Der Preis des Amtes – Wenn die Reparatur das System veraendert

Begonnen von Durgi, 14.09.2026 17:33

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Durgi

Genau das ist ein guter Einwand, weil er m.E. ziemlich genau an die Sollbruchstelle des Modells geht.

....wenn die 5.671 Euro fuer den Landkreis Muenchen in der von dir zugrunde gelegten Konstellation tatsaechlich die verfassungsrechtlich relevante Mindestgroesse sind, funktionieren die 4.000 Euro als Ausgangspunkt natuerlich nicht. Und mit 18 % Ortsfaktor laesst sich das auch nicht mehr einfangen.

Nur wuerde ich daraus gerade nicht folgern, dass deshalb der Amtswert nach oben muss. Denn warum sollte dasselbe Amt in Muenchen materiell mehr wert sein als in Hof? Befaehigung, Verantwortung und Funktion aendern sich ja nicht dadurch, dass hinter dem Ortsschild die Miete explodiert.

Eigentlich bestaetigt dein Beispiel damit sogar ziemlich schoen die Notwendigkeit der Trennung, ueber die wir hier die ganze Zeit reden:

Der Wert des Amtes ist das eine. Die zur verfassungsgemaessen Alimentation notwendige Hoehe der Bezuege das andere.

Wenn Muenchen fuer denselben Beamten 5.671 Euro erforderlich macht, dann muss das System diese 5.671 Euro eben herstellen koennen. Nur darf es dafuer m.E. nicht so tun, als sei aus einem M1-Amt ploetzlich ein hoeherwertiges Amt geworden.

Dann waere fuer mich eher Cyberax' Deckelung des Ortsfaktors auf 18 % das Problem. Der Ortsfaktor duerfte letztlich keine politisch gesetzte Komfortzone sein, sondern muesste dort, wo er benoetigt wird, die Differenz zur tatsaechlich erforderlichen Alimentationshoehe schliessen. Sonst vermischt man am Ende durch die Hintertuer wieder genau die beiden Groessen, die man vorne muehsam getrennt hat.

Amtswert bundeseinheitlich. Alimentationsbedarf ortsabhaengig.

Und wenn Muenchen dabei das System sprengt, its nicht Muenchen das Problem, sondern das System war noch nicht robust genug gebaut. 😉

Allerdings wuerde mich bei den 5.671 Euro noch interessieren, auf welche konkrete Haushaltskonstellation du abstellst. Denn davon haengt fuer die weitere Betrachtung natuerlich einiges ab.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

PolareuD

Zitat von: Durgi in Gestern um 09:30Allerdings wuerde mich bei den 5.671 Euro noch interessieren, auf welche konkrete Haushaltskonstellation du abstellst. Denn davon haengt fuer die weitere Betrachtung natuerlich einiges ab.

Abgestellt wird bei der Mindestbesoldung im LK München auf die Bezugsgröße als Haushaltskonstellation.

Wenn man deine Ausführungen weiter spannt, dann könnte man im Extremfall die Ämterwertigkeit, mit Berücksichtigung der Bezugsgröße als Haushaltskonstellation, anhand der geringsten Mindestbesoldungshöhe festgelegen. Diese liegt in 2024 in Bremen bei 3494 €. Der Ortsfaktor, als Kaufkraftausgleich, würde dann 62,3 % (oder absolut 2177 €) betragen. Für andere Regionen wäre der Ortsfaktor natürlich geringer, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass das tragfähig wäre, oder Durgi?
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Rentenonkel

Hier ist eine rein mathematisierende Betrachtung, in welcher Höhe die Nebenbesoldung sein müsste, damit das Endergebnis passt, in meinen Augen nicht zielführend.

Leistungslose Zuschläge müssen sich an den tatsächlichen Bedarfen orientieren. Es geht nicht, dass diese Bedarfe anhand von MÄE ermittelt werden; das ist lediglich der verfassungsrechtliche Prüfrahmen.

Daher wäre, so man denn tatsächlich sich bei leistungslosen Zuschlägen an den Mieten orientieren möchte, zunächst die Frage zu klären, was denn ein normaler Bedarf eines Beamten ist. Wo setzt man den fest? Da müsste man dann schauen, was ist den üblich. Wo wohnen denn Beamte typischerweise? Oder wo müssten sie denn eigentlich wohnen (Stichwort: Dienstsitz?) In Städten mit Mietenstufe I, II oder III oder noch höher? Das wäre dann der Teil, den der Beamte aus seinem Grundgehalt (und im übrigen auch für die 4 K Familie) decken müsste. Um das zu beantworten, bräuchte man zunächst eine belastbare Datenlage.

