Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Quetsche

Zitat von: AltStrG in Gestern um 04:17Nichts anderes sage ich seit längerem, und da Frau Färber als Beraterin des BVerfG eine maßgebliche Rolle spielt, dürften die Familienzuschläge drastisch sinken oder sogar entfallen, bis auf wenige Ausnahmen abgesehen, was denklogisch bei einer aA sogar zwingend ist.

Das im übrigen weniger Beamte, weniger Stellen, weniger Beförderungen, längere Standzeiten, längere Arbeitszeiten und mehr Verantwortung/Arbeitsverdichtung kommt, ist obligatorisch schon eingeplant.

Emmerich, Fiedler und Schall aus dem Artikel sollten im Übrigen nochmals einen Blick in den Beschluss des BVerfG werfen, damit es nicht zu Missinterpretationen der neuen Rechtslage kommt.



https://www.welt.de/politik/deutschland/plus6a733a012b19377cc1230ddd/lukrativer-staatsdienst-bis-zu-mehrere-tausend-euro-pro-monat-die-milliardenschweren-familienzuschlaege-fuer-beamte.html

Zitat:

"Beamte profitieren bei Familienzuschlägen von Privilegien, die selbst der Beamtenbund für absurd und unangemessen hält. Doch rechtlich ist eine Abschaffung kompliziert.

Wenn Beamte heiraten oder Kinder bekommen, erhalten sie zusätzlich Geld vom Staat. Und zwar nicht wenig: Einige hundert bis mehrere tausend Euro pro Monat können fließen, damit auch die Familien der Beamten ,,amtsangemessen" unterhalten werden. Was für die Betroffenen eine Entlastung darstellt, belastet allerdings die öffentliche Hand.

Rund 825,6 Millionen Euro für sogenannte Familienzuschläge gab der Bund 2025 für Bundesbeamte, Bundesrichter und Soldaten aus, wie eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums WELT AM SONNTAG mitteilte. Hinzu kommen noch Erhöhungsbeiträge für die unteren Besoldungsgruppen in Höhe von 0,177 Millionen Euro im Monat. Experten und selbst Vertreter des Beamtenbundes kritisieren die Ausgestaltung des Systems als unangemessen.

Vergütung für Staatsdiener
,,Besoldung muss so hoch sein, dass Beamter Familie ernähren kann, ohne dass Partner arbeiten muss"
Denn nicht nur der Bund, auch Länder und Kommunen zahlen entsprechende Familienzuschläge, die nur Beamten zugutekommen: Im gesamten öffentlichen Dienst summierten sie sich im Jahr 2025 auf rund 5,116 Milliarden Euro, wie der im Juli veröffentlichte Bericht zum Sozialbudget zeigt. Die Tendenz war in den vergangenen Jahren steigend: 2010 lagen die Ausgaben noch bei 3,266 Milliarden Euro.

,,Wir haben inzwischen Situationen, in denen die Familienzuschläge höher ausfallen als die Grundbesoldung", sagt die Ökonomin Gisela Färber vom Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung. ,,Für dieselbe Tätigkeit kann ein Beamter mit vier Kindern mehr als doppelt so hohe Bezüge erhalten wie ein Kollege ohne Kinder." Das verstoße gegen das Leistungsprinzip. Es sei auch nicht vermittelbar, dass ein Staatssekretär mehrere Tausend Euro Familienzuschläge im Monat erhalten könne.

In einigen Bundesländern gibt es erhebliche Zuschläge: In Nordrhein-Westfalen können Beamte mit vier Kindern bis zu 3473 Euro zusätzlich im Monat erhalten, in Baden-Württemberg gibt es für das dritte und weitere Kinder jeweils 989 Euro pro Monat. Das findet sogar der Beamtenbund absurd. Man habe es mit einer gesellschaftspolitisch ,,schwer erklärbaren, finanziellen Besserstellung von Beamtenkindern" zu tun, sagte im vergangenen Herbst Kai Rosenberger, der Vorsitzende des Landesverbands Baden-Württemberg. Diese Besserstellung aufzulösen, ist allerdings alles andere als trivial.

,,Besoldung muss amtsangemessen ausgestaltet sein"
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Dienstherr Beamten und ihren Familien einen amtsangemessenen Unterhalt gewährleisten. Hintergrund ist das aus dem Grundgesetz abgeleitete Alimentationsprinzip, das die Unabhängigkeit der Beamten sichern soll. Als der Grundsatz entstand, war die Alleinverdiener-Familie noch der Regelfall. Inzwischen entspricht dies zwar längst nicht mehr der Lebensrealität vieler Paare, in denen beide Partner berufstätig sind – die grundsätzliche Verpflichtung des Dienstherrn, auch den Unterhalt der Familie zu gewähren, hob das Gericht allerdings nicht auf.


Bund und Länder hatten die Wahl: Sie konnten das Grundgehalt der Beamten erhöhen, damit sich davon auch eine Familie ernähren lässt – oder aber höhere Extra-Zuschläge für Familien gewähren. Viele wählten den letzten Weg.

,,Die Besoldung muss laut Grundgesetz immer amtsangemessen ausgestaltet sein und dabei dem Leistungsprinzip genügen", sagt Heini Schmitt, stellvertretender Bundesvorsitzender des Beamtenbundes.

