amtsangemessene Alimentation in Nordrhein-Westfalen

Begonnen von Admin, 08.09.2026 17:32

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Floki

Zitat von: Libor in Gestern um 18:20Wie geschrieben: Das ist eine Zusammenfassung des Beschlusses von 2025.

Die Beantwortung darüber hinausgehender Fragen bleibt ,,ausdrücklich künftigen Entscheidungen vorbehalten".

Stimmt! Das ist die Zusammenfassung des Beschluss von 2025, welcher von NRW eben nicht so gelesen und umgesetzt wurde. Und das sogar unabhängig vom Partnereinkommen, gibt da ja noch mehr Punkte.
Und Einschätzungen von drei (ehemaligen) Bundesverfassungsrichtern abzutun mit ,,wir legen das bestehende Urteil erstmal so aus, wie uns es passt und für alles andere warten wir erstmal ab bis wir explizit auf die Finger bekommen" halte ich, auch aus rechtsstaatlichen Aspekten, für bedenklich und schlichtweg dumm. Insbesondere da auch die sehr eigenwillige Interpretation aus dem Urteil 2020 dem FM auf die Füße gefallen ist, und man schon damals nicht hören wollte. Mit der Einstellung wird es sich sehr einfach gemacht.

@Robertbob:

Ich bin sicherlich kein Fan von den Gewerkschaften und der bisherigen Aufklärung und Arbei. Auch die kurzen Ersteinschätzungen von dbb, DStG, etc. sind einfach nur traurig. Die Stellungnahme von dem komba ist jedoch ausführlich und deutlich. Alles andere wäre auch ziemlich unprofessionell und nicht zielführend. Mehr als Widersprüche und Musterklsgen (gibt es ja schon!) ist eh nicht drin.

Robertbob

Zitat von: Floki in Gestern um 18:59Stimmt! Das ist die Zusammenfassung des Beschluss von 2025, welcher von NRW eben nicht so gelesen und umgesetzt wurde. Und das sogar unabhängig vom Partnereinkommen, gibt da ja noch mehr Punkte.
Und Einschätzungen von drei (ehemaligen) Bundesverfassungsrichtern abzutun mit ,,wir legen das bestehende Urteil erstmal so aus, wie uns es passt und für alles andere warten wir erstmal ab bis wir explizit auf die Finger bekommen" halte ich, auch aus rechtsstaatlichen Aspekten, für bedenklich und schlichtweg dumm. Insbesondere da auch die sehr eigenwillige Interpretation aus dem Urteil 2020 dem FM auf die Füße gefallen ist, und man schon damals nicht hören wollte. Mit der Einstellung wird es sich sehr einfach gemacht.

@Robertbob:

Ich bin sicherlich kein Fan von den Gewerkschaften und der bisherigen Aufklärung und Arbei. Auch die kurzen Ersteinschätzungen von dbb, DStG, etc. sind einfach nur traurig. Die Stellungnahme von dem komba ist jedoch ausführlich und deutlich. Alles andere wäre auch ziemlich unprofessionell und nicht zielführend. Mehr als Widersprüche und Musterklsgen (gibt es ja schon!) ist eh nicht drin.
Ja, traurig genug, ist schon, was uns von UNSERER Vertertungen angeboten wird. Und das, obwohl wir nicht mal ansatzweise gleicher Meinung sind.

Libor

Zitat von: Floki in Gestern um 18:59Stimmt! Das ist die Zusammenfassung des Beschluss von 2025, welcher von NRW eben nicht so gelesen und umgesetzt wurde. Und das sogar unabhängig vom Partnereinkommen, gibt da ja noch mehr Punkte.
Und Einschätzungen von drei (ehemaligen) Bundesverfassungsrichtern abzutun (...)

Ja, aber um beim Partnereinkommen zu bleiben. Ich sehe immer noch keine Begründung dafür, warum Dr. Wöckel jetzt in die Reihe derer gestellt wird, die sich kritisch zur Zulässigkeit des Partnereinkommens geäußert haben.

