Besoldungsrunde 2025-2028 Baden-Württemberg

Begonnen von RichterBW84, 14.02.2026 13:54

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Fürsorgepflicht404

"Dienst- und Versorgungsbezüge

Das Ministerium für Finanzen nimmt zusammenfassend wie folgt Stellung:

Vorbemerkung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Ergebnis der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 14. Februar 2026 zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden.

Dabei sind die Vorgaben der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2025 – 2 BvL 5/18 und andere – für das Jahr 2026 geprüft und in der Gesetzesbegründung dargestellt. Im Einzelnen bedeutet dies:

Die lineare Anpassung soll zum 1. April 2026 2,82 Prozent, zum 1. März 2027 2,0 Prozent und zum 1. Januar 2028 weitere 1,0 Prozent betragen.
Die Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen erhöhen sich entsprechend des Tarifabschlusses zum 1. April 2026 um 60 Euro, zum 1. März 2027 um weitere 60 Euro und zum 1. Januar 2028 um 30 Euro.
Die Wechselschichtzulage soll entsprechend der Regelung im Tarifbereich zum 1. April 2026 auf 200 Euro angehoben und die Schichtzulagen um 150 Prozent erhöht werden. Beamtinnen und Beamte im Krankenpflegedienst sollen künftig 187,50 Euro erhalten.
Außerdem soll bei der vierköpfigen Hinzuverdienerfamilie als Bezugsgröße der Besoldung das zu berücksichtigende Partnereinkommen an die gestiegene Minijobgrenze angepasst werden.
Ermittlung der Jahresnettobesoldung

Bei der Ermittlung der Jahresnettobesoldung in der niedrigsten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe wurden die Bezüge in ihrer Gesamtheit einschließlich des Erhöhungsbetrags für das zweite zu berücksichtigende Kind nach Anlage 12 zum Landesbesoldunggesetz Baden Württemberg (LBesGBW) zugrunde gelegt.

Nach Rn. 71 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 und andere ist die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe maßgeblich. Bereits nach Rn. 93 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 und andere sind bei der Ermittlung der Gesamthöhe der Bezüge neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen zu berücksichtigen, die in einer bestimmten Höhe wohl kaum einmal undifferenziert allen Beamtinnen und Beamten gewährt wurden. Vor diesem Hintergrund ist der in der Entscheidung vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 und andere enthaltene Begriff ,,unterschiedslos" dahingehend zu verstehen, dass jedem in der jeweils betrachteten Beamtengruppe eine solche Leistung dem Grunde nach zustehen muss.

Die kinderbezogenen Familienzuschläge einschließlich der Erhöhungsbeträge stehen bei gleicher Familienkonstellation],unterschiedslos allen Beamtinnen und Beamten in der niedrigsten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe zu weshalb diese zulässigerweise bei der Ermittlung der Jahresnettobesoldung im Gesetzentwurf berücksichtigt sind.

Streichung der ersten beiden Erfahrungsstufen in der Besoldungsgruppe in R1

Der Gesetzentwurf hat ausschließlich den zeitgleichen und systemgerechten Tarifübertrag sowie die Umsetzung bzw. Darstellung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation für das Jahr 2026 zum Gegenstand. Etwaige weitere Besoldungsrechtsänderungen bleiben gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

Weiterentwicklung des Familienbilds hin zur Hinzuverdienstfamilie

Grundsätzliche Änderungen des bereits mit dem BVAnp-ÄG 2024/2025 eingeführten Modells der Hinzuverdienerfamilie sind nicht beabsichtigt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Hinzuverdienerfamilie in seinem Beschluss vom 17. September 2025 ausdrücklich offengelassen.

Antragsabhängiger Familienergänzungszuschlag

Grundsätzliche Änderungen des bereits mit dem BVAnp-ÄG 2024/2025 eingeführten Familienergänzungszuschlags sind nicht beabsichtigt.

Höhe der kinderbezogenen Familienzuschläge

Wie in der Begründung Gesetzentwurfs dargelegt, sollen die neuen verfassungsrechtlichen Maßstäbe aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 und andere – im Grundsatz auch hinsichtlich der Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder Anwendung finden.

Der Nettomehrbedarf des Kindes nach alter Rechtsprechung führte nach damaliger Steuerberechnung zu einem Bruttogesamtbedarf von 895,00 Euro, der durch zwei lineare Anpassungsschritte zu der aktuellen Höhe von 989,17 Euro geführt hat.

Der neu ermittelte Nettobedarf für 2026, auch wenn er für künftige Jahre fortgeschrieben und mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Steuertarif in einen Bruttobetrag umzurechnen wäre, bleibt auf absehbare Zeit weit unter dem früheren verfassungsrechtlich geschuldeten Bedarf. Die dadurch aufgeworfene Frage, inwieweit der bestehende Familienzuschlagssatz zu reduzieren sei, wurde im Gesetzentwurf mit dem Vertrauensschutz der Betroffenen in die Beständigkeit der langjährig gewachsenen Vorgaben zur bedarfsdeckenden Besoldungshöhe abgewogen. Als sachgerechter Ausgleich der gegenläufigen Interessen soll daher bis auf Weiteres von einer Dynamisierung der bisherigen Beträge abgesehen werden.