Nachdem das Verfassungsgericht in den vergangenen Jahren entschieden hatte, dass die Besoldung zu niedrig und deswegen verfassungswidrig sei, hätten die Gesetzgeber aber nicht die notwendigen Anpassungen der Grundgehälter vorgenommen, sondern aus Einspargründen ,,eine massive Überbetonung von temporären kindbezogenen Besoldungselementen vorgenommen".

Die zentrale Bedeutung des Grundgehalts, das ausschließlich an Amt und Leistung orientiert sei, werde damit entwertet.


Färber plädiert dafür, die Familienzuschläge ,,ersatzlos" zu streichen beziehungsweise auf absolute Mangelfälle zu begrenzen. Die ,,wahnsinnigen Beträge", die dadurch frei würden, sollten auf das Grundgehalt aufgeschlagen werden, so Färber.

 ,,Unsere Umfrage zur Einkommenssituation von Beamtenhaushalten zeigt, dass sich gerade Personen der unteren Besoldungsstufen keine Wohnung leisten können." Eine Erhöhung des Grundgehalts wäre für den Staat allerdings womöglich noch teurer als die Auszahlung der Familienzuschläge. Denn wenn das Grundgehalt der unteren Besoldungsstufen steigt, müssen auch die Gehälter der oberen Besoldungsgruppen steigen.

,,Sprengsatz für Staatsfinanzen" – Jetzt kommt die Kürzung der Beamtenpensionen ins Gespräch
Ein Dilemma, das der Bund nun mit einem Kompromiss aufzulösen versucht: Der ehebezogene Familienzuschlag soll komplett entfallen und stattdessen in das Grundgehalt überführt werden, wie es in einem Gesetzentwurf heißt. Außerdem will der Bund künftig einberechnen, dass Partner von Beamten zum Familieneinkommen beitragen können. An Zuschlägen für Kinder hält der Bund allerdings fest.


Die Union plädiert angesichts der hohen Kosten für einen Kurswechsel. ,,Zu Recht ist der Beamtenstatus im Grundgesetz verankert und verdient besonderen Schutz", sagt der innenpolitische Sprecher Alexander Throm (CDU). ,,Er darf aber kein Personalgewinnungsinstrument sein." Beamte müssten zukünftig ,,strikt auf hoheitliche Aufgaben beschränkt sein, das heißt unter anderem in der Justiz, bei der Polizei oder in der Steuerverwaltung". Mit der anstehenden Pensionswelle gebe es eine Chance, bei Neueinstellungen darauf zu achten.

,,Nur so können wir die Kosten insgesamt und langfristig auf ein vertretbares Maß zurückführen", so Throm. Für die heutigen Beamten seien die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. ,,Aufgrund des Alimentationsprinzips in der Beamtenbesoldung finde ich es richtig, wenn Familien grundsätzlich besonders berücksichtigt werden."

,,Wer Kinder hat, hat höhere Ausgaben", sagen die Grünen
Der innenpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Sebastian Fiedler, sagte hingegen, dass er die Kritik an der derzeitigen Ausgestaltung des Familienzuschlags nachvollziehen könne. Der Gesetzgeber habe bei der Beamtenbesoldung jedoch verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten. ,,Kindern kommt hier eine besondere Bedeutung zu, da sich die Leistungen der Grundsicherung mit jedem Kind erhöhen und die Beamtenbesoldung einen Abstand zur Grundsicherung aufweisen muss." Den vorliegenden Gesetzentwurf werde man im parlamentarischen Verfahren ausgiebig beraten.

Marcel Emmerich, innenpolitischer Sprecher der Grünen im Bundestag, verteidigte die Familienzuschläge. ,,Wer Kinder hat, hat höhere Ausgaben. Deswegen ist es Teil einer gerechten Besoldung für die im Dienst erbrachten Leistungen auch mehr Geld für die Kinder von Beamtinnen und Beamten einzuplanen." Es sei ein Irrtum anzunehmen, dass alle Beamten ein hohes Einkommen beziehen. Familienzulagen seien gerade in den unteren Besoldungsstufen ein wichtiger Faktor.

Scharfe Kritik äußerte die Linke im Bundestag: Auch mit dem neuen Gesetzentwurf bleibe unter dem Strich ein ,,eigentlich nicht mehr zeitgemäßes Vergütungsmodell und eine deutliche bessere Unterstützung von Kindern von Beamten als dies bei anderen Beschäftigten im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft der Fall ist", sagte Pascal Meiser, arbeitspolitischer Sprecher der Fraktion. Dies sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in weiten Teilen aber nur durch eine Änderung des Grundgesetzes zu verändern.

,,Ohne Probleme rechtlich zulässig wäre jedoch schon jetzt, künftig nur noch dort zu verbeamten, wo es sich wirklich um zentrale hoheitliche Aufgaben handelt und für alle anderen mit den zuständigen Gewerkschaften eine höhere und leistungsgerechte Bezahlung per Tarifvertrag zu vereinbaren."

Forderungen stellt der Lehrerverband Schall, der die Interessen von angestellten Lehrern vertritt. ,,Die Familienzuschläge müssen für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst gelten", sagte der Vorsitzende Stefan Nierfeld. Dreiviertel der Beschäftigen im öffentlichen Dienst seien Angestellte. Ihre Kinder müssten dem Staat ,,genauso viel wert sein wie die der Beamten".



Ich habe das nun auch gelesen und finde da gute Ansätze wobei ich die Frau Färber irgendwie nicht traue weiss auch nicht wieso. Als ich mir diese Sitzung in Berlin angeschaut habe wo sie als Fachfrau eingeladen war, da hatte die komische Ansätze.

