Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in 29.09.2026 15:56Nein, es ist nicht kompliziert. Ich habe diese Methodik vollständig durchdrungen und deswegen komme ich zu dem Ergebnis, dass diese Methode nicht in allen Fällen zu einem sachgerechten Ergebnis führt. Genau deswegen sind in der Randnummer 159 einige Felder weiß, die jedoch nicht in allen Fällen weiß sein dürften.

Sobald man über diese Brücke geht, kann man überlegen, ob es eine sachgerechtere Methodik einer Spitzausrechnung geben könnte.
Nein.

1.) Bitte vergegenwärtige dir als erstes, was der Begriff Spitzausrechnung überhaupt bedeutet und welches Ziel sich dahinter verbirgt. Lösche dazu bitte sämtlichen Kokolores aus deinem Kopf, der dir monatelang von Swen eingetrichtert wurde. [Kleiner Hinweis zur Lösungskontrolle: Der ominöse "Gegenstand", von dem Swen immer und immer und immer wieder gesprochen hat, ist in den Worten Herrn Stuttmanns schlicht und einfach die real gewährte Jahresgesamtbesoldung.]

2.) Als nächstes mache dich zunächst allgemein mit dem Begriff Index vertraut. Was ist die Idee eines Index? Wie wird er konstruiert? Was sagt er aus? Auch hier lösche bitte sämtlichen Kokolores aus deinem Kopf, den du von Swen gehört hast ("muss zwingend als Kettenindex gebildet werden", etc.). Sehr empfehlenswert sind hingegen die Beiträge von clarion (sowie von vielen anderen).

3.) Anschließend vollziehe im Detail nach, wie die jeweiligen Werte der vier Indizes (Besoldungsindex, Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) im BVerfG-Beschluss ermittelt wurden und was sie jeweils konkret aussagen.

4.) Dann schau dir genau an, was in der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung passiert.

5.) Und schließlich befasse dich damit, was in der zweiten Stufe der Fortschreibungsprüfung vor sich geht.


Wenn du diese fünf Schritte alle erfolgreich absolviert hast, dann können wir uns im Anschluss gerne darüber unterhalten, warum in der Rn. 159 des BVerfG-Beschlusses einige Felder weiß sind und wie wir gegebenenfalls argumentativ (vor Gericht) dagegen vorgehen können. Zumindest bezüglich dieses Ziels dürften wir uns ja vermutlich relativ einig sein. [Kleiner Hinweis zur Lösungskontrolle: Es gibt sehr viele potenzielle Punkte und Argumente, über die wir dabei reden können. Die Spitzausrechnung gehört jedoch mit 100%-iger Sicherheit nicht dazu..]

NWB

Wird hier nicht ein totes Pferd geritten?

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 16:09Nein.

1.) Bitte vergegenwärtige dir als erstes, was der Begriff Spitzausrechnung überhaupt bedeutet und welches Ziel sich dahinter verbirgt. Lösche dazu bitte sämtlichen Kokolores aus deinem Kopf, der dir monatelang von Swen eingetrichtert wurde. [Kleiner Hinweis zur Lösungskontrolle: Der ominöse "Gegenstand", von dem Swen immer und immer und immer wieder gesprochen hat, ist in den Worten Herrn Stuttmanns schlicht und einfach die real gewährte Jahresgesamtbesoldung.]

2.) Als nächstes mache dich zunächst allgemein mit dem Begriff Index vertraut. Was ist die Idee eines Index? Wie wird er konstruiert? Was sagt er aus? Auch hier lösche bitte sämtlichen Kokolores aus deinem Kopf, den du von Swen gehört hast ("muss zwingend als Kettenindex gebildet werden", etc.). Sehr empfehlenswert sind hingegen die Beiträge von clarion (sowie von vielen anderen).

3.) Anschließend vollziehe im Detail nach, wie die jeweiligen Werte der vier Indizes (Besoldungsindex, Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) im BVerfG-Beschluss ermittelt wurden und was sie jeweils konkret aussagen.