Besoldungsvergleich mit Bund und den anderen Ländern

Auf den nach bisheriger Rechtsprechung zusätzlich durchzuführenden föderalen Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder wird in Übereinstimmung mit den neuen verfassungsrechtlichen Maßstäben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 und andere – Rn.94 im Hinblick auf die gesteigerte Aussagekraft der (angepassten) Parameter verzichtet.

Zulage für Prüfungsdienste

Der Gesetzentwurf hat ausschließlich den zeitgleichen und systemgerechten Tarifübertrag sowie die Umsetzung bzw. Darstellung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation für das Jahr 2026 zum Gegenstand. Etwaige weitere Besoldungsrechtsänderungen bleiben gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

Übertragung des tariflich vereinbarten Mindestbetrags von 100 Euro

Die Übertragung des Mindestbetrages von 100 Euro würde einen Verstoß gegen das unmittelbare Abstandsgebot bewirken. Die finanzielle Auswirkung des tariflich vereinbarten Mindestbetrages entspricht 0,02 Prozent, wodurch sich ein Steigerungsvolumen von 2,82 Prozent ergibt.

Erhöhung des berücksichtigungsfähigen Partnereinkommens auf 7.200 Euro

Das in der Besoldung anzurechnende Partnereinkommen soll mit dem Gesetzentwurf entsprechend der Erhöhung der Minijobgrenze von 6.000 Euro auf 7.200 Euro erhöht werden. Seit Einführung des Modells der Hinzuverdienerfamilie durch das BVAnp-ÄG 2024/2025 orientiert sich das anzurechnende Partnereinkommen an der Minijobgrenze. Es ist daher folgerichtig, die Erhöhung der Minijobgrenze auch beim anzurechnenden Partnereinkommen zu berücksichtigen.

Im Übrigen erfolgt die Hinzurechnung des Partnereinkommens nicht ,,fiktiv", sondern entspricht der Lebenswirklichkeit. Betragsmäßig orientiert sich die Hinzurechnung an der Untergrenze der Lebenswirklichkeit, da die Geringfügigkeitsgrenze die niedrigste rechtlich festgeschriebene Verdienstmöglichkeit im Bereich der nichtselbstständigen Arbeit darstellt.

Anpassung der Wochenarbeitszeit

Der Gesetzentwurf hat ausschließlich den zeitgleichen und systemgerechten Tarifübertrag sowie die Umsetzung beziehungsweise Darstellung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation für das Jahr 2026 zum Gegenstand. Eine Anpassung der Wochenarbeitszeit ist nicht Teil des Tarifergebnisses.

Schichtzulagen / Dienst zu ungünstigen Zeiten

Zulagen für Erschwernisse (mit Ausnahme der in Paragraf 5 Nummer 2 und 4 sowie Paragraf 6 Nummer 2 und 4 genannten Zulagen) oder Sonderaufgaben nehmen grundsätzlich nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. Die Schicht- und Wechselschichtzulagen sollen mit dem Gesetzentwurf deutlich angehoben werden. Die Wechselschichtzulage soll auf 200 Euro steigen, die Schichtzulagen um 150 Prozent erhöht werden. Beamtinnen und Beamte im Krankenpflegedienst sollen künftig 187,50 Euro erhalten. Darüberhinausgehende Weiterentwicklungen sind nicht Gegenstand dieses Gesetzentwurfs."

https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-18/dienst-und-versorgungsbezuege/antwort-des-ministeriums

SEHR WITZIG WIE DIE SICH DIE WELT ZURECHTBIEGEN!

#sauer

BeamtenBund

Wenn wir ehrlich zu uns sind, war diese Stellungnahme zu erwarten...

Ich war nur überrascht wie wenig Mühe man sich gemacht hat den Verfassungsbruch zu erklären... vertuschen...

Ich sehe schon ich bilde mich hier schön weiter fort und bereite mich auf Widersprüche und Klagewege vor...

So sehr enttäuschend wie das sich alles entwickelt!!

beamtim

Danke für die zwischenzeitlichen Erläuterungen zur Streichung der Gruppen unter A7.

Eigentlich war das Urteil für BW dann ja ein echter Jackpot. Im Gegensatz zu anderen Länder/ dem Bund muss erst A7 Eingangsstufe die Hürde nehmen und gleichzeitig entfällt der Quervergleich.

Wieso dann nicht gleich bei A9 anfangen?

So ganz nachvollziehen kann ich den zugestandenen Gestaltungsspielraum nicht.

Spätdienstler

Zitat von: Fürsorgepflicht404 in 05.10.2026 20:23Erhöhung des berücksichtigungsfähigen Partnereinkommens auf 7.200 Euro

Das in der Besoldung anzurechnende Partnereinkommen soll mit dem Gesetzentwurf entsprechend der Erhöhung der Minijobgrenze von 6.000 Euro auf 7.200 Euro erhöht werden. Seit Einführung des Modells der Hinzuverdienerfamilie durch das BVAnp-ÄG 2024/2025 orientiert sich das anzurechnende Partnereinkommen an der Minijobgrenze. Es ist daher folgerichtig, die Erhöhung der Minijobgrenze auch beim anzurechnenden Partnereinkommen zu berücksichtigen.