Wenn er jetzt in einer teureren Stadt als üblich, als bspw. IV, V oder VI wohnt, dann, so denke ich, könnte man über die Mehrausgaben und die Abfederung von Härten sprechen. Wenn also der qm in München als Beispiel 5 EUR / Monat mehr kalt ausmacht als in der Durchschnittsstadt in Bayern und der Beamte eine amtsangemessene Wohnung von 100 qm hat, dann kann er einen Ortszuschlag / Mietenzuschuss oder was auch immer in Höhe von bis zu 500 EUR bekommen; nicht aber mehr.

Im Umkehrschluss muss man dann feststellen, dass wenn das nicht reicht, die 4.000 EUR Grundbesoldung zu wenig sind. Dadurch wird das M1 Amt plötzlich nicht höherwertig, sondern es wird schlicht das Ausmaß der bisherigen verfassungsrechtlichen Unteralimentierung sichtbar.

Das für mich nunmehr sichtbare Problem ist daher, dass der fiskalische Haushaltsgesetzgeber spätestens seit der Föderalismusreform bei Problemen im Haushalt in erster Linie bei den Beamten gespart hat. Das führte dazu, dass Beamte vermeintlich günstig waren und so noch mehr Beamte ernannt wurden. Dieser Kreislauf muss jetzt durchbrochen werden. Das wird zwangsläufig eine Diskussion auslösen, ob wir noch so viele Beamte brauchen. Ich bin davon überzeugt, dass wenn man von Anfang an immer verfassungskonform besoldet hätte, wir weniger Beamte hätten.

Dieses Problem des Haushaltsgesetzgebers darf aber nicht so ausgelegt werden, dass ein M1 Amt auf einmal so viel mehr wird aufgrund der Rechtsprechung des Senats. Es war schon immer soviel wert, die Differenz belegt nur die erfolgreichen Sparanstrengungen des Haushaltsgesetzgebers. Meiner Meinung nach muss die Legislative endlich der Versuchung widerstehen, immer nur rückwärts zu rechnen, um dann irgendwelche leistungslosen Zuschläge aus dem Hut zu zaubern oder alte Zöpfe willkürlich zu erhöhen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit stehen nicht über den Anforderungen einer verfassungsrechtlichen angemessenen (Grund-)Alimentation.

Wenn man über 30 Jahre jedes Jahr ein halbes Prozent einspart, hat am Ende der Reise 15 % eingespart (oder bei Zinseszins sogar noch mehr). Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung stellt nicht eine in ihrem Umfang beliebig variable Größe dar, die sich einfach nach dem Bauchgefühl oder den nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand bemessen lässt.

Vielmehr sind sie so zu bemessen, dass sie einen je nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes und entsprechender Entwicklung der allgemeinen Verantwortung des Amtes und entsprechender Entwicklung der allgemeinen Lebensverhältnisse angemessenen Lebensunterhalt gewähren und als Voraussetzung dafür genügen, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. (BVerfGE 44, 249 (264) So verstanden dient die Alimentation nicht nur dem Lebensunterhalt des Beamten, sondern weist - in Anbetracht der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion auf. Im Rahmen seiner Pflicht, Beamtinnen und Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, hat der Dienstherr als weitere Parameter die Attraktivität des Beamtenverhältnisses gerade für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte zu berücksichtigen.

Beamtinnen und Beamte müssen daher insbesondere über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihnen über die reine Bedarfsdeckung hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht. Es liegt in der Natur der Sache, dass dieses im Wesentlichen aus der Grundbesoldung heraus möglich sein muss und nur zum Ausgleich diverser Härten leistungslose Nebenbesoldungskomponenten in einer sachgerechten Höhe statthaft sind.

Wenn man über einen so langen Zeitraum eine amtsangemessene Besoldung verzögert oder verschleppt hat, dann werden die Türme, die es zu bewältigen gilt, immer höher. Das manifestiert sich darin, dass sowohl der Beamte in Hof als auch der Beamte in München über Jahre deutlich zu wenig bekommen haben.

Mithin wird M1 nicht massiv aufgewertet, wenn die Zahl größer ist als 4.000 EUR, sondern war bisher massiv unterbewertet. Auch deswegen ist das Berufsbeamtentum für überdurchschnittlich qualifizierte junge Leute heute nicht mehr so attraktiv wie noch vor 30 Jahren.