Was ich aber überhaupt nicht verstehe und du mir vielleicht erklären kannst bitte.
Wieso braucht ein zb. A8 ledig ohne Kinder genauso viel Grundgehalt wie ein verheiratetet mit 4 Kindern?
Ich komme da nicht drauf. Man braucht doch mehr Geld wenn man Kinder hat wieso sollen da alle gleich viel bekommen?
Der Familienzuschlag macht doch Sinn. Und die Leistung der beiden A8 werden durch durch das Grundgehalt auch gleich bezahlt. Ob der A8 mit Kindern dann mehr hat wie ein a14 ohne Kindern ist doch auch blödsinniger Vergleich denn Grundgehalt hat doch der A14 auch mehr.
Klar ist alle müssen vernünftig Allimentiert werden und FZ weg auf Grundgehalt würde für mich am Ende heissen das Beamte ohne Kinder völlig überallimentiert sind.

Quetsche

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 18:24Temporär ist relativ. Bis die ersten Kinder ihr Studium abgeschlossen haben vergehen im Zweifel 25 Jahre. Somit wird der Regierungsrat über die Hälfte seiner Dienstzeit schlechter bezahlt.

Er wird doch nicht schlechter bezahlt! sein Grundgehalt ist höher er muss nur keine Kinder durchbringen die Geld Kosten das kann er ja selbstverständlich tun wenn er mag dann wird er besser bezahlt :)

AltStrG

Zitat von: Quetsche in Heute um 07:29Ich habe das nun auch gelesen und finde da gute Ansätze wobei ich die Frau Färber irgendwie nicht traue weiss auch nicht wieso. Als ich mir diese Sitzung in Berlin angeschaut habe wo sie als Fachfrau eingeladen war, da hatte die komische Ansätze.

Was ich aber überhaupt nicht verstehe und du mir vielleicht erklären kannst bitte.
Wieso braucht ein zb. A8 ledig ohne Kinder genauso viel Grundgehalt wie ein verheiratetet mit 4 Kindern?
Ich komme da nicht drauf. Man braucht doch mehr Geld wenn man Kinder hat wieso sollen da alle gleich viel bekommen?
Der Familienzuschlag macht doch Sinn. Und die Leistung der beiden A8 werden durch durch das Grundgehalt auch gleich bezahlt. Ob der A8 mit Kindern dann mehr hat wie ein a14 ohne Kindern ist doch auch blödsinniger Vergleich denn Grundgehalt hat doch der A14 auch mehr.
Klar ist alle müssen vernünftig Allimentiert werden und FZ weg auf Grundgehalt würde für mich am Ende heissen das Beamte ohne Kinder völlig überallimentiert sind.

Lies dir bitte hier die letzten 10 Postings durch + hier:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127645.msg469527.html#msg469527

dort wird alles umfänglich erläutert.

Dogmatikus

Zitat von: Quetsche in Heute um 07:29Wieso braucht ein zb. A8 ledig ohne Kinder genauso viel Grundgehalt wie ein verheiratetet mit 4 Kindern?

Das "Grundgehalt" ist immer gleich, sonst wäre es nicht das Grund"gehalt".  ;)

Was du sicher meinst ist, ob in beiden Konstellationen die Gesamtbesoldung gleich hoch sein muss. Die Antwort ist: Nein, deswegen gibt es ja auch in jedem der 17 Besoldungssysteme Familienzuschläge.  ;)

Ich wiederhole es nochmal: Man kann die FZ auf den Prüfstand stellen. Die Argumentation, dass FZ zu teuer sind, geht mMn aber fehl, da sie eine Einsparmöglichkeit für den Dienstherren sind.

Rheini


Quetsche

Zitat von: AltStrG in Heute um 07:51Lies dir bitte hier die letzten 10 Postings durch + hier:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127645.msg469527.html#msg469527

dort wird alles umfänglich erläutert.

ja du erläuterst da viel aber beantwortest meine Fragen nicht.

Ich habe nicht nach Auffassungen, lesart von Randnummer etc.. gefragt sondern warum du das so siehst damit ich vielleicht verstehe wieso das Sinn ergeben soll? Immo sitze ich hier und denke mir sind die alle dämlich? Nur Spaß und übersptizt gesagt ;)

Ich finde deine Ausführungen immer super und lese sie gerne nur das Thema erschließt sich mir nicht.
Exemplarisch mal hier ein Zitat von dir:

 "1K und 2K haben nun mal einen besoldungstechnischen Vorteil, daran ist (rechtlich) erst einmal nichts auszusetzen. Es soll nunmehr Eignung, Befähigung, Leistung aka Statusamt besoldet werden, nicht der Familienstand."

Das finde ich völlig absurd wieso man hier von nicht Besoldung nach Eignung spricht! Jeder bekommt doch das gleiche Grundgehalt nach Eignung etc..
Dazu muss der DH alle vernünftig Allimentieren also Familien brauchen mehr als ledige das ist doch ein Fakt wieso ignorierst du das in jeglicher Argumentation. Allein das 4k Modell finde ich bescheuert,  wieso soll ein lediger wie jemand allimentiert werden wie jemand mit Kinder?

Du schreibst wirklich tolle Beiträge die ich gerne lese wenn auch schwer zu verstehen für mich als Laie aber in dem Thema finde ich deine Ignoranz der Lebenswirklichkeit verwunderlich.