4.) Dann schau dir genau an, was in der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung passiert.

5.) Und schließlich befasse dich damit, was in der zweiten Stufe der Fortschreibungsprüfung vor sich geht.


Wenn du diese fünf Schritte alle erfolgreich absolviert hast, dann können wir uns im Anschluss gerne darüber unterhalten, warum in der Rn. 159 des BVerfG-Beschlusses einige Felder weiß sind und wie wir gegebenenfalls argumentativ (vor Gericht) dagegen vorgehen können. Zumindest bezüglich dieses Ziels dürften wir uns ja vermutlich relativ einig sein. [Kleiner Hinweis zur Lösungskontrolle: Es gibt sehr viele potenzielle Punkte und Argumente, über die wir dabei reden können. Die Spitzausrechnung gehört jedoch mit 100%-iger Sicherheit nicht dazu..]

So kommen wir definitiv nicht zusammen, weil Du die Realität an eine Prüfungsmethode anpassen möchtest, die genau das ja prüfen soll, und nicht umgekehrt.

Wenn ein Beamter über einen Zeitraum von 5 Jahren nur 50 % der ihm zustehenden Alimente erhalten hätte, und im sechsten Jahr 95,01 %, dann kommst Du zu dem Ergebnis, dass er in dem Jahr in der Lage war, in wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu leben, weil auch nach 5 Jahren Besoldung mit 50 % das sechste Jahr unabhängig von den fünf vorherigen zu betrachten sei.

Solange Du diesen Kokolores glaubst und nicht bereit bist, über den Tellerrand zu schauen und dem Sinn und Zweck dieser Prüfung zu durchdringen, werden wir nicht zu einem gemeinsamen Ergebnis kommen.

GoodBye

Würde im übrigen auch voraussetzen, dass für die mageren Jahre eine vollständige Kompensation erfolgt, was nicht der Fall ist.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in 23.06.2026 09:40Während bei den Tarifbeschäftigten mithin die einvernehmlich beschlossene Dauer des Tarifvertrages maßgebend ist, ist es bei Beamten aufgrund der Grundsätze der Jährlichkeit und Jährigkeit anders. Nicht umsonst schaut der Senat immer auf das gesamte Kalenderjahr und nicht auf die Dauer des Tarifvertrages.

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 07:33Wenn ein Beamter über einen Zeitraum von 5 Jahren nur 50 % der ihm zustehenden Alimente erhalten hätte, und im sechsten Jahr 95,01 %, dann kommst Du zu dem Ergebnis, dass er in dem Jahr in der Lage war, in wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu leben, weil auch nach 5 Jahren Besoldung mit 50 % das sechste Jahr unabhängig von den fünf vorherigen zu betrachten sei.

Solange Du diesen Kokolores glaubst [...]

Du solltest an der Konsistenz deiner Argumentation arbeiten.

Im Juni hattest du zurecht selbst darauf hingewiesen, dass bei "besoldungsrechtlichen" Fragen immer eine jährliche Betrachtung vorgenommen wird:
- Sämtliche Gerichtsurteile beziehen sich immer auf eine konkrete Besoldung, die einer bestimmten Besoldungsgruppe in einem bestimmten Jahr gewährt wurde.
- Auch der aktuelle BVerfG-Beschluss bildet diesbezüglich keine Ausnahme. Er hat zwar den Prüfungsrahmen eigenständig auf alle Besoldungsgruppen von A4 bis A16 sowie auf alle Jahre von 2008 bis 2020 erweitert, dennoch wurde jede Besoldungsgruppe in jedem Jahr separat und einzeln (!) geprüft. Das Ergebnis findet sich bekanntlich in der Tabelle der Rn. 159.

Jetzt plötzlich "gefällt" dir diese jährliche Betrachtung nicht mehr. Sie gilt aber natürlich dennoch weiterhin:
- In deinem Beispiel ist die Besoldung in den ersten fünf Jahren signifikant zu niedrig. Entsprechend brennen die Lampen in allen fünf Jahren lichterloh und für jedes der fünf Jahre gibt es einen (saftigen) Nachzahlungsanspruch.
- Im sechsten Jahr erfüllt die Besoldung hingegen die Vorgaben des BVerfG. Warum und nach welcher Logik sollte also im sechsten Jahr irgendeine Lampe leuchten..?


