amtsangemessene Alimentation in Nordrhein-Westfalen

Begonnen von Admin, Gestern um 17:32

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Robertbob


Robertbob

Zitat von: BÜRGERFREUNDLICH in Heute um 20:02M.E. müsste das gesamte Besoldungssystem reformiert werden samt einiger anderer Anpassungen im Beamtenrecht.
Ein Besoldungssystem für alle Beamte in ganz Deutschland? Nie und nimmer, da würde sich ja der DH alle Zügel bzgl. einer kreativen Besoldungsgestaltung aus der Hand nehmen lassen. Diese Gestaltung sehen wir doch gerade. Spart Geld!

SAS

Zitat von: Reisinger850 in Heute um 19:06NRW so wild. Wäre ich in der Situation wo es zeitlich knapp wird würde ich ne Frühgeburt einleiten lassen
Sag sowas nicht unser ET ist im Februar 2027  >:(

Beamter47

Zitat von: SAS in Heute um 21:30Sag sowas nicht unser ET ist im Februar 2027  >:(

Mein Beileid!

Aber viel Glück für die Geburt als solches und für das weitere Familienleben! <3

Mein Kind kam schon zur Welt und ist daher mehr wert als deins, zumindest sieht unser Finanzminister das so...

WernerWillsWissen

Zitat von: NeuerNutzer23 in Heute um 18:23Leute, wie seid ihr denn drauf hier? Schafft ihr es nicht, sachlich zu bleiben? Ich bin auch enttäuscht vom Gesetzentwurf, aber ich sehe bisher keine groben Verstöße (oder überhaupt Verstöße) gegen das Urteil des Verfassungsgerichts in Bezug auf die aA.

Es ist eigentlich recht einfach, wir haben zwei Primärquellen:

Die Frage ist: Welche Textstelle aus Quelle B widerspricht einer Textstelle in Quelle A? Hat da jemand schon was gefunden? Bauchgefühl, Enttäuschungen und nicht gezollte Wertschätzung werden uns vor Gericht nicht weiterhelfen, da wird es nur auf Gesetzestexte und Urteilstexte ankommen.

Was das fiktive Partnereinkommen angeht: Ich kann mir nicht vorstellen, dass das fiktive Partnereinkommen verfassungskonform ist, aber das Bundesverfassungsgericht hat darüber noch nicht geurteilt. Ein Widerspruch lohnt sich hier für Betroffene auf jeden Fall.

Ich halte die Prüfung ,,Welche Textstelle aus B widerspricht welcher Textstelle aus A?" für zu kurz gegriffen. Das BVerfG gibt keine Muster-Besoldungstabelle vor, sondern verfassungsrechtliche Maßstäbe, anhand derer das Gesamtsystem zu beurteilen ist.

Entscheidend: Die neue 80-%-Grenze ist lediglich die Mindestbesoldung, nicht automatisch die amtsangemessene Besoldung jedes Statusamtes. Wenn A5 diesen Mindesttest besteht, ist damit noch lange nicht nachgewiesen, dass beispielsweise A11 entsprechend Wertigkeit und Verantwortung des Amtes amtsangemessen alimentiert wird.

Hinzu kommt: Das BVerfG sagt selbst, dass Familienzuschläge zur Sicherung der Mindestbesoldung nur ,,in gewissen Grenzen" eingesetzt werden können. NRW erhöht die Grundgehälter strukturell lediglich um 1,68 % und finanziert selbst diese Erhöhung durch die Verlagerung des bisherigen Familienzuschlags Stufe 1. Gleichzeitig sollen Familienzuschläge zusammen mit dem Grundgehalt die Mindestbesoldung sicherstellen.

Und beim fiktiven Partnereinkommen sind wir uns offenbar sogar einig: Das BVerfG hat dessen Verfassungsmäßigkeit gerade nicht bestätigt, sondern diese Frage ausdrücklich offengelassen.


KommunaleBeamte

Ist natürlich nur unter absolutem Vorbehalt und es kann auch Fehler enthalten, aber ich habe mal ChatGPT in Anbetracht der hier von NRW entwickelten Prüfungsmethodik zur aA die letzten Jahre ab 2022 prüfen lassen.

Ende vom Lied ist, dass nach dieser Art und Weise der Prüfung für die letzten Jahre vermutlich kein Anpassungsbedarf besteht. Jetzt kann ich natürlich bei weitem gar nicht beurteilen, ob diese herangezogene Methodik so richtig ist, aber in Anbetracht dessen ist leider gar nichts mehr zu erwarten. Auch wenn die Prüfung der aA für die letzten Jahre noch so kryptisch offen gelassen wurde in den Vorlagen zu dem Haushalts- und Finanzausschuss.

Ich habe auch mal den Entwurf aus Brandenburg mir angeguckt. Hier wurde für die 4K Familie ein geringeres MÄE als in NRW angesetzt. Die Prüfungsmethodik ist auch eher vergleichsweise ähnlich. Große Änderungen erklären sich wohl durch die Struktur der Besoldung und den vergangen Anpassungen dieser in Brandenburg, gerade in den letzten Jahren. Außerdem wird interessanterweise in Brandenburg auch ein Partnereinkommen angerechnet. Hier sogar in Höhe von 50% der Prekaritätsschwelle.