Im Übrigen erfolgt die Hinzurechnung des Partnereinkommens nicht ,,fiktiv", sondern entspricht der Lebenswirklichkeit. Betragsmäßig orientiert sich die Hinzurechnung an der Untergrenze der Lebenswirklichkeit, da die Geringfügigkeitsgrenze die niedrigste rechtlich festgeschriebene Verdienstmöglichkeit im Bereich der nichtselbstständigen Arbeit darstellt.


Also ganz ehrlich, das ist ja an Dreistigkeit kaum zu überbieten. Das heißt doch übersetzt in Klartext: "Wir bezahlen eine Herdprämie, wenn tatsächlich kein Partnereinkommen vorhanden ist." Allein dafur kommt es mir ja schon fast hoch.
Spätestens damit dürfte aber doch wohl auch klar sein, dass sich das Partnereinkommen mit der Begründung auf keinen Fall halten lässt.
Zumindest muss man sich darüber freuen, dass in der offensichtlichen Angst des DH ein so vorauseilender Rechtfertigungsdruck vorhanden ist, dass man sich in der Begründung um Kopf und Kragen redet. Mir solls Recht sein!

Andererseits... Jetzt weiß ich zwar, dass ich Recht bekommen werde, aber dafür kaufen kann ich mir nun jahrelang wieder Nichts davon. Und wenn es soweit ist, dass wirklich einmal nachgezahlt wird, ist das Geld halt auch bei weitem nicht mehr das Gleiche wert...

Schönen Dank auch 🤬

RichterBW84

Zitat von: Versuch in 05.10.2026 06:20Mich würden 2 Einschätzungen von dir interessieren:
1. Kommt bw mit dem 4 - Säulenmodel durch?
 Denn das hatte ja für alle zumindest ab A11 negative Folgen
2. Angenommen die Besoldung wäre jetzt z. B. Bis A9 zu niedrig. Werden dann später alle darüber auch profitieren für die Vergangenheit mit Nachzahlungen oder erst für die Zukunft, wenn man es anpasst?

Danke schon einmal

Das sind echt spannende Fragen, lieber Kollege. Natürlich kann ich sehr gerne meine Einschätzung dazu abgeben, möchte aber betonen, dass es sich dabei nicht um die Haltung ,,meines Hauses" handelt. Außerdem möchte ich vorweg schicken, dass ich kein ausgewiesener Besoldungsexperte bin (und ich heute früh auch noch keinen Kaffee hatte  8).

Meine Einschätzung zu den beiden Fragen wäre folgende:

1. Kommt BW mit dem Vier-Säulen-Modell durch?

Wenn damit gemeint ist, ob das gesamte Vier-Säulen-Modell als solches vom BVerfG verworfen würde, wäre meine Prognose eher: wahrscheinlich nicht in seiner Gesamtheit. Das heißt aber keineswegs, dass damit auch die daraus hervorgegangene Besoldung verfassungsgemäß ist.

Gerade bei den Ämteranhebungen und der damit verbundenen Veränderung der Abstände besitzt der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Das BVerfG hat ausdrücklich anerkannt, dass er Ämter neu bewerten und das Besoldungsgefüge neu strukturieren darf. Eine Verringerung bisheriger Abstände ist deshalb nicht automatisch verfassungswidrig, wenn sie Ergebnis einer tatsächlich gewollten und in den Gesetzgebungsmaterialien dokumentierten Neubewertung ist. Genau darauf stützt BW seine Ämteranhebungen von 2022. (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 – 2 BvR 883/14 u. a., Rn. 77 ff.)

Deshalb würde ich auch nicht sagen, dass das Modell allein deshalb fällt, weil A 11 und höhere Gruppen von bestimmten Verbesserungen nicht profitiert haben und sich dadurch relative Abstände verändert haben. Ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf Beibehaltung jedes früheren prozentualen Abstandes besteht so nicht.

Der für BW gefährlichere Punkt liegt meines Erachtens inzwischen an anderer Stelle: Wenn sich herausstellt, dass trotz des Vier-Säulen-Modells die unteren Besoldungsgruppen die vom BVerfG 2025 neu bestimmte Mindestbesoldung nicht erreichen, hat das Modell sein wesentliches verfassungsrechtliches Ziel insoweit verfehlt. Das BVerfG sagt inzwischen ausdrücklich, dass die Unterschreitung der Mindestbesoldung in einer unteren Gruppe auch das darüber aufgebaute Besoldungsgefüge infrage stellt. Der Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung ist dann fehlerhaft und der Gesetzgeber muss eine insgesamt konsistente Systematik mit einem anderen Ausgangspunkt herstellen (Beschluss vom 17.09.2025 – 2 BvL 5/18 u. a., Rn. 91).

Das ist meines Erachtens der stärkste Angriffspunkt gegen die BW-Konstruktion. Die 2022 dokumentierte Neubewertung der Ämter kann zwar die damalige Veränderung der Abstände rechtfertigen. Sie kann aber keine Besoldung rechtfertigen, deren Ausgangspunkt selbst die verfassungsrechtliche Mindestbesoldung unterschreitet.