Der verlinkte Bericht gibt das nicht her, denn demnach hat Dr. Wöckel an dieser Stelle nur den Beschluss aus 2025 beschrieben. Dort ging es um einen Prüfungszeitraum (2008-2020), in dem das fiktive Partnereinkommen nicht galt. Folglich hat BVerfG das fiktive Partnereinkommen natürlich nicht gebilligt. Es hat es aber auch nicht missbilligt. Es spielte schlicht keine Rolle, die Entscheidung darüber bleibt späteren Entscheidungen "vorbehalten."


Floki

Zitat von: Libor in Gestern um 22:15Ja, aber um beim Partnereinkommen zu bleiben. Ich sehe immer noch keine Begründung dafür, warum Dr. Wöckel jetzt in die Reihe derer gestellt wird, die sich kritisch zur Zulässigkeit des Partnereinkommens geäußert haben.

Der verlinkte Bericht gibt das nicht her, denn demnach hat Dr. Wöckel an dieser Stelle nur den Beschluss aus 2025 beschrieben. Dort ging es um einen Prüfungszeitraum (2008-2020), in dem das fiktive Partnereinkommen nicht galt. Folglich hat BVerfG das fiktive Partnereinkommen natürlich nicht gebilligt. Es hat es aber auch nicht missbilligt. Es spielte schlicht keine Rolle, die Entscheidung darüber bleibt späteren Entscheidungen "vorbehalten."



Er hat in dem Zusammenhang aber auch deutlich darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht explizit die 4K-Familie zu Grunde gelegt und eben kein Partnereinkommen berücksichtigt hat. Nach meinem Wissen hat das Berlin nämlich zur Heilung für die o.g. Zeiträume durchaus versucht. Des Weiteren hebt er ausdrücklich auch noch mal das Leistungsprinzip hervor.

Natürlich hat er das Partnereinkommen nicht in aller Deutlichkeit kritisiert, wobei ich auch niemanden hier gesehen habe, der das behauptet hätte, aber für mich ist das schon mehr als nur "neutral". Eher 60/40 :)

Splex89

Wie ist denn jetzt der genaue Zeitplan im Landtag, wann geht's weiter ?
Auch wenn Vermutlich die Äußerungen der Gewerkschaften nichts am Vorherigen ändern werden ...

Libor

Zitat von: Floki in Heute um 06:28Er hat in dem Zusammenhang aber auch deutlich darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht explizit die 4K-Familie zu Grunde gelegt und eben kein Partnereinkommen berücksichtigt hat. Nach meinem Wissen hat das Berlin nämlich zur Heilung für die o.g. Zeiträume durchaus versucht.

Ja, natürlich. Aber genau das steht doch genau so im Beschluss von 2025. Siehe hier (Herv. nur hier):

Zitat von: BVerfG, 2 BvL 5/18 u.a., Rn. 115Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie, (...)

Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass ,,die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren" erfolgt sei und daher bei ,,der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 [...] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen" sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.).

Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden.

Ich stelle noch einmal gegenüber. https://www.berliner-besoldung.de/speyer-tag-1-effektiver-rechtsschutz-und-die-nukleare-option/#more-4366 (Herv. nur hier):

ZitatDr. Wöckel stellt unmissverständlich klar: Die aktuelle Entscheidung des BVerfG billigt diese Modelle nicht. Für die Bemessung der Mindestbesoldung hält der Senat strikt an der traditionellen vierköpfigen Alleinverdienerfamilie fest. Eine Abkehr hin zum Mehrverdienermodell oder die Anrechnung fiktiver Partnereinkommen wird in der Berliner Entscheidung weder bestätigt noch geregelt. Dr. Wöckel betont, dass die Klärung dieser verfassungsrechtlichen Fragen ausdrücklich künftigen Entscheidungen vorbehalten bleibt.

Die "Abkehr" von der traditionellen Alleinverdienerfamilie hin  zum Mehrverdienermodell fand in Berlin laut BVerfG (Rn. 115, s.o.) erst 2024 statt. Prüfungsgegenstand der Entscheidung waren aber die Jahre 2008-2020. Bereits deswegen hat das BVerfG weiterhin die traditionellen Alleinverdienerfamilie zugrunde gelegt.

