Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in 14.08.2026 17:55Dein Wort in Gottes Ohr!

Bei keinem der angekündigten Verfahren (Schleswig-Holstein, Bremen, Saarland) spielt das fiktive Partnereinkommen eine Rolle. Zu einer Beschleunigung wird es nur dann kommen, wenn Karlsruhe den Betrachtungszeitraum/Betrachtungsgegenstand erheblich ausweitet...noch deutlich weiter als bei der letzten Entscheidung aus 09/2025.

Ich habe die Befürchtung, dass dies nicht geschieht und Karlsruhe erneut keine näheren Ausführungen zum fiktiven Partnereinkommen machen wird. Die Besoldungsgesetzgeber können sich dann wieder für ein Jahr zurücklehnen.

Ich verstehe auch nicht, warum darüber spekuliert wird, welches Bundesland es treffen wird. Aus meiner Sicht müsste Karlsruhe jetzt in die Puschen kommen und eine Entscheidung über alle 3 Bundesländer treffen. Wenn möglich, müsste Karlsruhe hier ähnlich gelagerte Fälle "zusammenfassen". Jedenfalls kann es nicht sein, dass Karlsruhe jetzt pro Jahr nur einen Besoldungsfall entscheidet. Karlsruhe muss seiner vollmundigen Ankündigung (Verfahrensbeschleunigung) endlich Taten folgen lassen. Ca. 5 Besoldungsfälle pro Jahr müssten doch möglich sein, wo man doch jetzt seit 09/2025 ein "unkompliziertes" Verfahren (80% MÄE, Fortschreibungspüfung) hat.

 


Es ist davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht einen nicht geringen Teil der gewaltigen Anzahl an anhängigen besoldungsrechtlichen Normenkontrollverfahren durch die Möglichkeit zur Stellungnahme im Allgemeinen vorbereitet (hat), sodass es - sobald die Möglichkeit zur Stellungnahme hinreichend gegeben worden ist - zunächst erstens an dem jeweiligen Berichterstatter und seinem Dezernat ist, wie lange man hier für die Erstellung des schriftlichen Votums benötigt - maßgebliche Grundlagen zur Erstellung des Votums habe ich vorhin kurz angerissen -, um dann zweitens in die Beratung des Senats einzutreten, die i.d.R. formalisiert abläuft, nämlich mit der Einleitung durch - im aktuellen Zweiten Senat - die Vizepräsidentin und danach der Worterteilung reihum, beginnend mit dem BVR mit der geringsten Dienstzeit. Danach beginnt die eigentliche Diskussion der Sache, die, je nachdem, ob und ggf. wie kontrovers die Vorlage bzw. das Votum im Senat betrachtet wird, mal zeitintensiver und mal weniger zeitintensiv verläuft. Dabei betrachtet der Senat Einstimmigkeit in einer Entscheidung als keinen Makel, soll heißen, der Senat wägt kontroverse Positionen nach Möglichkeit durch ein stetiges Argumentieren in der Sache gerade dann durchaus umfangreich ab, je kontroverser in der Sache über einzelne Aspekte oder gar die Entscheidung als solche zu beraten ist, um nach Möglichkeit auch hier einen möglichst breiten sachlichen Konsens zu finden, der sich am Ende dann auch nach Möglichkeit im Abstimmungsergebnis finden soll.

So oder so steht am Ende der Beratung ein durch Abstimmung und Mehrheitsentscheidung gefundenes Ergebnis (an das der Senat sich aber nicht gebunden sieht), sodass es nun im Anschluss am Berichterstatter ist, einen vollständigen schriftlichen Entscheidungsentwurf auf Basis der Mehrheitsentscheidung zu formulieren, über den dann in die Leseberatung einzutreten ist, die zunächst so abläuft, dass der Entscheidungsentwurf den Senatsmitgliedern zugeleitet wird, die Änderungsvorschläge an den Berichterstatter formulieren, auf deren Grundlage jener schließlich einen konsolidierten Entscheidungsentwurf formuliert, der ebenfalls den Senatsmitgliedern zugesandt wird. Am Ende tritt der Senat in die eigentliche Leseberatung ein, um nun mündlich den konsolidierten Entscheidungsentwurf Satz für Satz zu beraten und also so die am Ende ausformulierte Entscheidung zu finden - allerdings ist es insbesondere in auch noch während der Abstimmung bzw. danach noch immer kontrovers betrachteten Entscheidungen durchaus nicht ausgeschlossen, dass ggf. sogar das Ergebnis neu zu finden ist bzw. ebenso die Leseberatung am Ende kontrovers erfolgte. Eine Verfahren ist erst mit seiner Ausfertigung und der Verkündung oder Bekanntgabe der Entscheidung abgeschlossen. Bis dahin kann ein BVR jederzeit die Wiederaufnahme der Beratung fordern - wie gesagt, der Senat sieht sich bis zum Abschluss des Verfahrens nicht an eine bis dahin ergangene Mehrheitsentscheidung gebunden -, sofern er seine Stimmabgabe ändern will oder wenn er bislang nicht erörterte Gesichtspunkte vortragen will bzw. wenn ihm ein Sondervotum dazu Anlass gibt. Sachliche Genauigkeit und Ausdiskutiertheit mit dem Ziel einer Konsensfindung, der sich nach Möglichkeit möglichst viele bis alle Mitglieder der Senats anschließen (können), geht regelmäßig vor Schnelligkeit. Darin liegt zweifellos eine der über Jahrzehnte gewachsenen sachlichen Stärken des Bundesverfassungsgerichts, die nicht minder regelmäßig zu keinen in jedem Fall eher unendlich kurzen Verfahrensdauern führt.

Der langen Rede kurzer Sinn: Bereits diese kurze und skizzenhafte Darlegung zeigt, dass es ausgeschlossen ist, von außen den Stand einer Beratung abzuschätzen; nicht umsonst verlangt das Beratungsgeheimnis, dass selbst mit BVR des anderen Senats oder den Wissenschaftlichen Mitarbeitern des eigenen Dezernats nicht über die Beratung im Einzelnen gesprochen werden darf.

Ergo: Jeder, der heute ausführte, er wüsste, wie der Stand in einem der angekündigten oder ggf. bereits in die Beratung eingetretenen Verfahren wäre, kann dafür keine sachliche Grundlage haben. Insbesondere kann es keine informelle und Nebenabsprachen mit Verfahrensbeteiligten geben. Entsprechend dringt regelmäßig nichts, was die Beratungen konkret betrifft, nach außen. Im letzten Jahr konnte man wegen verschiedener Besonderheiten - insbesondere des absehbaren Ausscheidens der heute ehemaligen Vizepräsidentin und des heute ehemaligen Berichterstatters - den Entscheidungszeitraum mit einiger Wahrscheinlichkeit verhältnismäßig wahrscheinlich abschätzen, nicht anders 2020 durch das Ausscheiden des damaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts. Das ist aber nun und auf Dauer auch in der Zukunft ungleich schwieriger bis weitgehend unmöglich. Das Orakel von Karlsruhe wird zu keiner Zeit weißen Rauch senden: In diesem Fall führen also doch nicht alle Wege nach Rom - oder führten einer oder mehrere nach Rom, dürften sie ein Irrweg sein, da Entscheidungen des BVerfG ggf. durchaus mal himmlisch sein können, aber nie in Gottes Namen (sondern immer im Namen des Volkes) und deshalb nie von seinem Stellvertreter auf Erden erfolgen.

Insofern bleibt abzuwarten, ob der Senat tatsächlich noch in diesem Jahr eine oder mehrere Entscheidungen treffen wird. Ich gehe weiterhin ob der nach wie vor gegebenen Komplexität des mit der aktuellen Entscheidung gewandelten "Pflichtenhefts" und in Anbetracht meiner Vermutung, dass der Senat auch weiterhin mindestens in Verfahren über einzelne Rechtskreise den Prüfungsgegenstand und Prüfungszeitraum nicht unbeträchtlich ausweiten wird, was sicherlich eher nicht zu kürzeren als längeren Verfahrensdauern führt, davon aus, dass wohl noch durchaus eine beträchtliche Wegstrecke vor dem Senat liegen dürfte. Wenn der Senat zu einer Veröffentlichung einer Entscheidung im ersten oder zweiten Quartal des nächsten Jahres gelangen würde, würde ich das als erfreulich erachten, wenn die Veröffentlichung erst im dritten Quartal erfolgte, würde mich das auch nicht wundern - und wirklich erfreulich wäre es m.E. - jedenfalls, was die Schnelligkeit eines Verfahrens anbelangte -, wenn bereits in diesem Jahr eine oder gar mehrere Entscheidungen veröffentlicht werden würden.

