Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Hoffnungsloser

Zitat von: MaxBy in Heute um 14:58Das stimmt, aber 4k Alleinverdiener mit Familienzuschlägen und Lohnsteuerklasse 3.
Und eben nicht Single und 4k Beamter das gleiche Grundgehalt.
Nö, fällt nicht in sich zusammen, weil ich das nie behauptet habe.
Richtig und dieser Besoldungsmaßstab für die Mindestbesoldung ist mit Familienzuschlägen, Steuerklasse 3 und Kindergeld zu erreichen und eben nicht ausschließlich aus dem Grundgehalt, wenn man das Beispiel mit dem A5 Beamten anführt sind das im übrigen bereits knapp 50% was aus nicht familienneutralen Bestandteilen kommt.
Das streite ich doch auch gar nicht ab.

Die Steuerklasse 3 finde ich übrigens insofern interessant, als dass ja NRW damit für das fPE Steuerklasse 5 voraussetzt. Dadurch ist das fPE, was ja netto zufließt, Brutto deutlich höher, als man denkt.
Was passiert eigentlich wenn es die Steuerklasse 3 so nicht mehr gibt?  :P Ok, eigentlich Quatsch, denn die Steuerklassen sind eh unwichtig, da sie nur den Vorwegabzug regeln...das Bundesverfassungsgericht nimmt ja den Alleinverdiener an, daher passt 3 schon ganz gut, auch auf das Jahr gesehen...

Hannes009

Zitat von: Maximus in Heute um 14:16Vielleicht kannst du ja Ende Oktober (nach dem Treffen mit der GdP) nochmals berichten. Dobrindt wird gegenüber der GdP mit Sicherheit etwas zum weiteren Zeitplan sagen. Der Innenminister weiß, dass er die Verbände nicht mehr weiter hinhalten kann (Stichwort: konstatierte Aktion)

Das Bild von Dobrindt als "polizeifreundlicher" Innenminister, dem die innere Sicherheit am Herzen liegt, würde jedenfalls Schaden nehmen, wenn die Verbände Stimmung gegen ihn machen würden. Es wird deshalb etwas passieren.



Sobald ich nochmal was munkeln gehört habe, melde ich mich 😉

Hoffnungsloser

Zitat von: Libor in Heute um 15:17Auch wenn das jetzt schon wiederholt erklärt worden ist, scheint es bei einigen nicht anzukommen: Die "4K-Alleinverdienerfamilie" ist in der Rspr. des BVerfG eine Bezugsgröße, nicht mehr und nicht weniger. Aus dieser Bezugsgröße folgt insbesondere nicht, dass ein Single-Beamter so bezahlt werden müsste als hätte er tatsächlich eine Familie mit 2 Kindern.

Daher ist die zitierte Aussage von MaxBy natürlich völlig zutreffend: Es muss aus der Grundbesoldung keine 4K-Familie unterhalten werden können, auch nicht nach der Rspr. des BVerfG zur 4K-Alleinverdienerfamilie.

Du interpretierst das falsch! Da die Alimentation der ersten beiden Kinder überwiegend aus der Grundbesoldung kommen muss, ist er sehr wohl so zu alimentieren! Und Bezugsgröße heißt, dass das Gericht eine passende Größe oder Formel gesucht hat, um die absolute Mindestbesoldung festzulegen, die das kleinste Amt, umabhängig seines Familienstandes zu bekommen hat. Die Besoldung ist eben keine Transferleistung, die sich an dem tatsächlich Bedarf orientiert!

Libor

Zitat von: Hoffnungsloser in Heute um 15:28Da die Alimentation der ersten beiden Kinder überwiegend aus der Grundbesoldung kommen muss, ist er sehr wohl so zu alimentieren!

"Überwiegend aus der Grundsbesoldung" ist etwas anderes als "aus der Grundbesoldung".

Dominic231

Zitat von: Hoffnungsloser in Heute um 15:28Du interpretierst das falsch! Da die Alimentation der ersten beiden Kinder überwiegend aus der Grundbesoldung kommen muss, ist er sehr wohl so zu alimentieren! Und Bezugsgröße heißt, dass das Gericht eine passende Größe oder Formel gesucht hat, um die absolute Mindestbesoldung festzulegen, die das kleinste Amt, umabhängig seines Familienstandes zu bekommen hat. Die Besoldung ist eben keine Transferleistung, die sich an dem tatsächlich Bedarf orientiert!

