Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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BVerfGBeliever

Hallo AltStrG, du trittst hier ja seit einigen Monaten relativ "breitbeinig" auf (Motto: "Ich bin topbezahlter Spitzenjurist aus der Privatwirtschaft!") und erklärst uns Beamten die Beamten-Welt. Daran ist prinzipiell erst mal nichts auszusetzen. Allerdings würde ich mir gelegentlich etwas mehr Präzision und Nachvollziehbarkeit in deiner Argumentation wünschen. Hier mal drei willkürliche Beispiele (es gäbe noch einige mehr):


Zitat von: AltStrG in Gestern um 20:38Und nur zum letzten Punkt als Nebenbemerkung: Brandenburg hat das als Erstes erkannt, die (Grund-)Besoldung massiv erhöhen müssen, trotz Anwendung eines fiktiven Partnereinkommens, welches ebenfalls erneut beklagt werden wird.
Richtig ist, dass in Brandenburg rückwirkend zum 01.01.2026 die Grundgehälter angehoben werden sollen. Und zwar beispielsweise um 7,2% in A5, um 17,9% in A16 und um 23,8% in B11. Warum macht Brandenburg das exakt so? Ganz einfach, es hat in seinem Entwurf "festgestellt", dass der brandenburgische Nominallohnindex zwischen 1996 und 2026 von 100 auf 207,51 angestiegen ist. Die genannten Grundgehaltserhöhungen sind nötig, um die jeweiligen Besoldungsindex-Werte (A5, A16, B11) über die 95%-Schwelle (also 207,51*0,95 = 197,13) zu hieven. Und weil die Besoldungstabelle seit 1996 immer wieder gestaucht wurde, ist logischerweise der Erhöhungsbedarf in höheren Besoldungsgruppen größer als in niedrigeren.
Laut des NRW-Entwurfs ist der nordrhein-westfälische Nominallohnindex zwischen 1996 und 2026 jedoch nicht wie in Brandenburg von 100 auf 207,51 gestiegen, sondern stattdessen nur von 100 auf 173,05 (ob dieser Wert stimmt oder nicht, weiß ich nicht). Entsprechend sollte offensichtlich sein, dass sich aus dem Vergleich der Besoldung mit dem Nominallohn in NRW ggf. deutlich andere Implikationen ergeben können als in Brandenburg (ungeachtet dessen gibt es natürlich viele weitere Vorgaben, die eine amtsangemessene Besoldung erfüllen muss).


Zitat von: AltStrG in 03.02.2026 17:34Nein. Das haben wir hier hinreichend geklärt. Das Partnereinkommen ist tot.
Diese Behauptung trägst du bekanntlich seit Monaten mantraartig vor dir her. Die Gesetzgeber scheinen dezidiert anderer Meinung zu sein. Manche sind dabei eher "zaghaft" (NRW rechnet z.B. in diesem Jahr 7.236 EUR an), andere machen aus ihrer nachgesagten Selbstgewissheit kein Hehl (Bayern rechnet z.B. für 2028 einen Wert 24.607 EUR an). Ich sage dazu: Die endgültige Antwort kann und wird uns nur Karlsruhe geben.


Zitat von: AltStrG in Gestern um 23:08Kein Mensch sagt, dass die Familienzuschläge tot sind; bitte genau zitieren, nicht verkürzen. Kein Mensch bestreitet, dass sie Teil der Besoldung sind bzw. sein können. Es geht um deren Höhe, deren Anteil, deren Menge (insgesamt). Und darüber diskutieren wir seit mehreren Monaten, quasi seit 10/25. Und es zeichnet sich ab (siehe Verlinkungen und im Spezialunterforum hier), dass ein Anteil von 15% gerade noch so akzeptabel scheint, darauf weißt die (rechtliche) Wortwahl und Beschluss, sowie die ersten Ausführungen und Aufsätze der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Zweiten Senats in ihrer Gesamtheit hin.
Es ist richtig, dass die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung bis auf Weiteres ausschließlich die 4K-Familie ist (P.S. Drugi "heißt" übrigens Durgi, aber das nur am Rande). Irgendwelche Berechnungen z.B. mit 80%*1,0*MÄE für einen 1K-Beamten (die man leider immer wieder lesen muss) sind somit selbstverständlich absoluter "Kokolores". Es ist ebenfalls richtig, dass das BVerfG in seinem 2025er Beschluss erstmals die Formulierung (neu) hinzugefügt hat, dass es "gewisse Grenzen" für den Familienzuschlag gibt. Es hat diese Grenzen jedoch bislang noch nicht "abschließend konkretisiert". Entsprechend unterschiedlich sind die Gesetzgeber in ihrer jeweiligen Interpretation: Im BMI-Entwurf aus dem April beträgt der 4K-Zuschlag rund 17% des Grundgehalts, im Brandenburger Entwurf sind es rund 26% und im NRW-Entwurf rund 33%. Auch hier sage ich: Eine endgültige Antwort kann und wird uns nur Karlsruhe geben. Wobei ich natürlich hoffe, dass die genannten "gewissen Grenzen" möglichst niedrig "konkretisiert" werden..

