W-Besoldung: Prozentsatz der Anpassung dynamisierter Leistungsbezüge 2026

Begonnen von Univprof, 27.06.2026 13:30

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

ExponentialFud

Zitat von: Univprof in 06.07.2026 15:50@uniprof: Gerade bei Erhöhung des Grundgehalts um weitere 2.000 € wäre keineswegs zweitrangig, ob die Leistungsbezüge nun an der Erhöhung des Grundgehalts teilnehmen oder nur an der Erhöhung der Familienzuschläge.

Das ist genau der Punkt. Und wenn die Zielvereinbarung auf prozentuale Tarifsteigerungen abhebt könnte der Dienstherr versucht sein, die sprunghaften Korrekturen der Grundbesoldungen nicht prozentual zu übertragen. Sockelbeträge wurden ja auch nicht berücksichtigt. Das wäre dann bei 2000€ Korrektur gegenüber zB. 7500€ Grundgehalt W3 NDS (immerhin mehr als 25%) ein spürbarer Verlust, zumal wenn die Zulagen mehrere Tausend EUR betragen weil man erfolgreich war. In meinem Fall sind das weitere 1000€ haben oder nicht haben.

crosenkr

Kein Anspruch auf rechtliche Korrektheit ;-). Ggf. mit der eigenen Rechtsberatung klären.

—-

[Vorname Nachname]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]

Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen
Besoldung – aktive Beamtinnen und Beamte
40192 Düsseldorf

(ggf. nachrichtlich über: Personaldezernat der [Hochschule])

[Ort], [Datum]

Antrag auf Feststellung des Vomhundertsatzes, mit dem mein dynamisierter unbefristeter [Berufungs-/Bleibe-]Leistungsbezug an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnimmt

Personalnummer: [__________]  –  Besoldungsgruppe [W 2 / W 3]

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Festsetzung [meiner Hochschule] vom [Datum] wurde mir ab dem [Datum] ein unbefristeter [Berufungs-/Bleibe-]Leistungsbezug (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 LBesG NRW i. V. m. § 34 Satz 3 LBesG NRW und § 3 HLeistBVO NRW) in Höhe von [Betrag] € monatlich gewährt. Nach dem Festsetzungsschreiben nimmt dieser Leistungsbezug ,,an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil". Zum 1. April 2026 hat das Landesamt den Leistungsbezug um 2,80 % erhöht ([Erhöhungsbetrag] €, von [bisheriger Betrag] € auf [neuer Betrag] €), während die Grundgehälter der Landesbesoldungsordnung W um 3,36 % angehoben wurden.

Ich beantrage festzustellen,
dass mein dynamisierter unbefristeter [Berufungs-/Bleibe-]Leistungsbezug an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen mit demselben Vomhundertsatz teilnimmt, um den sich das Grundgehalt meiner Besoldungsgruppe verändert;

hilfsweise,

mit welchem Vomhundertsatz die Teilnahme meines Leistungsbezugs an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen erfolgt.

Begründung

1. Kein Rechtssatz ordnet einen hinter dem Grundgehalt zurückbleibenden Anpassungssatz an. § 34 Satz 3 LBesG NRW bestimmt lediglich, dass ,,vereinbart werden [kann], dass gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen". § 3 Absatz 2 HLeistBVO NRW regelt nur, dass über ,,die Teilnahme der Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen" die Rektorin oder der Rektor entscheidet. Beide Vorschriften benennen weder einen Bezugsmaßstab noch einen eigenständigen Satz. Auch § 17 der für das Jahr 2026 vorgesehenen Anpassungsregelung führt Leistungsbezüge nicht auf: Der Satz von 3,36 % gilt ausschließlich für die Grundgehaltssätze (und die Grundgehaltsspannen des Auslandszuschlags), der Satz von 2,80 % für einen abschließenden Katalog (Familienzuschlag, Amtszulagen, Strukturzulage, Stellenzulage, Mehrarbeitsvergütung u. a.), in dem Leistungsbezüge nicht enthalten sind. Die Begrenzung auf 2,80 % stützt sich damit auf keine ausdrückliche, Leistungsbezüge erfassende Rechtsgrundlage; der maßgebliche Satz ist durch Auslegung der Teilnahmeabrede zu bestimmen.

