Rückzahlung beim Abbruch des dualen Studiums

Begonnen von Anwärter0006, 10.09.2026 15:47

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Anwärter0006

Hallo zusammen,

ich bin seit einem Jahr im dualen Studium beim Finanzamt und würde gerne abbrechen. Ich bin ziemlich unglücklich mit dem Studium und quäle mich auch einfach nur durch damit es zu Ende geht. Aber persönlich ist es einfach nicht mehr aushaltbar. Ich habe bereits nach der Zwischenprüfung mit der Ausbildungsleitung gesprochen und Sie konnte mich noch erstmal da behalten. Aber ich habe dann doch nach Ende der Probefrist gemerkt, dass es doch wirklich nichts ist.

An sich ist die Entlassung jetzt der weniger schlimmere Teil. Aber was mir Sorgen macht ist die Rückzahlung der Anwärterbezüge. Ich wäre nicht in der Lage so eine große Summe zurückzuzahlen, da ich wahrscheinlich nächstes Jahr wieder studieren werde und recht wenig Einkommen haben werde.

Kennt sich jemand damit aus oder kennt jemanden der die Rückzahlung umgehen konnte oder wenig zurückzahlen musste?

A8ReichtSchon

Ich kenn mich damit leider nicht genau aus, als ich Anwärter war haben alle bestanden und abgeschlossen. Aber mal so eine Idee, vielleicht macht es ja einen Unterschied ob du dich entlassen lässt oder du einfach die Prüfungen nicht bestehst ;)

NWB

Sprich mit deiner JAV und dem PR in deinem Ausbildungsamt.
Die können sich Informationen beschaffen, wie damit umgegangen wird.
Hängt auch immer ein bisschen vom Zeitpunkt und der individuellen Situation ab.
Wichtig: Über die Rückforderung der Bezüge entscheidet das LBV, nicht die Finanzverwaltung.

kittyka

Zitat von: Anwärter0006 in 10.09.2026 15:47Hallo zusammen,

ich bin seit einem Jahr im dualen Studium beim Finanzamt und würde gerne abbrechen. Ich bin ziemlich unglücklich mit dem Studium und quäle mich auch einfach nur durch damit es zu Ende geht. Aber persönlich ist es einfach nicht mehr aushaltbar. Ich habe bereits nach der Zwischenprüfung mit der Ausbildungsleitung gesprochen und Sie konnte mich noch erstmal da behalten. Aber ich habe dann doch nach Ende der Probefrist gemerkt, dass es doch wirklich nichts ist.

An sich ist die Entlassung jetzt der weniger schlimmere Teil. Aber was mir Sorgen macht ist die Rückzahlung der Anwärterbezüge. Ich wäre nicht in der Lage so eine große Summe zurückzuzahlen, da ich wahrscheinlich nächstes Jahr wieder studieren werde und recht wenig Einkommen haben werde.

Kennt sich jemand damit aus oder kennt jemanden der die Rückzahlung umgehen konnte oder wenig zurückzahlen musste?

Im Frühjahr müsstet ihr ja Zwischenprüfung haben.
Du kannst dich da durchfallen lassen. Darf eben nur nicht so aussehen, als wäre es mit Absicht passiert. Also kein leeres Blatt abgeben zB. Dann brauchst glaube ich nichts zurück zahlen..
Nur vorab, wenn du dich nochmals im öD bewirbst schau dir vorher deine Personalakte an.
Hab erst vor kurzem mitbekommen, dass jemand 2024 beim Zoll die Zwischenprüfung nicht bestanden hat und jetzt 2026 bei der Polizei aufgrunddessen aussortiert worden ist, weil man Zweifel hatte dass er den Anforderungen gerecht werden könne.

