Fiktives Partnereinkommen - Sammelthread

Begonnen von Hugo, 15.12.2025 21:38

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Grisupoli

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich habe Euch versprochen Euch auf dem laufenden zu halten. Ich habe heute ein Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichts von meiner Anwältin weitergeleitet bekommen, in welchem der Verband der privaten Krankenversicherungen mit Sitz in Köln gebeten wird verschiedene Berechnungen (Einzelbeamter, Beamter mit Ehegatte, Beamter mit Ehegatte + 1 Kind, Beamter mit Ehegatte + 2 Kinder, sowie Alleinerziehender Beamter) anzustellen und entsprechende Tabellen bereitzustellen.

Dies bedeutet aus meiner Sicht zumindest, dass sich das Gericht zumindest bereits mit detaillierten Berechnungen und nicht nur wilden Schätzungen auseinandersetzt.

Ich gehe davon aus, dass dies Vorarbeiten für eine Vorlage beim BVerG sein dürften.

Nichtsdestotrotz werden wir sicher noch einiges an Geduld aufbringen müssen. 💪
⚖️ Musterkläger zur verfassungsmäßigen Besoldung in Bayern - Danke BDK, dass ihr mich von Anfang an unterstützt habt. ⚖️

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PolareuD

Zitat von: Grisupoli in 21.09.2026 18:02Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich habe Euch versprochen Euch auf dem laufenden zu halten. Ich habe heute ein Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichts von meiner Anwältin weitergeleitet bekommen, in welchem der Verband der privaten Krankenversicherungen mit Sitz in Köln gebeten wird verschiedene Berechnungen (Einzelbeamter, Beamter mit Ehegatte, Beamter mit Ehegatte + 1 Kind, Beamter mit Ehegatte + 2 Kinder, sowie Alleinerziehender Beamter) anzustellen und entsprechende Tabellen bereitzustellen.

Dies bedeutet aus meiner Sicht zumindest, dass sich das Gericht zumindest bereits mit detaillierten Berechnungen und nicht nur wilden Schätzungen auseinandersetzt.

Ich gehe davon aus, dass dies Vorarbeiten für eine Vorlage beim BVerG sein dürften.

Nichtsdestotrotz werden wir sicher noch einiges an Geduld aufbringen müssen. 💪

Danke für die Info. Vielleicht profitiert ja auch mein Verfahren davon. 👍
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

jrs

Ist eigentlich folgende Annahme/Berechnung korrekt: 😄

Beispielrechnung:
Mein Gehalt               40.000 € = 66,67%
Fiktives Partnereinkommen 20.000 € = 33,33%
Gesamt                    60.000 € = 100%

Meine Wochenarbeitszeit:                               40 Stunden x 66,67% =26,7 Stunden
Vom fiktiven Partner zu erbringende Wochenarbeitszeit: 40 Stunden x 33,33% =13,3 Stunden


GoodBye

Nein, zusammen 150% 😂😂😂
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Ryan

Ich habe mal einen Blick in die Besoldung der EU-Beamten geworfen. Grundsätzlich sind die Strukturen vergleichbar.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01962R0031-20260101


Die Grundgehälter sind tendenziell höher. In Artikel 66 ist die Tabelle, in Anhang I A die Funktionsgruppen. Der hD fängt ab AD5 an.

Dazu gibt es eine sog. Haushaltszulage, die dem Verheiratetenzuschlag ähnelt, allerdings amtsabhängig gestaltet ist. Derzeit 241 Euro + 2% des Grundgehalts (Anhang VII, Artikel 1)

Kinderzuschläge 527,06 pro Kind (Anhang VII, Artikel 2), allerdings unter Anrechnung ggf.  national gewährten Kindergeldes

Dazu kommt Schulgeld (Anhang VII, Artikel 3) und ggf. der Auslandszuschlag (Anhang VII, Artikel 4)

Die Dienstbezüge werden entsprechend den regionalen Bedingungen nach oben oder unten mittels Faktor angepasst. In der Regel ist die Steuerlast geringer, so dass mehr Netto vom Brutto übrig bleibt.


Zum Partnereinkommen:

Ein fiktives Partnereinkommen gibt es natürlich nicht, gleichwohl gibt es eine Anknüpfung an den Verdienst des Partners.

Und zwar entfällt die Haushaltszulage, wenn
(1) das (tatsächliche) Erwerbseinkommen des Partners höher ist, als das eines Beamten in AST3/Stufe2 (60.097,92 Euro pro Jahr)
und
(2) keine Kinder im Haushalt leben.

