Fiktives Partnereinkommen - Sammelthread

Begonnen von Hugo, 15.12.2025 21:38

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AltStrG

Zitat von: netzguru in 21.08.2026 16:35Es ist aber eine Meinung die gelesen wird. Sie taucht immer wieder auf.

Was es aber nicht falscher oder gar richtiger macht. :)

GoodBye

Er wähnt sich als Professor in der vermeintlichen Sicherheit der Rn. 104.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Schneewitchen

Dieser Professor mag zwar in seiner Einschätzung falsch liegen. Hier geht es aber nicht nur um die korrekte Einschätzung der Sachlage. Hier geht es auch um Meinungsmache.

Insofern darf man die Beeinflussung der öffentlichen Meinung nicht unterschätzen.

Wenn man die Rechtsauffassung dieses Herrn nur oft- und breit genug streut, dann erzielt das Wirkung, auch wenn diese Rechtsauffassung falsch ist.

Was wir seit Wochen und Monaten in den Medien lesen und hören können, dass geht ja insgesamt in die Richtung, dass wir Beamten ein Hauptproblem am Zustand dieses Landes sind.

Es vergeht kaum ein Tag, an dem nicht irgendwo genau das propagiert wird. Da passen dann diese Verlautbarungen eines solchen Professors bestens in das Gesamtbild. Der Herr wird auch sicherlich noch häufiger zitiert werden.

Für die DH ist seine Rechtsauffassung wichtig. Es können jetzt 100 Rechtsgutachten zu dem Schluss kommen, dass das fiktive PE nicht haltbar ist. Es gibt aber mindestens einen Gutachter der der Meinung ist, dass dem nicht so ist. Schon kann man diese Rechtsauffassung nehmen und umsetzen, ohne sich des Verdachts der Willkür auszusetzen.

Beamtenhustler

#528
https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/281-16.pdf

Seite 47 - Drucksache 16/281 Rheinland-Pfalz

ZitatDas Ministerium der Finanzen führte hierzu aus, es sei er-
klärtes Ziel gewesen, die Kinderanteile durch Umschichtung
innerhalb der Komponenten des Familienzuschlags zu stär-
ken. Ein gleichzeitiges Zurückführen des Verheiratetenanteils
auf 60 EUR sei aufgrund des Überwiegens der sogenannten
Doppelverdiener-Ehe in der gesellschaftlichen Realität sach-
lich gerechtfertigt und auch verfassungsgemäß, wie im Übrigen
die Zahlung einer Ausgleichszulage Härten vermeide. Dem
Anliegen, die Ausgleichszulagenregelung großzügiger auszu-
gestalten oder durch ebenso großzügige Übergangsregelungen
zusätzlich zu flankieren, kann aus fiskalischen Erwägungen
nicht entsprochen werden.

Bereits 2011 hatte der Partner seine Finger im Besoldungsgefüge. Warum hat man dagegen nie geklagt oder hat man?

(Nicht so fiktiver) Partner und fiskalische Erwägungen. Das wäre doch ein Homerun gewesen.

m3mn0ch

#529
Neuer Aufsatz in der aktuellen Ausgabe "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht [NVwZ]"

Das Doppelverdienermodell im Spiegel des Alimentationsprinzips, Professor Dr. Anna Leisner-Egensperger

Fazit:
"Abschied vom Alleinverdienermodell und der Übergang zum Doppelverdienermodell grundsätzlich im verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Verfassungsrechtliche Grenzen werden jedoch dort überschritten, wo die gesetzgeberische Typisierung die Lebenswirklichkeit nicht hinreichend abbildet, Härtefälle unberücksichtigt bleiben, oder das fiktive Partnereinkommen dazu eingesetzt wird, eine zu niedrig angesetzte Nettoalimentation über die vom BVerfG entwickelte Prekaritätsschwelle zu heben. In diesen Konstellationen kann die Besoldungsgestaltung die Grenze evidenter Sachwidrigkeit überschreiten und damit gegen Art. 33 V verstoßen"

GoodBye

Es wäre hilfreich, den ganzen Artikel zu lesen. Das Fazit lässt zumindest eine differenzierte Auseinandersetzung erwarten.