Die Zulässigkeit der Abkehr von diesem Modell spielte deswegen in der Entscheidung 2025 ("der aktuellen Entscheidung") keine Rolle. Das BVerfG hat sich im Beschluss 2025 dazu schlicht nicht positioniert. Denn: Die Entscheidung darüber bleibt späteren Entscheidungen "vorbehalten".

Es mag sein, dass Dr. Wöckel in Speyer noch mehr zu dem Thema erzählt hat, das wäre natürlich sehr interessant. Ich bezweifel das aber, denn das wäre extrem ungewöhnlich für einen Bundesverfassungsrichter im Amt. Die zitierten Aussagen sind meines Erachtens jedenfalls nichts anderes als ein Wiedergabe des Inhalts "der aktuellen Entscheidung", präziser gesagt von Rn. 115 des Beschlusses. Der Hintergrund dessen könnte sein, dass seitens der DH/Besoldungsgesetztgeber verbreitet wird, das BVerfG habe mit dieser Rn. 115 zu erkennen gegeben, dass das Mehrverdienermodell und fiktive Partnereinkommen möglich sei, weswegen das jetzt in jedem neuen Besoldungsgesetz aufgenommen wird. Gegen diese Interpretation verwahrt sich Dr. Wöckel und der Senat augenscheinlich. Was auch nachvollziehbar ist, denn in Rn. 115 steht ausdrücklich, dass darüber in dem aktuellen Beschluss "nicht zu entscheiden" gewesen ist, aka bleibt die Klärung dieser konkreten Frage späteren Entscheidungen "vorbehalten". Dementsprechend kann man aber auch nicht den logisch gegenteiligen Schluss ziehen und das als "kritische" Einschätzung zur Zulässigkeit der Abkehr vom Alleinverdienermodell interpretieren. Das BVerfG hat über diese Frage im Beschluss 2025 schlicht nicht entschieden, das stellt Dr. Wöckel klar. 

Henri74

Also so schlecht finde ich die Komba-Stellungnahme gar nicht.

Aber: ich verstehe nicht, warum in vielen Stellungnahmen und Anmerkungen die Diskussionsbeiträge zum Partnereinkommen sich so schnell in Details verloren wird, die dann dazu dienen sollen, die damit einhergehende Problematik aufzuzeigen. Das ist ja meist inhaltlich richtig und zeigt auch, dass diese absurde Idee der DHs ein völlig undurchdachtes Fass ohne Boden ist, in dem es es rechtslogisch in vielen Details keinen Sinn macht und man überall aneckt. ABER: oft wird der wesentliche Kern gar nicht diskutiert. Das Bundesverfassungsgericht hat sich von Randnummer 49 bis 54 ja noch mal gezielt mit der Notwendigkeit einer ausreichenden und angemessenen Besoldung beschäftigt im Hinblick auf die Grundidee des Beamtentums und warum die finanzielle Unabhängigkeit des Bematen UND! seiner Familie die zentrale Funktion erfüllen soll, dass der Beamten frei von Sorgen auf die Einhaltung von Recht und Gesetz seinen Fokus legen sollen.
Ich habe in keiner Gesetzesbegründung gelesen, wie die Dienstherren trotz Partnereinkommen, die Unabhängigkeit des Beamten (der eben auch Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie hat) waren möchte.
Dieses Konstrukt könnte nur dann schlüssig argumentiert werden, wenn der Beamte trotz Ehe und Kinder abweichend vom Rest der Bevölkerung keine Unterhaltsverpflichtungen mehr hat - auch wenn er eine Ehe eingeht oder Kinder bekommt. Das ist doch alles völlig absurd. Mal ganz abgesehen von den Problemen, die zum Beispiel Komba aufzeigt, ist doch gar keine Unabhängigkeit mehr gegeben, wenn dieses Partnereinkommen, die Mindestbesoldung mit absichern soll. Ich finde, dass sollte auch der Finanzminister in NRW mal erklären, wie das seiner Meinung nach zu rechtfertigen ist.
Wenn wir diese Grundlage der Unabhängigkeit bei dem Beamten so auflockern, wie das aktuell mit dem Partnereinkommen geschieht, ist ein wesentlicher Grund, wo für wir überhaupt Beamte und eben keine Angestellten für hoheitliche Aufgaben einsetzen, gar nicht mehr vorhanden. Das torpediert die Grundfunktion der ganzen Verbeamtungsidee.