Rheini

Zitat von: Quetsche in Heute um 08:21Dazu muss der DH alle vernünftig Allimentieren also Familien brauchen mehr als ledige das ist doch ein Fakt wieso ignorierst du das in jeglicher Argumentation. Allein das 4k Modell finde ich bescheuert,  wieso soll ein lediger wie jemand allimentiert werden wie jemand mit Kinder?

Inwiefern ist "bescheuert" eine juristische Definition?

Evtl. liest Du dir zunächst die Rechte und Plichten bei den Beamten, insbesondere im Bereich der aA an.

P. S. Evtl. hier https://de.wikipedia.org/wiki/Alimentationsprinzip . Im Internet findest Du aber noch viele weitere Seiten dazu.

Dann evtl. noch ein paar Beschlüsse des BVerfG ........


Oder Du machst das nicht und bezeichnest alles was Du nicht magst, einfach weiterhin als bescheuert .....

PolareuD

@ Quetsche

ZitatDer Dienstherr ist zunächst als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums dazu verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit festgestellt, dass es dabei aber keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, wonach der Beamte einen besonderen Anspruch auf ausreichende "Alimentation seiner Kinder" hätte (wer es nachlesen möchte, vgl. hier die Rn. 45 https://openjur.de/u/173228.html), um in der dort als Rn. 55 wiedergegebenen weiteren Passage hervorzuheben, dass es keinen aus Art. 33 Abs. 5 GG ableitbaren selbständigen Anspruch des Beamten auf Unterhalt für sein Kind gibt. Vielmehr sei im gegenwärtigen System der Besoldungsstruktur eine weitgehende Selbstverständlichkeit," dass bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. 'familienneutralen' und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten." (dort Rn. 75)
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Henri74

Zitat von: Quetsche in Heute um 08:21ja du erläuterst da viel aber beantwortest meine Fragen nicht.

Ich habe nicht nach Auffassungen, lesart von Randnummer etc.. gefragt sondern warum du das so siehst damit ich vielleicht verstehe wieso das Sinn ergeben soll? Immo sitze ich hier und denke mir sind die alle dämlich? Nur Spaß und übersptizt gesagt ;)

Ich finde deine Ausführungen immer super und lese sie gerne nur das Thema erschließt sich mir nicht.
Exemplarisch mal hier ein Zitat von dir:

 "1K und 2K haben nun mal einen besoldungstechnischen Vorteil, daran ist (rechtlich) erst einmal nichts auszusetzen. Es soll nunmehr Eignung, Befähigung, Leistung aka Statusamt besoldet werden, nicht der Familienstand."

Das finde ich völlig absurd wieso man hier von nicht Besoldung nach Eignung spricht! Jeder bekommt doch das gleiche Grundgehalt nach Eignung etc..
Dazu muss der DH alle vernünftig Allimentieren also Familien brauchen mehr als ledige das ist doch ein Fakt wieso ignorierst du das in jeglicher Argumentation. Allein das 4k Modell finde ich bescheuert,  wieso soll ein lediger wie jemand allimentiert werden wie jemand mit Kinder?

Du schreibst wirklich tolle Beiträge die ich gerne lese wenn auch schwer zu verstehen für mich als Laie aber in dem Thema finde ich deine Ignoranz der Lebenswirklichkeit verwunderlich.

Genau das ist doch schon zigfach erläutert worden.
Ausgangspunkt ist für die Besoldungshöhe ist das Statusamt und dessen Wertigkeit, mit dem jeweils ein gewisser Lebensstandard innerhalb des Gesellschaftsgefüges verbunden wird, um dem Amte angemessen nach besoldet zu werden. Der Beamte muss zudem durch durch Alimentationshöhe seine Unabhängigkeit waren können, um seiner Kernaufgabe nachzukommen zu könne, sich in erster Linie an Rechtsprechung und Gesetz bei seinen Entscheidenden zu orientieren und auch vor Korruption geschützt zu sein.
Wenn der Beamte eine Kernfamilie gründet ist er diesen gegenüber Unterhaltspflichtig. Seine Besoldung kann nur demnach nur amtsangemessen sein, wenn man zur Prüfung der ausreichenden Höhe klärt, ob ein Beamter mit seiner (therorestichen) Familie ein dem Amte angemessen Lebensstandard haben kann. Deshalb dient das 4K-Modell als rechnerische Bezugsgröße, um die Höhe der Mindestalimentation. Wenn dies bestimmt ist, können von diesem Ausgangspunkt die darüberliegenden Ämter und deren (finanzielle) Wertigkeit innerhalb des Gesamtgefüges in Relation zueinander ausdefiniert werden.
Aus der hier vielfach zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass in erster Linie der Beamte dem Amt entsprechend besoldet werden muss. Und nicht nach Anzahl der Kinder. Das wäre nicht amtsangemessene sondern würde einer Bedarfsgemeinschaft ähneln.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer älteren Entscheidung, die hier auch schon irgendwo schon zitiert wurde, ausgeführt, dass sich aus der Logik der Bezugsgröße heraus ergibt, das ein Single im Verhältnis mehr netto für sich selbst zur Verfügung hat, als jemand der sich für Kinder entscheidet.
Die Entscheidung für Kinder oder ob der Partner des Beamten arbeiten geht oder nicht ist aber eben Privatsache und spielt für die Frage ob die Amtsangemessenheit vorliegt keine wesentliche Rolle.
Zu kleinen (noch nicht durch die Rechtsprechung konkret definierten) Anteilen dürfen auch für Kind 1 und 2 Familienzuschläge gezahlt werden. Aber eben nur in begrenzter Höhe.