ReferentIn

In der Sache ist es doch ganz einfach:

Es wird nicht bestritten, dass Familienzuschläge Bestandteil der Alimentation sein dürfen. Nur: Daraus folgt mitnichten, dass man das Grundgehalt beliebig klein halten und die fehlende Amtsangemessenheit anschließend über Familienzuschläge zusammenflicken darf.

Das BVerfG formuliert zur Amtsbezogenheit der Besoldung ausdrücklich:

,,Jedem Amt [ist] eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss."

(BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018, 2 BvL 2/17, Rn. 16)

Und genau darum geht es.

Die 4K-Familie ist nach der aktuellen Rechtsprechung ,,Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild". Aber das bedeutet nicht, dass das Statusamt selbst nur noch mit einem möglichst niedrigen Grundgehalt ausgestattet wird und die eigentliche Alimentationshöhe anschließend von der persönlichen Familienkonstellation abhängt.

Das BVerfG hat zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bestimmte Zulagen gerade nicht dazu dienen dürfen, ein unzureichendes Grundgehalt erst in den Bereich der Amtsangemessenheit anzuheben.

Natürlich ist der Familienzuschlag etwas anderes als eine Erschwerniszulage. Der Punkt ist ein anderer: Aus der Zulässigkeit des Familienzuschlags folgt keine unbegrenzte Verschiebungsmöglichkeit von der amtsbezogenen Grundbesoldung hin zu familienbezogenen Leistungen.

Oder kurz gesagt:

Familienzuschläge ja. Eine Aushöhlung der amtsangemessenen Grundbesoldung nein.

Wie weit darf der Gesetzgeber die amtsbezogene Besoldung zugunsten familienbezogener Zuschläge zurücknehmen, ohne dass die Wertigkeit des Statusamtes und das Besoldungsgefüge selbst aus dem Gleichgewicht geraten?

Dafür reicht der Satz ,,Du kapierst es nicht" jedenfalls als verfassungsrechtliche Begründung nicht aus.

Und letztlich können die Top-Juristen und Nicht-Juristen hier fundiert oder nicht fundiert bewerten und weitere 2000 Seiten während der Arbeitszeit schreiben, der Dienstherr (egal welcher Parteizugehörigkeit) hatte und hat kein Interesse an der Herstellung einer verfassungsgemäßen Besoldung. Dieser Weg wurde vor mind. 25 Jahren verlassen und ich glaube nicht mehr daran, dass ich bis zur Pension noch eine saubere Lösung erlebe. Umso wichtiger ist es, dass man seine finanziellen Schäfchen anderweitig im Trockenen hat, wurde hier ja auch schon ausgeführt. Es ändert nichts am illegalen Verhalten des Dienstherren, aber wie unser Kanzler sagen würde,  z.B. mit Rheinmetall seit 2000 im Depot egalisieren sich die paar Kröten über die wir hier fabulieren sehr schnell. Ja, das hilft dem A8 4K Alleinverdiener der sich täglich am Bahnhof mit den Deliquenten abmüht nicht, deshalb sollte der Dienstherr hier zeitnah reagieren und zumindest im Bereich 15% die Besoldung anheben, meinetwegen auch die aktuellen Familienzuschläge und alle Probleme wären gelöst.

