

destiny

Zitat von: AltStrG in 06.08.2026 06:17Deswegen ja meine Fragen, auf welcher Rechtsgrundlage und von wem die (mündliche?) Aussage gemacht wurde.

Die Aussage wurde von der Aus- und Fortbildung getätigt bei Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

Dualer2018

Ich  kenne es so, dass man mindestens ein Mal durch die Klausur durchfallen darf und durch Anwendung eines Jokers in den Modulen im 2. und 3. Jahr sogar noch einen Drittversuch erhält. Da es sich deswegen um  eine Nachschreibeklausur handeln muss kann er sich doch nicht auf die Aussagen des Dozenten berufen, dass angeblich ein bestimmtes Thema in der Klausur nicht vorkomme. Die Aussage wird sich ja auf die Erstklausur bezogen haben.

Auch wenn es sich um ein Modul handelt, bei dem der Joker nicht angewendet werden kann, konnte er sich doch zumindest auf die Zweiklausur vollumfänglich vorbereiten.

Ansonsten könnte dieser Artikel interessant sein: https://www.anwalt.de/rechtstipps/hspv-nrw-letztversuch-ist-kein-letztversuch-250024.html

AltStrG

Zitat von: destiny in 06.08.2026 08:16Die Aussage wurde von der Aus- und Fortbildung getätigt bei Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

Also im konkreten nicht belastbar, da kein Bescheid, keine Verfügung, sondern mündliche Aussage, korrekt?

destiny

Der Widerspruch ist geschrieben.

Wir können jetzt nur abwarten.

Danke an alle.
Zitat von: AltStrG in 06.08.2026 15:12Also im konkreten nicht belastbar, da kein Bescheid, keine Verfügung, sondern mündliche Aussage, korrekt?

Ja, nur mündlich