Das 4K-Modell ist eine THEORETISCHE Größe zur Prüfung, ob die Höhe der amtsangemessen Besoldung stimmt. Diese gilt dann für Single, verheiratet ob mit ohne bis zu 2 Kinder oder Alleinerziehende mit bis zu 2 Kindern. Bis auf minimale Kinderzuschläge ist diese theoretische Bezugsgröße für diese Familienmodelle identisch.
Zentraler Fokus ist die Wertigkeit des Amtes. Realer Familienstand ist die persönliche Entscheidung des Beamten.

JasDoc

Zitat von: Quetsche in Heute um 08:21Ich habe nicht nach Auffassungen, lesart von Randnummer etc.. gefragt sondern warum du das so siehst damit ich vielleicht verstehe wieso das Sinn ergeben soll? Immo sitze ich hier und denke mir sind die alle dämlich? Nur Spaß und übersptizt gesagt ;)

Nicht verunsichern lassen. Dein Gefühl ist schon richtig. Hier ist auch viel Meinungsmache am Werk.

1. Es gibt überhaupt keine rechtlich bindende bzw. nicht einmal wirklich bemerkenswerte Einschätzung zur Rechtswidrigkeit der Familienzuschläge - ganz im Gegenteil.

2. Familienzuschläge sind ein probates - ja wahrscheinlich sogar das wirtschaftlichste und genaueste sowie eines der fairsten Mittel  - eine verfassungsgemäße Besoldung zu gestalten. Sie orientiert sich an echten Bedürfnissen (der Familie/Kinder) und zielt explizit auf die Besonderheiten der Alimentation der Familie der Beamt:innen/Richter:innen und Soldat:innen. In dieser ganzen Debatte geht es immer um 2 Säulen: amtsangemessen Grundbesoldung/Grundgehalt und verfassungsgemäße Gesamtbesoldung (inkl. der Versorgung). Das wird aber ständig (auch bewusst) miteinander verwurschtelt um für den eigenen Standpunkt (den eigenen Wunsch) ein wenig Meinungsmache zu betreiben.

3. Es ist auch die günstigste Möglichkeit in diesem Aspekt die Forderungen des GG in Bezug auf die Versorgung der Familie umzusetzen. Die Zuschläge kommen nur im individuellen Fall, z.T temporär und nicht ruhegehaltsfähig. Und genau deshalb behaupten einige aus egoistisch taktischen Gründen, das dürfe so nicht gehen.

4. Die Alternative wäre ein total unscharfes Grundgehalt (als alleiniger Bestandteil der Besoldung), dass für einige zu hoch wäre, für andere eben angemessen iS der Versorgung der Beamt:innen etc. Da wird dann aber ständig amts(!)angemessene Besoldung und Gesamtbesoldung iS der Versorgung durcheinander geworfen.

5. Ab hier jetzt meine Meinung: ich sehe keinen anderen Weg als noch weiter in die Individualbetrachtung zu gehen - alles andere ist immer die teurere Variante für die DH. Also wird das amts(!)angemessene Grundgehalt auf das eben absolut geforderte Minimum gesetzt (was in Wirklichkeit nicht stimmt, denn das jetzige Gehalt ist in vielen Fallgruppen bereits höher) bwz. angepasst und die ausstehenden Delta zur verfassungsgemäßen Besoldung werden über Individualzulagen gestaltet.

6. Wer "theoretische Familien" ansetzt um für ein höheres Grundgehalt zu argumentieren, aber gleichzeitig Gift und Galle zum "fiktiven Partnereinkommen" spuckt, sollte mal zum Arzt gehen - beides sind geistige Wahnvorstellungen...

Rheini

Zitat von: JasDoc in Heute um 08:59Nicht verunsichern lassen. Dein Gefühl ist schon richtig. Hier ist auch viel Meinungsmache am Werk.

1. Es gibt überhaupt keine rechtlich bindende bzw. nicht einmal wirklich bemerkenswerte Einschätzung zur Rechtswidrigkeit der Familienzuschläge - ganz im Gegenteil.

2. Familienzuschläge sind ein probates - ja wahrscheinlich sogar das wirtschaftlichste und genaueste sowie eines der fairsten Mittel  - eine verfassungsgemäße Besoldung zu gestalten. Sie orientiert sich an echten Bedürfnissen (der Familie/Kinder) und zielt explizit auf die Besonderheiten der Alimentation der Familie der Beamt:innen/Richter:innen und Soldat:innen. In dieser ganzen Debatte geht es immer um 2 Säulen: amtsangemessen Grundbesoldung/Grundgehalt und verfassungsgemäße Gesamtbesoldung (inkl. der Versorgung). Das wird aber ständig (auch bewusst) miteinander verwurschtelt um für den eigenen Standpunkt (den eigenen Wunsch) ein wenig Meinungsmache zu betreiben.

3. Es ist auch die günstigste Möglichkeit in diesem Aspekt die Forderungen des GG in Bezug auf die Versorgung der Familie umzusetzen. Die Zuschläge kommen nur im individuellen Fall, z.T temporär und nicht ruhegehaltsfähig. Und genau deshalb behaupten einige aus egoistisch taktischen Gründen, das dürfe so nicht gehen.