Festzuhalten bleibt m.E.:

Das fiktive Partnereinkommen ist tot. Es kommt allenfalls in Betracht, wenn die Mindestbesoldung bereits erreicht wird.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

PolareuD

Zitat von: GoodBye in Heute um 08:49Es wäre hilfreich, den ganzen Artikel zu lesen. Das Fazit lässt zumindest eine differenzierte Auseinandersetzung erwarten.

Festzuhalten bleibt m.E.:

Das fiktive Partnereinkommen ist tot. Es kommt allenfalls in Betracht, wenn die Mindestbesoldung bereits erreicht wird.

Das sehe ich auch so.

Zu dem wäre ein antragsabhängiger familiärer Ergänzungszuschlag zum erreichen der Mindestbesoldung, aus meiner Sicht, bestenfalls sachgerecht, wenn er in seiner höhe stark begrenzt ist und sich nur auf wenige Einzelfälle beschränkt.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Goldene Vier

Das Doppelverdienermodell im Spiegel des Alimentationsprinzips

Professor Dr. Anna Leisner-Egensperger [Fn. *: Die Autorin ist Inhaberin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Steuerrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena; der vorliegende Beitrag basiert teilweise auf einem Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit des HBesVAnpG 2026/2027 im Auftrag des DGB HessenThüringen.]

I. Einführung
Das Beamtenrecht steht derzeit auf Bundes- wie auf Landesebene erheblich unter Druck: Zu viele Beamte soll es geben und sie seien zu teuer – so die Klage der Politik über Parteigrenzen hinweg. Zugleich seien Beamte von Bund und zahlreichen Ländern teilweise erheblich unteralimentiert – so das BVerfG, das der Besoldungsgesetzgebung seit über einem Jahrzehnt immer strengere Vorgaben macht. Vor diesem verfassungspolitischen
Hintergrund vollzieht sich aktuell in der Besoldungspraxis nahezu bundesweit ein grundlegender Wandel: vom Alleinverdiener- zum Doppelverdienermodell. Während beim Alleinverdienermodell als Bezugsgröße der Alimentation allein der Verdienst des Beamten berücksichtigt wird, legen die meisten Länder und demnächst auch der Bund ihrer Nettoalimentierung ein Partnereinkommen zugrunde. Der Beitrag untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Modellwechsel mit dem Alimentationsprinzip vereinbar ist. Im Zentrum stehen die Realitätsgerechtigkeit der Typisierung, die Härtefallregelung und die mögliche Umgehung der Vorgaben des BVerfG zur Vorabprüfung der Mindestbesoldung.

II. Wechsel zum Doppelverdienermodell
Dabei wird der Wechsel zum Doppelverdienermodell – anders als von anderen Stimmen im Schrifttum – nicht bereits als solcher als mit Art. 33 V GG unvereinbar eingestuft. Vielmehr liegt die Wahl der Bezugsgröße für die Beamtenalimentation nach Ansicht der Verfasserin prinzipiell innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers. Sie stellt ihrer Ansicht nach allerdings eine gesetzgeberische Typisierung dar, weil die Vielzahl unterschiedlicher Familien- und Erwerbssituationen vereinheitlicht und auf Differenzierungen weitgehend verzichtet wird. Verfassungsrechtlich setzt dies nach der Rechtsprechung des BVerfG voraus, dass die Typisierung erforderlich und realitätsgerecht ist, Härtefälle abgefedert werden und die Besoldungsgestaltung auch im Übrigen mit dem Grundgesetz vereinbar bleibt.
Die Realitätsgerechtigkeit begegnet insbesondere dort Bedenken, wo die Gesetzgeber den Wechsel pauschal mit der nach der Statistik allgemein gestiegenen Erwerbstätigkeit beider Partner begründen, ohne nach Anzahl und Alter der Kinder oder nach weiteren familiären Aufgaben zu differenzieren. Kinderbetreuung und Pflege können nämlich statistisch nachweisbar die Möglichkeit, ein Partnereinkommen zu erzielen, erheblich einschränken.
Eine Typisierung muss jedoch die Lebenswirklichkeit der Beamtenfamilien hinreichend abbilden. Erforderlich ist daher jedenfalls eine Härtefallregelung für Fälle, in denen kein Partnereinkommen vorhanden ist oder dieses unter einer bestimmten Schwelle bleibt.
Zugleich kann der föderale Besoldungsquervergleich ein Indiz für eine nicht realitätsgerechte Typisierung bilden, wenn die landesspezifisch angesetzten Partnereinkommen erheblich variieren, gleichwohl aber jeweils die Prekaritätsschwelle überwinden.