2. Die Systematik verweist auf den Grundgehaltssatz. Die Teilnahme-Formel ,,nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil" wird im nordrhein-westfälischen Hochschul-Leistungsbezugsrecht einheitlich verwendet (Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, besondere Leistungsbezüge und Funktions-Leistungsbezüge). Dort, wo der Verordnungsgeber diese Formel der Höhe nach konkretisiert hat, hat er den Grundgehaltssatz gewählt: Nach § 4 Absatz 3 der – fortgeltenden – FHöV-Leistungsbezügeverordnung NRW können unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen ,,mit dem Prozentsatz teilnehmen, um den sich das Grundgehalt der Besoldungsgruppe verändert, der die Professorin oder der Professor angehört". Dass derselbe Landesverordnungsgeber die wortgleiche Teilnahmeformel für Professorinnen und Professoren der Universitäten hinter dem Grundgehalt zurückbleibend verstanden wissen wollte, ist nicht anzunehmen; ein sachlicher Grund für eine langsamere Dynamisierung ist nicht ersichtlich.

3. Der aktuell geltende bundesrechtliche und länderübergreifende Maßstab bestätigt dies. Für die Hochschulen des Bundes ordnet § 2 Absatz 3 der Verordnung über Leistungsbezüge und Zulagen an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung an, dass unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen mit dem Prozentsatz teilnehmen, ,,um den sich das Grundgehalt der Besoldungsgruppe verändert, der die Professorin oder der Professor angehört"; gleichlautend § 2 Absatz 5 der Verordnung über die Leistungsbezüge und Zulagen an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit. Entsprechende, an den Grundgehaltssatz anknüpfende Regelungen bestehen im Hochschulbereich weiterer Länder (etwa Sachsen-Anhalts). Wo der Verordnungsgeber die offene Teilnahmeformel konkretisiert, wählt er durchweg den Grundgehaltssatz; dieser bildet daher den sachgerechten Auslegungsmaßstab.

4. Der Leistungsbezug ist auch der Höhe nach am Grundgehalt ausgerichtet. Nach § 37 LBesG NRW ist der Leistungsbezug bis zu 21 v. H. (Besoldungsgruppe W 2) bzw. 32,5 v. H. (Besoldungsgruppe W 3) des Grundgehalts ruhegehaltfähig; dynamisierte Leistungsbezüge sind dabei vorrangig anzusetzen. Der ruhegehaltfähige Anteil ist damit als Vomhundertsatz des Grundgehalts bestimmt und steigt ohnehin mit dem Grundgehaltssatz (3,36 %). Eine langsamere Dynamisierung des aktiven Bezugs als seines eigenen ruhegehaltfähigen Referenzwerts wäre nicht stimmig.

5. Die individuelle Zusage ist nach dem Empfängerhorizont grundgehaltsbezogen auszulegen. Die Zusage, der Bezug nehme an ,,den" regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil, kann aus Sicht des Empfängers nur bedeuten, dass er an der Anpassung der eigenen, durch das Grundgehalt geprägten Besoldung teilnimmt – nicht an der Anpassung von Bezügebestandteilen, die möglicherweise gar nicht bezogen werden (etwa bei Beamtinnen und Beamten ohne Familienzuschlag und ohne die in § 17 Absatz 2 genannten Zulagen). Verbleibende Auslegungszweifel gehen zulasten des die Zusage formulierenden Dienstherrn.
Nach alledem nimmt mein dynamisierter [Berufungs-/Bleibe-]Leistungsbezug an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen mit dem für das Grundgehalt meiner Besoldungsgruppe geltenden Vomhundertsatz teil. Ich bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid und rege eine zeitnahe Entscheidung an.
Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]
[Vorname Nachname]

Anlagen: Festsetzungsschreiben vom [Datum]; aktuelle Bezügemitteilung.

uniprof

Hier nur eine hypothetische Frage: sollten alle Grundgehälter aufgrund der amtsangemessenen Alimentation erhöht werden, könnte man in der W-Besoldung das dadurch aushebeln, indem man die Quote der ruhegehältsfähigen Leistungszulagen entsprechend senkt? Etwas ähnliches wurde ja nach dem W2-Urteil gemacht.

ExponentialFud

Zitat von: uniprof in 06.08.2026 20:41Hier nur eine hypothetische Frage: sollten alle Grundgehälter aufgrund der amtsangemessenen Alimentation erhöht werden, könnte man in der W-Besoldung das dadurch aushebeln, indem man die Quote der ruhegehältsfähigen Leistungszulagen entsprechend senkt? Etwas ähnliches wurde ja nach dem W2-Urteil gemacht.

