Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Libor

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 12:23Das BVerfG hat sich klar und eindeutig positioniert:
- Die Kosten für das erste und zweite Kind gehen größtenteils "zu Lasten" des Beamten.
- Für die (zusätzlichen) Kosten ab dem dritten Kind besteht hingegen ein (zusätzlicher) Alimentationsanspruch.

Das ist aber nicht die Aussage der zitierten Rn. 55. Nach deiner Logik hätte der Senat hier gesagt, dass Beamte durch die Kosten für das dritte und weitere Kinder nicht schlechter gestellt werden dürfen. Wenn man nur das vergleichen wollte, dann müsste man diese Gruppe auch nur mit Beamten mit 2 Kindern vergleichen. Denn nur in diesem Vergleich wirken sich die weiteren Kinder aus.

Das macht der Senat aber gerade nicht:

Zitat von: BVerfG v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75, Rn. 55 (Herv. nur hier)(...) als der -- beamten- und besoldungsrechtlich gleich eingestufte -- ledige Beamte, kinderlos verheiratete Beamte oder die Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern (...)

Dass der Senat in der Entscheidung im Weiteren auf Beamte mit 3 oder mehr Kindern abstellt, folgt daraus, dass er die Alimenation bis einschließlich 2 Kindern auf Grundlage des damals "gegenwärtigen Systems der Beamtenbesoldung" aus ausreichend angesehen hat, die ab 3 Kindern hingegen nicht.

Das auszudiskutieren ist jetzt aber auch nicht entscheidend. Wie du zutreffend anmerkst, legt der Senat in der Entscheidung 1990 einen anderen Maßstab zugrunde. Und das ist ja gerade der Punkt, auf den ich hinaus will:

1990 ist nicht 1977. Und 2026 ff. ist weder 1990 noch 1977. Die Meinung, man könnte auf Grundlage der früheren, z.T. jahrzehntealten Rechtsprechung sichere Prognosen zur Beurteilung von im Beschluss 2025 durch das BVerfG ausdrücklich offengelassen Rechtsfragen abgeben, ist vermessen. Denn das BVerfG betont laufend den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und entscheidet auch abgesehen davon nicht im luftleeren Raum. Es bleibt abzuwarten, welche Grenzen das BVerfG definiert. 

BVerfGBeliever

Zitat von: Libor in Heute um 12:431990 ist nicht 1977. Und 2026 ff. ist weder 1990 noch 1977. Die Meinung, man könnte auf Grundlage der früheren, z.T. jahrzehntealten Rechtsprechung sichere Prognosen zur Beurteilung von im Beschluss 2025 durch das BVerfG ausdrücklich offengelassen Rechtsfragen abgeben, ist vermessen. Denn das BVerfG betont laufend den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und entscheidet auch abgesehen davon nicht im luftleeren Raum. Es bleibt abzuwarten, welche Grenzen das BVerfG definiert.
Wie gesagt, 5. Oktober 2026, Speyer, Bundesverfassungsrichter Dr. Wöckel (Quelle):

"Allerdings macht er auch deutlich, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung (z. B. dem Verhältnis von Grundgehalt zu Familienzuschlägen) ein Gestaltungsspielraum verbleibt. Dieser findet jedoch seine Grenze in den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums – namentlich nennt Dr. Wöckel hier das Leistungsprinzip, das durch eine zu starke Gewährung familienbezogener Bestandteile auf Kosten des Grundgehalts nicht ausgehöhlt werden darf."

Libor

Ja. Diese Grenzen hat das BVerfG in seiner Rechtsprechung nach eigenem Bekunden aber halt "noch nicht abschließend konkretisiert".

PolareuD

Zitat von: Libor in Heute um 13:14Ja. Diese Grenzen hat das BVerfG in seiner Rechtsprechung nach eigenem Bekunden aber halt "noch nicht abschließend konkretisiert".

Es hat aber im letzten Beschluss bereits angekündigt, dass man sich der Thematik annehmen wird, gerade weil man sich der Auswüchse der Dienstherrn bewusst ist.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

DeltaR95

#6979
Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 10:46Es ist völlig unerheblich wie DU das siehst. Es wird doch bereits so gemacht. In einigen Bundesländern sind die Zuschläge bereits exorbitant hoch.

Was soll das für ein Argument sein? "Gerichte haben geurteilt, dass es verboten ist, bei rot über die Ampel zu fahren! Dennoch machen es Leute, daher ist es erlaubt!"?