III. Umgehung der Vorgaben zur Mindestbesoldung
Ein eigenständiges verfassungsrechtliches Problem liegt in der möglichen Umgehung der Vorgaben des BVerfG zur Vorabprüfung der Mindestbesoldung. Problematisch ist dabei insbesondere die Verbindung eines fiktiven Partnereinkommens mit einer niedrig angesetzten Nettoalimentation, wenn das Erreichen der Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erst durch die Hinzurechnung des Partnereinkommens ermöglicht wird. Die Verfassungswidrigkeit folgt dabei nicht notwendig aus dem fiktiven Partnereinkommen als solchem, sondern aus dem Zusammenwirken von niedrig angesetzter Nettoalimentation und Doppelverdienermodell. Eine weitere Umgehung kann in der Koppelung des fiktiven Partnereinkommens an das Nettoäquivalenzeinkommen liegen: Dessen Anstieg erhöht zugleich das anzusetzende Partnereinkommen und erleichtert damit die Überschreitung der Prekaritätsschwelle trotz relativ niedrig angesetzter Nettoalimentation.

IV. Kontrollmaßstab
Die verfassungsrechtliche Kontrolle ist angesichts der Einschätzungsprärogative des Besoldungsgesetzgebers und der Entwicklungsoffenheit des Beamtenrechts grundsätzlich auf eine Evidenzkontrolle beschränkt. Maßgeblich ist daher nicht, ob die gewählte Regelung die sachgerechteste Lösung darstellt, sondern ob sie die Grenze evidenter Sachwidrigkeit überschreitet. Als besonders gewichtig erweist sich dabei das Fehlen einer Härtefallregelung für Fälle, in denen ein zweites Partnereinkommen nicht erwartet werden kann. Fehlende sachgerechte Abstufungen nach der Lebensrealität können ebenfalls einen Gleichheitsverstoß begründen. Ob dieser jeweils zur Verfassungswidrigkeit der Alimentation führt, bedarf jedoch einer Bewertung im Einzelfall.

V. Fazit
Der Beitrag gelangt zu dem Ergebnis, dass der Abschied vom Alleinverdienermodell und der Übergang zum Doppelverdienermodell grundsätzlich im verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegen. Verfassungsrechtliche Grenzen werden jedoch dort überschritten, wo die gesetzgeberische Typisierung die Lebenswirklichkeit nicht hinreichend abbildet, Härtefälle unberücksichtigt bleiben, oder das fiktive Partnereinkommen dazu eingesetzt wird, eine zu niedrig angesetzte Nettoalimentation über die vom BVerfG entwickelte Prekaritätsschwelle zu heben. In diesen Konstellationen kann die Besoldungsgestaltung die Grenze evidenter Sachwidrigkeit überschreiten und damit gegen Art. 33 V verstoßen.

Dogmatikus

Der Artikel ist zumindest über einschlägige Datenbanken lediglich 1,5 Seiten lang und kann damit schon keine tiefgreifende Auseinandersetzung erwarten lassen. Er endet zwar mit dem Zusatz ""Den vollständigen Aufsatz finden Sie auf der NVwZ-Homepage: www.nvwz.de – Online-Aufsätze", gleichwohl ist der Aufsatz auf eben jener Homepage nicht aufgeführt. Vielleicht wird er dort noch nachgereicht und hat dann doch mehr Umfang.

Zum Inhalt:

1. Härtefallregelung
Soweit der mir zugängliche Auszug bspw. fordert, dass die Einführung des Mehrverdienermodells möglich sei, aber "jedenfalls eine Härtefallregelung für Fälle, in denen kein Partnereinkommen vorhanden ist oder dieses unter einer bestimmten Schwelle bleibt", vorzusehen sei, bin ich bereits überaus skeptisch.