Damit sollte auch die Mindestalimentation erreicht werden.

GoodBye

Hier wurde ein Problem eröffnet und diskutiert, welches überhaupt keines ist.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Rheini

Also kann ich nur hoffen dass das BVerfG über die Höhe der FamZ möglichst kurzfristig eine Festlegung trifft.

Neugieriger

Ich möchte für AltStrG mal eine Lanze brechen.
Als Jurist schreibt er gerne viele Sätze, gerne sind diese auch mal verschachtelt, weshalb es für Nichtjuristen nicht unbedingt einfach ist, den Inhalt zu verstehen. Dennoch haben mir seine Beiträge, wie auch jene von Swen Tarnosch, geholfen, die Rechtssprechung des BVerfG etwas besser zu verstehen.

Was mir auffällt:
wir drehen uns hier seit Wochen im Kreis. Unabhängig vom Rechtsverständnis der Juristen innerhalb der Ministerien und Senatsverwaltungen, denen aufgrund der Haushalte die leidliche Aufgabe zukommt, passend zu machen, was passen soll und daher gezwungen sind, den Tenor der Beschlüsse des BVerfG kreativ auszulegen oder absichtlich misszuverstehen, verstehe ich die Rechtslage wie folgt.

Die aktuelle Besoldung wurde geprüft. Sie setzt sich bereits jetzt schon aus Grundgehalt, Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Amtszulagen, Beihilfe, mehr oder weniger hohen (Familien-)Zuschlägen, Erschwerniszulagen und Kindergeld zusammen.
Das BVerfG hat festgestellt, dass für die Bemessung einer amtsangemessenen Alimentation nur die Bestandteile herangezogen werden dürfen, die allen Beamten zur Verfügung stehen. Damit scheiden besondere Erschwerniszulagen, Polizei- und Feuerwehrzulagen, Ministerialzulagen, DuZ oder auch abschmelzende (Familien-)Zuschläge etc. aus. Auch die Hauptstadtzulage in Berlin darf diesbezüglich nicht einberechnet werden, da sie nur bestimmten Besoldungsgruppen gewährt wird.

Im Ergebnis der Prüfung ist die Besoldung, sind die Grundgehälter, in Berlin in den Jahren 2008 bis 2020 zu 95% mit dem Grundgesetz als unvereinbar deklariert worden. Dem Beschluss lässt sich entnehmen, dass die Grundgehaltssätze der betroffenen Besoldungsstufen anzuheben sind, wobei zum Erreichen der Mindestbesoldung neben Änderungen im Beihilferecht auch ,,in gewissen Grenzen" eine Erhöhung der Familienzuschläge in Betracht kommt. Dem systeminternen Abstandsgebot folgend sind nach Anhebung der Grundgehälter dann auch die Grundgehaltssätze höherer Besoldungsgruppen zu erhöhen.

Für die Bemessung der Mindestbesoldung dient(e) in den bisherigen Entscheidungen das Alleinverdienermodell als Maßstab / Berechnungsgrundlage. Dabei muss der Beamte (in der niedrigsten Besoldungs- und Erfahrungsstufe) aus den allgemeinen Besoldungsbestandteilen eine vierköpfige Familie frei von finanziellen Sorgen ernähren können. Dies gebietet, so das BVerfG, die Stellung des Beamten, also dessen Statusamt. Einen besonderen Mehrbedarf anerkennt das BVerfG nur bei kinderreichen Beamtenfamilien, also Familien mit mehr als zwei Kindern, deren Mehrbedarf mittels Zulagen auszugleichen ist (siehe Beschluss aus 2020). Zur Versorgung des dritten, vierten... Kindes darf der Beamte nicht gezwungen sein, auf die allgemeinen Besoldungsbestandteile zurückgreifen zu müssen.

Zurück zur 4K-Problematik. Das BVerfG sagt in seinen Entscheidungen aber nicht, dass der Beamte tatsächlich Partner und zwei Kinder haben muss, um in den Genuss der 4K-Mindestbesoldung zu kommen, erlaubt aber dem Besoldungsgesetzgeber im Rahmen dessen Gestaltungsfreiheit, Feinjustierungen mittels Familienzuschlägen vorzunehmen oder Härtefälle zu regeln.