SwenTanortsch

Ich denke gleichfalls wie Rentenonkel, dass im insgesamt bemerkens- wie bedenkenswerten Vorschlag Cyberax' die mathematische Setzung zu früh und auch zu stark einsetzt - darüber hinaus hat sich der Gesetzgeber in der Besoldungsbemessung nach wie vor nicht primär an Bedarfen zu orientieren, sondern der Maßstab bleibt - solange es nicht um einen alimentationsrechtlichen Mehrbedarf geht - einzig und allein das Amt im statusrechtlichen Sinne, auch darauf weist Rentenonkel berechtigt hin. Entsprechend hilft einem aber ein zu frühes und zu starkes Abheben auf das "Pflichtenheft" des Bundesverfassungsgerichts nicht weiter.

Denn die Bemessung der Mindestbesoldung - hier liegt regelmäßig das Problem jeder primär mathematischen Betrachtung - ist weiterhin ein ausschließlich indizielles Verfahren im Rahmen der (verfassungs-)gerichtlichen Nachprüfung der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation. Die Prekaritätsschwelle hat nach wie vor nichts mit der amtsangemessenen Besoldung und deren Bemessung durch den Besoldungsgesetzgeber zu tun. Denn sie ist weiterhin - wie alle Parameter des "Pflichtenhefts" - untauglich zur Besoldungsbemessung, da auch hier weiterhin die Rn. 30 der Entscheidung vom 4. Mai 2020 Geltung beansprucht:

"Die Parameter [des bundesverfassungsgerichtlichen "Pflichtenhefts"] sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen."

Auch deshalb stellt das BVerfG aktuell klar, dass der Besoldungsgesetzgeber letztlich sowohl (fast) nichts als ein Gesetz als auch nichts als eine amtsangemessene Besoldung und Alimentation schuldet. Der Gesetzgeber wird folglich der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung in der Besoldungsbemessung gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung und Versorgung abgeleitet werden können (Rn. 54 der aktuellen Entscheidung).

Die Maßstabsbildung zur Betrachtung der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation ist folglich in erster Linie seine Aufgabe, die des Besoldungsgesetzgebers - das ist die Folge der ihn unmittelbar treffenden Gestaltungsverantwortung. Sich dabei als Gesetzgeber allzu sehr - und insbesondere allzu früh - auf die Mindestbesoldung kaprizieren zu wollen, dürfte genauso die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen, wie das bis zum 17. September 2025 mit seinem entsprechenden Kaprizieren auf das Grundsicherungsniveau und die Mindestalimentation der Fall war.

Erst einmal sind die Strukturen zu bilden (siehe, was ich weiter vorne geschrieben habe). Die Konkretisierung erfolgt dann am Ende. Mit der Konkretisierung beginnen zu wollen - also als Ausgangspunkt ein methodisch zur Besoldungsbemessung untaugliches Mittel wie die Prekaritätsschwelle heranziehen zu wollen -, führt in denselben sachlichen Irrgarten, in den bereits ein entsprechendes Betrachten der Mindestalimentation geführt hat.

Die nachträgliche (verfassungs-)gerichtliche Prüfung einer in der Vergangenheit gewährten Besoldung und Alimentation ist etwas völlig anderes als die Besoldungsbemessung des Gesetzgebers in der Regelung der gegenwärtigen amtsangemessenen Besoldung und Alimentation. Die aus der Gewaltenteilung resultierenden Folgen dürfen nicht verwischt werden - denn das führt mit hoher Wahrscheinlichkeit dahin, dass das Resultat einer solchen Herangehensweise nicht hinreichend plausibilisiert werden kann.

abi

Zitat von: Durgi in Gestern um 09:30Der Wert des Amtes ist das eine. Die zur verfassungsgemaessen Alimentation notwendige Hoehe der Bezuege das andere.

Das ist m.E. die zielführende Argumentation. Sachgerechte Begründung der Alimentation nebst Zuschlägen (Verheirateten-, Kinderzuschlag) für das jeweilige entsprechende Amt dargelegt. Die Höhe in den Besoldungsgruppen für die jeweilige z.B. Hauptstadt (Bund = Berlin, Land jeweils Landeshauptstadt) dargelegt (=100%). Nach belastbaren Berechnungen (MÄE nach Gebieten) die Einteilung am Ende, welchen Prozentsatz die jeweilige Dienststelle des Beamten liegt (kann höher oder niedriger als die Hauptstadt sein).

Die Alimentation bildet sich dann aus dem Tabellenbetrag mulitpliziert mit dem dargelegten Prozentsatz.

Damit verbleibt auch der Prozentanteil der Zulagen zum Grundgehalt (m.E. bei max. 15%). Gleichzeitig ist den Preisregionen Rechnung getragen.