4. Die Alternative wäre ein total unscharfes Grundgehalt (als alleiniger Bestandteil der Besoldung), dass für einige zu hoch wäre, für andere eben angemessen iS der Versorgung der Beamt:innen etc. Da wird dann aber ständig amts(!)angemessene Besoldung und Gesamtbesoldung iS der Versorgung durcheinander geworfen.

5. Ab hier jetzt meine Meinung: ich sehe keinen anderen Weg als noch weiter in die Individualbetrachtung zu gehen - alles andere ist immer die teurere Variante für die DH. Also wird das amts(!)angemessene Grundgehalt auf das eben absolut geforderte Minimum gesetzt (was in Wirklichkeit nicht stimmt, denn das jetzige Gehalt ist in vielen Fallgruppen bereits höher) bwz. angepasst und die ausstehenden Delta zur verfassungsgemäßen Besoldung werden über Individualzulagen gestaltet.

6. Wer "theoretische Familien" ansetzt um für ein höheres Grundgehalt zu argumentieren, aber gleichzeitig Gift und Galle zum "fiktiven Partnereinkommen" spuckt, sollte mal zum Arzt gehen - beides sind geistige Wahnvorstellungen...

Na dann viel Spaß mit deiner Meinung die in dieser Gestaltung wie Du sie vertrittst, bereits öfters vom BVerfG anders beurteilt wurde.


Oh wieder ein Newbie der mit komischen Ansichten sich hier beteiligt. Zufall?????

SwenTanortsch

Zitat von: AltStrG in Heute um 02:04Da muss ich latent widersprechen. Die Verfassungslogik gebietet hinsichtlich des letzten Beschlusses, dass der Mehrbedarf auch wieder auf den Prüfstand muss und kommen wird, da sich die Regelungslage auf die alte Rechtsprechungsdogmatik bezieht, die seit Beschluss September 25 weitestgehend in weiten Teilen revidiert und neu geordnet wurde.

Das Alimentationsprinzip garantiert einen amtsangemessenen Lebensunterhalt für den Beamten und seine Familie als Einheit. Eine künstliche Trennung, bei der das Grundgehalt abgekoppelt und der Mehrbedarf kinderreicher Familien isoliert über extreme Familienzuschläge geregelt wird, verzerrt das System.

Die Familie ist kein Sonderrechts- und rechen(außen)posten, um das Alimentationsniveau künstlich niedrig zu halten bzw. zu rechnen. Das strukturelle Gefüge muss im Sinne des Abstandsgebotes gewahrt bleiben.

Eure Dienstherren versuch(t)en oft, den verfassungsrechtlichen Mindestabstand zur aA rein über familienbezogene Zuschläge aufzufangen. Das BVerfG verlangt jedoch nunmehr eine stimmige Gesamtkonzeption, bei der das strukturelle Gefüge (siehe oben) in der gesamten Besoldungstabelle gewahrt bleibt, insbesondere bei der Betrachtung der Mindestalimentation unter Betrachtung der 4K-Familie.

Neuestes Problem in dieser Betrachtung: fiktive Partnereinkommen.

Wie gesagt, wir finden hier systematisch voneinander getrennte Institute vor, sodass man nicht so ohne Weiteres vom Institut der amtsangemessenen Alimentation auf das des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs schließen kann.

Zentral ist - und das wird so bleiben -, dass der alimentationsrechtliche Mehrbedarf (a) realitätsgerecht zu bemessen ist und dass dieser Mehrbedarf vom Dienstherrn (b) vollständig auszugleichen ist. Von beiden Grundsätzen wird der Senat nicht abrücken, da der nicht realitätsgerecht bestimmte Gehalt des amtsangemessenen (Mindest-)Mehrbedarfs das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG verfehlen würde, während sein nicht vollständiger Ausgleich zwangsläufig den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzte und so gleichfalls nicht mit dem Alimentationsprinzip vereinbar bliebe.

An diesen beiden Grundsätzen kann der Senat nicht rütteln, sie sind von ihm hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs in hier ständiger Rechtsprechung ausgeformt, sodass der Maßstab zur Bemessung des Mindestmehrbedarfs ebenso das jeweils dritte und jedes weitere Kind bleiben wird.

Entsprechend könnte der Senat nun gleichfalls vom Grundsicherungsniveau als mittelbarem Vergleichsgegenstand abrücken, um also den Mindestmehrbedarf sachgerecht zu bestimmen. Es bliebe dann allerdings nach wie vor die Frage, wie er diesen Mindestmehrbedarf dann realitätsgerecht konkretisieren wollte.

Hier müsstest Du nun einen hinreichend realitätsgerechten Vergleichsgegenstand nennen, der prinzipiell nicht das Median-Äquivalenzeinkommen sein kann, da es sich hier um ein Rangmaß handelt, das hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs nicht hinreichend konkretisiert werden könnte, sodass seine Verwendung zwangsläufig mindestens zu einem Kategorienfehler führen müsste, also unsachlich bliebe (so wie das derzeit in verschiedenen Rechtskreisen von den Besoldungsgesetzgebern geplant bzw. bereits vollzogen wird). Ein am Median-Äquivalenzeinkommen bemessener Mindestmehrbedarf ab dem dritten Kind wird zwangsläufig keinen Bestand vor der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts finden, da eine solche Regelung im Widerspruch zu Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG steht. Wie gesagt der erste Satz des ersten Leitsatzes der aktuellen Entscheidung zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs wird auch zukünftig Bestand haben, da er Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist: "Sind die Grundgehaltssätze so bemessen, dass sie zusammen mit den Familienzuschlägen bei zwei Kindern amtsangemessen sind, darf Richtern und Beamten nicht zugemutet werden, für den Unterhalt weiterer Kinder auf die familien-neutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen." (https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv155077.html)