Insofern kann die Rechtssprechung des BVerfG dahingehend subsumiert werden, dass Familienzuschläge in einer begrenzten Höhe zur Bemessung der Mindestbesoldung sachgerecht sind. Sachgerecht dürfte jedoch nicht sein, wenn Familienzuschläge zum Erreichen der Mindestbesoldung wie ein zweites (Ersatz-)Grundgehalt wirken bzw. überdimensioniert zu den ruhegehaltsfähigen Grundgehaltssätzen ausgestaltet sind.
Die Abkehr vom Alleinverdienermodell zum Doppelverdienermodell durch Anrechnung eines fiktiven PE ist zumindest rückwirkend ausgeschlossen, zukünftig jedoch möglich, SOFERN der Besoldungsgesetzgeber dies sachgerecht begründen kann. Die DH werden dem BVerfG aber nur schwerlich diese Änderung des Berechnungsmaßstabes vermitteln können, da es sich ausschließlich um eine fiskalische Maßnahme handelt, die dazu dient, das Erreichen der Mindestbesoldung ,,schön" zu rechnen, was mit hoher Wahrscheinlichkeit den Richterinnen und Richtern des BVerfG auch Zornesfalten auf die Stirn zaubern wird, da sich deren Annahme (siehe letzter Beschluss zu Berlin), die DH haben bereits versucht, die Entscheidungen des BVerfG zu umgehen, bestätigen würde.

Ich hoffe, dass ich nicht gänzlich falsch liege.

Maximus

Zitat von: Neugieriger in Heute um 08:35Ich möchte für AltStrG mal eine Lanze brechen.
Als Jurist schreibt er gerne viele Sätze, gerne sind diese auch mal verschachtelt, weshalb es für Nichtjuristen nicht unbedingt einfach ist, den Inhalt zu verstehen. Dennoch haben mir seine Beiträge, wie auch jene von Swen Tarnosch, geholfen, die Rechtssprechung des BVerfG etwas besser zu verstehen.

Deine Auffassung teile ich. Ich bin AltStrG und insbesondere Swen sehr dankbar.

Ich habe aber nur ein Problem damit, wenn unseren "Koryphäen" mal ein Fehler unterläuft und sie sich zu fein sind, diesen zuzugeben. Jedenfalls ist AltStrG Festellung in der Diskussion mit Libor, dass die 4K-Besoldung ausschließlich durch die Grundbesoldung sichergestellt werden muss, eindeutig falsch.



GeBeamter

Zitat von: Neugieriger in Heute um 08:35Ich hoffe, dass ich nicht gänzlich falsch liege.

Nein, du liegst mE grundsätzlich richtig mit deiner Zusammenfassung.

Nur eine kleine Korrektur: bei der Ermittlung der Besoldungshöhe werden nur die Zulagen einbezogen, die jedem Beamten unterschiedslos gewährt werden (würden). Erschwernis- und andere Zulagen, wie Zuschläge für IT-Berufe etc sind nicht Teil der Rechnung, weil sie nicht jeder Beamte bekommen kann.

DeGr

Wird jemand die Tagung in Speyer besuchen?

https://weiterbildung.uni-speyer.de/suche/veranstaltungsdetails.html?courseId=588-C-4411927

Es wird keine Aufzeichnung geben, aber die Teilnehmenden erhalten zumindest Zugangsdaten zum Download der Präsentationen. Sofern jemand die Veranstaltung besucht, könnte er vielleicht anschließend berichten oder sich melden, damit man mal einen Blick in die Präsentationen werfen kann? Insbesondere der Vortrag von BVR Wöckel wäre interessant.

kleinerluis

Es soll auch Beamte geben, die weder Zuschläge noch Zulagen oder sonst etwas zum Grundgehalt bekommen. Auch diese Beamte sind amtsangemessen und verfassungsgemäß zu besolden.