Rheini

Wenn bei zwei Beachlüssen in den vergangenen Jahren anscheinend das Ausschfiden eines Verfassungsrichters zumindest ein Hinweis auf den Abschluß eines Verfahrens lieferte, wann scheidet voraussichtlich der nächste aus?

Knecht

Ich kann die Begeisterung die Swen für die rechtlichen Abläufe auch nach Jahren noch hervorbringt immer weniger nachvollziehen. Ich selbst habe schon mangels Kenntnis nie Begeisterung dafür gehabt, je mehr ich davon erfahre, umso erschreckender finde ich es allerdings.

Das ganze System (und nicht nur dieses Spezielle) scheint deutlich mehr auf Selbsterhaltung, als auf Lösungen ausgelegt zu sein.

PS: bitte keine Predigt warum das so sein muss - muss es mMn nicht.


SwenTanortsch

Zitat von: Rheini in Gestern um 03:54Wenn bei zwei Beachlüssen in den vergangenen Jahren anscheinend das Ausschfiden eines Verfassungsrichters zumindest ein Hinweis auf den Abschluß eines Verfahrens lieferte, wann scheidet voraussichtlich der nächste aus?

Die zurzeit dienstälteste BVR' ist Christine Langenfeld, die morgen 64 und im Sommer 2028 regelmäßig aus dem Amt scheiden wird, da sie zum Juli 2016 in den Zweiten Senat berufen worden ist. Bis dahin werden aber einige Entscheidungen ergangen sein, da der Senat nicht nur in der aktuellen Entscheidungsbegründung eine Effektivierung des Rechtsschutzes angekündigt und sie mit ihr auch de facto vorangetrieben wie weiter vorbereitet hat, sondern sie nun auch tatsächlich umsetzen muss; daran führt nun kein Weg mehr vorbei.

Denn das gebieten nicht nur die wiederkehrend langen Verfahrensdauern - die derzeit am längsten in Karlsruhe anhängigen besoldungsrechtlichen Normenkontrollverfahren, die zur Entscheidung angekündigten Vorlagen aus Bremen, sind dort im Sommer 2016 eingegangen, also vor rund zehn Jahren -, sondern nicht zuletzt insbesondere die Entscheidung des EGMR vom 14.12.2023 – 59433/18 u. a. –, § 29, 34 und 133, die das Streikverbot des BVerfG bestätigt hat und in den genannten § den Rechtsschutz als besonderes Merkmal zu seiner Kompensation betrachtet. Nicht umsonst geht der Senat in der aktuellen Entscheidung darauf umfassend ein - denn er sieht sich dazu letztlich gezwungen, wenn er diesem Zwang auch im Einzelnen gerne folgen dürfte (in anderen Teilen aber gar nicht unendlich gerne; wer bindet sich schon gerne selbst ggf. mehr und also mit Konsequenzen mehr, als ihm das immer lieb ist) -, um sich hier dadurch folglich nun tatsächlich selbst zu binden (vgl. die Rn. 41 ff. der aktuellen Entscheidung). Nicht umsonst hebt der Senat in der Rn. 43 die gerichtliche Durchsetzbarkeit als wirksames alternatives Mittel zum den bundesdeutschen Beamten verschlossenen Streikrecht hervor, das es also als eine maßgebliche Kompensation rechtfertige (ohne hinreichende Kompensation ließe sich das Grund- und Menschenrecht nicht verbieten).

Die hohe Zahl anhängiger Normenkontrollverfahren, die wiederkehrend langen Verfahrensdauern und der Umstand, dass es bei besoldungsrechtlichen Normen um die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs geht, der ebenso dafür spricht, dass im Besoldungsrecht zügig Klarheit in der Sache herrschen muss (vgl. in ständiger Rechtsprechung die Rn. 62), binden mit der Bestätigung der genannten Entscheidung des EGMR das BVerfG in besonderer Weise, was die Rn. 44 der aktuellen Entscheidung erst wirklich in ihrer Gesamtheit erklärt und so die Wandlung des "Pflichtenhefts" maßgeblich (mit) verständlich macht (und u.a. mit dazu führen wird, dass wir in kommenden Entscheidungen erneut die Ausweitung des Prüfungsgegenstands und des Prüfungszeitraums vorfinden werden, das aber nur nebenbei):

"Vor diesem Hintergrund kommt die gebotene völkerrechtsfreundliche Auslegung des Art. 100 Abs. 1 GG ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Erstreckung des Prüfungsgegenstands auf sämtliche Besoldungsordnungen A der Jahre 2008 bis 2020 gerechtfertigt ist. Damit der gerichtliche Rechtsschutz als wirksames alternatives Mittel zu dem den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst offenstehenden Streik eingeordnet werden kann, muss ein über den 'angemessenen Lebensunterhalt' geführtes Gerichtsverfahren in angemessener Frist abgeschlossen werden können. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte arbeitsrechtliche Streitigkeiten, die potentiell die berufliche Existenz der Klägerinnen und Kläger betreffen, regelmäßig eine eilige Klärung gebieten (vgl. EGMR, König v. Germany, 28.06.1978, 6232/73, § 111). Dies gilt etwa für Verfahren, in denen ein geforderter Geldbetrag von wesentlicher Bedeutung für den Lebensunterhalt der Betroffenen ist (vgl. EGMR, Doustaly v. France, 23.04.1998, 26256/95, § 48), insbesondere für Verfahren bezüglich der Höhe von Pensionen (vgl. EGMR, Borgese v. Italy, 26.02.1992, 12870/87, § 18; Bieliński v. Poland, 21.07.2022, 48762/19, § 48, jeweils zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Selimi and Krasnići v. Serbia, 03.06.2025, 20641/20 u. 20644/20, § 205; vgl. zu pensions- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten auch EGMR, ARB SHPK and Others v. Albania, 27.05.2025, 39860/19 u.a., § 110). Auch wenn für Verfassungsgerichte als Hüter der Verfassung spezielle Maßstäbe gelten (vgl. EGMR <GK>, Süssmann v. Germany, 16.09.1996, 20024/92, §§ 56 ff.; siehe auch EGMR <GK>, von Maltzan and Others v. Germany, 02.03.2005, 71916/01 u.a., § 132; Deger, Die Verzögerungsbeschwerde und der Entschädigungsanspruch nach §§ 97a ff. BVerfGG, 2022, S. 40 ff.), kann das Bundesverfassungsgericht die Vielzahl von Besoldungsverfahren in angemessener Frist nur bewältigen, wenn vergleichbare Regelungen und Sachverhalte gebündelt werden (vgl. dazu EGMR, Peter v. Germany, 04.09.2014, 68919/10, §§ 39 ff.)." (Rn. 44)

