Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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GoodBye

Nein, er muss sich nicht darauf berufen. Das Gericht hat die Voraussetzung von Amts wegen zu prüfen.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

SwenTanortsch

Zitat von: AltStrG in Heute um 13:55Nein. Das Wort "Vertrauensschutz" ist hier fehlgeleitet. Ein schutzwürdiges "Vertrauen" (was ihr wohl analog zu Treu und Glauben zu 242 BGB meint) durch ein Rundschreiben oder eine bestehende Verwaltungspraxis lässt sich rechtlich kaum begründen. Ein Rundschreiben ist eine bloße verwaltungsinterne Innenregelung ohne Rechtsnormqualität. Es entfaltet keine Außenwirkung zum Nachteil der gesetzlichen Haushaltsvorgaben.

Das BVerfG und das BVerwG betonen ausnahmslos, dass der haushaltsrechtliche Grundsatz der zeitnahen (haushaltsjahrnahen) Geltendmachung eine zwingende Sachgesetzlichkeit ist.

Rundschreiben sind eben reine Innenorganisationsvorschriften. Sie können eine gesetzliche oder verfassungsunmittelbare Obliegenheit zur Geltendmachung der Ansprüche in der Sache nicht suspendieren.

Ein "Vertrauensschutz", der auf behördlichen Rundschreiben oder einer langjährigen Verwaltungspraxis basiert, hebelt dieses Prinzip gerichtlich so gut wie nie aus. Die Gerichte argumentieren in ständiger Rechtsprechung, dass das Budgetrecht des Parlaments und/oder die Stabilität der Haushaltswirtschaft und/oder die Verwaltungsrechtsordnung schwerer wiegen als das Vertrauen auf unverbindliche Verwaltungsmitteilungen.

M.M.n kann man versuchen, die fehlende Geltendmachung über den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) auszugleichen, man wird aber annehmen müssen, dass die Klage in aller Regel mit folgenden Argumenten abgewiesen wird, das die Kenntnis des Risikos bewusst war. Und diesen Einwand kann man nicht von der Hand weisen, alleine hier im Forum wird seit 200 Seiten darüber diskutiert: die Betroffenen bzw. deren Rechtsbeistand wird mehr als zugemutet wissenzu können, dass das Haushaltsrecht in dieser Sache eine jährliche Geltendmachung verlangt. Schließlich beziehen sich ja alle auf die Beschlüsse des BVerfG und Bundesverwaltungsgerichtes.

M.M.n. kein "venire contra factum proprium". Die Berufung eurer Behörde oder der Dienstherren auf die fehlende Geltendmachung gilt m.M.n. nicht als widersprüchliches Verhalten in sich, sondern in diesem Falle als Pflicht zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und deren Bemessung.

Die dogmatische Hürde (ich sprach bereits davon) der haushaltsjahrnahen Geltendmachung lässt sich in der Realität der Verwaltungsgerichte nicht so einfach beiseiteschieben.

Gerade im Bereich der Beamtenbesoldung greift die strikte Rechtsprechung voll durch. Das BVerfG leitet die Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung direkt aus dem verfassungsrechtlichen Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 5 GG) ab.

Und um jetzt mal auf die in Rede stehende materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung zu kommen: das BVerfG sieht kein rein formales Erfordernis im Widerspruch oder Rechtsanhängigkeit, sondern genau das materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung: ohne rechtzeitigen Widerspruch oder Klage innerhalb des laufenden Haushaltsjahres geht der Anspruch für dieses Jahr unter.

Und m.M.n. scheidet der "Vertrauenstatbestand nach Treu und Glauben" damit in der Praxis aus: es besteht keine Bindung gegen Verfassungsrecht. Eure Dienstherren können über ein internes Schreiben nicht die in Rede stehende verfassungsrechtliche Obliegenheit zur zeitnahen Rüge aushebeln.

Dazu kommt die absolute Priorität des Budgetrechts; da wird es kompliziert und ich gebe zu, dass hier ein Störgefühl aufkommen kann: das haushaltsrechtliche Interesse des Parlaments an einer verlässlichen Jahresplanung wiegt offensichtlich schwerer als das Vertrauen des Beamten auf behördliche Mitteilungen, sonst hätte das BVerfG diese Voraussetzung und Argumentation nicht so ins Rampenlicht gestellt.