10481178

Mangels besoldungsrechtlicher Vorschriften gilt bis heute die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) insbesondere zu § 59 BBesG

59.5.5
Auf die Rückforderung soll u.a. verzichtet werden, wenn
a) der Vorbereitungsdienst innerhalb von drei Monaten seit der Einstellung als
Beamter auf Widerruf abgebrochen wird,
b) der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich ein anderesb Ausbildungsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 29 Abs. 1) aufzunehmen; der Verzicht ist unter der auflösenden Bedingung auszusprechen,
daß die zweite Ausbildung nicht vorzeitig aus einem vom ehemaligen Anwärter zu vertretenden Grunde endet und sich nach Bestehen der Ausbildung eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst
anschließt,
c) der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 29 Abs. 1) aufzunehmen und eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst erbracht wird,
d) ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder externen Fachhochschule die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen, unter der Bedingung, daß er– nach Abschluß des Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1) eintritt, – nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grunde wieder ausscheidet,
– der früheren Beschäftigungsbehörde oder bezügeanweisenden Stelle seine
berufliche Verwendung nach Abschluß der Ausbildung anzeigt, – bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteilt.
Der unter diesen Bedingungen ausgesprochene Verzicht ist dem Beamten gegen  Unterschrift zur Kenntnis zu bringen.
e) in den Fällen b) und d) eine Verwendung des Beamten im öffentlichen Dienst nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist,
f)
ein Beamter auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen eines vom Beamten nicht zu vertretenden Grundes zuvorzukommen,
g) ein Beamter aus Anlaß der Eheschließung innerhalb von sechs Monaten oder aus Anlaß der Geburt eines Kindes spätestens mit Ablauf eines Erziehungsurlaubs ausscheidet, um sich überwiegend der Haushaltsführung
bzw. der Erziehung und Betreuung des Kindes zu widmen.

Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 515 Euro monatlich übersteigt. Also aktuelle Bezüge ./. 515 Euro = Rückforderungsbetrag.

Mig82

Zitat von: kittyka in Gestern um 07:09Im Frühjahr müsstet ihr ja Zwischenprüfung haben.
Du kannst dich da durchfallen lassen. Darf eben nur nicht so aussehen, als wäre es mit Absicht passiert. Also kein leeres Blatt abgeben zB. Dann brauchst glaube ich nichts zurück zahlen..
Nur vorab, wenn du dich nochmals im öD bewirbst schau dir vorher deine Personalakte an.
Hab erst vor kurzem mitbekommen, dass jemand 2024 beim Zoll die Zwischenprüfung nicht bestanden hat und jetzt 2026 bei der Polizei aufgrunddessen aussortiert worden ist, weil man Zweifel hatte dass er den Anforderungen gerecht werden könne.

Die Zwischenprüfung war schon, zumindest laut Aussage im ersten Posting. Also ist das glaub ich keine Option mehr.
Evtl hab ich es aber auch falsch verstanden :o

kittyka

#6
Zitat von: Mig82 in Gestern um 21:42Die Zwischenprüfung war schon, zumindest laut Aussage im ersten Posting. Also ist das glaub ich keine Option mehr.
Evtl hab ich es aber auch falsch verstanden :o

UPS, Entschuldigung. Überlesen.
Ja in dem Fall kann es schon sein, dass man anteilig etwas zurückzahlen muss.
Aber das erfährt man dann ziemlich zeitnah schriftlich.

In der Regel muss man aber nicht alles auf einmal zurückzahlen, sondern kann auch eine Ratenzahlung vereinbaren.

Wenn man im öD bleibt, kann darauf verzichtet werden, wurde ja bereits geschrieben.
Bezieht man Grundsicherung auch.

Die Krux mit der Personalakte bleibt u.U. leider trotzdem. Wenn man sich's doch später anders überlegt und ein neues Beamtenverhältnis eingehen möchte.
Selbstentlassung kann so ausgelegt werden, kein Durchhaltevermögen.
Vor allem wenn genug andere unbeschriebene Bewerber vorhanden sind, ziehen Dienstherren diese meiner Meinung nach eher vor, anstatt jemanden zu wählen, der ja bereits einmal die Chance hatte und sie nicht nutzen wollte.