Dahinter, was er hinsichtlich des Zusammenspiels mit der europäischen Gerichtsbarkeit in der aktuellen Entscheidung formuliert, kann (und will) der Senat nicht zurück, ohne dass er damit in Konflikt zur europäischen Rechtsprechung geriete, und zwar das nur umso mehr, als dass diese regelmäßig die (über-)langen gerichtlichen Verfahrensdauern in Deutschland kritisiert. Auch deshalb stellt nun der Senat sein vormaliges "Pflichtenheft" um, das insbesondere hinsichtlich der jetzt vergangenen Bindung des Mindestabstandsgebots  mittelbar an das Grundsicherungsrecht zu einer aufwendigen und kleinteiligen - also für die Fachgerichtsbarkeit zeitintensiven - Prüfung geführt hat (Rn. 63), die sich also als nicht hinreichend effektiv herausstellte, sodass sie nun ohne viel Federlesens korrigiert wird. Hier liegt also ein weiterer - nicht der einzige - Grund für die Umstellung des - nun - Mindestbesoldungsgebots auf das MÄE. Die europäische Ebene durchwirkt also - und in der Zukunft zwangsläufig eher zunehmend mehr als zunehmend weniger - die nationale Rechtsprechung, entsprechend führt der Senat hinsichtlich des effektiven Rechtsschutzes in der Rn. 58 aus, womit er die Forderung des effektiven Rechtsschutzes ein weiteres Mal konkretisiert (jede Konkretisierung schafft im Verfassungsrecht wie auch in der Verfassungsrechtsprechung fast zwangsläufig Bindung, jedenfalls spätestens dann, wenn es um Konkretisierungen geht, die Verhältnisse zwischen Verfassungsorganen oder auch obersten supranationalen Organen klarstellen oder klarzustellen versuchen):

"Das Bundesverfassungsgericht erfüllt seinen Kontrollauftrag in Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. BVerfGE 148, 296 <351 Rn. 128>; 152, 152 <176 Rn. 58>; 158, 1 <36 f. Rn. 70 f.>). Es hat dabei die eigene Rechtsprechung kritisch daraufhin zu überprüfen, ob sie auch in Zukunft die Gewähr dafür bieten wird, dass dem Beamten mit dem gerichtlichen Rechtsschutz ein wirksames Mittel zur Verfügung steht, um sein individuelles verfassungsmäßiges Recht auf einen 'angemessenen Lebensunterhalt' gerichtlich durchzusetzen (vgl. EGMR <GK>, Humpert and Others v. Germany, 14.12.2023, 59433/18 u.a., insbesondere § 133). Nur so kann dauerhaft die Vereinbarkeit des – für das deutsche Beamtenrecht grundlegenden – Streikverbots als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums mit Art. 11 EMRK gesichert werden (vgl. auch Lorse, ZBR 2024, S. 75 <83>). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass nach dem Fachrecht die prozessuale Risikoverteilung einseitig zulasten des Beamten ausgestaltet ist, weil dieser eine Erhöhung der Besoldung durch den Gesetzgeber nur auf dem Klagewege erwirken kann und sich als Einzelner einer gut ausgestatteten Ministerialbürokratie gegenübergestellt sieht. Deshalb müssen die der gerichtlichen Kontrolle allgemein zugrunde gelegten Maßstäbe den Beamten in die Lage versetzen, die Verfassungskonformität der Besoldung einzuschätzen und auf dieser Grundlage eine informierte Rechtsschutzentscheidung zu treffen."

All diese notwendigen Ausführungen - ich habe in der Vergangenheit hier mehrfach darauf hingewiesen, dass wir davon ausgehen müssen, dass sich das Bundesverfassungsgericht informell eng mit der europäischen Gerichtsbarkeit abstimmt, um Konflikte zwischen ihnen nach Möglichkeit zu vermeiden - binden das BVerfG aber, da sie in Verfahren vor der europäischen Gerichtsbarkeit gegen es in Anschlag gebracht werden können, sobald der Weg nach Europa gerichtlich geöffnet sein sollte.

Der langen Rede kurzer Sinn: Das BVerfG kann wenig Interesse daran haben, dass dieser Weg nach Europa alsbald geöffnet werden könnte (auch das führt in Anbetracht der regelmäßigen Kritik der europäischen Gerichtsbarkeit an (über-)langen bundesdeutschen Verfahrensdauern dazu, dass der Senat nun durchaus ein Interesse an einer Effektivierung des Rechtsschutzes und also seiner tatsächlichen wirksamen Durchsetzung hat). Das wird man in Karlsruhe nicht nur hinsichtlich der Verfahrensdauern, sondern nicht minder mit Blick auf den Inhalt der eigenen Entscheidungen in einem nicht äußerst geringem Maße auf dem Schirm haben - übrigens ganz sicher in beiden Senaten, die beide keinerlei Interesse an einen erneuten Konflikt zwischen dem BVerfG und der europäischen Gerichtsbarkeit haben. Diese Klaviatur kann man als Kläger im Ausgangsverfahren und Beteiligter in konkreten Normenkontrollverfahren durchaus im Blick haben, wenn es einem um den eigenen Nutzen gehen sollte (was ja in Gerichtsverfahren durchaus ab und an vorkommen soll).

Ergo: Wir werden in Karlsruhe spätestens im nächsten Jahr und danach dann noch einmal regelmäßiger besoldungsrechtliche Entscheidungen vorfinden, und zwar nicht, weil der Senat sich darauf riesig freute (konkrete Normenkontrollverfahren sind ob ihrer massiven Komplexität eher ein gewaltiger Zeitfresser und darin offensichtlich weniger ein Born größter Freude), sondern weil er sich zunehmend konkret gebunden sieht - genau deshalb kann man die Gewerkschaften nur immer wieder und wieder und wieder daran erinnern, dass jetzt mit den nächsten Entscheidungen die weitere maßgebliche Rechtsprechung des Senats geprägt werden wird, was ein durchaus mühsames Unterfangen ist. Man kann also für sie und uns nur hoffen, dass sie die aktuellen Chancen und Risiken im immer kleiner werdenden Zeitfenster auch wirklich realisieren.

Und um es also notwendigerweise so auszudrücken (und ohne Stimmung gegen die Gewerkschaften machen zu wollen, deren Geschäft in unserem Thema wiederkehrend erheblich komplexer ist, als sich das hier mancher vorstellen mag), ich bin mir nicht ganz sicher, ob das tatsächlich schon bei allen von ihnen durchaus vollständig angekommen ist, weshalb ich mich regelmäßig freue, dass hier im Forum ja nicht wenige Gewerkschaftsmitglieder ebenfalls schreiben und noch viel mehr hier regelmäßig lesen (Funktionäre soll es dabei hier ebenfalls auch geben), sodass ich sicher bin, dass sie - die hier schreibenden und lesenden Gewerkschaftsmitglieder - neben dieser Tätigkeit sicherlich regelmäßig nicht nur ihren Wahlkreis-Abgeordneten auf den Zahn fühlen, sondern nicht minder maßgeblichen Funktionären ihrer Gewerkschaften.

Denn von dem Lesen und Schreiben hier im Forum ändert sich am Ende rein gar nix. Wichtig is' auf'm Platz. Das werden wir hier hoffentlich alle hinreichend auf dem Schirm haben, wenn's nicht schiefgehen soll, denke ich.

@ Knecht

Ich bin kein Pfarrer, predige also nicht (auch wenn das hier wiederkehrend so scheinen mag). Ich will nur irgendwann eine angemessene Nachzahlung für meine Diensttätigkeit seit 2005 und gehe davon aus, dass der mir zustehende Nachzahlungsbetrag verfassungsrechtlich nicht so gering ist, als dass ich mir sagen könnte: Lass jucken, Kumpel, auf die paar Kröten kannste gut verzichten - ergo bin ich wiederkehrend eher wenig begeisterter, als Du das zu glauben scheinst, weiß aber aus Erfahrung: Ex nihilo nihil fit. Wer glaubte, uns werden die Gänse alsbald von alleine in den Rachen segeln, der sitzte m.E. einem Irrtum auf. Was Du also als meine Begeisterung wahrnimmst, ist nichts anderes, als ein auf Ziele ausgerichtetes Handeln, das durchdringen muss, was der Fall ist, um nicht wiederkehrend leerzulaufen. Dafür lasse ich mich hier auch gerne wiederkehrend beschimpfen und angehen - es muss jeder selbst wissen, wie er oder sie handelte (und um nicht missverstanden zu werden, ich nehme Dein Schreiben weder als ein Beschimpfen noch Angehen wahr, allerdings als eine moralische Bewertung, die für mich wenig zielführend ist). Eines hat mich dabei mein Leben bislang gelehrt, dass Sachen eher häufiger als weniger häufig schiefgehen, wenn man sie unbeteiligt laufen lässt. Ergo versuche ich, das Heft des Handelns, so weit, wie mir das möglich ist, mit in die Hand zu bekommen. Das Schreiben hier ist dabei nur ein Ausfluss, um weiterhin zu informieren. Wie schon mehrfach geschrieben: Hier im Forum geht's bestenfalls um die goldene Ananas. Wichtig ist heute dahingehend vor allem eines: Die Kläger unter uns zu stärken - heute in Anbetracht einer sich wandelnden und vom Senat gewandelten Dogmatik noch erheblich mehr als vor dem 17. September 2025; denn diese Wandlung bietet durchaus einige Chancen, jedoch nicht minder erhebliche Risiken für die bundesdeutsche Beamtenschaft.