Meine Prognose wäre deshalb: Ein vollständiges ,,Kippen des Vier-Säulen-Modells" halte ich für weniger wahrscheinlich als eine gerichtliche Beanstandung einzelner Elemente beziehungsweise des daraus entstandenen Besoldungsniveaus mit der Folge, dass BW das Gefüge erneut korrigieren müsste.

2. Wenn beispielsweise A 7 bis A 9 zu niedrig besoldet sind: Müssen dann auch A 10 aufwärts rückwirkend mehr bekommen?

Hier ist meine Einschätzung: nicht automatisch, aber durchaus möglich.

Das BVerfG hat 2025 sehr deutlich gemacht, dass eine Unterschreitung der Mindestbesoldung in unteren Gruppen einen mittelbaren Verstoß gegen das Abstandsgebot bei höheren Gruppen begründen kann. Dabei gilt: Je gravierender die Unteralimentation ist und je mehr Besoldungsgruppen betroffen sind, desto wahrscheinlicher wird es, dass auch höhere Gruppen angehoben werden müssen. Umgekehrt folgt aus einer Unterschreitung einzelner unterer Gruppen noch nicht zwingend, dass beispielsweise A 12 oder A 16 ebenfalls verfassungswidrig besoldet ist. (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2025, Rn. 91 f.)

Berlin ist dafür ein ziemlich anschauliches Beispiel. Dort reichte die Unterschreitung der Mindestbesoldung je nach Jahr bis A 9, A 10 beziehungsweise A 11. Das BVerfG hielt dadurch das gesamte Besoldungsgefüge für so nachhaltig erschüttert, dass auch sämtliche darüberliegenden Besoldungsgruppen mittelbar vom Abstandsverstoß betroffen waren. Das Gericht betont aber ausdrücklich, dass dies von Umfang und Stärke der Unteralimentation abhängt (Rn. 147–149).

Wenn in BW also ,,nur" A 7 bis A 9 unterhalb der Mindestbesoldung lägen, könnte man daraus noch nicht seriös ableiten, dass automatisch A 10 bis A 16 ebenfalls verfassungswidrig sind. Man müsste prüfen, wie groß die Unterdeckung ist und ob eine Korrektur von A 7 bis A 9 unter Wahrung eines konsistenten Ämtergefüges möglich wäre. Je größer die erforderliche Anhebung unten, desto schwerer wird es allerdings, die darüberliegenden Gruppen unverändert zu lassen.

Und dann kommt noch eine zweite, davon völlig getrennte Frage: Wer erhält rückwirkend Geld?

Selbst wenn beispielsweise später festgestellt würde, dass auch A 11 oder A 12 wegen des Abstandsgebots verfassungswidrig besoldet waren, folgt daraus grundsätzlich keine automatische Nachzahlung an jeden Beamten dieser Gruppen für sämtliche vergangenen Jahre. Das BVerfG hat auch 2025 an seiner Rechtsprechung festgehalten: Eine rückwirkende Behebung kann grundsätzlich auf diejenigen beschränkt werden, die sich zeitnah gegen ihre Besoldung gewehrt haben und deren Anspruch noch nicht abschließend erledigt ist (Rn. 161).

Interessant ist insoweit auch die ganz aktuelle Rechtsprechung des BVerwG, wenn ich sie richtig verstehe : Ein einmal erkennbar auch für die Zukunft erhobener Alimentationswiderspruch wirkt grundsätzlich fort und muss nicht jedes Jahr wiederholt werden. Eine neue Rüge kann allerdings erforderlich werden, wenn der Gesetzgeber zwischenzeitlich auf das Alimentationsdefizit mit einer grundlegenden gesetzlichen Neuregelung reagiert hat, BVerwG, Beschluss vom 07.05.2026 – 2 B 5.26, Rn. 19 ff.

Kurz gesagt: Wenn A 7 bis A 9 verfassungswidrig zu niedrig liegen, bedeutet das nicht automatisch ,,Nachzahlung für alle A 10 bis A 16". Es kann aber das gesamte darüberliegende Besoldungsgefüge erfassen. Ob eine bestimmte höhere Besoldungsgruppe tatsächlich betroffen ist, muss verfassungsrechtlich gesondert festgestellt werden. Und für die Vergangenheit kommt zusätzlich entscheidend darauf an, ob der eigene Anspruch rechtzeitig offengehalten wurde.

Gerade deshalb halte ich die Vorstellung für zu einfach, BW könne gegebenenfalls irgendwann nur A 7 bis A 9 etwas erhöhen und damit sei die Angelegenheit zwangsläufig erledigt. Seit dem Beschluss von 2025 ist ziemlich deutlich, dass das BVerfG bei einer erheblichen Unteralimentation unten das gesamte darauf aufbauende Besoldungsgefüge in den Blick nimmt.



Fürsorgepflicht404

Wenn man die Stellungnahme von BaWü so liest, könnte man den Eindruck gewinnen die Damen und Herren stehen unter Opiat-Einfluss und schreiben aus einer Parallelwelt, weil sie zusätzlich weitere Halluzinogene zu sich genommen haben.