P.S. Und wie gesagt, mit dem Thema Spitzausrechnung haben deine "Bauchschmerzen" im Übrigen nicht das Geringste zu tun..

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 11:54- Im sechsten Jahr erfüllt die Besoldung hingegen die Vorgaben des BVerfG. Warum und nach welcher Logik sollte also im sechsten Jahr irgendeine Lampe leuchten..?

Gegenfrage: Erfüllt die Alimentation auch die Vorgaben des Grundgesetzes oder nur die Vorgaben der angewandten Prüfmethodik des Senats?

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 11:54P.S. Und wie gesagt, mit dem Thema Spitzausrechnung haben deine "Bauchschmerzen" im Übrigen nicht das Geringste zu tun..

Sondern? Mit der Spitzausrechnung wird doch eine verfassungswidrige Unteralimentation geprüft.

Wenn diese Unteralimentierung festgestellt wurde, dann ist dieser Zustand rechtswidrig. Ein rechtswidriger Zustand wird erst dann wieder rechtmäßig, wenn die Ursache der Rechtswidrigkeit beseitigt wird oder sich die rechtliche Grundlage ändert. Die rechtliche Grundlage hat sich im sechsten Jahr nicht geändert, ergo bleibt der rechtswidrige Zustand für diejenigen erhalten, die bereits im Vorjahr von der rechtswidrigen Unteralimentierung betroffen waren und diese noch nicht geheilt wurde.

Das ist in allen anderen Rechtsgebieten selbstverständlich, warum sollte es bei der Beamtenalimentation anders sein?

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 13:10Gegenfrage: Erfüllt die Alimentation auch die Vorgaben des Grundgesetzes oder nur die Vorgaben der angewandten Prüfmethodik des Senats?
Es ist doch exakt der "Senat", der prüft, ob (Besoldungs-)Gesetze die "Vorgaben des Grundgesetzes" erfüllen oder nicht. Insofern verstehe ich deine Frage nicht.


Zitat von: Rentenonkel in Heute um 13:10Sondern? Mit der Spitzausrechnung wird doch eine verfassungswidrige Unteralimentation geprüft.
Wie bitte? Die Spitzausrechnung hat nichts, aber auch gar nichts, mit irgendeiner Prüfung zu tun (Swens Kokolores scheint "ganze Arbeit" bei dir geleistet zu haben). Sie ermittelt stattdessen lediglich die tatsächlich real gewährte Jahresgesamtbesoldung, indem sie "mit spitzem Stift" alle Zahlungen innerhalb eines Jahres (also inklusive Besoldungsanpassungen, Einmalzahlungen, etc.) korrekt aufaddiert.


Zitat von: Rentenonkel in Heute um 13:10Wenn diese Unteralimentierung festgestellt wurde, dann ist dieser Zustand rechtswidrig. Ein rechtswidriger Zustand wird erst dann wieder rechtmäßig, wenn die Ursache der Rechtswidrigkeit beseitigt wird oder sich die rechtliche Grundlage ändert. Die rechtliche Grundlage hat sich im sechsten Jahr nicht geändert, ergo bleibt der rechtswidrige Zustand für diejenigen erhalten, die bereits im Vorjahr von der rechtswidrigen Unteralimentierung betroffen waren und diese noch nicht geheilt wurde.

Das ist in allen anderen Rechtsgebieten selbstverständlich, warum sollte es bei der Beamtenalimentation anders sein?
Selbstverständlich hat sich die "rechtliche Grundlage" im sechsten Jahr verändert! Es muss ein neues Besoldungsgesetz mit einer signifikanten Erhöhung gegeben haben, andernfalls würden die Lampen auch im sechsten Jahr leuchten. Und genauso selbstverständlich brennen die Lampen der ersten fünf Jahre so lange weiter, bis es eine entsprechende Nachzahlung gegeben hat.

