Wechsel von TV-L in TVöD... JSZ und Aufhebung sinnvoll?

Begonnen von BlackMamba, 07.07.2026 13:53

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BlackMamba

Hey,

ich habe eine neue Stelle im TVöD.
Beschäftigt im TV-L seit 11/2017.
Kündigungsfrist:         31.08. (4 Monate zum Quartalsende)
Vertragsende:             31.12.2026

Beginn bei TVöD:         01.01.2027


Natürlich wünscht sich der Arbeitgeber dass ich früher anfange, und mein jetziger Arbeitgeber wäre theortisch auch bereit mich ggf 1-2 Monate früher gehen zu lassen..

ABER, und hier brauche ich euer Hilfe das richtig zu verstehen.

Verstehe ich das richtig, dass wenn ich im TVL bis Dezember bleibe, steht mir die TVL Jahressonderzahlung zu. Wenn ich aber im Dezember schon nicht mehr tätig bin, verliere ich die komplette Jahressonderzahlung?
Und im TVöD bekomme ich ggf nur "anteilig"?

Rein finanziell betrachtet, wäre also ein Start am 1.1.2027 am besten?

MoinMoin

Relevant ist wo du am 1.12. beschäftigt bist.
Genaugenommen könntest du also am 2.12. wechseln und hättest Anspruch auf die TVL-JSZ,
allerdings würdest du dann 1/12 Urlaub verlieren.

Johann

Falls du zum Bund wechselst und darüber hinaus ein dringendes dienstliches Bedürfnis für die Gewinnung deiner Person besteht, gibt es im BMI-Rundschreiben mit dem Aktenzeichen D5-31002/1#6 vom 22.12.2017 folgenden Text unter Ziffer 1.3:
ZitatEin vorangegangenes weiteres Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber ist
grundsätzlich schädlich und führt zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung (siehe
Ziffer 3). Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich jedoch
damit einverstanden, dass Zeiten in einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis
[...]
5. zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 4
(zum Beispiel der Wechsel von einem Land im Geltungsbereich des TV-L / TVH oder von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Bund),
[...]
für die Jahressonderzahlung übertariflich Berücksichtigung finden können, sofern die
sonstigen Voraussetzungen (z.B. Stichtag 1. Dezember, siehe Ziffer 1.2 und Entgeltanspruch, siehe Ziffer 3.1) erfüllt werden und für die Gewinnung der/des Tarifbeschäftigten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/rundschreiben/DE/tarifrecht/2017/RdSchr_20171222.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Demnach wäre es übertariflich möglich, dass man dir beim neuen Arbeitgeber die volle Jahressonderzahlung zahlt, auch wenn du bspw. erst zum 01.12. dort anfängst. Die Bedingung, dass ein dringendes Bedürfnis für die Gewinnung besteht, lässt sich schon dadurch absehen, dass man dich gerne früher anfangen lassen möchte als erst am 01.01.2027.