Herr Dr. Wöckel sieht hier generell noch "keinen generellen Unwillen" der Dienstherrn.

https://www.berliner-besoldung.de/speyer-tag-1-effektiver-rechtsschutz-und-die-nukleare-option/

Wenn ich ehrlich bin, hat es in den Ohren von Karlsruhe wohl noch nicht kräftig genug geklingelt.

ohjeee

Vielen Dank, RichterBW84 für die Einschätzung.

Wäre das Thema aA dann irgendwann erledigt, würden A7 und A8 ebenfalls abgeschafft? Das könnte das Land ja ewig weiter treiben, bis alle A13+ sind, nur um keine generellen Anpassungen an der Besoldung vornehmen zu müssen?
Wenn das verfassungsrechtlich in Ordnung ist, dann frage ich mich, warum es Berlin, Bund, etc. nicht genauso regeln? unten ein paar Ämter streichen und wups, ohne weitere Anpassung aA hergestellt... komisch, dass nur BaWü so Cleverle in der Besoldungsgesetzgebung zu haben scheinen, andere Länder sich das Modell aber nicht auch zueigen machen. Das wäre doch deutlich günstiger, als das gesamte Gefüge anzuheben.

ein anderes, wenn auch nicht verfassungsrechtliches Problem, ist durchaus auch das Gerechtigkeitsempfinden. Es kann nicht sein, dass ein Geberland im LFA sich keine Besoldungsanpassungen leisten "kann", während hoch verschuldete Pleite-Nehmerländer sich einen großzügigen Schluck aus der Pulle gönnen und nunmehr teilweise 1.000€ brutto im MOnat mehr bezahlen. Das ist einfach nur absurd.

BeamtenBund

Zitat von: ohjeee in Gestern um 09:14Vielen Dank, RichterBW84 für die Einschätzung.

Wäre das Thema aA dann irgendwann erledigt, würden A7 und A8 ebenfalls abgeschafft? Das könnte das Land ja ewig weiter treiben, bis alle A13+ sind, nur um keine generellen Anpassungen an der Besoldung vornehmen zu müssen?
Wenn das verfassungsrechtlich in Ordnung ist, dann frage ich mich, warum es Berlin, Bund, etc. nicht genauso regeln? unten ein paar Ämter streichen und wups, ohne weitere Anpassung aA hergestellt... komisch, dass nur BaWü so Cleverle in der Besoldungsgesetzgebung zu haben scheinen, andere Länder sich das Modell aber nicht auch zueigen machen. Das wäre doch deutlich günstiger, als das gesamte Gefüge anzuheben.

ein anderes, wenn auch nicht verfassungsrechtliches Problem, ist durchaus auch das Gerechtigkeitsempfinden. Es kann nicht sein, dass ein Geberland im LFA sich keine Besoldungsanpassungen leisten "kann", während hoch verschuldete Pleite-Nehmerländer sich einen großzügigen Schluck aus der Pulle gönnen und nunmehr teilweise 1.000€ brutto im MOnat mehr bezahlen. Das ist einfach nur absurd.

Hier das Schreiben des Herrn Ministers über die Zusage allen Beamten eine Nachzahlung zukommen zu lassen, sofern das 4 Säulen-Modell gekippt würde...

MINISTERIUM FÜR FINANZEN
DER MINISTER
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Postfach 10 14 53 • 70013 Stuttgart
Vorsitzender des BBW 
Beamtenbund Tarifunion
Herrn Kai Rosenberger
Am Hohengeren 12
70188 Stuttgart
Vorsitzender des Vereins der Richter und
Staatsanwälte 
in Baden-Württemberg e. V.
Herrn Wulf Schindler
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
per E-Mail
Datum 10. Januar 2023
Aktenzeichen FM1-0320.0-3/52
(Bitte bei Antwort angeben)
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Würt
temberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022)
Sehr geehrter Herren Vorsitzende,
der Besoldungsgesetzgeber in Baden-Württemberg hat die Vorgaben des Bundesver
fassungsgerichts aus seinen Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (BvL 4/18 und 2 BvL
6/17) mit den Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 (GBl. S. 540) umgesetzt. Mit diesem
Gesetz werden zudem in verfassungsgemäßer Weise zielgerichtet und bedarfsorien
tiert insbesondere junge Nachwuchskräfte zu Beginn ihres Berufslebens sowie Fami
lien mit Kindern gestärkt. Baden-Württemberg nimmt damit im Bund-/Ländervergleich
eine Vorreiterrolle ein.
Mit Blick auf die Mitteilung des Deutschen Richterbundes Baden-Württemberg, dass
er die Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 einer gerichtlichen Überprüfung zuführen
wolle, möchte ich Sie nachfolgend zum diesbzgl. beabsichtigten Umgang informieren. 
Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie auf der Homepage des Finanzministeriums
unter den Rubriken Datenschutz bzw. Datenschutzschalter. Auf Wunsch erhalten Sie diese auch in Papierform.
Schlossplatz 4 (Neues Schloss)  •  70173 Stuttgart  •  Telefon 0711 123-0  •  Telefax 0711 123-4791
poststelle@fm.bwl.de  •  www.fm.baden-wuerttemberg.de  •  www.service-bw.de
- 2 -
Sollten Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 im Zuge dieser Überprüfung durch künftige
höchstrichterliche Rechtsprechung als nicht verfassungsgemäß eingestuft werden,
wird das Ministerium für Finanzen etwaige Nachzahlungen entsprechend einer vom
Gesetzgeber dann zu treffenden Korrekturregelung von Amts wegen rückwirkend leis
ten. Zur zeitnahen Geltendmachung eines amtsangemessenen Besoldungsanspruchs
ist daher die Einlegung von Widersprüchen bzw. die Stellung von Anträgen gegen die
Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 nicht erforderlich.
 