Also nochmal: Was in aller Welt soll die (verfassungsrechtliche Prüfung der) Besoldung des sechsten Jahres mit der Besoldung der Vorjahre zu tun haben..?

GoodBye

Eigentlich müsste man von der nach den mageren Jahren gewährten Besoldung mögliche Finanzierungskosten und Inflationsverluste der mageren Vorjahre abziehen, da diese nicht kompensiert werden. Der Beamte muss in dem Jahr, für das er nach dem Index eine ordentliche Teilhabe erfährt nämlich genau genommen weiterhin Aufwendungen tätigen, um die Lücke der Vorjahre zu schließen.

Da eine Verzinsungsregelung fehlt, die diese Schäden ausgleicht, kann man eigentlich keine jährliche Grenze ziehen, da die Benachteiligung fortwirkt.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Maximus

Rentenonkel, du hast das Spielfeld verlassen. Du forderst eine andere Art der Spitzausrechnung als Karlsruhe.

Ich kann dich aber verstehen...die Prüfmethodik des Senats führt zu einem Ergebnis, das dir nicht gefällt und damit willst du dich nicht zufrieden geben. Das ändert aber alles nichts an der Tatsache, dass die Vorgaben aus Karlsruhe hinsichtlich der Spitzausrechnung eindeutig sind.

Du hast nur eine Möglichkeit. Du musst Karlsruhe dazu bewegen, die in RN 79 beschriebene Methode der Spitzausrechnung aufzugeben.



 


BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Heute um 14:08Da eine Verzinsungsregelung fehlt, die diese Schäden ausgleicht [...]
Wie gesagt, diesbezüglich bin ich zu 100% bei euch. In Rentenonkels Beispiel muss der typisierte Beamte in den ersten fünf Jahren entweder auf seine Ersparnisse zurückgreifen (und kann somit weniger Guthabenzinsen/ETF-Gewinne/etc. für seine private Altersvorsorge generieren) oder sogar einen Kredit aufnehmen (für den er Kreditzinsen zahlen muss). Insofern ist es mir aus ökonomischer Sicht weiterhin ein absolutes Rätsel, warum spätere Besoldungsnachzahlungen nicht verzinst werden. Ich hoffe sehr, dass sich dies demnächst ändert (lotsch erwähnt ja beispielsweise immer eine entsprechende europäische Gerichtsentscheidung zu Griechenland).

Aber nochmal: Das Ganze hat absolut nichts mit der Besoldung im sechsten Jahr zu tun! Denn wie gesagt: Jemand, der erst im sechsten Jahr verbeamtet wird, hat keinerlei Bezug zur Besoldung in den Vorjahren. Unter anderem deshalb erscheint es mir als sehr "sachgerecht", die Besoldung jeweils separat auf Jahresbasis zu prüfen (so wie es ja auch in allen mir bekannten Gerichtsentscheidungen gemacht wird). Nebenbei: Auch unsere Widersprüche legen wir doch immer (zeitnah) gegen die uns gewährte Besoldung eines bestimmten Jahres ein, oder?

PolareuD

Zitat von: Maximus in Heute um 14:12Du hast nur eine Möglichkeit. Du musst Karlsruhe dazu bewegen, die in RN 79 beschriebene Methode der Spitzausrechnung aufzugeben.

Exakt, über nichts anderes Schreiben Rentenonkel, GoodBye und gelegentlich ich. Zu einer mathematischen Betrachtung sind wir noch gar nicht vorgedrungen. 😉
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in Heute um 15:14Exakt, über nichts anderes Schreiben Rentenonkel, GoodBye und gelegentlich ich. Zu einer mathematischen Betrachtung sind wir noch gar nicht vorgedrungen. 😉
Noch mal: Eine Spitzausrechnung ist nichts anderes als die korrekte (also "spitze") Addition aller Zahlungen eines Jahres, um die tatsächlich real gewährte Jahresgesamtbesoldung zu ermitteln. Das ist auch schon alles!