AltStrG

#1087
Zitat von: Floki in Heute um 06:28Er hat in dem Zusammenhang aber auch deutlich darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht explizit die 4K-Familie zu Grunde gelegt und eben kein Partnereinkommen berücksichtigt hat. Nach meinem Wissen hat das Berlin nämlich zur Heilung für die o.g. Zeiträume durchaus versucht. Des Weiteren hebt er ausdrücklich auch noch mal das Leistungsprinzip hervor.

Natürlich hat er das Partnereinkommen nicht in aller Deutlichkeit kritisiert, wobei ich auch niemanden hier gesehen habe, der das behauptet hätte, aber für mich ist das schon mehr als nur "neutral". Eher 60/40 :)

Das Bundesverfassungsgericht hat das Alleinverdienermodell in der vierköpfigen Familie im Beschluss vom 17. September 2025 ausdrücklich beibehalten und fortgeschrieben; es geht und ging um systemische Stabilität. Eine Abkehr, Abwendung oder gar Umstellung in kommenden Beschlüssen erscheint daher systemisch unwahrscheinlich; gleichwohl kann es (immer) möglich sein.

Dr. Wöckel weist (jetzt) genau (und öffentlich!) darauf hin. Und auch, dass (es) die Politik (Bund UND Länder) nun in ihren aktuellen Reparaturgesetzen teilweise versuch(t)en, auf ein Doppelverdienermodell oder ein fiktive Partnereinkommen umzustellen, und dieses ein einseitiger Vorstoß der Gesetzgeber ist.

Libor

Zitat von: AltStrG in Heute um 09:40Das Bundesverfassungsgericht hat das Alleinverdienermodell in der vierköpfigen Familie im Beschluss vom 17. September 2025 ausdrücklich beibehalten und fortgeschrieben;

Ja. Weil das die Bezugsgröße der Berliner Besoldungsgesetze bis zum Jahr 2024 war und der Prüfungszeitraum in diesem BVerfG-Beschluss im Jahr 2020 endete.

Die Abkehr von der bisherigen Bezugsgröße durch das Land Berlin war daher kein Gegenstand dieser Entscheidung. Das bleibt späteren Entscheidungen ,,vorbehalten". Das hat Dr. Wöckel gesagt. Nicht mehr, nicht weniger. Wie es halt in Rn. 115 des Beschlusses auch (eigentlich) unmissverständlich steht.

Rentenonkel

Bisher ist der Senat zugunsten der Dienstherrn davon ausgegangen, dass die Besoldung für die 4 K Familie gedacht ist. Solange diese Annahme gilt, liegt es in der Natur der Sache, dass der Unterhalt der anderen Familienmitgliedern in erster Linie aus den familienneutralen Bezügen bestritten werden muss.

Sollte es eine Abkehr geben, dann kann von dem Beamten das in den Fällen nicht mehr abverlangt werden, in denen diejenigen, die aus der 4 K Familie fallen, über kein Einkommen verfügen. Dann müsste es Zuschläge geben, die den amtsangemessenen Mehrbedarf des Beamten ausgleichen; ähnlich wie man es von den Zuschlägen für kinderreiche Beamte kennt.

Neben den grundsätzlichen Erwägungen, die sich unter anderem aus Art. 3 und 6 GG ergeben, wäre es daher fraglich, ob eine solche Abkehr vom 4 K Modell wirklich insgesamt am Ende für die Dienstherren günstiger wäre; und da vor allem fiskalische Erwägungen und nicht gesellschaftliche Veränderungen der Grund für diesen Sinneswandel sein dürften, dürfte sich das Blatt spätestens zu dem Zeitpunkt wieder wenden, in denen auch von den Gesetzgebern erkannt wird, dass eine solche Reform am Ende gar kein Geld einspart, sondern vielmehr Mehrkosten verursacht.