Soweit Widersprüche bzw. Anträge bereits eingereicht wurden oder künftig werden,
ist das Ministerium für Finanzen damit einverstanden, dass diese bis zu einer höchst
richterlichen Klärung der Rechtslage über das BVAnp-ÄG 2022 einvernehmlich ru
hend gestellt werden. Die Einrede der Verjährung wird in diesen Fällen nicht erhoben,
es sei denn, dass der geltend gemachte Anspruch bereits bei der Geltendmachung
verjährt oder verwirkt war.
Mit dieser Entscheidung möchte ich mich bei allen Beamtinnen und Beamten sowie
Richterinnen und Richtern für ihre engagierte Arbeit bedanken. Vor allem in den aktu
ell schwierigen Zeiten tragen sie durch ihren tagtäglichen Einsatz maßgeblich dazu
bei, dass die öffentliche Verwaltung verlässlich funktioniert und krisenfest ist. Zudem
möchte ich durch diese Entscheidung das Vertrauen in den Dienstherrn festigen und
übermäßigen Bürokratie- und Verwaltungsaufwand vermeiden. 
Die im Rahmen von Anhörungsverfahren nach §§ 89 und 90 LBG zu beteiligenden
Verbände, die außerstaatlichen Bezügestellen sowie das LBV erhalten eine Mehrferti
gung dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Danyal Bayaz

BeamtenBund

Sparkurs von BW

🤣🤮🤣

Hahahaha

Passend zu den aktuellen Entwicklungen und der gestrig veröffentlichten Stellungnahme!

Als hätte die Kirsche 🍒 auf der Sahnetorte 🎂 noch gefehlt....

heut noch schnell serviert 🤣🤣🤣🤣🤣

Ozymandias

Als Klägergruppe müsste man hier eigentlich taktisch vorgehen, inbesondere für hohe Besoldungsgruppen:

1. Runde Partnereinkommen wegbekommen
-> Schauen was der Gesetzgeber macht, schraubt wahrscheinlich an den Familienzuschlägen rum.

2. Runde Verhältnis von Grundgehalt zu Familienzuschlägen
-> Schauen was der Gesetzgeber macht, ggf. weitere Zerstörung des Besoldungsgefüges.

3. Runde Leistungsprinzip/Abstandsgebot
-> Schauen was der Gesetzgeber macht

4. Runde ggf. Versorgung

Der höhere Dienst würde in Runde 1 und 2 nur abgewimmelt werden.
Siehe Wöckel https://www.berliner-besoldung.de/speyer-tag-1-effektiver-rechtsschutz-und-die-nukleare-option/

Das BVerfG mag das alles auf dem Schirm haben, kann aber auf die Änderungen der Gesetzgeber nur in neuen Verfahren reagieren.


Fürsorgepflicht404

Zitat von: BeamtenBund in Gestern um 10:18Hier das Schreiben des Herrn Ministers über die Zusage allen Beamten eine Nachzahlung zukommen zu lassen, sofern das 4 Säulen-Modell gekippt würde...

MINISTERIUM FÜR FINANZEN
DER MINISTER
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Postfach 10 14 53 • 70013 Stuttgart
Vorsitzender des BBW 
Beamtenbund Tarifunion
Herrn Kai Rosenberger
Am Hohengeren 12
70188 Stuttgart
Vorsitzender des Vereins der Richter und
Staatsanwälte 
in Baden-Württemberg e. V.
Herrn Wulf Schindler
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
per E-Mail
Datum 10. Januar 2023
Aktenzeichen FM1-0320.0-3/52
(Bitte bei Antwort angeben)
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Würt
temberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022)
Sehr geehrter Herren Vorsitzende,
der Besoldungsgesetzgeber in Baden-Württemberg hat die Vorgaben des Bundesver
fassungsgerichts aus seinen Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (BvL 4/18 und 2 BvL
6/17) mit den Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 (GBl. S. 540) umgesetzt. Mit diesem
Gesetz werden zudem in verfassungsgemäßer Weise zielgerichtet und bedarfsorien
tiert insbesondere junge Nachwuchskräfte zu Beginn ihres Berufslebens sowie Fami
lien mit Kindern gestärkt. Baden-Württemberg nimmt damit im Bund-/Ländervergleich
eine Vorreiterrolle ein.
Mit Blick auf die Mitteilung des Deutschen Richterbundes Baden-Württemberg, dass
er die Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 einer gerichtlichen Überprüfung zuführen
wolle, möchte ich Sie nachfolgend zum diesbzgl. beabsichtigten Umgang informieren. 
Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie auf der Homepage des Finanzministeriums
unter den Rubriken Datenschutz bzw. Datenschutzschalter. Auf Wunsch erhalten Sie diese auch in Papierform.
Schlossplatz 4 (Neues Schloss)  •  70173 Stuttgart  •  Telefon 0711 123-0  •  Telefax 0711 123-4791
poststelle@fm.bwl.de  •  www.fm.baden-wuerttemberg.de  •  www.service-bw.de
- 2 -
Sollten Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 im Zuge dieser Überprüfung durch künftige
höchstrichterliche Rechtsprechung als nicht verfassungsgemäß eingestuft werden,
wird das Ministerium für Finanzen etwaige Nachzahlungen entsprechend einer vom
Gesetzgeber dann zu treffenden Korrekturregelung von Amts wegen rückwirkend leis
ten. Zur zeitnahen Geltendmachung eines amtsangemessenen Besoldungsanspruchs
ist daher die Einlegung von Widersprüchen bzw. die Stellung von Anträgen gegen die
Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 nicht erforderlich.
 