Ich gehe davon aus, dass Letzteres vielen der hier regelmäßig Lesenden und Schreibenden ggf. nicht immer vollständig klar ist - ginge ich nicht davon aus, hätte ich das Schreiben hier schon lange aufgegeben und meine Zeit besser genutzt.

Knecht

@Swen

Es war - wie du zurecht feststellst - kein Angriff auf dich. Im Gegenteil finde ich es weiterhin aller Ehren wert, dass du hier informierst.

Es ändert nur leider nichts an der Tatsache, dass ich dieses ganze selbst entwickelte System (warum und von wem..?) mittlerweile zutiefst *schlecht* finde. Und ich habe erhebliche Zweifel, dass dieses System (wenn der Wille des Systems fehlt, was er erkennbar tut) in irgend einer Form geschlagen werden kann.

Einzelfälle werden vermutlich nach Jahrzenten zu ihrem Recht kommen. Wem das als persönliche Lebensaufgabe genügt und daraus seine Erfüllung zieht - bitte.

Ich würde tatsächlich lieber den "Spatz in der Hand" nehmen und mich anderen Dingen widmen.

So oder so - mein Glaube an diverse Institutionen dürfte bis auf Weiteres unwiederbringlich zerstört sein.

DrStrange

Es ist doch überhaupt das Grundproblem, dass dieses aktuelle System den normalen Beamten zwingt, sich zum Volljuristen weiterzubilden, damit er ein 400 seitiges Besoldungsgesetz samt Begründung lesen, verstehen, bewerten und dann den Fehler finden soll, um dann nach 10-15 Jahren Recht zu bekommen.

Da werden zig Leute beschäftigt und bezahlt um etwas zu erkämpfen, was eigentlich selbstverständlich ist: eine verfassungskonforme amtsangemessene Besoldung.

Und dieses Argument: haushaltsnah, der Besolder darf nicht im Unklaren gelassen werden. Ja dann sollen sie halt nicht an der unteren (bzw weit drunter) alimentieren und es automatisiert anpassen (ähnlich BB)

Ich habe noch von keinen Abgeordneten gehört, der gegen seine Diät geklagt hat.

Und das wird ja mit jeder Entscheidung schlimmer: die aktuelle für Berlin zum Beispiel: Nachzahlungen nur für Widerspruchführer. Wenn dann rauskommt, dass der eine A5er (Widerspruch) 30k nachgezahlt bekommt und der in identischer Situation lebende A5er (kein Widerspruch) leer ausgeht, wie soll man denn da noch  mit klarem Verstand dienen, wenn man weiß "mein DH schuldet mir eigentlich 30k und der Betrag wächst wohl jedes Jahr weiter?" Und dann kommt wieder irgendeiner mit Wertschätzung um die Ecke.

Ich sag es nochmal: diese offensichtliche Kaltblütig- und Gleichgültigkeit des Dienstherren seinen "werten" Dienen gegenüber ist zutiefst abstoßend.

Schneewitchen

Zitat von: DrStrange in Gestern um 08:45Es ist doch überhaupt das Grundproblem, dass dieses aktuelle System den normalen Beamten zwingt, sich zum Volljuristen weiterzubilden, damit er ein 400 seitiges Besoldungsgesetz samt Begründung lesen, verstehen, bewerten und dann den Fehler finden soll, um dann nach 10-15 Jahren Recht zu bekommen.

Da werden zig Leute beschäftigt und bezahlt um etwas zu erkämpfen, was eigentlich selbstverständlich ist: eine verfassungskonforme amtsangemessene Besoldung.

Und dieses Argument: haushaltsnah, der Besolder darf nicht im Unklaren gelassen werden. Ja dann sollen sie halt nicht an der unteren (bzw weit drunter) alimentieren und es automatisiert anpassen (ähnlich BB)

Ich habe noch von keinen Abgeordneten gehört, der gegen seine Diät geklagt hat.

Und das wird ja mit jeder Entscheidung schlimmer: die aktuelle für Berlin zum Beispiel: Nachzahlungen nur für Widerspruchführer. Wenn dann rauskommt, dass der eine A5er (Widerspruch) 30k nachgezahlt bekommt und der in identischer Situation lebende A5er (kein Widerspruch) leer ausgeht, wie soll man denn da noch  mit klarem Verstand dienen, wenn man weiß "mein DH schuldet mir eigentlich 30k und der Betrag wächst wohl jedes Jahr weiter?" Und dann kommt wieder irgendeiner mit Wertschätzung um die Ecke.

Ich sag es nochmal: diese offensichtliche Kaltblütig- und Gleichgültigkeit des Dienstherren seinen "werten" Dienen gegenüber ist zutiefst abstoßend.

Ich bin da ganz bei Dir. Für die DH sind wir ein bedeutsamer Kostenfaktor, mehr nicht.

An uns wurde in der Vergangenheit gespart, an uns spart man jetzt und auch in Zukunft. Die DH lassen sich immer neue , kreative "Gestaltungselemente" einfallen, um die Besoldung auf einem niedrigen Niveau zu halten.

Wird das fiktive PE zukünftig vom BVerfG kassiert, dann wird den DH schon eine Alternative einfallen.

Bei der Schwerfälligkeit des BVerfG braucht das dann wieder Jahre, bis dann diese Kürzungsideen kassiert werden.

So wird das die nächsten Jahrzehnte lustig weitergehen.

Eine aA an der nichts zu meckern ist, die tatsächlich zu einer korrekten Besoldung führt, die werden wir alle nicht erleben.

Zur Not ziehen sich die DH eben auf den Grundsatz " impossibilium nulla obligatio est" zurück......
Deus hic finitur

SwenTanortsch

Zitat von: Knecht in Gestern um 08:25@Swen

Es war - wie du zurecht feststellst - kein Angriff auf dich. Im Gegenteil finde ich es weiterhin aller Ehren wert, dass du hier informierst.

Es ändert nur leider nichts an der Tatsache, dass ich dieses ganze selbst entwickelte System (warum und von wem..?) mittlerweile zutiefst *schlecht* finde. Und ich habe erhebliche Zweifel, dass dieses System (wenn der Wille des Systems fehlt, was er erkennbar tut) in irgend einer Form geschlagen werden kann.

Einzelfälle werden vermutlich nach Jahrzenten zu ihrem Recht kommen. Wem das als persönliche Lebensaufgabe genügt und daraus seine Erfüllung zieht - bitte.

Ich würde tatsächlich lieber den "Spatz in der Hand" nehmen und mich anderen Dingen widmen.

So oder so - mein Glaube an diverse Institutionen dürfte bis auf Weiteres unwiederbringlich zerstört sein.

Das kann ich durchaus gut verstehen, Knecht. Neben dem auf eigenen Nutzen ausgerichteten Handeln geht's mir in dem, was ich tue, durchaus auch um unser Gemeinwesen, also auch darum, dass unser demokratischer und sozialer Rechtsstaat Menschen wie Dich nicht noch mehr verliert, indem er Dir und anderen (mir ebenfalls) wiederkehrend signalisiert: "Auf euch kommt's nicht an". Der Beamte in mir, der als Lehrkraft regelmäßig junge Menschen vor Augen hat, die regelmäßig noch sehr viel mehr Lebenszeit vor sich und nicht minder das Recht haben, ein so gutes Leben führen zu dürfen, wie ich das Glück hatte, es über weite Strecken leben zu dürfen, kann diese Haltung: "Haltet gefälligst die Klappe" oder "ihr seid uns doch völlig egal", die sich im Handeln ausnahmslos aller Dienstherrn zeigt, nicht akzeptieren, vielleicht auch, weil der Historiker in mir an viel zu vielen Epochen in viel zu vielen Kulturkreisen - also an viel zu vielen Beispielen - gesehen hat, wohin das führt und wo ich also ganz sicher nicht leben will.