[Und ja, ich weiß, Swen hat euch unfassbar den Kopf vernebelt, aber versucht doch wenigstens mal, für einen winzigen Moment dem Nebel zu entkommen..]

Rallyementation

#1527
und bevor man sich mit Zins, Basiszins, Fiktivzins, Disagio o.a. verheddert einfach diese Regelung einführen:

die (verfassungsgemäße) Höhe der Alimentation zum Zeitpunkt der Nachzahlung abzüglich der bereits als Abschlagszahlung erhaltene verfassungswidrige Teilzahlung von damals.

Ein Beispiel: In 2011 betrug die A5 Nettoalimentation ca. 1.500 €. Sie war verfassungswidrig zu niedrig. Die Lampen leuchteten. Ein Spitzenbeamter könnte zwar den Fehlbetrag ausrechnen, aber das ist unsinnig, weil nach meinem Vorschlag beträgt die Nettoalimentation A5 im Jahre 2027 ca. 3.000 €. Von daher sind 3.000 - 1.500 € = 1.500 € nachzuzahlen. Egal ob (zu fiktiv verzinsende) 1 € oder 5.000 € damals zur angemessenen Höhe fehlte, da Alimentation nur der Bedürfnisbefriedigung der Gegenwart sichern kann und soll.

Leider kommt wahrscheinlich ein Dienstherr auf die Idee, wenn ein Beamter durch Nebentätigkeit in 2011 sich 1.500 € dazu verdient hat auf folgende Rechnung: 3.000 - 1.500 AZ - 1.500 Nebentätigkeit = 0 Null-Nachzahlung.

Und wenn dann der Dienstherr dazu verdonnert wird, das er die Nebentätigkeit zu kompensieren hat, dann bietet er den aktiven Beamten an die geleisteten Nebentätigkeitsstunden auf ein Lebensarbeitszeitsperrkonto gutzuschreiben, das erst in Jahrzehnten später in Anspruch genommen werden darf. Natürlich versteht sich, dass er die z.B. 9 Euro je Nebentätigkeitsstunde von damals durch 18 € die Stunde ersetzt, also die geleisteten Nebentätigkeitstunden erstmal nur halbiert berücksichtigt. Bei Pensionären wird der Anspruch eh noch mit dem Quotient von höchsten 71,75% kleingerechnet.


Maximus

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:28Noch mal: Eine Spitzausrechnung ist nichts anderes als die korrekte (also "spitze") Addition aller Zahlungen eines Jahres, um die tatsächlich real gewährte Jahresgesamtbesoldung zu ermitteln. Das ist auch schon alles!

[Und ja, ich weiß, Swen hat euch unfassbar den Kopf vernebelt, aber versucht doch wenigstens mal, für einen winzigen Moment dem Nebel zu entkommen..]

Ich glaube, du wirst hier nichts erreichen. Wie eine korrekte Spitzausrechnung erfolgt, steht für jeden gut verständlich im Beschluss aus 09/2025.

PolareuD, Rentenonkel, GoodBye wollen etwas anderes. Das hat aber nichts mit einer "klassischen" Spitzausrechnung zu tun bzw. ist etwas, was über die Vorgaben aus Karlsruhe hinausgeht. Letztendlich wollen sie weitere Prüfkriterien aufstellen. Genauso könnte man fordern, dass der 5%-Puffer abgeschmolzen werden soll. Man kann alles fordern...

Wenn hierüber Einigkeit hergestellt werden kann, ist doch alles im Lot.

Man kann dann PolareuD, Rentenonkel, GoodBye nur viel Erfolg wünschen, dass sie mit ihrem Ansinnen bei Gericht durchdringen.

Im Übrigen fällt mir auf, dass nicht einmal Swen Rentenonkels Argumente verteidigt.

PolareuD

Liegt aber nur daran, dass Swen diesen Thread ignoriert und den ein oder anderen auch auf die Ignorieren-Liste gesetzt hat.  ;)
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
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