Etwas schräg, oder?  :o

Zitat von: Libor in Heute um 11:31Es ergibt sich doch schon aus erstem Satzteil des von dir teilweise markierten Satzes, dass das BVerfG darin keine verfassungsrechtliche "Obergrenze" von Familienzuschlägen beschreibt, sondern schlicht das zum damaligen Zeitpunkt "gegenwärtige System der Besoldungsstruktur" beschreibt. Daraus kann man nicht den Schluss ziehen, welche verfassungsrechtliche Vorgaben es für eine Abkehr von diesem "System der Besoldungsstruktur" gibt. Denn - wie das BVerfG hier sogar noch einmal ausdrücklich betont - ist dieses System "gegenwärtig", aber nicht verfassungsrechtlich vorgegeben:

Dennoch beschreibt das Urteil einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums und hat z.B. den Maßstab der "4K-Normalfamilie" begründet. Wenn man, so wie du argumentativ vorträgst, Teile des Urteils aus 1977 in Abrede stellt, zerfällt das gesamte Urteil. Ich sehe keinerlei Anlass zur Annahme, dass das BVerfG bei einer (erneuten) Beurteilung der zulässigen Höhe der Familienzuschläge jetzt grundsätzlich anders urteilen wird. Eher wird man die Daumenschrauben noch weiter anziehen, weil man auf das Leistungsprinzip abstellt.

Was ab dem dritten Kind als Anhalt dienen kann, wurde 1990 ja schon dargelegt:

ZitatBeschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 - Rn. 58

Beispielsweise bieten die Unterhaltssätze für die ehelichen Kinder nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle einen Anhalt dafür, wie der auf jeden Fall durch zusätzliche Leistungen auszugleichende Unterhaltsbedarf eines Kindes zu bemessen ist, soll nicht die Amtsangemessenheit des Gehalts insgesamt unterschritten werden. Freilich ist hierbei wiederum zu berücksichtigen, daß in diesen Sätzen nicht etwa der gesamte Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes veranschlagt wird. Auch die vom Statistischen Bundesamt errechneten Indices für die Lebenshaltung eines Kindes sind grundsätzlich eine geeignete Orientierungsgröße für die Höhe des auszugleichenden Bedarfs. Der Gesetzgeber darf also nicht in der Weise verfahren, daß er die verfügbaren Regelsätze addiert und deren arithmetisches Mittel seiner Regelung zugrundelegt. Vielmehr muß er diese Regelsätze nach Maßgabe ihrer Aussagekraft gewichten.

Man kann natürlich argumentieren, dass die für eine aA notwendigen "Bausteine" über mehrere Jahrzehnte an Urteilen des BVerfG "verstreut" sind und darauf warten, dass man noch mal ein "mundgeblasenes Urteil" des BVerfG "kassiert", in dem alle Bausteine für die Dienstherrn zusammengeführt werden.  ::)

Diese Strategie scheint ja auch gerade aktiv verfolgt zu werden.

BVerfGBeliever

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 13:49Ich sehe keinerlei Anlass zur Annahme, dass das BVerfG bei einer (erneuten) Beurteilung der zulässigen Höhe der Familienzuschläge jetzt grundsätzlich anders urteilen wird. Eher wird man die Daumenschrauben noch weiter anziehen, weil man auf das Leistungsprinzip abstellt.
Richtig. Und wie gesagt:
- 1977 hat das BVerfG formuliert, dass es bei "natürlicher Betrachtung" einer gewissen "Selbstverständlichkeit" entspricht, dass der Unterhalt für die ersten beiden Kinder ganz überwiegend aus den familienneutralen Gehaltsbestandteilen bestritten wird.
- 1990 hat das BVerfG konstatiert, dass daraus (logischerweise) "regelmäßig" ein teils deutlich großzügigerer Lebenszuschnitt für kinderlose Beamte im Vergleich zu Beamten mit einem oder zwei Kindern resultiert.

Ich gehe ebenfalls davon aus, dass das BVerfG in seinem nächsten diesbezüglichen Beschluss seiner genannten "Linie" aus 1977 und 1990 treu bleiben wird..

Libor

#6981
Das BVerfG hat an dieser Stelle im Beschluss von 1977 ausgeführt, dass auf Grundlage der dargelegten Zahlen (von 1977!) und auf Grundlage des 1977 "gegenwärtigen Systems der Besoldung" (das in der Verfassung "nicht festgeschrieben" ist") der Unterhalt für 1 oder 2 Kinder ganz überwiegend aus der Grundbesoldung bestritten werden "kann".

Das ist eine deskriptive Beschreibung, für die 1970er-Jahre.

Daraus den normativen Schluss zu ziehen, "ganz überwiegend aus der Grundbesoldung" sei laut BVerfG 1977 eine in der Verfassung festgeschrieben Grenze hinsichtlich der (verfassungsrechtlich!) zulässigen Grenze von Familienzuschläge nach oben, ist wild.

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 13:49Man kann natürlich argumentieren, dass die für eine aA notwendigen "Bausteine" über mehrere Jahrzehnte an Urteilen des BVerfG "verstreut" sind und darauf warten, dass man noch mal ein "mundgeblasenes Urteil" des BVerfG "kassiert", in dem alle Bausteine für die Dienstherrn zusammengeführt werden.  ::)

Das BVerfG hat im Beschluss 2025 wörtlich ausgeführt,  dass  die "Anhebung des Familienzuschlags" Grenzen hat, die aber "durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind".