Darüber hinaus ist das Thema durchaus sachlich interessant, also in seiner stringenten Logik sehr schön unlogisch, sodass es nicht langweilig wird; auch habe ich durch es einige Menschen kennengelernt (und Teile von ihnen durchaus schätze gelernt), die ich ohne es nicht kennengelernt hätte. Ergo: Es hält den Verstand wach und tut nicht weh, provoziert darüber hinaus wiederkehrend Humor - und wenn am Ende dann noch ein paar Kröten abfallen werden, wiegt das ggf. die verschiedenen Kröten auf, die man bis dahin schlucken muss.

Ergo: Wir werden hier alle über kurz oder lang zu unserem Recht kommen und das wird ab dem nächsten Jahr schneller gehen als in den vergangenen - allerdings ist in nicht unerheblichem Maße als Folge der sich wandelnden Rechtsprechung offen, was "unser Recht" heißt. Es gilt derzeit eher mehr als weniger daran mitzuarbeiten, dass es nicht schief geht.

Dabei gibt es allerdings eine alles andere überstrahlende und also eine wirklich frohe und für uns alle hervorragende Botschaft: Die Borniertheit und das wiederkehrend wirklich nur noch als politische Dummheit zu betrachtende Handeln einiger maßgeblicher politischer Verantwortungsträger im Besoldungsrecht ist noch einmal größer, als man das ggf. vor dem 17. September trotz aller Erfahrung vermuten konnte: Schon nicht einmal mehr Anstrengungen zu unternehmen, um das eigene wissentlich und willentlich, also zielgerichtet verfassungswidrige Handeln zu kaschieren, ist wirklich 'ne Nummer.

Die von jenen nun streckenweise auf die Spitze getriebene Missachtung der neueren Rechtsprechung des Senats muss am Ende jenen fast zwangsläufig dazu zwingen, ihnen mit aller gebotenen Autorität zum eigenen Nutzen entgegenzutreten; ansonsten winkte eben in den nächsten Jahren ggf. der EGMR.

Das Maß an politischer Dummheit und Instinktlosigkeit im Besoldungsrecht ist also offensichtlich noch immer nicht voll. "Nur fliegen ist schöner", hat einst die Opel-Werbung gemeint - und meinen auch heute anscheinend nicht wenige politische Entscheidungsträger im Besoldungsrecht, um damit fast zwangsläufig den Absturz vorzuprogrammieren. Hochmut kommt vor dem Fall. So wie es einem wiederkehrend echt die untere Beißschiene runterklappen lässt, wird sich jene missachtende Borniertheit über kurz oder lang gegen sie selbst richten. So kann sich der Senat nicht zuletzt im europäischen Maßstab nicht behandeln lassen. Insofern möchte man jenen politischen Verantwortungsträgern am Liebsten zurufen: Weiter so, ihr seid auf einem echt guten Holzweg!

lotsch

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 08:04"Das Bundesverfassungsgericht erfüllt seinen Kontrollauftrag in Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. BVerfGE 148, 296 <351 Rn. 128>; 152, 152 <176 Rn. 58>; 158, 1 <36 f. Rn. 70 f.>). Es hat dabei die eigene Rechtsprechung kritisch daraufhin zu überprüfen, ob sie auch in Zukunft die Gewähr dafür bieten wird, dass dem Beamten mit dem gerichtlichen Rechtsschutz ein wirksames Mittel zur Verfügung steht, um sein individuelles verfassungsmäßiges Recht auf einen 'angemessenen Lebensunterhalt' gerichtlich durchzusetzen (vgl. EGMR <GK>, Humpert and Others v. Germany, 14.12.2023, 59433/18 u.a., insbesondere § 133). Nur so kann dauerhaft die Vereinbarkeit des – für das deutsche Beamtenrecht grundlegenden – Streikverbots als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums mit Art. 11 EMRK gesichert werden (vgl. auch Lorse, ZBR 2024, S. 75 <83>). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass nach dem Fachrecht die prozessuale Risikoverteilung einseitig zulasten des Beamten ausgestaltet ist, weil dieser eine Erhöhung der Besoldung durch den Gesetzgeber nur auf dem Klagewege erwirken kann und sich als Einzelner einer gut ausgestatteten Ministerialbürokratie gegenübergestellt sieht. Deshalb müssen die der gerichtlichen Kontrolle allgemein zugrunde gelegten Maßstäbe den Beamten in die Lage versetzen, die Verfassungskonformität der Besoldung einzuschätzen und auf dieser Grundlage eine informierte Rechtsschutzentscheidung zu treffen."

All diese notwendigen Ausführungen - ich habe in der Vergangenheit hier mehrfach darauf hingewiesen, dass wir davon ausgehen müssen, dass sich das Bundesverfassungsgericht informell eng mit der europäischen Gerichtsbarkeit abstimmt, um Konflikte zwischen ihnen nach Möglichkeit zu vermeiden - binden das BVerfG aber, da sie in Verfahren vor der europäischen Gerichtsbarkeit gegen es in Anschlag gebracht werden können, sobald der Weg nach Europa gerichtlich geöffnet sein sollte.

Der langen Rede kurzer Sinn: Das BVerfG kann wenig Interesse daran haben, dass dieser Weg nach Europa alsbald geöffnet werden könnte (auch das führt in Anbetracht der regelmäßigen Kritik der europäischen Gerichtsbarkeit an (über-)langen bundesdeutschen Verfahrensdauern dazu, dass der Senat nun durchaus ein Interesse an einer Effektivierung des Rechtsschutzes und also seiner tatsächlichen wirksamen Durchsetzung hat). Das wird man in Karlsruhe nicht nur hinsichtlich der Verfahrensdauern, sondern nicht minder mit Blick auf den Inhalt der eigenen Entscheidungen in einem nicht äußerst geringem Maße auf dem Schirm haben - übrigens ganz sicher in beiden Senaten, die beide keinerlei Interesse an einen erneuten Konflikt zwischen dem BVerfG und der europäischen Gerichtsbarkeit haben. Diese Klaviatur kann man als Kläger im Ausgangsverfahren und Beteiligter in konkreten Normenkontrollverfahren durchaus im Blick haben, wenn es einem um den eigenen Nutzen gehen sollte (was ja in Gerichtsverfahren durchaus ab und an vorkommen soll).

Ergo: Wir werden in Karlsruhe spätestens im nächsten Jahr und danach dann noch einmal regelmäßiger besoldungsrechtliche Entscheidungen vorfinden, und zwar nicht, weil der Senat sich darauf riesig freute (konkrete Normenkontrollverfahren sind ob ihrer massiven Komplexität eher ein gewaltiger Zeitfresser und darin offensichtlich weniger ein Born größter Freude), sondern weil er sich zunehmend konkret gebunden sieht - genau deshalb kann man die Gewerkschaften nur immer wieder und wieder und wieder daran erinnern, dass jetzt mit den nächsten Entscheidungen die weitere maßgebliche Rechtsprechung des Senats geprägt werden wird, was ein durchaus mühsames Unterfangen ist. Man kann also für sie und uns nur hoffen, dass sie die aktuellen Chancen und Risiken im immer kleiner werdenden Zeitfenster auch wirklich realisieren.



Da du das mit der europäischen Gerichtsbarkeit hier so schön ausgeführt hast, stelle ich den von der Berliner Besoldung.de kopierten Beitrag von Mirko bezüglich des Humpert-Urteils hier noch einmal ein:


Die Humpert-Entscheidung und die Ausnahme von der Rechtswegerschöpfung
6. August 2026 von Mirko Prinz

Es ist ein bemerkenswerter Satz, den die Vorsitzende des Bayerischen Richtervereins (BRV), Barbara Stockinger, in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Anpassung der Bezüge 2026/2027/2028 formuliert: ,,Eine rechtfertigbare Ausnahme vom Grundsatz der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung wird von der Bayerischen Staatsregierung gerade vorbereitet." Was auf den ersten Blick wie eine juristische Fußnote wirkt, ist bei genauerem Lesen eine frontale Kampfansage an die bayerische Besoldungspolitik – und ein Verweis auf eine der brisantesten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der letzten Jahre.