Wie soll eine solche Regelung anders aussehen als: "Dein Partner hat weniger Einkommen, als wir typisiert voraussetzen? Okay, du bekommst die Fehlsumme als Ergänzungszuschlag." Die Folge wäre, dass es sich lohnt, den Partner nicht mehr zur Arbeit gehen zu lassen, da hierdurch die eigene Besoldung bis zu einer Einheitsbesoldung steigen würde.

2. Föderaler Quervergleich
Interessant finde ich den Gedanken, dass der "föderale Besoldungsquervergleich ein Indiz für eine nicht realitätsgerechte Typisierung bilden [kann], wenn die landesspezifisch angesetzten Partnereinkommen erheblich variieren, gleichwohl aber jeweils die Prekaritätsschwelle überwinden."

Dieser Punkt spricht etwas an, was hier bisher auch immer wieder diskutiert wurde. Einige DH legen ein fPE von 10.000 € an, andere gleich mal von 24.000 €. Wie genau soll das eine realitätsgerechte Typisierung darstellen? Verdienen Beamtenpartner in Bad Neustadt an der Saale 2,4x so viel wie Beamtenpartner in Vechta? Wenn ja, wieso?

3. Mindestbesoldung gesetzt
Dass Verf. meint, das fPE könne nicht dazu taugen, die Schwelle der Mindestbesoldung zu überspringen, unterstützt die hiesige Foren-Position. Auch eine Koppelung des fPE an das MÄE sieht Verf. kritisch als eine potenzielle Umgehung der Mindestbesoldung und dürfte damit u.a. Niedersachsen meinen.

Die Frage ist gleichwohl, wozu das fPE dem DH dann überhaupt noch dienen soll? Muss er so oder so die Schwelle der Mindestbesoldung ohne fPE überspringen, dürfte die Attraktivität des Mehrverdienermodells für den DH doch rapide abnehmen. Eine Anrechnung des fPE nach Erreichen der Mindestbesoldung könnte allenfalls zu einer Einheitsbesoldung führen, was aufgrund des Abstandsgebots ausgeschlossen ist.

Es ist halt letztlich ein Rechentrick, kein inneres Bedürfnis der DH nach mehr "Gerechtigkeit" oder dergleichen.

4. Verfassungsrechtliche Überprüfung
Wo ich Verf. nicht zustimme ist, dass die verfassungsrechtliche Kontrolle lediglich nach einer "Bewertung im Einzelfall" erfolgen könne. Das ist mMn so nicht korrekt, da eben nicht der Einzelfall vom BVerfG zu prüfen ist, sondern die vorgelegte Norm als solche. Für die Prüfung können natürlich Einzelfälle für die Argumentation herangezogen werden. Die Ausführungen unter 1., 2. und 3. zeigen jedoch, dass es sich um eine umfassende Frage nach dem Erreichen der Mindestbesoldung handelt, und nicht darum, ob einzelne Härtefälle abgefedert werden.

5. Verbotene Kürzung
Was nicht besprochen wird ist, dass die Mehrverdienermodelle ja erst ab einem bestimmten Zeitraum eingeführt werden können, da es ein Rückwirkungsverbot gibt.

Meiner Meinung nach ist es doch "ganz einfach":

Das BVerfG sagt, dass zum Erreichen der Mindestbesoldung bis Jahr X kein fPE eingerechnet werden kann. Dies führt  dazu, dass jeder Beamte einen Nachzahlungsanspruch hat. Dieser Nachzahlungsanspruch entsteht ja aber nicht isoliert, sondern gerade weil die Besoldung in den Nachzahlungsjahren höher sein musste, als in der Tabelle stand.

Insoweit ist ein Reparaturgesetz keine isolierte Nachzahlung aufgrund isolierter Ansprüche, sondern bildet ab, dass die verfassungsgemäße Tabelle höhere Werte ausweist als zuvor beschlossen.