Fehlt jetzt nur noch die sachliche Begründung der jeweiligen Ämter, wie sich wer und wo in der Besoldungsgruppe wiederfindet.

Wäre m.E. unter "keep it simple" zu verorten. Ähnlich funktioniert die Auslandsbesoldung, Bezugspunkt ist jeweils Berlin als Referenzwert.
Der frühe Vogel fängt den Wurm - aber - nur die zweite Maus bekommt den Käse!

AltStrG

Zitat von: Durgi in Gestern um 09:30Amtswert bundeseinheitlich. Alimentationsbedarf ortsabhaengig.


Case closed, :)

Mit der Ausnahme, das noch das jeweilige Statusamt bestimmt werden, welches Amt ist was wert. Auch schwierig, da kommen wir wieder auf meinen Vorschlag zurück.

SwenTanortsch

Um meinen letzten Beitrag noch einmal kürzer auf den Punkt zu bringen:

Die Maßgabe ist, dass die Besoldungshöhe nach innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezogenen Kriterien zu bemessen ist. Das Median-Äquivalenzeinkommen ist Teil eines nachträglichen indiziellen Prüfverfahrens, hier also ein Vergleichsmaßstab im Rahmen des Mindestbesoldungsgebots.

Es ist aber kein innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezogenen Kriterium und entsprechend ungeeignet, um es zur Besoldungsbemessung heranziehen zu wollen. Das (genauer: das unter anderem) will der Senat mit der von mir zitierten Rn. 30 aussagen.

GoodBye

Bei der ,,Preis des Amtes" bin ich hellhörig geworden. Der Schwerpunkt scheint hier aber darauf zu liegen, dass die ,,Reparatur das System verändert". Und zwar weg vom ,,Preis des Amtes". Soll das hier festgestellt und abgesegnet werden?
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Gruenhorn

Zitat von: abi in Gestern um 14:55Das ist m.E. die zielführende Argumentation. Sachgerechte Begründung der Alimentation nebst Zuschlägen (Verheirateten-, Kinderzuschlag) für das jeweilige entsprechende Amt dargelegt. Die Höhe in den Besoldungsgruppen für die jeweilige z.B. Hauptstadt (Bund = Berlin, Land jeweils Landeshauptstadt) dargelegt (=100%). Nach belastbaren Berechnungen (MÄE nach Gebieten) die Einteilung am Ende, welchen Prozentsatz die jeweilige Dienststelle des Beamten liegt (kann höher oder niedriger als die Hauptstadt sein).

Die Alimentation bildet sich dann aus dem Tabellenbetrag mulitpliziert mit dem dargelegten Prozentsatz.

Damit verbleibt auch der Prozentanteil der Zulagen zum Grundgehalt (m.E. bei max. 15%). Gleichzeitig ist den Preisregionen Rechnung getragen.

Fehlt jetzt nur noch die sachliche Begründung der jeweiligen Ämter, wie sich wer und wo in der Besoldungsgruppe wiederfindet.

Wäre m.E. unter "keep it simple" zu verorten. Ähnlich funktioniert die Auslandsbesoldung, Bezugspunkt ist jeweils Berlin als Referenzwert.

Eigentlich ist mit der Referenz auf die Auslandsbesoldung mit Vergleich Dienstort zu den ReferenzKosten Berlin alles abgedeckt, was München teurer als den Rest macht. Das System funktioniert, nur leider ist es recht aufwendig in der Betreuung, da allerlei Faktoren zur Besoldung hinzutreten und aktuell gehalten werden müssen: alle möglichen Kosten im Dunstkreis des Kindergarten im Vergleich zu Berlin, Mietzschuss (geht auch bei Eigentumserwerb), Kaufkraftausgleich im Vergleich zu Berlin, und ein grundsätzlicher Zuschlag für in dem Fall typisierten materiellen Mehraufwand nach Ort (Zonenstufe).



lotsch

Die Besoldung setzt sich aus einem amtsbezogenen Teil und einem familienbezogenen Teil zusammen, da das BVerfG verlangt, dass ein Beamter eine 4-köpfige Familie ernähren kann. Zieht man die familienbezogenen Komponenten ab, wie Familienzuschläge, einen Teil des Ortszuschlags und einen Teil der Beihilfeleistungen, erhält man den Wert des Amtes.