Aber probiert es ruhig, mehr als Porto und/oder geringe Kosten kann nicht passieren, außer Bescheid. Dann muss innerhalb der Fristen Rechtsanhängigkeit hergestellt werden. Da bin ich eh immer für: Probieren!

*Wie immer gilt: Ohne Anspruch auf die weiterhin gewünschte Vollständigkeit, Präzision, rechtliche Sicherheit/Richtigkeit. Ich bin (noch) im Urlaub :)


Wie gesagt, liest man, was ich schreibe, gehe ich davon aus, dass der Bund auch nachträglich formulierte Widerspruchschreiben nicht als solche anerkennen will. Entsprechend muss es weiterhin darum gehen, Argumente und Gegenargumente durchzuspielen und so einer ggf. kommenden Strategie des Bundes entgegenwirken zu können, sofern und sobald es dazu käme. Denn bekanntlich bedeutet Fristverstreichung Verwirkung von Ansprüchen. Sobald die Frist zu laufen beginnen wird, wird der Zeitraum zum Handeln ein Monat betragen. Wer also innerhalb der Monatsfrist Klage erheben wird, wird finanziell in Vorleistung treten müssen, sollte also seine Chancen bis dahin wägen können, ob er dieses Risiko eingehen wollte oder nicht.

Ergo: Ich halte es für sinnvoll, heute Argumente zu sammeln und zu dokumentieren, um Ansprüche wahren zu können, von denen man m.E. mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgehen darf, dass der Bund sie wird verstellen wollen.

Das sollte man m.E. nicht konfrontativ mit dem Ziel, andere von der eigenen Ansicht zu überzeugen, tun, sondern kooperativ, weshalb ich die Rolle des Advocatus Diaboli eingenommen habe, und zwar aus dem weiterhin mich leitenden Grund: Ich sehe es weiterhin auch im Rahmen der Entscheidung des VG Hamburg als faktisch aussichtslos an, ohne zeitnah Widerspruch geführt zu haben, die Zulässigkeitsschwelle zu überschreiten. Entsprechend halte ich es für nicht unwahrscheinlich, dass der Bund auch jenen, die nicht zeitnah, sondern nachträglich Widerspruch geführt haben, erhebliche Steine in den Weg zu legen versuchen wird, um ihnen gleichfalls die Zulässigkeitsschwelle zu versperren. Auch das habe ich begründet und es muss jeder selbst sehen, ob er das als plausibel erachtet oder nicht. Entsprechend muss oder sollte Libors schlüssige Gedankenführung geprüft und ggf. ausgebaut werden, unabhängig davon, ob wir das Ding nun Vertrauensschutz oder Vertrauensgrundlage nennen. Denn wie ich gezeigt habe, kann man seiner Sicht auf die Dinge andere Sichtweisen entgegenstellen. Also muss es darum gehen, die Belastbarkeit von Argumenten zu stärken - auch deshalb die Rolle des Advocatus Diaboli.

Ergo: Es ist m.E. nach sinnvoll, die Sachlage aus unterschiedlicher Sicht auf die Dinge abzuwägen. Darum sollte es entsprechend, denke ich, gehen. Denn am Ende ist es so, wie GoodBye es ausführt, nämlich dass der Gericht die Voraussetzung einer Zulässigkeit der Klage zu prüfen haben wird. Also wird man sich als Kläger, der keinen oder keinen zeitnahen Widerspruch geführt hat, dafür wappnen müssen, dass die von einem angestrengte Klage die Zulässigkeitshürde überspringt.

Fazit: AltStrG und Libor, ich hielte es im Sinne aller für sinnvoll, gegenseitig abzurüsten und sich in den Dienst der Sache zu stellen, also auf gegenseitige persönliche Zuschreibungen zu verzichten, sondern ausschließlich die Sache in den Blick zu nehmen, und zwar auf Basis des je eigenen Standpunkts. Das wird sowohl dem Klima hier als auch der Sachlichkeit der Debatte guttun, denke ich.