Ergo: Der Gesetzgeber muss sich auch heute hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs nicht mittelbar am Grundsicherungsrecht und also Grundsicherungsniveau orientieren, sondern kann einen anderen Maßstab zur Bemessung des Mindestmehrbedarf heranziehen. Er hat dann aber sicherzustellen, dass der Mehrbedarf realitätsgerecht bemessen wird - was bedeutet, dass jener nicht unterhalb von 15 % unterhalb des entsprechend bemessenen Grundsicherungsniveau fallen darf - und dass der Mehrbedarf vollständig ausgeglichen wird. Von diesen beiden Grundsätzen - Realitätsgerechtheit und Vollständigkeit des Ausgleichs - kann und wird der Senat nicht abweichen können, ohne damit das Alimentationsprinzip als solches in Frage zu stellen.

Wenn Du also einen anderen Maßstab ins Feld führen wolltest, müsstest Du ihn konkretisieren, um ihn daraufhin plausibilisieren zu können. Ich sehe da im Moment keine andere Methodik als die vom Senat - ausgehend von den beiden Entscheidungen des Jahres 1977 und 1990 - 1998 konkretisierte, die er 2020 aktualisiert und entsprechend bestätigt hat. Dabei war es auch vor 2020 kein Problem, dass zwischen der Bezugsgröße der vierköpfigen Beamtenfamilie, die bis dahin mit Blick auf das Mindestabstandsgebot noch keine hinreichende Konkretisierung gefunden hatte, und der des jeweils dritten und jedes weiteren Kindes seit 1998 sachlich kein Gleichklang gegeben war. Ein Gleichklang, den Du forderst, wäre also durchaus erstrebenswert, kann aber prinzipiell nicht erreicht werden, da das Median-Äquivalenzeinkommen nicht zur Konkretisierung des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs taugt.

Sollte also ein entsprechender Gleichklang gefunden werden wollen, müsste der Senat nun hinsichtlich der Mindestbesoldung vom Vergleichsgegenstands des Median-Äquivalenzeinkommen abrücken, um zugleich zu gewährleisten, dass der dann andere Vergleichsgegenstand ebenso problemlos zur Bemessung des alimentationsrechtlichen Mindestmehrbedarf herangezogen werden könnte. Ein solcher Vergleichsgegenstand ist aber volkswirtschaftlich nicht ersichtlich - und wäre er das, hätte ihn der Senat in der aktuellen Entscheidung vom 17. September 2025 gewählt, um ihn alsbald zukünftig auch auf das Institut des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs zu übertragen. Die Einheit der Rechtsordnung wird zukünftig damit leben müssen und es auch gut können, dass den zwei voneinander systematisch getrennten Instituten unterschiedliche Vergleichsgegenstände zugrunde gelegt werden - denn das hat sie auch vor 2020, während sich der vom Bundesverfassungsgericht 2020 anvisierte Maßstabsgleichklang als nicht hinreichend effektiv erwiesen hat, sodass der Senat in der aktuellen Entscheidung - hinsichtlich des Gebots der Mindestbesoldung - nun wieder von ihm abgerückt ist.

Damit werden wir leben müssen - und können die kinderreichen Beamten auch gut leben: "Gut" heißt hier, hinreichend, nämlich gleichbehandelt.

JasDoc

Zitat von: Rheini in Heute um 09:08Na dann viel Spaß mit deiner Meinung die in dieser Gestaltung wie Du sie vertrittst, bereits öfters vom BVerfG anders beurteilt wurde.


Oh wieder ein Newbie der mit komischen Ansichten sich hier beteiligt. Zufall?????

Naja Newbie...

Ich hab das schon vor gefühlt 200 Seiten in dem anderen Thread erörtert. Hier im Forum gibt es starke Meinungsvertreter und es wird ständig irgendwas - oft ohne Kontextualisierung - begründet oder "zitiert".

Am Ende fehlt es aber immer am echten rechtlichen Zitat - und auch zu meinen Punkten gibt es die nicht. Ja da gibt es einen Passus des "überwiegendem Anteil der Besoldung aus der Grundbesoldung" was in gewissen Fallkonstellationen zu komplexen Lösungen führen wird, aber diese pauschalen Ableitungen die hier auf hunderten Seiten getroffen werden sind reichlich Unsinn.

Und wie gesagt, die Widersprüchlichkeit der Argumentation der "theoretischen Familie" vs. "fiktives Partnereinkommen" drängt sich hier wirklich auf. MMn - und mal sehen wie es rechtlich gesehen wird - beides rechtlich nicht haltbar, mit dem Unterschied, dass die Dienstherren bei ersterem es machen "könnten", wenn sie wollten, ich aber aus finanzpolitischer Sicht diesen Willen nicht unterstelle.

Ansonsten immer schön zu sehen, dass bei abweichender Meinung zu einer Handvoll Mitglieder hier, immer gleich die unsachliche Abschätzigkeit folgt...

Rheini

Zitat von: JasDoc in Heute um 09:16Naja Newbie...