Stichwort Konsumption. Ist vielfach beklagt worden mit unterschiedlichem Ausgang. Ich denke nicht, dass das passiert. Meine Zulagen hängen an Berufungs oder Bleibeverhandlungen und sind unbefristet und ohne haushaltsvorbehalt gewährt. Ich denke, da kommt man nicht dahinter zurück.

Poldi2006

Zitat von: ExponentialFud in 07.08.2026 10:49Stichwort Konsumption. Ist vielfach beklagt worden mit unterschiedlichem Ausgang. Ich denke nicht, dass das passiert. Meine Zulagen hängen an Berufungs oder Bleibeverhandlungen und sind unbefristet und ohne haushaltsvorbehalt gewährt. Ich denke, da kommt man nicht dahinter zurück.
Bei deutlichen Erhöhungen schätze ich zumindest für besonderen Leistungsbezüge die Gefahr der teilweisen Konsumption als real ein. Bezüglich der Grundbesoldung wird man aufgrund der Gesetzesbegründung in 2013 nicht hinter A15/8 (W2) und A16/8 (W3) bleiben können.

ExponentialFud

Zitat von: Poldi2006 in 07.08.2026 12:10besonderen Leistungsbezüge

Besondere Leistungsbezüge werden befristet gewährt. Da kann man a) immer hineingrätschen, ist aber b) nicht dazu motiviert, denn diese Bezüge enden bald. Üblicherweise nach 3 oder 5 Jahren.

Ich bezog mich auf Berufungsleistungsbezüge. Das sind entfristete Bezüge, die man anlässlich Berufungs- oder Bleibeverhandlung oder erfüllter Zielvereinbarung + anschließender Entfristung erhalten hat. Für diese Bezüge gibt es eine gegenseitige Vereinbarung als Grundlage, die durch eine Konsumption verletzt würde. Ich halte das für nicht durchführbar.

uniprof

Zitat von: ExponentialFud in 07.08.2026 17:54Besondere Leistungsbezüge werden befristet gewährt. Da kann man a) immer hineingrätschen, ist aber b) nicht dazu motiviert, denn diese Bezüge enden bald. Üblicherweise nach 3 oder 5 Jahren.

Ich bezog mich auf Berufungsleistungsbezüge. Das sind entfristete Bezüge, die man anlässlich Berufungs- oder Bleibeverhandlung oder erfüllter Zielvereinbarung + anschließender Entfristung erhalten hat. Für diese Bezüge gibt es eine gegenseitige Vereinbarung als Grundlage, die durch eine Konsumption verletzt würde. Ich halte das für nicht durchführbar.

Daneben habe ich aber auch noch besondere Leistungszulagen, entfristet und dynamisiert. Die könnten doch unter die Konsumption fallen, auch wenn Bleibezusagen nicht konsumiert werden können.

ExponentialFud

#22
Zitat von: uniprof in 07.08.2026 18:52Daneben habe ich aber auch noch besondere Leistungszulagen, entfristet und dynamisiert. Die könnten doch unter die Konsumption fallen, auch wenn Bleibezusagen nicht konsumiert werden können.

Ich auch. In Niedersachsen werden die aber nur vor der Entfristung als besondere Leistungsbezüge bezeichnet, nach der Entfristung als Berufungsleistungsbezüge. Ändert sich auch auf der Abrechnung vom NLBV. Ich denke, die wechseln dann den Rechtsrahmen.

Das Urteil des BVerwG 2 C 30.16, in dem RLP die Konsumption gestattet wurde, ist auch recht beschränkt: RLP hatte die Konsumption auf 90 EUR beschränkt. Der Kläger stritt die Konsumption von 90 EUR aus ihm zuvor gewährten 240 EUR, hatte also auch danach noch einen Besoldungszuwachs von 150 EUR.

Verglichen mit meinen Zulangen sind das sind keine Beträge, über die ich nachdenken würde.

Stark ist allerdings Rn 35: Der Kläger genießt keinen Vertrauensschutz, da er infolge des BVerfG-Beschlusses gegen RLP davon ausgehen musste, dass seine W-Besoldung keinen Bestand haben wird.
Insofern sind wir vorgewarnt: Wir dürfen alle davon ausgehen, dass die Rechtsgrundlagen unserer Besoldung keinen Bestand haben werden.