Soweit Widersprüche bzw. Anträge bereits eingereicht wurden oder künftig werden,
ist das Ministerium für Finanzen damit einverstanden, dass diese bis zu einer höchst
richterlichen Klärung der Rechtslage über das BVAnp-ÄG 2022 einvernehmlich ru
hend gestellt werden. Die Einrede der Verjährung wird in diesen Fällen nicht erhoben,
es sei denn, dass der geltend gemachte Anspruch bereits bei der Geltendmachung
verjährt oder verwirkt war.
Mit dieser Entscheidung möchte ich mich bei allen Beamtinnen und Beamten sowie
Richterinnen und Richtern für ihre engagierte Arbeit bedanken. Vor allem in den aktu
ell schwierigen Zeiten tragen sie durch ihren tagtäglichen Einsatz maßgeblich dazu
bei, dass die öffentliche Verwaltung verlässlich funktioniert und krisenfest ist. Zudem
möchte ich durch diese Entscheidung das Vertrauen in den Dienstherrn festigen und
übermäßigen Bürokratie- und Verwaltungsaufwand vermeiden. 
Die im Rahmen von Anhörungsverfahren nach §§ 89 und 90 LBG zu beteiligenden
Verbände, die außerstaatlichen Bezügestellen sowie das LBV erhalten eine Mehrferti
gung dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Danyal Bayaz


Hier für die, die sich das gerne abspeichern wollen als original vom LBV:

https://lbv.landbw.de/documents/20181/0/Schreiben_FM_Zusage_Widersprüche_BVAnp-ÄG_+2022.pdf/49d94743-80f5-099f-100b-22fa6ae54c77


Fürsorgepflicht404

Zitat von: Ozymandias in Gestern um 12:44Als Klägergruppe müsste man hier eigentlich taktisch vorgehen, inbesondere für hohe Besoldungsgruppen:

1. Runde Partnereinkommen wegbekommen
-> Schauen was der Gesetzgeber macht, schraubt wahrscheinlich an den Familienzuschlägen rum.

2. Runde Verhältnis von Grundgehalt zu Familienzuschlägen
-> Schauen was der Gesetzgeber macht, ggf. weitere Zerstörung des Besoldungsgefüges.

3. Runde Leistungsprinzip/Abstandsgebot
-> Schauen was der Gesetzgeber macht

4. Runde ggf. Versorgung

Der höhere Dienst würde in Runde 1 und 2 nur abgewimmelt werden.
Siehe Wöckel https://www.berliner-besoldung.de/speyer-tag-1-effektiver-rechtsschutz-und-die-nukleare-option/

Das BVerfG mag das alles auf dem Schirm haben, kann aber auf die Änderungen der Gesetzgeber nur in neuen Verfahren reagieren.



Ich hoffe sehr, dass wir vielleicht "mehrere" Runden zusammenfassen könnten. Aktuell habe ich nur meine Musterklage im Sinne "Bitte mal Mindestbesoldung checken gell".

BWKA

Zitat von: BeamtenBund in Gestern um 10:18Hier das Schreiben des Herrn Ministers über die Zusage allen Beamten eine Nachzahlung zukommen zu lassen, sofern das 4 Säulen-Modell gekippt würde...