Ich hab das schon vor gefühlt 200 Seiten in dem anderen Thread erörtert. Hier im Forum gibt es starke Meinungsvertreter und es wird ständig irgendwas - oft ohne Kontextualisierung - begründet oder "zitiert".

Am Ende fehlt es aber immer am echten rechtlichen Zitat - und auch zu meinen Punkten gibt es die nicht. Ja da gibt es einen Passus des "überwiegendem Anteil der Besoldung aus der Grundbesoldung" was in gewissen Fallkonstellationen zu komplexen Lösungen führen wird, aber diese pauschalen Ableitungen die hier auf hunderten Seiten getroffen werden sind reichlich Unsinn.

Und wie gesagt, die Widersprüchlichkeit der Argumentation der "theoretischen Familie" vs. "fiktives Partnereinkommen" drängt sich hier wirklich auf. MMn - und mal sehen wie es rechtlich gesehen wird - beides rechtlich nicht haltbar, mit dem Unterschied, dass die Dienstherren bei ersterem es machen "könnten", wenn sie wollten, ich aber aus finanzpolitischer Sicht diesen Willen nicht unterstelle.

Na dann fang doch mal an deine Meinung mit Beschlüssen des BVerfG usw. zu konkretisieren, bin gespannt ....

DeltaR95

#3314
Zitat von: Rheini in Heute um 08:01https://www.berliner-besoldung.de/

Falls jemand mal was nachlesen möchte.

Aus dem aktuellen Beitrag vom 09. August:

ZitatNoch peinlicher wird der Blick über die Stadtgrenze nach Brandenburg. Während Evers im Parlament eingestehen musste, er könne aktuell ,,keine Kosteneinschätzung" für Berlin abgeben, veröffentlichte das Nachbarland am exakt selben Tag einen detaillierten Referentenentwurf. Brandenburg liefert parameterscharfe Berechnungen, benennt die Kosten für 2026 auf den Cent genau (429,6 Millionen Euro) und zeigt transparent auf, wie die verfassungswidrige Lücke geschlossen wird. Fünf Wochen später ist der angeblich ,,fertige" Berliner Entwurf noch immer weder veröffentlicht noch ins Parlament eingebracht. Ausgerechnet das einzige Bundesland, das unter direktem Fristdruck des höchsten Gerichts steht, spielt auf Zeit. Andere Länder wie Niedersachsen, Sachsen oder Schleswig-Holstein sind längst aktiv geworden.

Das Wörtchen "wird" ist doch hier komplett deplatziert, denn auch Brandenburg hat ein fiktives Partnereinkommen. Oder erleben wir jetzt hier eine "konzertierte Anbiederung" an die Dienstherrn?  :o

Zitat von: JasDoc in Heute um 09:16Und wie gesagt, die Widersprüchlichkeit der Argumentation der "theoretischen Familie" vs. "fiktives Partnereinkommen" drängt sich hier wirklich auf. MMn - und mal sehen wie es rechtlich gesehen wird - beides rechtlich nicht haltbar, mit dem Unterschied, dass die Dienstherren bei ersterem es machen "könnten", wenn sie wollten, ich aber aus finanzpolitischer Sicht diesen Willen nicht unterstelle.

Deine gesamte Argumentation "krankt" daran, dass du ungleiches miteinander in Relation setzt. Der Beamte ist deshalb Beamter, damit der Dienstherr zu 100 % über ihn und seine Wochenarbeitszeit verfügen kann, denn diese ist nirgends verfassungsrechtlich festgeschrieben. Dieses Konstrukt bedeutet, dass er durch solche Entscheidungen automatisch auch in die Familie des Beamten eingreift und dies ggf. in einer Form, die eine Erwerbstätigkeit des Ehepartners unmöglich macht.

Unabhängig davon stellt der 4K-"Kontrollmaßstab" aber zu jeder Zeit sicher, dass der Beamte auskömmlich besoldet wird, um diese potentielle "Willkür" des Dienstherrn abzufangen. Was kann ein Beamter dagegen tun, wenn der Dienstherr die Wochenarbeitszeit ab 2027 auf 45 Stunden erhöht? Nichts, außer Entlassung beantragen. Mehr Besoldung erhält er dafür nicht, denn er gehört dem Dienstherrn ja schon zu 100 %.

Die Beamtenbesoldung stellt sicher, dass sich die Pflichten und Einschränkungen der Grundrechte des Beamten für ihn ausgleichen. Die "4K-Familie" ist deshalb auch nicht das "normative Leitbild" der Beamtenbesoldung. Heißt, dass BVerfG war gezwungen sich zu überlegen, wie man die Besonderheiten des Beamtenstatus "monetär würdigen kann".

Ich habe die Urteile bisher so verstanden, dass das BVerfG dem Dienstherrn nicht sagt "Du musst den Beamten und seinen Ehepartner zzgl. 2 Kinder voll alimentieren!", sondern nur "Ein Beamter ist dann amtsangemessen besoldet, wenn seine Mindestbesoldung nach Kontrollmaßstab 4K-Alleinverdienerfamilie mindestens so hoch ist!". Im Nachgang bedeutet dies für den Beamten aber auch, dass er erst ab dem dritten Kind einen Anspruch auf zusätzliche Deckung des erhöhten Bedarfes hat, weil das BVerfG "implizit" sagt, "Du bekommst so viel Besoldung, dass muss für deinen Ehepartner und 2 Kinder überwiegend ausreichen!".

@AltStrG: Kann man das so formulieren?