Pumpe14

Bin da völlig bei Swen, es sei denn, das persönliche anstacheln erregt wechselseitig eure Argumentationskompetenzen 😌
Die Differenz in euren Argumenten hat mir auf jeden Fall, in Verbindung mit Swens Einordnung aus Sicht des böswilligen Dienstherrn, schon sehr geholfen die Details der Problematik zu verstehen

GoodBye

Sortieren wir es am Normalfall:

In der Zulässigkeit der Klage prüft das Gericht, ob das erforderliche Vorverfahren durchgeführt wurde.
Heißt: Widerspruch ist für Klage stets erforderlich.

In der Begründetheit der Klage prüft das Gericht, ob die Voraussetzung der haushaltsjahrnahen Geltendmachung
erfüllt ist, und zwar von Amts wegen. Dabei handelt es sich um einen materiellen Ausschlussgrund.

Hier bliebe bei einem Widerspruch, der nicht im gleichen Haushaltsjahr eingelegt wurde, zu prüfen, ob die
Verzichtserklärung im Rahmen des Rundschreibens aufgrund eines möglicherweise gesetzten Vertrauenstatbestandes Wirkung entfaltet.


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lotsch

Stellt einen Antrag auf Verzicht der zeitnahen Geltendmachung für die entsprechenden Jahre, dann bekommt ihr einen individuellen Bescheid, der die abstrakte Verzichtserklärung ersetzt. Der Dienstherr ist verpflichtet euren Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu bescheiden. Was ist daran so schwer?

GoodBye

Zitat von: lotsch in Heute um 16:23Stellt einen Antrag auf Verzicht der zeitnahen Geltendmachung für die entsprechenden Jahre, dann bekommt ihr einen individuellen Bescheid, der die abstrakte Verzichtserklärung ersetzt. Der Dienstherr ist verpflichtet euren Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu bescheiden. Was ist daran so schwer?

Daran ist unsicher, dass das Gericht die Voraussetzung unabhängig von der Erklärung des Verzichts von Amts wegen zu prüfen hat und das Gericht, wie am Beispiel des Verwaltungsgerichts Hamburg zu sehen ist, dies als erhebliche Hürde zu betrachten hat.

Ich sehe das nicht so, dass Verzicht bedeutet, dass die Tatbestandsvoraussetzung nicht vorliegen muss. Es geht vielmehr um eine wertende Ausnahme von einem zwingenden Ausschlussgrund.
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DeltaR95

Interessant, über welche Nebenkriegsschauplätze hier debattiert wird  ::)

Spoileralarm: Das Grundproblem ist der derzeit nicht, ob das Rundschreiben nun gültig ist und Ansprüche sichert oder nicht, sondern dass, wenn es zum Schwur kommt, der Beamte vermutlich wieder 15 bis 20 Jahre durch alle Instanzen "warten" muss, bis er mal Recht bekommt oder halt nicht!

Solange sich die Durchlaufzeiten bei Gericht nicht grundlegend erheblich verkürzen, kann der Dienstherr die aA allein durch Aussitzen verhindern.

Die Frage muss jetzt also sein: Mit welcher stichhaltigen Argumentation bekommt man eine Untätigkeitsklage durch, oder? Und zwar eine Begründung, die nicht vom BVerfG mit (sinngemäß) "Ist halt sehr komplex, die Sache, daher sind 18 Jahre bis zur Urteilungsverkündung nicht zu beanstanden!" abgeschmettert wird.

Libor

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 15:21(...) Ich sehe es weiterhin auch im Rahmen der Entscheidung des VG Hamburg als faktisch aussichtslos an, ohne zeitnah Widerspruch geführt zu haben, die Zulässigkeitsschwelle zu überschreiten. Entsprechend halte ich es für nicht unwahrscheinlich, dass der Bund auch jenen, die nicht zeitnah, sondern nachträglich Widerspruch geführt haben, erhebliche Steine in den Weg zu legen versuchen wird, um ihnen gleichfalls die Zulässigkeitsschwelle zu versperren.

Es geht nicht um die Frage der Zulässigkeit der Klage.