Egal. Interessiert niemanden und selbst wenn... Langweilig.🥱

BÜRGERFREUNDLICH

Zitat von: Hoffnungsloser in Heute um 15:28Du interpretierst das falsch! Da die Alimentation der ersten beiden Kinder überwiegend aus der Grundbesoldung kommen muss, ist er sehr wohl so zu alimentieren! Und Bezugsgröße heißt, dass das Gericht eine passende Größe oder Formel gesucht hat, um die absolute Mindestbesoldung festzulegen, die das kleinste Amt, umabhängig seines Familienstandes zu bekommen hat. Die Besoldung ist eben keine Transferleistung, die sich an dem tatsächlich Bedarf orientiert!

Ich meine, der Wortlaut war sogar "ganz überwiegend". Nun könnte man streiten, was das in Prozent ausmacht. 30 oder 40% sicherlich nicht.

Wenn mein Chef sagt, dass ich ganz überwiegend die Vertretung alleine stemmen muss, kann ich davon ausgehen, dass mindestens 90% an mir hängenbleiben werden.

Fürsorgepflicht404

Zitat von: Versuch in Heute um 14:44Einfache und kurze Antwort:
Oder nicht und...

Und nein, ich bin nicht links.

Weder, noch. Und.. ist mir egal.

Blablublu

GKV-Reform Beihilfe: Bund spart doppelt, Beamte zahlen drauf https://share.google/UubdDQYxTy5FqqSrg

Das scheint unkomplex zu sein. Kürzungen sind in zwei Monaten erledigt. Man kann daraus nur seine Schlussfolgerung ziehen...

Fürsorgepflicht404

Zitat von: Libor in Heute um 15:17Aus dieser Bezugsgröße folgt insbesondere nicht, dass ein Single-Beamter so bezahlt werden müsste als hätte er tatsächlich eine Familie mit 2 Kindern.

Du machst auch den selben Mathematisierungsfehler wie die Dienstherren, die die Faktorielle Zusammensetzung der 4K-Besolund hernehmen und daraus 1K ableiten wollen. So war das aber vom BVerfG eben nicht gedacht. Untergrenze zur Prüfung ist 4K. Und wenn der kleinste Single Beamte da nicht drüber springt, ist die ganze Tabelle verfassungswidrig.

Hoffnungsloser

Zitat von: Fürsorgepflicht404 in Heute um 17:10Du machst auch den selben Mathematisierungsfehler wie die Dienstherren, die die Faktorielle Zusammensetzung der 4K-Besolund hernehmen und daraus 1K ableiten wollen. So war das aber vom BVerfG eben nicht gedacht. Untergrenze zur Prüfung ist 4K. Und wenn der kleinste Single Beamte da nicht drüber springt, ist die ganze Tabelle verfassungswidrig.

Mein Reden in weniger Worten :P

DeltaR95

Man muss sich schon fragen, was daran so kompliziert sein soll  ::)

1) Für Beamte gilt das Alimentationsprinzip, d.h. der Dienstherr muss als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums diesen Beamte und seine Familie alimentieren.

2) Weil 1) so "abstrakt" ist und der Dienstherr sich eine Betrachtung gespart hat, was "amtsangemessen" bedeutet, hat das BVerfG seit 1977 in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass 1) bedeutet "4K-Normalfamilie-Alleinverdiener.

3) Zu 2) hat das BVerfG entschieden, dass Kind 1 und Kind 2 ganz überwiegend aus dem familienneutralen Grundbesoldungsanteil bestritten werden muss - heißt, wenn man die üblichen Maßstäbe aus der Rechtsprechung anzieht, dass mindestens 80 % Grundbesoldung "familienneutral" sein müssen und 20 % nach realem Bedarf über Zuschläge geregelt werden dürfen. Die genaue Aufteilung muss der Dienstherr entsprechend herleiten und begründen.