Die Humpert-Entscheidung: Ein Deal mit Bedingungen

Am 14. Dezember 2023 entschied die Große Kammer des EGMR in der Rechtssache Humpert und andere gegen Deutschland, dass das absolute Streikverbot für Beamte mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist. Die Entscheidung erging mit sechzehn zu einer Stimme und wurde von Richterin O'Leary präsidiert. Doch die Mehrheit machte ihre Zustimmung an eine zentrale Bedingung geknüpft: Das Streikverbot ist nur deshalb verhältnismäßig, weil den betroffenen Beamten ein wirksames alternatives Mittel zur Verfügung steht, um ihre beruflichen Interessen durchzusetzen.

In Randnummer 134 des Urteils formuliert der Gerichtshof dies mit bemerkenswerter Klarheit:

,,In Anbetracht der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht in mehreren Fällen die Auffassung vertreten hat, dass die Besoldung der Beamten gegen Artikel 33 Absatz 5 GG verstoße, und dem Gesetzgeber aufgegeben hat, Regelungen zu schaffen, die dem Alimentationsprinzip gerecht werden, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass den Beamten ein wirksames Mittel zur Verfügung steht, um ihr individuelles verfassungsmäßiges Recht auf einen angemessenen Lebensunterhalt gerichtlich durchzusetzen."

Dieses ,,wirksame Mittel" – das grundrechtsgleiche Individualrecht auf angemessene Alimentation nach Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz – ist der eigentliche Pfeiler, auf dem die gesamte Humpert-Entscheidung ruht. Ohne diesen Pfeiler bricht die Rechtfertigung des Streikverbots in sich zusammen. Der EGMR hat dem deutschen Berufsbeamtentum gleichsam einen Vertrauensvorschuss gewährt: Ihr dürft euren Beamten das Streikrecht verweigern, aber nur, solange ihr ihnen stattdessen einen funktionierenden, gerichtlich durchsetzbaren Schutz ihrer wirtschaftlichen Existenz garantiert.

Die Rechtswegerschöpfung: Subsidiarität als Schutzmechanismus

In Randnummer 151 der Humpert-Entscheidung erinnert der Gerichtshof an den Grundsatz der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung. Dieser dient dem Zweck, einem Konventionsstaat Gelegenheit zu geben, sich mit einer ihm vorgeworfenen Konventionsverletzung auseinanderzusetzen und sie dadurch zu verhindern oder wiedergutzumachen. Der Gerichtshof betont den subsidiären Charakter des Konventionssystems: Ein Beschwerdeführer kann nicht vor den nationalen Behörden ein Konventionsargument vernachlässigen und sich dann in Straßburg darauf berufen.

Dieser Grundsatz ist kein bloßes Verfahrenshindernis. Er ist Ausdruck eines tiefen Vertrauens in die Funktionsfähigkeit der nationalen Rechtsordnungen. Er setzt voraus, dass der innerstaatliche Rechtsweg tatsächlich in der Lage ist, eine Abhilfe zu schaffen. Und genau hier setzt der Bayerische Richterverein an.

Systematische Aushöhlung des Alimentationsprinzips

In der Stellungnahme des BRV wird der Bayerischen Staatsregierung vorgeworfen, das Besoldungsniveau seit 1996 systematisch unter die verfassungsrechtlichen Vorgaben abgesenkt zu haben. Die vom BRV vorgelegten Zahlen sind eindrücklich: Während der Nominallohnindex seit 1996 um 187,44 Prozent und der Verbraucherpreisindex um 173,86 Prozent gestiegen sind, liegt der Besoldungsindex für die Besoldungsgruppe R 1 lediglich bei 172,84 Prozent – und damit unterhalb beider Referenzwerte. Für die unteren Besoldungsgruppen der A-Besoldung ist die Diskrepanz noch gravierender.

Besonders scharf kritisiert der BRV die Methodik der Staatsregierung bei der Prüfung der Mindestalimentation. Die Entwurfsbegründung beziehe ein ,,fiktives Ehegatten-Einkommen" von mittlerweile 22.648 Euro ein, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17. September 2025, 2 BvL 5/18, Rn. 70) evident verfassungswidrig sei. Ohne diese Addition, so der BRV, bleibe selbst in der höchsten Ortsklasse die Nettobesoldung am Tabellenfuß mehrere Tausend Euro hinter der Prekaritätsschwelle zurück. Stockinger spricht in diesem Zusammenhang von einem ,,grob fahrlässig, aber noch nicht vorsätzlichen Falschzitat" in der Entwurfsbegründung.

Für die mittlere und obere Besoldung sowie die gesamte R-Besoldung stellt der BRV fest, dass eine Unteralimentation vorliege, die die Staatsregierung nicht einmal ansatzweise zu rechtfertigen versuche. Die lapidare Begründung: ,,impossibilium nulla obligatio est" – das Unmögliche kann nicht geschuldet werden. Eine Formulierung, die der BRV mit beißender Ironie gegen die Staatsregierung wendet.

Die ,,rechtfertigbare Ausnahme": Wenn der Rechtsweg zur Farce wird

Vor diesem Hintergrund gewinnt die Aussage über die ,,rechtfertigbare Ausnahme vom Grundsatz der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung" ihre volle Sprengkraft. Wenn der Gesetzgeber das Alimentationsprinzip systematisch und über Jahre hinweg missachtet, wenn er verfassungswidrige Besoldungsgesetze beschließt und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ignoriert oder durch Verzögerungstaktik umgeht, dann verliert der innerstaatliche Rechtsweg seine Wirksamkeit im Sinne der Humpert-Entscheidung.

Die Ausnahme, auf die der BRV verweist, ist ein anerkannter Grundsatz im Recht der EMRK: Die Pflicht zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs entfällt, wenn dieser wirkungslos, unzureichend oder unzumutbar ist. Der EGMR hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass ein Beschwerdeführer nicht gezwungen werden kann, einen Rechtsweg zu beschreiten, der offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet oder der sich als bloße Formsache erweist.

Die Logik des BRV ist dabei bestechend: Die Humpert-Entscheidung rechtfertigt das Streikverbot mit der Existenz eines wirksamen gerichtlichen Schutzmechanismus. Wenn dieser Schutzmechanismus aber in der Praxis nicht funktioniert, weil der Gesetzgeber die verfassungsgerichtlichen Vorgaben zur Alimentation dauerhaft und systematisch unterläuft, dann entfällt nicht nur die Rechtfertigung des Streikverbots – es entfällt auch die Pflicht der Betroffenen, den wirkungslos gewordenen innerstaatlichen Rechtsweg auszuschöpfen, bevor sie den EGMR anrufen.

Die Drohung mit Straßburg

Der BRV formuliert dies als warnenden Hinweis: ,,Soweit allerdings, wie vorliegend erneut ersichtlich, eine Staatsregierung eben dies willkürlich ausnutzt, um Beamte, Richter und Staatsanwälte über Jahre hinweg evident verfassungswidrig zu unteralimentieren, wird sich in Bälde die Frage einer notwendigen Neubewertung in Straßburg stellen müssen."

Dies ist keine leere Drohung. Die Humpert-Entscheidung ist kein Freibrief für den deutschen Gesetzgeber. Sie ist eine konditionale Genehmigung, die an die Voraussetzung gebunden ist, dass das Alimentationsprinzip tatsächlich funktioniert. Wenn Bayern – und andere Bundesländer – die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Besoldung dauerhaft ignorieren, dann untergraben sie genau jene Grundlage, auf der der EGMR das Streikverbot für konventionskonform erklärt hat.

Ein Dammbruch droht

Die Stellungnahme des Bayerischen Richtervereins ist mehr als eine verbandsrechtliche Kritik an einem Gesetzentwurf. Sie ist ein Weckruf an die Politik, die Balance des deutschen Berufsbeamtentums nicht leichtfertig zu zerstören.

Wenn die Staatsregierung diese Garantie systematisch aushöhlt, bereitet sie – in den Worten des BRV – selbst die Ausnahme von der Rechtswegerschöpfung vor. Sie liefert den betroffenen Richtern, Staatsanwälten und Beamten das Argument, direkt nach Straßburg zu gehen, ohne zuvor den aussichtslosen Marsch durch die nationalen Instanzen antreten zu müssen. Und sie liefert dem EGMR den Anlass, die Humpert-Entscheidung neu zu bewerten – mit ungewissem Ausgang für das gesamte deutsche Beamtensystem.

Die Tragweite dieser Argumentation geht weit über Bayern hinaus. Die Frage ist nicht mehr, ob der EGMR das Streikverbot für Beamte jemals in Frage stellen wird. Die Frage ist, ob der deutsche Gesetzgeber ihm durch sein eigenes Verhalten den Anlass dazu geben wird.[/quote]

Max Guru

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 09:23Das kann ich durchaus gut verstehen, Knecht. Neben dem auf eigenen Nutzen ausgerichteten Handeln geht's mir in dem, was ich tue, durchaus auch um unser Gemeinwesen, also auch darum, dass unser demokratischer und sozialer Rechtsstaat Menschen wie Dich nicht noch mehr verliert, indem er Dir und anderen (mir ebenfalls) wiederkehrend signalisiert: "Auf euch kommt's nicht an". Der Beamte in mir, der als Lehrkraft regelmäßig junge Menschen vor Augen hat, die regelmäßig noch sehr viel mehr Lebenszeit vor sich und nicht minder das Recht haben, ein so gutes Leben führen zu dürfen, wie ich das Glück hatte, es über weite Strecken leben zu dürfen, kann diese Haltung: "Haltet gefälligst die Klappe" oder "ihr seid uns doch völlig egal", die sich im Handeln ausnahmslos aller Dienstherrn zeigt, nicht akzeptieren, vielleicht auch, weil der Historiker in mir an viel zu vielen Epochen in viel zu vielen Kulturkreisen - also an viel zu vielen Beispielen - gesehen hat, wohin das führt und wo ich also ganz sicher nicht leben will.

Darüber hinaus ist das Thema durchaus sachlich interessant, also in seiner stringenten Logik sehr schön unlogisch, sodass es nicht langweilig wird; auch habe ich durch es einige Menschen kennengelernt (und Teile von ihnen durchaus schätze gelernt), die ich ohne es nicht kennengelernt hätte. Ergo: Es hält den Verstand wach und tut nicht weh, provoziert darüber hinaus wiederkehrend Humor - und wenn am Ende dann noch ein paar Kröten abfallen werden, wiegt das ggf. die verschiedenen Kröten auf, die man bis dahin schlucken muss.

Ergo: Wir werden hier alle über kurz oder lang zu unserem Recht kommen und das wird ab dem nächsten Jahr schneller gehen als in den vergangenen - allerdings ist in nicht unerheblichem Maße als Folge der sich wandelnden Rechtsprechung offen, was "unser Recht" heißt. Es gilt derzeit eher mehr als weniger daran mitzuarbeiten, dass es nicht schief geht.

Dabei gibt es allerdings eine alles andere überstrahlende und also eine wirklich frohe und für uns alle hervorragende Botschaft: Die Borniertheit und das wiederkehrend wirklich nur noch als politische Dummheit zu betrachtende Handeln einiger maßgeblicher politischer Verantwortungsträger im Besoldungsrecht ist noch einmal größer, als man das ggf. vor dem 17. September trotz aller Erfahrung vermuten konnte: Schon nicht einmal mehr Anstrengungen zu unternehmen, um das eigene wissentlich und willentlich, also zielgerichtet verfassungswidrige Handeln zu kaschieren, ist wirklich 'ne Nummer.

Die von jenen nun streckenweise auf die Spitze getriebene Missachtung der neueren Rechtsprechung des Senats muss am Ende jenen fast zwangsläufig dazu zwingen, ihnen mit aller gebotenen Autorität zum eigenen Nutzen entgegenzutreten; ansonsten winkte eben in den nächsten Jahren ggf. der EGMR.

Das Maß an politischer Dummheit und Instinktlosigkeit im Besoldungsrecht ist also offensichtlich noch immer nicht voll. "Nur fliegen ist schöner", hat einst die Opel-Werbung gemeint - und meinen auch heute anscheinend nicht wenige politische Entscheidungsträger im Besoldungsrecht, um damit fast zwangsläufig den Absturz vorzuprogrammieren. Hochmut kommt vor dem Fall. So wie es einem wiederkehrend echt die untere Beißschiene runterklappen lässt, wird sich jene missachtende Borniertheit über kurz oder lang gegen sie selbst richten. So kann sich der Senat nicht zuletzt im europäischen Maßstab nicht behandeln lassen. Insofern möchte man jenen politischen Verantwortungsträgern am Liebsten zurufen: Weiter so, ihr seid auf einem echt guten Holzweg!

@Swen:
Ich bin seit längerem relativ stiller Mitleser ...
Ich möchte dir an dieser Stelle ausdrücklich danken: für dein Engagement, deine hier investierte Zeit (die sicherlich nicht unerheblich ist: du müsstest am Ende [heißt: wenn du einen Batzen Geld als Nachzahlungsbetrag erhalten hast] mal diese Zeit grob abschätzen und deinen Stundenlohn ausrechnen, der sicherlich unter Mindestlohn liegen wird :) ], für das Teilen deines Wissens und für die Motivation, die du manchem hier mit auf den Weg gibst.
Wenn du die Zeit und den Spaß daran hast: mach' weiter so und lass dich nicht unterkriegen!

SwenTanortsch

Zitat von: Max Guru in Gestern um 09:45@Swen:
Ich bin seit längerem relativ stiller Mitleser ...
Ich möchte dir an dieser Stelle ausdrücklich danken: für dein Engagement, deine hier investierte Zeit (die sicherlich nicht unerheblich ist: du müsstest am Ende [heißt: wenn du einen Batzen Geld als Nachzahlungsbetrag erhalten hast] mal diese Zeit grob abschätzen und deinen Stundenlohn ausrechnen, der sicherlich unter Mindestlohn liegen wird :) ], für das Teilen deines Wissens und für die Motivation, die du manchem hier mit auf den Weg gibst.
Wenn du die Zeit und den Spaß daran hast: mach' weiter so und lass dich nicht unterkriegen!

Danke für Deine Worte, Max, über die ich mich gefreut habe!

@ lotsch

Ohne die Kollegen der Berliner Besoldung würde die besoldungsrechtlich Sachlage in der Bundesrepublik signifikant dunkler aussehen, als sie sowieso ist. Was André Grashof und Mirko Prinz in den letzten mittlerweile über zehn Jahre geleistet haben, ist für die Sache kaum zu ermessen. In Berlin, davon darf man ausgehen, wären die besoldungsrechtlichen Lichter schon lange aus, hätten sie nicht immer weiter den Funken des Widerspruchs erhalten. Auch an ihnen zeigt sich - wie auch am Handeln nicht weniger Kläger in Ausgangsverfahren, die zum Teil heute Beteiligte im Normenkontrollverfahren sind -, wie wichtig das private Engagement bleibt.

Das hebt zwischenzeitlich der Senat in aller gebotenen Deutlichkeit - wenn auch ohne den Blick auf die Berliner.Besoldung, sondern in weiterer Konkretisierung seiner Besoldungsrechtsprechung und damit der Sache nach eher implizit hervor, die - die Konkretisierung - alsbald auch an dieser Stelle zwangsläufig noch weiter zu auszuformen sein wird, sofern die Dienstherrn so weitermachen werden als wie zuvor (was sie tun werden, solange ihnen kein wirkungsvollerer Einhalt geboten wird) - hervor, wenn er aktuell ausführt:

"Die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Beamten besteht also nicht allein – und wohl nicht einmal vorrangig – in dessen persönlichem Interesse, sondern dient zugleich dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung, hat also auch eine qualitätssichernde Funktion." (Rn. 51)

Denn mit dieser Konkretisierung macht er nun explizit deutlich, dass offensichtlich das Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung hinsichtlich der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation Vorrang vor dem persönlichem Interesse des Beamten an seiner amtsangemessenen Besoldung und Alimentation hat. Damit aber macht er nun jenes Allgemeininteresse offensichtlich abwägungsfähig (was hinsichtlich des grundrechtsgleichen Individualrechts es einzelnen Beamten komplexer und zugleich ggf. insgesamt weniger wirkungsvoll zu konkretisieren sein dürfte), um ihm zukünftig nun - sofern das notwendig sein sollte - eine konkretere Bedeutung geben zu können. Drei Stichworte wären in diesem Zusammenhang ggf. a) exekutive Handlungsfähigkeit (jene ist ohne einen funktionsfähigen öffentlichen Dienst nicht gegeben), b) Nachhaltigkeit (sie kann wiederum ohne hinreichende exekutive Handlungsfähigkeit nicht gewährleistet werden) und c) Zukunftsfähigkeit, darin nicht zuletzt Resilienz, die in Anbetracht der globalen Polykrise nur umso mehr einer handlungsfähigen staatlichen Ordnung bedarf. Auch diese Stichworte werden in zukünftigen fachgerichtlichen und Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eine auszuformende und nicht wegdiskutierbare Rolle spielen, wenn sie denn dann in diese Verfahren eingebracht werden.

Entsprechend verdeutlicht auch die rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis die besondere Bedeutung des Alimentationsprinzips für den demokratischen Rechtsstaat (Rn. 56). Als Folge nimmt das Bundesverfassungsgericht nun offensichtlich noch einmal stärker als bislang die Frage des Allgemeinwohlinteresses auf der einen Seite und die Situation der öffentlichen Haushalte mitsamt der sich in ihr ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn auf der anderen stärker als bislang in den Blick. Dabei zeigt sich hinsichtlich des Allgemeinwohlinteresses nicht zuletzt am Zusammenspiel von Lebenszeit- und Alimentationsprinzip, dass

"sich die Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums nicht zufällig herausgebildet haben, sondern auch in ihrer inneren Rechtfertigung untrennbar miteinander verbunden sind [...]: Das Bewusstsein einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position soll nicht das Wohlbefinden der Beamten mehren, sondern ihre Bereitschaft zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und sie zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit befähigen. Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und die Bereitschaft zu Kritik und nötigenfalls Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei‐)politisch unerwünscht sein sollte." (Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich (Hrsg.), Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153, 161 mit Bezug auf BVerfGE 155, 77, 91, Rn. 28)

Dass es im Rahmen der Wechselbezüglichkeit der verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien – im komplexen Geflecht der miteinander verbundenen oder aufeinander verweisenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums – nicht um das Wohlbefinden der Beamten, sondern um ein verfassungsrechtlich ausgeformtes Verhältnis von Rechten und Pflichten geht und dass diese Pflichten wie bspw. die lebenslange uneigennützige, umfassende und exklusive Hingabe der Arbeitskraft, die loyale Pflichterfüllung, die Mäßigung, der Verzicht auf Arbeitskampfmaßnahmen dem Gemeinwohlinteresse dienen, schließt vonseiten der Beamten eine ,,Rosinenpickerei" aus. Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet hingegen die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern. (Ebd., S. 160 f. mit Bezug auf BVerfGE 155, 1, 14, Rn. 24)

Auch darauf wäre also sicherlich von Klägern in Ausgangsverfahren und Beteiligten in konkreten Normenkontrollverfahren zurückzukommen, um ihren Anspruch auf amtsangemessene Besoldung und Alimentation zu plausibilisieren. Die individuelle Durchsetzbarkeit des grundrechtsgleichen Individualrechts auf amtsangemessene Besoldung und Alimentation im gerichtlichen Verfahren dient entsprechend dem Allgemeininteresse an einer an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung, da ohne sie die qualitätssichernde Funktion der Besoldung und Alimentation in Anbetracht des gezeigten Handelns der Dienstherrn kaum durchsetzbar wäre (ohne die erfolgreichen Klagen der letzten anderthalb Jahrzehnte würde die Besoldungsrechtslage in der Bundesrepublik - davon ist auszugehen - noch einmal ganz anders aussehen). Auf den Punkt gebracht - darin schließt sich der Kreis, wenn der Senat nun davon ausgeht, dass die Durchsetzbarkeit des vollständigen Besoldungs- und Alimentationsanspruchs wohl nicht einmal vorrangig im Interesse des einzelnen Beamten liegt - ist davon auszugehen, dass die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums und das damit korrespondierende grundrechtsgleiche Recht der Beamten, soweit ihre subjektive Rechtsstellung betroffen ist, nicht gleichgeordnet sind, sondern dass das subjektive Recht aus dem Primat der institutionellen Garantie hervorgeht, dass aber erst die tatsächliche Beachtung des Alimentationsprinzips im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums, über den der Gesetzgeber verfügt, und damit das subjektive Recht des in seiner Rechtsstellung betroffenen Beamten die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums durchsetzt (vgl. Droege, DÖV 2014, S. 785, 791).

In Teilen durchaus noch anders aber hat das BVerfGE 43, 154, 167 f. formuliert - hier zeigt sich ggf. eine Folge des sich offenbarenden Rechtsprechungswandels -: "Die verschiedenen in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Rechtsgarantien stehen nebeneinander; insbesondere gibt es zwischen ihnen kein Rangverhältnis etwa so, daß die Rechtsgarantie, die dem Gesetzgeber einen Regelungsauftrag gibt, primären Charakter besäße und demgegenüber die Rechtsgarantie eines grundrechtsgleichen Anspruchs sekundär wäre mit der Folge, daß ihr nur eine beschränkte Bedeutung zukäme", wobei der Senat die Gleichrangigkeit der Rechtsgarantie sicherlich zukünftig nicht so auflösen wird, dass dem genannte grundrechtsgleich Anspruch nun nur eine beschränktere Bedeutung zukäme. Denn die vom Senat seit 2012 wiederkehrend festgestellte Verfassungswidrigkeit der gewährten Besoldung und Alimentation, die hohe Zahl an fachgerichtlich bis zur Erschöpfung begründeten, anhängigen Richtervorlagen und die tatsächlichen Versuche von Dienstherrn, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, müssen als eine Schwächung jener Rechtsgarantie begriffen werden, die der Hüter der Verfassung in seiner Rechtsprechung nicht unbeachtet lassen kann.

Denn nicht umsonst ist der Anspruch von Beamten auf Dienstbezüge in seinem Kernbestand als eine so starke, im öffentlichen Recht wurzelnde Rechtsposition gedacht, dass sie dem Privateigentum an einer Sache oder einer Forderung nahekommt; Art. 14 GG auf jenen Anspruch angewendet, entspräche der gesetzlichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des ,,Eigentums" im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 16, 94, 111 f.). Das Eigentumsrecht - wenn auch nur mittelbar in den Blick zu nehmen - lässt sich aber eben nicht so ohne Weiteres ausklammern.

Ergo: Die Effektivität des Rechtsschutzes, die auch und gerade eine zeitliche Dimension hat, kann bei der Durchsetzung des Besoldungs- und Alimentationsanspruchs nicht ausgeklammert werden, ohne dass damit ein Geflecht an Problemen entstehen bzw. sich vergrößern würde, worauf Mirko Prinz in seinem Beitrag mit Blick auf die Humpert-Entscheidung der Großen Kammer schlüssig anspielt. All das ist aber dem Bundesverfassungsgericht klar, denn nicht umsonst hat es mit seiner Streikverbotsentscheidung vom 12.6.2018 (BVerfGE 148, 296) das Tor nach Europa geöffnet und damit die Humpert-Entscheidung der Großen Kammer erst ermöglicht.

PolareuD

Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"