MINISTERIUM FÜR FINANZEN
DER MINISTER
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Postfach 10 14 53 • 70013 Stuttgart
Vorsitzender des BBW 
Beamtenbund Tarifunion
Herrn Kai Rosenberger
Am Hohengeren 12
70188 Stuttgart
Vorsitzender des Vereins der Richter und
Staatsanwälte 
in Baden-Württemberg e. V.
Herrn Wulf Schindler
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
per E-Mail
Datum 10. Januar 2023
Aktenzeichen FM1-0320.0-3/52
(Bitte bei Antwort angeben)
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Würt
temberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022)
Sehr geehrter Herren Vorsitzende,
der Besoldungsgesetzgeber in Baden-Württemberg hat die Vorgaben des Bundesver
fassungsgerichts aus seinen Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (BvL 4/18 und 2 BvL
6/17) mit den Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 (GBl. S. 540) umgesetzt. Mit diesem
Gesetz werden zudem in verfassungsgemäßer Weise zielgerichtet und bedarfsorien
tiert insbesondere junge Nachwuchskräfte zu Beginn ihres Berufslebens sowie Fami
lien mit Kindern gestärkt. Baden-Württemberg nimmt damit im Bund-/Ländervergleich
eine Vorreiterrolle ein.
Mit Blick auf die Mitteilung des Deutschen Richterbundes Baden-Württemberg, dass
er die Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 einer gerichtlichen Überprüfung zuführen
wolle, möchte ich Sie nachfolgend zum diesbzgl. beabsichtigten Umgang informieren. 
Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie auf der Homepage des Finanzministeriums
unter den Rubriken Datenschutz bzw. Datenschutzschalter. Auf Wunsch erhalten Sie diese auch in Papierform.
Schlossplatz 4 (Neues Schloss)  •  70173 Stuttgart  •  Telefon 0711 123-0  •  Telefax 0711 123-4791
poststelle@fm.bwl.de  •  www.fm.baden-wuerttemberg.de  •  www.service-bw.de
- 2 -
Sollten Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 im Zuge dieser Überprüfung durch künftige
höchstrichterliche Rechtsprechung als nicht verfassungsgemäß eingestuft werden,
wird das Ministerium für Finanzen etwaige Nachzahlungen entsprechend einer vom
Gesetzgeber dann zu treffenden Korrekturregelung von Amts wegen rückwirkend leis
ten. Zur zeitnahen Geltendmachung eines amtsangemessenen Besoldungsanspruchs
ist daher die Einlegung von Widersprüchen bzw. die Stellung von Anträgen gegen die
Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 nicht erforderlich.
Soweit Widersprüche bzw. Anträge bereits eingereicht wurden oder künftig werden,
ist das Ministerium für Finanzen damit einverstanden, dass diese bis zu einer höchst
richterlichen Klärung der Rechtslage über das BVAnp-ÄG 2022 einvernehmlich ru
hend gestellt werden. Die Einrede der Verjährung wird in diesen Fällen nicht erhoben,
es sei denn, dass der geltend gemachte Anspruch bereits bei der Geltendmachung
verjährt oder verwirkt war.

Mit dieser Entscheidung möchte ich mich bei allen Beamtinnen und Beamten sowie
Richterinnen und Richtern für ihre engagierte Arbeit bedanken. Vor allem in den aktu
ell schwierigen Zeiten tragen sie durch ihren tagtäglichen Einsatz maßgeblich dazu
bei, dass die öffentliche Verwaltung verlässlich funktioniert und krisenfest ist. Zudem
möchte ich durch diese Entscheidung das Vertrauen in den Dienstherrn festigen und
übermäßigen Bürokratie- und Verwaltungsaufwand vermeiden. 
Die im Rahmen von Anhörungsverfahren nach §§ 89 und 90 LBG zu beteiligenden
Verbände, die außerstaatlichen Bezügestellen sowie das LBV erhalten eine Mehrferti
gung dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Danyal Bayaz


Interessanterweise wurde mein Widerspruch von 2025 negativ bescheidet... übrigens wenige Wochen vor Veröffentlichung des 2025er BVerfG Urteils

Fürsorgepflicht404

Zitat von: BWKA in Gestern um 15:42Interessanterweise wurde mein Widerspruch von 2025 negativ bescheidet... übrigens wenige Wochen vor Veröffentlichung des 2025er BVerfG Urteils

Ja. Die waren zuvor selbstbewusst am negativ verbescheiden und dann kam der Zettel und schwupp:

https://lbv.landbw.de/-/grundsatzbeschluss-des-bundesverfassungsgerichts-vom-17.09.2025-az.-2-bvl-5/18-u.a-veröffentlicht-am-19.11.2025?redirect=%2Faktuelles%3Fp_p_id%3Dcom_liferay_asset_publisher_web_portlet_AssetPublisherPortlet_INSTANCE_kFv784j6jw6d%26p_p_lifecycle%3D0%26p_p_state%3Dnormal%26p_p_mode%3Dview%26_com_liferay_asset_publisher_web_portlet_AssetPublisherPortlet_INSTANCE_kFv784j6jw6d_cur%3D4%26_com_liferay_asset_publisher_web_portlet_AssetPublisherPortlet_INSTANCE_kFv784j6jw6d_delta%3D9

"bitte ned hauen gell"-> Verbescheidung kleinlaut eingestellt (siehe letzter Absatz)

"Grundsatzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2025, Az. 2 BvL 5/18 u.a, veröffentlicht am 19.11.2025

Das Bundesverfassungsgericht hat am 19.11.2025 seinen Beschluss vom 17.09.2025 zur Beamtenbesoldung des Landes Berlin (2 BvL 5/18 u.a.) veröffentlicht. Es handelt sich um einen Grundsatzbeschluss. Er ist unter vielen Gesichtspunkten eine Fortentwicklung und teilweise deutliche Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung. Das Finanzministerium wird den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Detail prüfen und analysieren. Dies wird aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht teilweise neu geschaffenen komplexen Maßstäbe voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen sich auf das Besoldungsrecht in Baden-Württemberg ergeben könnten, kann erst nach eingehender Prüfung beantwortet werden.

Angesichts dieser neuen Sachlage wurde die Verbescheidung der Widersprüche betreffend das BVAnp-ÄG 2024/2025 im Anschluss an die Veröffentlichung bis auf Weiteres ausgesetzt."

Versuch