Finanzer

Zitat von: DeGr in Heute um 09:17Wird jemand die Tagung in Speyer besuchen?

https://weiterbildung.uni-speyer.de/suche/veranstaltungsdetails.html?courseId=588-C-4411927

Es wird keine Aufzeichnung geben, aber die Teilnehmenden erhalten zumindest Zugangsdaten zum Download der Präsentationen. Sofern jemand die Veranstaltung besucht, könnte er vielleicht anschließend berichten oder sich melden, damit man mal einen Blick in die Präsentationen werfen kann? Insbesondere der Vortrag von BVR Wöckel wäre interessant.

Es juckt in den Fingern. Und sei es nur, um die Vertreterin der Bayrischen Regierung beim Vortrag "Das pauschale Partnereinkommen in der Diskussion" mit Tomaten zu bewerfen... natürlich nur pauschal und fiktiv.

Libor

Zitat von: ReferentIn in Heute um 08:17Der Punkt ist ein anderer: Aus der Zulässigkeit des Familienzuschlags folgt keine unbegrenzte Verschiebungsmöglichkeit von der amtsbezogenen Grundbesoldung hin zu familienbezogenen Leistungen (...)

Das ist aber ein anderer Punkt. Die Frage des Umfangs der Familienzuschläge ist eine (monetär) grundlegend andere als die Frage, ob die die 4K-Mindestalimentation allein aus der Grundbesoldung zu erfolgen hat und Familienzuschläge nur für darüber hinaus gehende Bedarfe, z.B. für das dritte und weitere Kinder zu zahlen wären. Letzteres hattest du halt in deinem in Beitrag #4950 ausgebreiteten "Ansatz" noch postuliert.

Dazu habe ich geschrieben, dass eine solche Grundbesoldung nicht verfassungsrechtlich vorgeschrieben ist und daher auch nicht kommmen wird. Ist ja schön, wenn wir uns dann - mittlerweile - da einig sind.

Illunis

Wenn wir von "es muss für 4K reichen und überwiegend aus der Grundbesoldung kommen ausgehen", dann sind für die Höhe der Zuschläge doch nicht nur %te Interessant sondern auch die Abstände zum nächsten Amt.

Wenn ich durch Heirat, 1 oder 2 Kinder auf einmal aus dem A3 einen A11 mache, weil die Zuschläge so hoch sind habe ich doch auch wieder den Bruch. Insofern kann ich ein "auch Zuschläge für bis 4K sind quasi tot" schon nachvollziehen.

Wenn zwischen A3 und A4 100€ Differenz ist, haben die DHen Puffer für ~33€ je Zuschlag.

Libor

Zitat von: cookiedent in Heute um 00:27Hauptsächlich wird sich aufgeregt, das der aktuelle Gesetzentwurf für viele (verheiratete, Ehepaare mit nur einem Kind und Familien in Städten hoher Mietstufen) Einkommenseinbußen bedeutet.
Ja, die Leute deren Familienzuschläge gekürzt werden, ärgern sich natürlich. Zumal weil die Landesregierung gegenüber der Presse in arg grenzwertiger Weise den Eindruck zu vermitteln versucht, dass seien "keine finanziellen Einbußen", weil das ja gestaffelt zurückgeführt wird.

Daneben gibt es aber auch die Leute ohne  Familienzuschläge. Die (bzw. Teile davon) regen sich auf, weil sie sich erhofft hatten, dass die Familienzuschläge für die Kinder 1 und 2 in die Grundbesoldung integriert werden.

Das sind einfach unterschiedliche Gruppen an Beamten. Und warum man beständig behauptet, "niemand" fordere diese Zuschläge in die Grundbesoldung zu integrieren, wenn es hier mehrere Mitforisten gibt, die exakt das geschrieben haben, ist mir schleierhaft. Aber ich habe dazu genug geschrieben.