Anhang VII, Artikel 1, Absatz 3:
,,Übt der Ehegatte eines Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, eine berufliche Erwerbstätigkeit aus und überschreitet die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vor Abzug der Steuern das Jahresgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 3 Dienstaltersstufe 2 unter Berücksichtigung des Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in dem der Ehegatte seine berufliche Tätigkeit ausübt, festgesetzt ist, so wird diese Zulage nicht gewährt, soweit durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde nicht etwas anderes bestimmt wird. Der Anspruch auf die Zulage bleibt jedoch erhalten, wenn ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind."

Im Ergebnis geht es also um einen geringen Zuschlag, der wegfällt, wenn zwei Gutverdiener einen Haushalt ohne Kinder bilden. Das ist nicht ansatzweise vergleichbar mit dem Mist, der hierzulande fabriziert wird.

matthew1312

Zitat von: Ryan in 06.10.2026 17:18Ich habe mal einen Blick in die Besoldung der EU-Beamten geworfen. Grundsätzlich sind die Strukturen vergleichbar.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01962R0031-20260101


Die Grundgehälter sind tendenziell höher. In Artikel 66 ist die Tabelle, in Anhang I A die Funktionsgruppen. Der hD fängt ab AD5 an.

Dazu gibt es eine sog. Haushaltszulage, die dem Verheiratetenzuschlag ähnelt, allerdings amtsabhängig gestaltet ist. Derzeit 241 Euro + 2% des Grundgehalts (Anhang VII, Artikel 1)

Kinderzuschläge 527,06 pro Kind (Anhang VII, Artikel 2), allerdings unter Anrechnung ggf.  national gewährten Kindergeldes

Dazu kommt Schulgeld (Anhang VII, Artikel 3) und ggf. der Auslandszuschlag (Anhang VII, Artikel 4)

Die Dienstbezüge werden entsprechend den regionalen Bedingungen nach oben oder unten mittels Faktor angepasst. In der Regel ist die Steuerlast geringer, so dass mehr Netto vom Brutto übrig bleibt.


Zum Partnereinkommen:

Ein fiktives Partnereinkommen gibt es natürlich nicht, gleichwohl gibt es eine Anknüpfung an den Verdienst des Partners.

Und zwar entfällt die Haushaltszulage, wenn
(1) das (tatsächliche) Erwerbseinkommen des Partners höher ist, als das eines Beamten in AST3/Stufe2 (60.097,92 Euro pro Jahr)
und
(2) keine Kinder im Haushalt leben.

Anhang VII, Artikel 1, Absatz 3:
,,Übt der Ehegatte eines Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, eine berufliche Erwerbstätigkeit aus und überschreitet die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vor Abzug der Steuern das Jahresgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 3 Dienstaltersstufe 2 unter Berücksichtigung des Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in dem der Ehegatte seine berufliche Tätigkeit ausübt, festgesetzt ist, so wird diese Zulage nicht gewährt, soweit durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde nicht etwas anderes bestimmt wird. Der Anspruch auf die Zulage bleibt jedoch erhalten, wenn ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind."

Im Ergebnis geht es also um einen geringen Zuschlag, der wegfällt, wenn zwei Gutverdiener einen Haushalt ohne Kinder bilden. Das ist nicht ansatzweise vergleichbar mit dem Mist, der hierzulande fabriziert wird.
Als ich die Ernennungsurkunde entgegennahm, gab es kein fiktives Partnereinkommen. Vertrauensschutz bewahrt mich vor seiner Einführung. The End.

Verwalter

Vom Widerspruch bis zur Auszahlung der mir verfassungswidrig vorenthaltenen Alimentation vergehen vermutlich zwei Jahrzehnte ... mit effektivem Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 (4) GG ist sicherlich etwas anderes gemeint.

Verfassungsmäßige


Fürsorgepflicht404

Zitat von: Verwalter in Gestern um 22:50Speyer Tag 2 - Wie Bayern das fiktive Partnereinkommen ohne Härtefallregelung rechtfertigt

",,Das Alimentationsprinzip schützt nicht den Ehegatten davor, seinen Beitrag zum Lebensunterhalt der Familie zu leisten.""

UFF ja... lol

Fürsorgepflicht404

Zitat von: Verfassungsmäßige in Heute um 08:49Wie ich sehe greift Bayern aggressiv Hamburg an um auf den Titel schlechtester Dienstherr zu kommen.

Bayern sagt, der typische Partner verdient mindestens die Beihilfegrenze. Baden-Württemberg setzt dagegen bewusst die niedrigste denkbare Verdienstgrenze an. Beide nennen ihren Wert ,,Lebenswirklichkeit". Eine Typisierung, die zwischen 7.200 € und 22.648 € brutto schwankt, folgt offensichtlich nicht der Empirie, sondern dem jeweiligen Finanzbedarf. Genau das hat die bayerische Referentin selbst als unzulässig bezeichnet: Die Höhe müsse empirisch unterlegt sein, ,,nicht rein fiskalisch".