Max_Muster

Ich bin auf die Reaktion der Gewerkschaften gespannt. Die sind ja aktuell sehr zurückhaltend.

blub1984w

Zitat von: Max_Muster in Heute um 22:04Ich bin auf die Reaktion der Gewerkschaften gespannt. Die sind ja aktuell sehr zurückhaltend.

Also Komba und die Gewerkschaft der Polizei haben sich jedenfalls schon negativ geäußert.

nero

Zitat von: KommunaleBeamte in Heute um 21:58Außerdem wird interessanterweise in Brandenburg auch ein Partnereinkommen angerechnet. Hier sogar in Höhe von 50% der Prekaritätsschwelle.
Die 0,5 sind aus meiner Sicht auch das einzige argumentierbare Partnereinkommen, wenn man von dem Alleinverdienermodell weg möchte. Dann muss der Parhner für seinen Anteil selbst sorgen. Im worstcase Fall entscheidet Karlsruhe dann auch, dass der Partner die hälftigen Kinder erwirtschaften muss.

shimanu

Also ich finde zB die Regelung des § 71b Ergänzungszuschlag, verfassungsrechtlich bedenklich. Auch schon in der alten Regelung.

Wie kann es sein, dass zB ein Beamter in A5 2 Kinder, Partner nicht arbeitend einen Zuschlag in Höhe der Differenz zu dieser Prekär-Schwelle erhält, dieser Zuschlag jedoch sukzessiv bis A9 geringer wird und vss ab A10 bei gleicher familiärer Situation (2 Kinder, Partner kein Einkommen) geringer wird.

Auf gut deutsch: A5 bis A9 verdienen in Höhe der Prekär-Schwelle. Wo ist da die Ämterwertigkeit? Gerade weil das BVerfG ja auch immer von der 4K Familie ausgehend berechnet, ist es irgendwie schräg gerade hier das Abstandgebot zu ignorieren. Zudem ist es denke ich auch schwierig die aA Besoldung von einem Antrag abhängig zu machen.

Andere BL haben das Problem übrigens anders gelöst, da gibt es hier pauschal 450 Euro für jeden dessen Partner unter Summe X verdient (Thüringen)

Casiopeia1981

Interessant ist die sehr verkürzte Berechnung des Abstandsgebots. Nach meinem Verständnis bezieht sich dieses zwischen den jeweiligen einzelnen Ämtern.

Insofern ist die aggregierte Berechnung in jedem Fall zu hinterfragen, da sie voraussetzt, dass zwischen jeder Besoldungsgruppe dieselben prozentualen Abstände vorherrschen. Das müsste einmal mathematisch hergeleitet werden.

Aber ich ziehe meinen Hut: im Endeffekt erhält ja der größte Teil der Beamten bis auf die Abteilungsleiter und Staatssekretäre in den Ministerien sowie die Beigeordneten und Oberbürgermeister in kreisfreien Städten jeder Beamte eine Ausgleichszulage, sofern er verheiratet ist, die abschmilzt. Damit wird de facto jeder Beamte auf die Problematik aufmerksam gemacht und unzufrieden gestellt.

 Das öffentlich als Besoldungserhöhung zu verkaufen, damit die Bevölkerung zum mosern zu bringen und gleichzeitig auch den rd. 400.000 Beamten und Versorgungsempfängern plus Anhang vor den Kopf zu stoßen, das haben selbst H. Kraft und FW Borjans nicht fertiggebracht.

Johnmod

Zitat von: Casiopeia1981 in Heute um 22:55Interessant ist die sehr verkürzte Berechnung des Abstandsgebots. Nach meinem Verständnis bezieht sich dieses zwischen den jeweiligen einzelnen Ämtern.

Insofern ist die aggregierte Berechnung in jedem Fall zu hinterfragen, da sie voraussetzt, dass zwischen jeder Besoldungsgruppe dieselben prozentualen Abstände vorherrschen. Das müsste einmal mathematisch hergeleitet werden.

 


Hier aus der Begründung des Entwurfs: Der vierte Parameter betrifft den systeminternen Besoldungsvergleich, welchem das Abstands-
gebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zugrunde liegt. Hier
kann einerseits ein unmittelbarer Verstoß darin liegen, dass es infolge unterschiedlich hoher
linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der
Abstände (Abschmelzung) zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt
(BVerfG a. a. O. Rn. 90). Ein Verstoß ist hierbei zu bejahen, wenn die Abstände um mindestens
10 Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden.
Andererseits wird von einem mittelbaren Verstoß gegen das Abstandsgebot ausgegangen, wenn
die gebotene Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe als der betrachteten Be-
soldungsgruppe unterschritten wird (BVerfG a. a. O. Rn. 91 f.).


Dieses Urteil hatte ich irgendwann gelesen. Daher kann festgehalten werden: die Grundgehälter sind für die Beurteilung relevant.