Man kann natürlich der Meinung sein, dass man selbst schlauer ist als die Senatsrichter in dieser Entscheidung und die Grenzen der Anhebung gefunden hat, die in der Rechtsprechung des BVerfG (vermeintlich) doch konkretisiert worde sind. Nur: Das ist eher unwahrscheinlich. Und in Entscheidungen hinsichtlich der Untergrenze wird man sie tendenziell nicht finden.

DeltaR95

Zitat von: Libor in Heute um 14:24Man kann natürlich der Meinung sein, dass man selbst schlauer ist als die Senatsrichter in dieser Entscheidung und die Grenzen der Anhebung gefunden hat, die in der Rechtsprechung des BVerfG (vermeintlich) doch konkretisiert worde sind. Nur: Das ist eher unwahrscheinlich. Und in Entscheidungen hinsichtlich der Untergrenze wird man sie tendenziell nicht finden.

1) Bei den bisherigen Ausführungen handelt es sich um Unter- und Obergrenzen.

2) Was "abschließend konkretisiert" bedeutet, ist nirgends definiert. Bisher waren die Grenzen "abstrakt" z.B. mit der Formulierung "ganz überwiegend". Vielleicht bedeutet "abschließend konkretisiert" auch feste Prozentwerte, weil die Dienstherrn sich sonst "nicht sicher genug fühlen".

We will see... aber zu behaupten, dass BVerfG hätte bisher zur angemessenen Höhe der Familienzuschläge "gar nichts entschieden", ist halt ebenso "nicht korrekt".

Libor

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 14:45We will see... aber zu behaupten, dass BVerfG hätte bisher zur angemessenen Höhe der Familienzuschläge "gar nichts entschieden", ist halt ebenso "nicht korrekt".

Woher kommt das Zitat? Hat das jemand behauptet? Oder ist es ein Strohmann?

Ich würde mich daran halten, was das BVerfG 2025 wörtlich festgehalten hat. Die "Anhebung des Familienzuschlags" hat Grenzen. Diese Grenzen sind aber "durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden". Das wird das BVerfG in Zukunft machen (müssen). 

BVerfGBeliever

Zitat von: Libor in Heute um 11:31Mit anderen Worten: Art. 33 Abs. 5 GG verlangt laut BVerfG 1977 also, dass bei Beamten das Kinderkriegen nicht dazu führen darf, dass sie sich nach Abzug der für Unterhalt und Erziehung der Kinder erforderlichen Ausgaben weniger leisten können als der kinderlose Beamtenkollege. Sondern letztlich genauso viel Geld fürs Sparen ("Bausparvertrag"), Urlaub oder sonstiges Privatvergnügen übrig bleiben muss wie beim kinderlosen Beamten!
Du hast vorhin behauptet, dass ein Beamter mit einem oder zwei Kindern "nach Abzug der für Unterhalt und Erziehung der Kinder erforderlichen Ausgaben" den gleichen Lebenszuschnitt haben muss wie ein kinderloser Beamter.

Diese Behauptung steht jedoch in direktem Widerspruch zu dem, was das BVerfG sowohl 1977 als auch 1990 entschieden hat..

GoodBye

Die Erhöhung der Familienzuschläge musste in gewissem Maße offenbleiben, weil Konsequenz des letzten Beschlusses eine eklatante Anhebung der Grundgehaltssätze ist.

Wie vielleicht einigen aufgefallen ist, spricht das BVerfG im Schwerpunkt von Grundgehaltssätzen.

Stellt man aber nun fest, das 95% der Tabelle durchfallen, dann wird das bisherige Verhältnis von Grundgehaltssätzen und Zuschlägen komplett durcheinander geworfen. Insoweit liegt eine zeitgleiche Erhöhung eben im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum.

Was das BVerfG mit Sicherheit nicht gemeint hat, ist ein Ersatz der Grundbesoldung durch Zuschläge.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Libor

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 14:59Du hast vorhin behauptet, dass ein Beamter mit einem oder zwei Kindern "nach Abzug der für Unterhalt und Erziehung der Kinder erforderlichen Ausgaben" den gleichen Lebenszuschnitt haben muss wie ein kinderloser Beamter.

Diese Behauptung steht jedoch in direktem Widerspruch zu dem, was das BVerfG sowohl 1977 als auch 1990 entschieden hat..

Ich hatte Rn. 55 beschrieben, in denen von Beamten mit Kindern im Allgemeinen die Rede ist. Alles andere dazu habe ich schon in Beitrag #6975 geschrieben.


DeltaR95

Zitat von: Libor in Heute um 14:49Woher kommt das Zitat? Hat das jemand behauptet? Oder ist es ein Strohmann?

Danke. Damit landest du direkt auf der "Ignore-Liste" - auf so einen Kindergarten habe ich keine Lust.

Libor

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 15:54Danke. Damit landest du direkt auf der "Ignore-Liste" - auf so einen Kindergarten habe ich keine Lust.

Ja, wer hat denn nun konkret behauptet, das BVerfG hätte bisher zur angemessenen Höhe der Familienzuschläge "gar nichts entschieden"?