Zitat von: Rheini in Heute um 06:53Wenn man sich nun deinen Post anschaust indem Du jemanden vorwirfst zu Unrecht Hoffnungen geweckt zu haben und nun weil diese nicht erfüllt wurden, Frust zu erzeugen und bei zukünftigen Wahlen diese zum Ausdruck bringen zu wollen solltest Du Bedenken, dass anscheinend bei den DH dieser Beschluß zu verschiedenen Ergebnissen führt.
(...)
Daher werden alle mit dem derzeitigen Schwebezustand leben müssen (bis zur erneuten Entscheidung des BVerfG), wer nun mit seiner Ansicht Recht hat und vor allem auch damit, dass es zu deiner Meinung abweichende Ansichten gibt, die dann auch zu Frust bei den Betroffenen führt.
Das ist alles richtig und da sind wir einer Meinung. Siehe mein letzter Absatz in Beitrag #4949. Aus meiner Sicht ist das Vorgehen des BVerfG im Ergebnis ziemlich unglücklich. Man nahm sich sehr viel Zeit für den Beschluss 2025 und für die Auswahl der Vorlagen. Dann wirft man die Berechnungsgrundlage um (womit die Besoldungsgesetzgeber konkret arbeiten und rechnen können), eröffnet den Besoldungsgesetzgebern aber gleichzeitig potentielle Gestaltungsspielräume für zukünftige Besoldungssysteme, ohne deren Zulässigkeit und Grenzen wirklich zu konkretisieren (z.B. in Bezug auf die Grenzen der Familienzuschläge oder das Thema Partnereinkommen). Natürlich stürzen sich die Besoldungsgesetzgeber auf diese (potentiellen) Gestaltungsspielräume und alle stehen wieder vor demselben Thema wie vorher: Ist das zulässig und wenn ja, in welchen Grenzen? Und warten wieder auf das BVerfG. Mit allen von dir beschriebenen Problemen.

Nur finde ich es gerade angesichts dieser ganzen Unsicherheiten dann auch wichtig, klar zu benennen, wo es keine Unsicherheiten gibt. Und das ist bspw. bei der Frage, ob die 4K-Alimentierung aus verfassungsrechtlichen Gründen aus der Grundbesoldung zu erfolgen ist, der Fall. Das muss sie nicht. Auch wenn hier manche User - aus welchem Grund auch immer - weiterhin Nebelkerzen werfen.

GeBeamter

Zitat von: kleinerluis in Heute um 09:23Es soll auch Beamte geben, die weder Zuschläge noch Zulagen oder sonst etwas zum Grundgehalt bekommen. Auch diese Beamte sind amtsangemessen und verfassungsgemäß zu besolden.

Deshalb - ohne die Diskussion mit AltStrG jetzt wieder anfachen zu wollen - PRÜFT das BVerfG die Mindestbesoldung ja auch am Sold des kleinsten 4K-Beamten, dessen Besoldung sich aus Familienzuschlägen zusammensetzt und zieht Kindergeld ab und schlägt PKV-Kosten drauf.

Das heißt aber nicht, dass der Dienstherr verpflichtet ist, jedem Beamten mindestens den dabei ermittelten Betrag zu zahlen, denn der Familienzuschlag steht ja nicht jedem zu. Dennoch, solange der Familienzuschlag eine untergeordnete Rolle spielt, machen Singlebeamte da einen Deal, denn sie bekommen den Teil des Grundgehalts, den der Beamte mit Kindern für deren Unterhalt aufwenden muss, allein für sich.
Daher wird es irgendwo die gläserne Decke für Familienzuschläge geben, die das BVerfG im letzten Beschluss angedeutet hat. Die DH sind ja gerade fleißig dabei die Grenze auszuloten. Wenn wir jetzt schon bei 33% vom Grundgehalt sind, wird Karlsruhe sicherlich irgendwann ein Stoppschild setzen.
Karlsruhe könnte auch einen zweiten Prüfungsstab für die Mindestbesoldung entwickeln, indem es für den kleinsten Singlebeamten 80% vom MÄE zzgl. "Sicherheitsaufschlag" anwendet und dies in Bezug zum 4K Prüfmaßstab setzt. Wird die Prekaritätsschwelle dann nur über zu hohe Familienzuschläge überschritten, dürfte das dort sofort auffallen. Gleichzeitig würde man damit das fiktive Partnereinkommen beerdigen können, so man es der Berechnung für einen Single eben nicht zugrunde legt.

GoodBye

Du diskutierst hier endlos ein Problem, das für alle, die sich ein wenig mit der Materie beschäftigt haben, keines ist.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe