Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 18:41Ergo bleibt weiterhin die Frage nach dem sachlichen Grund und dem Zweck der von Dir anvisierten Neuausrichtung des (Kontroll-)Maßstabs. Welches ist der eigentliche sachliche - also systemimmanente - Grund Deines Vorschlags, der also welchen vorrangigen Zweck erfüllen soll, zu dem dann finanzielle Erwägungen hinzutreten könnten?

Wenn ich Wissenschaftsmanager richtig verstanden habe, will er den Kontrollmaßstab (4K) nicht ändern. Auch bei der "Wissenschaftsmanager-Methode" würde der 1K-Beamte am 4K-Maßstab geprüft werden. Wenn bei dieser Methode alle Lämpchen grün leuchten würden, wo ist denn dann das Problem? Die entscheidungstragenden Gründe können später noch formuliert und nachgereicht werden.

Wie die Besoldungsgesetzgeber die Besoldungstabelle erstellt haben (gewürfelt, Orakel befragt etc.), spielt erst einmal keine Rolle. In der Praxis erfolgt i.d.R. zunächst "intern" immer eine Mathematisierung. Im Besoldungsrecht war dies schon immer so und wird auch in Zukunft so sein. Hier wird kein Urteil aus Karlsruhe etwas ändern.

Insofern finde ich die Gedanken von Wissenschaftsmanager nachvollziehbar und nicht verwerflich. Ich sehe jedenfalls kein Problem, dass der Besoldungsgesetzgeber "für sich" (intern) eine Mathematisierung durchführt. Nach "außen" bzw. vor Gericht muss seine Methode "nur" die 4K-Prüfung (bisheriger Kontrollmaßstab) bestehen.

Ich kann mir jedenfalls vorstellen, dass die möglich ist.



Rheini

Zitat von: Maximus in Gestern um 20:16Wie die Besoldungsgesetzgeber die Besoldungstabelle erstellt haben (gewürfelt, Orakel befragt etc.), spielt erst einmal keine Rolle. In der Praxis erfolgt i.d.R. zunächst "intern" immer eine Mathematisierung. Im Besoldungsrecht war dies schon immer so und wird auch in Zukunft so sein. Hier wird kein Urteil aus Karlsruhe etwas ändern.


Ups, und ich dachte das der DH die Verfassung beachten muss. Danke für die Aufklärung .......

AltStrG

Zitat von: Maximus in Gestern um 20:16Ich kann mir jedenfalls vorstellen, dass die möglich ist.


Wie denn, wenn du die von mir aufgelieferten und rechtlich notwendigen Gründe und Schranken beachten musst? Das es bislang keine Besoldungsgesetzgeber auch nur annähernd gelungen ist, sollte einen gewissen Hinweis geben.

Auch der Besoldungsgesetzgeber xyz kann und darf sich der Sache nicht mathematisch "nähern" (alleine das ist schon ein Grundproblem in der Sache) sondern ausschließlich rechtlich. Mathematisch allein kann ich berechnen, dass ein Elefant an einer Sonnenblume befestigt über eine Klippe hängen kann, ohne gleich abzustürzen, und zwar mit Voraussetzung x und Faktor y, es sei denn,  das....

Im Übrigen hat der Beschluss (nicht Urteil) aus Karlsruhe etwas geändert, und zwar schon vor ziemlich langer Zeit. Der aktuelle Beschluss intensiviert nur die Hausaufgaben und die Bedingungen / Voraussetzungen für x und y und die Schranken, die der Besoldungsgesetzgeber nicht verlassen darf.

Versuch

Zitat von: Rheini in Gestern um 18:53Hast Du denn inzwischen den Vorschlag (eigenes Unterforum zu dem Thema was Du diskutieren möchtest) aufgegriffen?
Ich habe hier auf einen unterirdischen Eintrag etwas geschrieben.
Da macht ein eigener thread (das meint ihr wahrscheinlich) 0 Sinn.

Na ja...

Maximus

#3949
Zitat von: AltStrG in Gestern um 20:34Auch der Besoldungsgesetzgeber xyz kann und darf sich der Sache nicht mathematisch "nähern" (alleine das ist schon ein Grundproblem in der Sache) sondern ausschließlich rechtlich.

Lieber AltStrG, du bist doch nicht wirklich so naiv?

Was der Besoldungsgesetzgeber grundsätzlich "darf", spielt in der Praxis keine Rolle. Maßgeblich ist ausschließlich die gerichtliche Kontrolle bzw. was der Gesetzgeber in diesem Rahmen "darf". Oder anders ausgedrückt: Für den Gesetzgeber sind nur die Punkte maßgeblich, die vom Gericht auch tatsächlich überprüft werden.

1. Vorabprüfung (4K-Maßstab)
2. Fortschreibungsprüfung
3. ggf. Rechtfertigungsprüfung

Wenn der Besoldungsgesetzgeber alle 3 Hürden meistert, spielt es in der Realität keine Rolle, ob man sich "intern" bei der Erstellung der Besoldungstabelle/Familienzuschläge "mathematisch" genähert hat. Nach "außen hin" bzw. vor Gericht wird das Zahlenwerk natürlich rechtlich begründet.  Wenn bei den o.g. Punkten (1-3) alle Lämpchen grün leuchten, wird sich schon eine schöne rechtliche Begründung finden lassen. Das Gericht wird dann nicht mehr fragen, ob man sich der Sache "mathematisch" genähert hat.

Insofern finde ich Wissenschaftsmanagers Gedanken und Rechenbeispiel interessant.

SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Gestern um 20:16Wenn ich Wissenschaftsmanager richtig verstanden habe, will er den Kontrollmaßstab (4K) nicht ändern. Auch bei der "Wissenschaftsmanager-Methode" würde der 1K-Beamte am 4K-Maßstab geprüft werden. Wenn bei dieser Methode alle Lämpchen grün leuchten würden, wo ist denn dann das Problem? Die entscheidungstragenden Gründe können später noch formuliert und nachgereicht werden.

Wie die Besoldungsgesetzgeber die Besoldungstabelle erstellt haben (gewürfelt, Orakel befragt etc.), spielt erst einmal keine Rolle. In der Praxis erfolgt i.d.R. zunächst "intern" immer eine Mathematisierung. Im Besoldungsrecht war dies schon immer so und wird auch in Zukunft so sein. Hier wird kein Urteil aus Karlsruhe etwas ändern.

Insofern finde ich die Gedanken von Wissenschaftsmanager nachvollziehbar und nicht verwerflich. Ich sehe jedenfalls kein Problem, dass der Besoldungsgesetzgeber "für sich" (intern) eine Mathematisierung durchführt. Nach "außen" bzw. vor Gericht muss seine Methode "nur" die 4K-Prüfung (bisheriger Kontrollmaßstab) bestehen.

Ich kann mir jedenfalls vorstellen, dass die möglich ist.




Betrachtet man den Ursprungsbeitrag von heute morgen 9:57 Uhr, dann bleibt weiterhin ein grundlegend und ausschließlich mathematisches Verfahren, das im Hinblick auf das Mindestbesoldungsgebot de facto eine ausnahmslos mathematisierende Besoldungsgesetzgebung verfolgt, die als solche wie ausgeführt unsachlich ist und so die Gestaltungsverantwortung verfehlt, die den Besoldungsgesetzgeber trifft, nämlich die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten (Rn. 99).

Am Ende muss auch diese geplante Methodik zur Besoldungsbemessung eine Bezugsgröße wählen, um das Mindestbesoldungsgebot zu konkretisieren. Sofern die Bezugsgröße die vierköpfige Beamtenfamilie sein soll, ist das vorgeschlagene Verfahren zur durchgehend mathematisierenden Besoldungsbemessung sachlich zu begründen, da es zu anderen Ergebnissen führt als die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Methodik. Darauf zielen meine Ausführungen ab - unabhängig davon, dass verschiedene Besoldungsgesetzgeber in der Vergangenheit ähnliche Verfahren gewählt, sie jedoch nicht expliziert zur Begründung herangezogen haben, da ihnen klar war, dass die Herstellung entsprechender Zusammenhänge zur Gesetzesbegründung zwangsläufig dazu führen müsste, dass sie vom BVerfG als unsachlich zurückgewiesen werden würden. In diesem Spannungsfeld bleiben weiterhin der sachliche Grund und der mit ihm verfolgte Zweck zu begründen, und zwar im Rahmen meiner letzten Beiträge.

Sollte eine andere Bezugsgröße als die vierköpfige Beamtenfamilie zum Maßstab erhoben werden, gilt nicht minder dasselbe, das ich ausgeführt habe. Wissenschaftsmanager führt explizit aus, dass es nicht nur primär, sondern ausschließlich um eine fiskalisch begründete Besoldungsbemessung gehen solle. Dieser Zweck ist als alleiniger genauso unsachlich wie als primärer.

Es bleibt am Ende immer sachlich dabei, dass vorrangig ein systeminterner Grund den mit ihm verbundenen Zweck begründen muss, da es wie gehabt um die Besoldung eines Amts im statusrechtlichen Sinne geht. Entsprechend ist der vorrangig systeminterne Grund nach wie vor zu benennen und die Zweckstellung zu begründen. Beides kann ich weiterhin nicht erkennen.

netzguru

Hallo zusammen,

es wird immer nur von aktiven Beamten über die Besoldung geschrieben.

Wie sieht es mit den Kollegen aus die im Ruhestand sind.
Gibt da etwas neues?
Müssen die Kollegen nicht auch über dem Bürgergeld liegen bei 71,25% Ruhegehalt?
Oder Kollegen die einen Dienstunfall haben und mit 75% DDU sind?
Sind schon Urteile gefallen?

Bin DDU durch Dienstunfall.
Ich liege bei Bürgergeld, wenn ich noch die Kosten die für die Kinder bei Bürgergeld übernommen werden da zu rechne, komme ich unter Bürgergeld.

AltStrG

Zitat von: Maximus in Gestern um 22:33Lieber AltStrG, du bist doch nicht wirklich so naiv?


Wenn der Glaube an den Rechtsstaat naiv sein soll, dann ja.