Im Übrigen kann man natürlich die Perspektive zugrunde legen, der Bund versuche mit dem Vorgehen seine 340.700 Beamte, Richter und Soldaten seit nun mittlerweile 5 Jahren in eine Falle zu locken, um sich irgendwann zu einem späteren Zeitpunkt  plötzlich die Maske runterzureißen und entgegen aller vorheriger Ankündigungen doch wieder auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung auch ab dem Jahr 2021 zu bestehen, nachdem der Zeitraum für die zeitnahe Geltendmachung jeweils abgelaufen ist. Das wäre aber ein "politischer Stunt" und eine komplette Aufkündigung des Treueverhältnisses gegenüber seinen Beamten/Richtern/Soldaten, für den ich schlicht keinen Anhaltspunkt sehe. Und wenn der Bund so etwas bringen würde, müsste die Rechtsprechung ihm das erst einmal durchgehen lassen.

Mal am Rande eine andere Perspektive darauf aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit von Stuttmann, Vorsitzender Richter am VG Düsseldorf:

Zitat von: Stuttmann, NVwZ 2019, 1217 (1221)"Die Dienstherren mögen sich die Frage vorlegen, ob es ihrem Eigeninteresse entspricht, die eigene Beamtenschaft bei der Alimentation in eine dauerhafte Konfrontationsstellung zu zwingen bzw. ihr laufend vorzuführen, dass der loyale Beamte, der sich gegen seinen Dienstherrn nicht wehrt, der (finanziell) Dumme ist. Beim ,,normalen Bürger" geht der Staat in finanziellen Angelegenheiten nicht so weit. Sind etwa allgemein bedeutsame steuerrechtliche Fragen umstritten, hält das Finanzamt den Steuerbescheid von sich aus offen und niemand wird ins Einspruchs- bzw. Klageverfahren gezwungen, obwohl es auch hier um sehr viel Geld geht. Vielleicht sollten sich Dienst- und Steuerherr einmal unterhalten."

Einen solchen (pragmatischen) Weg hat der Bund als Dienstherr hier eingeschlagen.

GoodBye

Zitat von: Libor in Heute um 16:43Es geht nicht um die Frage der Zulässigkeit der Klage.

Im Übrigen kann man natürlich die Perspektive zugrunde legen, der Bund versuche mit dem Vorgehen seine 340.700 Beamte, Richter und Soldaten seit nun mittlerweile 5 Jahren in eine Falle zu locken, um sich irgendwann zu einem späteren Zeitpunkt  plötzlich die Maske runterzureißen und entgegen aller vorheriger Ankündigungen doch wieder auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung auch ab dem Jahr 2021 zu bestehen, nachdem der Zeitraum für die zeitnahe Geltendmachung jeweils abgelaufen ist. Das wäre aber ein "politischer Stunt" und eine komplette Aufkündigung des Treueverhältnisses gegenüber seinen Beamten/Richtern/Soldaten, für den ich schlicht keinen Anhaltspunkt sehe. Und wenn der Bund so etwas bringen würde, müsste die Rechtsprechung ihm das erst einmal durchgehen lassen.

Mal am Rande eine andere Perspektive darauf aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit von Stuttmann, Vorsitzender Richter am VG Düsseldorf:

Einen solchen (pragmatischen) Weg hat der Bund als Dienstherr hier eingeschlagen.

Es bleibt das Problem, dass der Beamte zwingend den Rechtsweg bestreiten muss, wenn der Bund den versprochenen Zustand nicht herstellt. Bisher war das bei keinem Entwurf der Fall.

Am Ende äußert sich hier - berechtigt - das Missvertrauen, dass aus der dauernden Konfrontationsstellung resultiert.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

matthew1312

Zitat von: lotsch in Heute um 16:23Stellt einen Antrag auf Verzicht der zeitnahen Geltendmachung für die entsprechenden Jahre, dann bekommt ihr einen individuellen Bescheid, der die abstrakte Verzichtserklärung ersetzt. Der Dienstherr ist verpflichtet euren Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu bescheiden. Was ist daran so schwer?
Was, wenn sich der Dienstherr weigert? Verklagen?