GoodBye

Da das BVerfG in seinen Feststellungen auf die Grundgehaltssätze abzielt, bedeutet dies im Übrigen m.E. nicht einen Ausbau der Zuschläge, sondern ggf. eine anteilige Erhöhung der Zuschläge im Rahmen der fälligen Erhöhung der Grundgehaltssätze.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

SwenTanortsch

Zitat von: lotsch in Gestern um 18:19Die Besoldung setzt sich aus einem amtsbezogenen Teil und einem familienbezogenen Teil zusammen, da das BVerfG verlangt, dass ein Beamter eine 4-köpfige Familie ernähren kann. Zieht man die familienbezogenen Komponenten ab, wie Familienzuschläge, einen Teil des Ortszuschlags und einen Teil der Beihilfeleistungen, erhält man den Wert des Amtes.

Das ist auf den ersten Blick schlüssig, lotsch, bliebe so aber ein Zirkelschluss, weil das Ergebnis zum Ausgangspunkt gemacht wird. Tatsächlich hat der Besoldungsgesetzgeber zunächst den Wert des Amtes zu betrachten, um als zweites in die Besoldungsbemessung einzutreten.

Dahingegen möchten die Dienstherrn gerne so vorgehen, wie Du das schreibst - und sie tun das auch, indem sie Detailregelungen wie die Familienzuschläge de facto dazu nutzen, "Nebenkomponenten" der Besoldung zunehmend zu "Hauptkomponenten" zu machen. Das dürfen sie aber nicht, da es in der Gestalt des Besoldungsgesetzgebers an ihnen ist, in Ausübung ihrer Gestaltungsverantwortung die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten. Das Kriterium der Prekaritätsschwelle ist aber kein innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezogenes, bleibt also sachfremd und kann so nicht als Fundament einer schlüssigen (Ämter-)Bewertung dienen.

Also hätten die Besoldungsgesetzgeber zunächst einmal den Wert der jeweiligen Ämter neu zu bestimmen, um dann ihr Verhältnis zueinander abzuwägen, um daraufhin ohne Verletzung des Abstandsgebots die Höhe der jeweiligen Grundgehaltssätze für jede Besoldungsgruppe, die zuvor jeweils jedem Amt zugeordnet wird, zu bemessen, ggf. ergänzt durch ein differenzierendes Zulagenwesen. In einem zweiten Schritt wären dann die notwendigen Detailregelungen - wie Familien- und ggf. Ortszuschläge - vorzunehmen. Tatsächlich wird aber das Pferd - jedenfalls weit überwiegend - durchgehend von hinten aufgezäumt, nämlich werden unter der sachfremden Erwägung der Prekaritätsschwelle (und zuvor, also vor der Entscheidung vom 17. September 2025: unter der sachfremden Erwägung des sich mittelbar in der Mindestalimentation zeigenden Grundsicherungsniveaus) insbesondere familienbezogene Besoldungsbestandteile erheblich angehoben, ohne sich entweder vollständig oder aber in einem sehr weitgehenden Maße nicht mit der Frage zu beschäftigen, ob das Folgen für das Abstandsgebot und darin also auch für die Betrachtung der Ämterwertigkeit hat.

Der Wert eines Amtes wird insbesondere durch die mit ihm verbundene Verantwortung und der aus ihm resultierenden Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Das Amt ist unabhängig vom Familienstand des Beamten und dem Ort, an dem er seinen Dienst verrichtet, zu bewerten, da weder die Familienverhältnisse noch der Ort, an dem der Dienst verrichtet wird, innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien sind. Der Wert eines Amtes bleibt gleich, unabhängig vom Familienstand des Beamten und dem Ort, an dem er seinen Dienst verrichtet.

Zunächst ist also das Amt in seiner je eigenen Wertigkeit zu erfassen und - wie ich wiederkehrend schreibe - erst in einem zweiten Schritt kann die Konkretisierung im Rahmen der Besoldungsbemessung erfolgen.

clarion

Hallo,

ist denn wirklich so, dass Beamte in den Höchstpreisregionen denn unbedingt leben können müssen? Der Rest der normal verdienenden Bevölkerung kann es doch auch nicht. Von meinen Münchener Kollegen, alles Akadmiker, zum Teil verbeamtet, zum Teil tarifbeschäftigt, lebt nur ein einziger in der Stadt München. Dieser hat die Wohnung schon in den 1980igern als junger Mann gekauft. Alle andere pendeln, weil sie sich die Mieten bzw. Kaufpreise in der Stadt nicht leisten können. Manche könnten es sich im Grunde genommen doch leisten, sie wollen aber nicht diese extremen Preise bezahlen.

Für Beamte, denen man wirklich ein sehr strenges Residenzprinzip verordnen muss, kann man ja dann immer noch in Staatsbediensten-Wohnungen mit "normalen Mieten" stecken. Oder denke zu einfach?