AltStrG

Zitat von: Libor in Heute um 10:14Ja. Weil das die Bezugsgröße der Berliner Besoldungsgesetze bis zum Jahr 2024 war und der Prüfungszeitraum in diesem BVerfG-Beschluss im Jahr 2020 endete.

Die Abkehr von der bisherigen Bezugsgröße durch das Land Berlin war daher kein Gegenstand dieser Entscheidung. Das bleibt späteren Entscheidungen ,,vorbehalten". Das hat Dr. Wöckel gesagt. Nicht mehr, nicht weniger. Wie es halt in Rn. 115 des Beschlusses auch (eigentlich) unmissverständlich steht.

Es geht um die systemische Fortschreibung ff 2025, auch genannt die "(alt)hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums".

Und genau DARAUF hat Dr. Wöckel hingewiesen; er hat sich so klar öffentlich geäußert, wie es dem BVerfG möglich ist.

Die Diskussion über mir ist daher fehlgeleitet, weil die systemischen Entscheidungen in der Vergangenheit getroffen wurden und das BVerfG auch 2025 nicht davon abgewichen ist. Und auch mutmaßlich auch in Zukunft nicht abweichen wird, warum auch?

Das (fiktive) Partnereinkommen ist faktisch erledigt, erledigter kann es gar nicht sein. Und zwar unabhängig davon, ob die Politik es jetzt versucht; das ist als Besoldungsgesetzgeber im Rahmen ihrer Möglichkeit(en), ist aber eine rechtliche Sackgasse.

AltStrG

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 10:17Bisher ist der Senat zugunsten der Dienstherrn davon ausgegangen, dass die Besoldung für die 4 K Familie gedacht ist. Solange diese Annahme gilt, liegt es in der Natur der Sache, dass der Unterhalt der anderen Familienmitgliedern in erster Linie aus den familienneutralen Bezügen bestritten werden muss.

Sollte es eine Abkehr geben, dann kann von dem Beamten das in den Fällen nicht mehr abverlangt werden, in denen diejenigen, die aus der 4 K Familie fallen, über kein Einkommen verfügen. Dann müsste es Zuschläge geben, die den amtsangemessenen Mehrbedarf des Beamten ausgleichen; ähnlich wie man es von den Zuschlägen für kinderreiche Beamte kennt.

Neben den grundsätzlichen Erwägungen, die sich unter anderem aus Art. 3 und 6 GG ergeben, wäre es daher fraglich, ob eine solche Abkehr vom 4 K Modell wirklich insgesamt am Ende für die Dienstherren günstiger wäre; und da vor allem fiskalische Erwägungen und nicht gesellschaftliche Veränderungen der Grund für diesen Sinneswandel sein dürften, dürfte sich das Blatt spätestens zu dem Zeitpunkt wieder wenden, in denen auch von den Gesetzgebern erkannt wird, dass eine solche Reform am Ende gar kein Geld einspart, sondern vielmehr Mehrkosten verursacht.

Das BVerfG bricht seine eigene, über Jahrzehnte entwickelte Rechtsprechung nur in absoluten Ausnahmefällen. Da das Alimentationsprinzip UND der Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) eng miteinander verzahnt sind, ist eine Abkehr von dieser Berechnungsbasis in den nächsten Beschlüssen extrem unwahrscheinlich. Das Modell schützt nun mal den Kern des Berufsbeamtentums vor willkürlichen Kürzungen und das nicht erst seit gestern.

Das Bundesverfassungsgericht hat im September 2025 keineswegs an den Grundpfeilern des Artikels 33 Abs. 5 GG gerüttelt; es gab eine aktualisierte Berechnungsmethode on top. Die ,,(alt)hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" – und damit das Alimentationsprinzip selbst – stehen nach wie vor felsenfest und unerschütterlich im Verfassungsgefüge.