JensHa81

#5575
Ganz kurz und knapp meine Sicht auf die Thematik "Sicherung von Nachzahlungsansprüchen durch das BMI-Rundschreiben":

Faktisch werden die Nachzahlungsansprüchen durch das Rundschreiben für ALLE betroffenen Beamten und Soldaten gesichert.

Einschränkung:
Die gesicherten Nachzahlungsansprüche beziehen sich ausschließlich auf die Nachzahlung, welche auf Grund eines Reparaturgesetzes geleistet werden.

Wirkung 1:
Nachzahlungen, die auf Grund des neuen Gesetzes geleistet werden sind NICHT angreifbar, da damit eine neue Rechtslage geschaffen wird, welche das Rundschreiben aufhebt und somit die Reparatur der Besoldung für erledigt betrachtet.

Wirkung 2:
Etwaige Widersprüche werden negativ beschieden, auf Grund Wirkung 1.

Wirkung 3:
Weitere Ansprüche für den selben Zeitraum können lediglich auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden, welcher für alle Beamten ohne verschiedenen Widerspruch mangels Vorverfahren ausgeschlossen ist.

Gut, war jetzt doch nicht mehr so kurz und knapp.

Wenn ich mich irgendwo verrannt habe bitte ich selbstverständlich um fundierte Richtigstellung. Ich bin schließlich kein Jurist. 😉

Libor

Zitat von: GoodBye in Heute um 17:30Es bleibt das Problem, dass der Beamte zwingend den Rechtsweg bestreiten muss, wenn der Bund den versprochenen Zustand nicht herstellt.

Ja, natürlich. Wie soll es auch sonst gehen?

Das ist aber ja nicht der Punkt hier. Es geht hier um die Frage, ob der Beamte dem Bund als DH ,,prophylaktisch" jedes Haushaltsjahr mitteilen muss, dass er für dieses Jahr mehr Sold verlangt als derzeit gesetzlich vorgesehen, um zu verhindern, dass er hinsichtlich etwaiger Mehransprüche (die sich ggf. erst viele Jahre später klären) für das jeweilige Haushaltsjahr von vornherein ausgeschlossen ist.

GoodBye

Zitat von: Libor in Heute um 17:43Ja, natürlich. Wie soll es auch sonst gehen?

Das ist aber ja nicht der Punkt hier. Es geht hier um die Frage, ob der Beamte dem Bund als DH ,,prophylaktisch" jedes Haushaltsjahr mitteilen muss, dass er für dieses Jahr mehr Sold verlangt als derzeit gesetzlich vorgesehen, um zu verhindern, dass er hinsichtlich etwaiger Mehransprüche (die sich ggf. erst viele Jahre später klären) für das jeweilige Haushaltsjahr von vornherein ausgeschlossen ist.

Die Frage ist bereits seit langem mit Ja beantwortet.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

lotsch

Zitat von: matthew1312 in Heute um 17:33Was, wenn sich der Dienstherr weigert? Verklagen?

ja

DrStrange

Zitat von: Libor in Heute um 16:43Im Übrigen kann man natürlich die Perspektive zugrunde legen, der Bund versuche mit dem Vorgehen seine 340.700 Beamte, Richter und Soldaten seit nun mittlerweile 5 Jahren in eine Falle zu locken, um sich irgendwann zu einem späteren Zeitpunkt  plötzlich die Maske runterzureißen und entgegen aller vorheriger Ankündigungen doch wieder auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung auch ab dem Jahr 2021 zu bestehen, nachdem der Zeitraum für die zeitnahe Geltendmachung jeweils abgelaufen ist. Das wäre aber ein "politischer Stunt" und eine komplette Aufkündigung des Treueverhältnisses gegenüber seinen Beamten/Richtern/Soldaten, für den ich schlicht keinen Anhaltspunkt sehe. Und wenn der Bund so etwas bringen würde, müsste die Rechtsprechung ihm das erst einmal durchgehen lassen.


Korrigiert mich gerne, aber ist DAS nicht genauso in Hamburg passiert? Da konnte sich dann niemand an irgendein Rundschreiben erinnern und die auf das Rundschreiben vertrauten, schauten in die Röhre?