Sobald man diese einfache Schlussfolgerung im Kopf hat, wird das fPE - man verzeihe mir die forsche Wortwahl - nichts anderes als lächerlich. Ich vereinfache mal ganz stark mit fiktiven und gerundeten Zahlen:

  • Beamter A3 erhält im Jahr 2025 eine Jahresnettobesoldung von 35.000 €.
  • BVerfG beschließt, dass die Mindestbesoldung jedoch bei 50.000 € liegen muss.
  • Reparaturgesetz führt zu Nachzahlung von 15.000 €. Diese Nachzahlung basiert darauf, dass die reparierte Tabelle als Grundlage für die Besoldung angepasst werden musste.

--- DH führt für 2026 fPE in Höhe von 15.000 € ein ---

  • Beamter A3 erhält im Jahr 2026 eine Jahresnettobesoldung von 35.000 €.

Das ist nicht einfach eine andere Berechnungsmethode, sondern eine Kürzung der Besoldung um 15.000 € jährlich. Begründung? "Der hat einen Partner, soll der doch die 15.000 € beitragen, wir haben da keine Lust mehr zu."

Rheini

Zwei Gedanken hierzu ...

1. Solche Aufsätze verfolgen m. M. nach das Ziel, dass sie beim lesen zunächst ganz gut klingen, aber i. d. R. einen Pferdefuss haben. Daher sollen die Artikel m. M. nach dazu dienen, sich mit weniger zufrieden zu geben, als an Ansprüchen da sind und wenn auch nur durch nicht mehr getätigte Widersprüche oder Klagen. Dadurch werden zumindest Nachzahlungsansprüche minimiert und wann das BVerfG wieder urteilt ........

2. Wenn man dem Beispiel von Dogmatikus folgt und es irgendwann tatsächlich zu einer verfassungsgemässen Einführung eines Ehegatteneinkommens kommt, dann müsste man den "Altfällen" wahrscheinlich eine Ausgleichzulage zahlen und den "Neuen" erklären, warum diese 15k weniger erhalten.

Dogmatikus

Zitat von: Rheini in Heute um 12:12Zwei Gedanken hierzu ...

1. Solche Aufsätze verfolgen m. M. nach das Ziel, dass sie beim lesen zunächst ganz gut klingen, aber i. d. R. einen Pferdefuss haben. Daher sollen die Artikel m. M. nach dazu dienen, sich mit weniger zufrieden zu geben, als an Ansprüchen da sind und wenn auch nur durch nicht mehr getätigte Widersprüche oder Klagen. Dadurch werden zumindest Nachzahlungsansprüche minimiert und wann das BVerfG wieder urteilt ........

Naja, der Aufsatz basiert auf einem Gutachten für den DGB. Weiß nicht, ob das tatsächlich die Intention war. Mir fällt nur auf, dass selbst bei solchen Auseinandersetzungen viele wichtige Aspekte gar nicht beleuchtet werden. Das ist schade. Wahrscheinlich ist der Verf. dieses Forum nicht bekannt, sonst hätte sie die ein oder andere Idee evtl. nochmal anders beleuchtet... :)

Zitat von: Rheini in Heute um 12:122. Wenn man dem Beispiel von Dogmatikus folgt und es irgendwann tatsächlich zu einer verfassungsgemässen Einführung eines Ehegatteneinkommens kommt, dann müsste man den "Altfällen" wahrscheinlich eine Ausgleichzulage zahlen und den "Neuen" erklären, warum diese 15k weniger erhalten.

Dann ergäbe sich die Frage, auf welcher Grundlage man die Ausgleichszahlung ausgestalten wollte.

Wir sind uns sicher einig, dass es nicht jeweils zwei Tabellen pro Besoldungsordnung geben kann. Ein "Ergänzungszuschlag"? Alle Ideen, die mir dazu einfallen, scheitern letztlich mindestens an Art. 3 GG.

Warum sollte bspw. ein junger Richter, der 2024 eingestellt wurde, 15.000 € mehr erhalten als ein Kollege, der 2026 eingestellt wurde? Das lässt sich abseits fiskalischer (und damit unzureichender) Gründe doch schlicht nicht plausibilisieren.

Rheini

Jetzt in NRW wird es Ausgleichszulagen geben. Wegen dem Wegfall des Verheiratetenzuschlages und dem Wegfall der Mietstufen.