Der Blick zurück in die Vergangenheit bis Bismarck erklärt vieles :)

Poldi2006

In NRW wurde die Anrechnung des Partnereinkommens ja erst in 2024 eingeführt, beschieden wurde bislang nur das Jahr 2022. Somit müsste doch  ein Verwaltungsgericht problemlos auf Basis des aktuellen BVerfG-Urteils entscheiden können, oder?

PushPull

Wieso muss der Dienstherr nicht erst einmal darlegen (an harten Fakten gemessen), dass das Alleinverdienermodell nicht mehr zeitgemäß ist? Ich denke, die Datenbasis würde man finden, wenn man bspw. die Erwerbstätigkeit von Eherpartner*innen 1960 mit denen von 2025 vergleicht. Sind wir mal ehrlich: die Alleinverdienerfamilie wird es heute (außer während früher Erziehungszeiten) in 95% der Familien nicht mehr geben.

ABER: Wieso kann man die Abkehr vom Alleinverdienermodell bspw. 2027 vollziehen, hat dies aber nicht bereits vor zehn Jahren gemacht, wo die Zahlen vermutlich sehr ähnlich oder gar gleich aussahen? Widerlegt das nicht die Argumentation, dass das Modell nicht mehr zeitgemäß ist, wenn man vorher viele Jahre unter heute vergleichbaren Bedingungen weiter nach diesem Modell vergütet hat?

Rentenonkel

Zitat von: AltStrG in Heute um 10:24Das BVerfG bricht seine eigene, über Jahrzehnte entwickelte Rechtsprechung nur in absoluten Ausnahmefällen. Da das Alimentationsprinzip UND der Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) eng miteinander verzahnt sind, ist eine Abkehr von dieser Berechnungsbasis in den nächsten Beschlüssen extrem unwahrscheinlich. Das Modell schützt nun mal den Kern des Berufsbeamtentums vor willkürlichen Kürzungen und das nicht erst seit gestern.

Das Bundesverfassungsgericht hat im September 2025 keineswegs an den Grundpfeilern des Artikels 33 Abs. 5 GG gerüttelt; es gab eine aktualisierte Berechnungsmethode on top. Die ,,(alt)hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" – und damit das Alimentationsprinzip selbst – stehen nach wie vor felsenfest und unerschütterlich im Verfassungsgefüge.

Der Blick zurück in die Vergangenheit bis Bismarck erklärt vieles :)

Es ist nicht der Senat, der an diesen Pfeilern rüttelt. Es sind die Gesetzgeber, die das versuchen.

Im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums ist dem Gesetzgeber unbenommen, das Alimentationsprinzip fortzuentwickeln. Allerdings werden diese Möglichkeiten durch normative Planken eingeschränkt, die der Gesetzgeber dabei zu beachten hat.

Daher ist bei der Abkehr vom Alleinverdienermodell vom Senat zu prüfen, ob diese Abkehr die Grenze der evidenten Sachwidrigkeit überschreitet. Dazu wird er sicherlich an der bisherigen Rechtsprechung festhalten, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden muss, ohne dass es weiterer Einkommensquellen bedarf. Solange also sichergestellt ist, dass der 4K Beamte immer mindestens die Mindestbesoldung erhält, kann der Gesetzgeber in dem Bereich darüber sicherlich gestalten, solange die Erwägungen nicht evident sachwidrig sind.

Als evident sachwidrig sind bspw solche Besoldungsgestaltungen zu sehen, in denen eine Härtefallregelung für diejenigen Fälle fehlt, in denen ein Partnereinkommen nicht vorliegt und auch nicht erwartet werden kann. Ferner könnten fehlende Abstufungen nach der Lebensrealität (bspw. minderjährige Kinder oder Sorge für einen pflegebedürftigen Angehörigen) ebenfalls sachwidrig sein.

Hierzu werden wir, so denke ich, in den nächsten Urteilen noch mehr zu lesen bekommen und dann, so denke ich, wird sich herausstellen, dass die Abkehr am Ende für den Gesetzgeber teurer ist als das Festhalten am 4K Modell; mithin das, was er eigentlich bezwecken wollte, sich umkehrt.