4) Das BVerfG hat den Dienstherrn mehrfach gesagt: "Ihr könnt eigene Maßstäbe entwickeln. Bis ihr das tut gilt unser Maßstab "4K-Alleinverdiener"." Aber anstatt, dass die Dienstherrn jetzt ihre Arbeit machen und eigene verfassungskonforme Maßstäbe entwickeln, versucht man den MÄE-Maßstab des BVerfG zu verbiegen und daraus Anteile rauszurechnen ("Single", "Ehepartner aber keine Kinder").

Eigentlich ganz simpel, oder?

Aus obigem folgt somit schon, dass Single und 4K-Beamter nicht die gleiche Grundbesoldung erhalten. Ich denke, diese Binse ist jetzt abgefrühstückt oder?

Oder für die Mathematiker (Grundbesoldung + Familienzuschläge in der Folge gemeint) ALS BEISPIEL:

Single-Beamter: MÄE * 2,3 * 0,8 * 0,8 als Untergrenze
4K-Beamter: MÄE * 2,3 * 0,8 als Untergrenze

Dummerweise gilt für beides, dass das Einkommen von Ehepartner und Kindern völlig egal ist - hoffentlich wird das endlich bald durch das BVerfG abschließend bestätigt.

Zudem dumm: Obiges Beispiel bedeutet nur, dass die Mindestbesoldungsgrenze erreicht wird. Ob das auch amtsangemessen (und somit deutlich höher sein müsste) ist, wird vermutlich der nächste jahrzehntelange Streit.

Murmels Frauchen

Zitat von: BÜRGERFREUNDLICH in Heute um 11:23Der Meinung m/
Zitat von: Rheini in Heute um 11:34Waren beide den gleich lange im Dienst?
Dieses Problem mit den Familienzuschlägen wurde gestern in der Reportage deutlich, als die Besoldung der beiden Justizbeamten verglichen wurde. Beide verrichten den gleichen Dienst mit gleicher Eingruppierung (A5), aber einer von beiden verdient über 30% mehr.

Ähnliches habe ich bei meinem verstorbenen Mann erfahren. Er und sein Kollege waren ein Team im "Störungstrupp" bei der späteren Telekom. Mein Mann war Beamter A5, der Kollege Angestellter. Gleiche Dienstjahre, gleiche Arbeit, gleiche familären Verhältnisse und der Kollege verdiente 600 DM, später 300 Euro mehr. Das will von der Normalbevölkerung keiner glauben.

Skywalker2000

Zitat von: DeltaLima in Heute um 15:00Süß wie du 1.888€ schreibst 😅

Uns stehen gerichtlich ~ 20.000€ pro Jahr zu ( nachgewiesen durch das fPe ) also dann ist Ruhe

Und den ~400.000 Beamten das für die letzten 6 Jahre nachzuzahlen ist natürlich zu komplex zum berechnen 🙈


Was einem zusteht und was du letztendlich bekommst, ist eine andere Sache.

Seit 2020 ist ein Urteil gültig und es interessiert niemanden, und wir haben bald 2027.

Mittlerweile rechne ich nicht mehr damit, dass die tatsächlich Auszahlung nicht 2027 sondern 2028 erfolgt...

Daher sollte mal ein einfache Berechnung stattfinden damit es mal eine Ruhe herrscht. Im Nachgang kann man weiterhin klagen...

Und es würde viele Kollegen helfen, wenn eine Nachzahlung endlich mal kommt...

SwenTanortsch

Zitat von: BÜRGERFREUNDLICH in Heute um 16:07Ich meine, der Wortlaut war sogar "ganz überwiegend". Nun könnte man streiten, was das in Prozent ausmacht. 30 oder 40% sicherlich nicht.

Wenn mein Chef sagt, dass ich ganz überwiegend die Vertretung alleine stemmen muss, kann ich davon ausgehen, dass mindestens 90% an mir hängenbleiben werden.

Du hast das richtig in Erinnerung, Bürgerfreundlich. Das BVerfG hat 1977 in der ersten seiner vier maßgeblichen Entscheidung über den alimentationsrechtlichen Mehrbedarf kinderreicher Familien ausgeführt:

"Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, das, wie dargelegt, verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben ist, so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. 'familienneutralen' und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten. In diesem Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden." (BVerfGE 44, 240 <274 f.>).

Libor hat in der Vergangenheit zurecht darauf hingewiesen, dass der Senat seinerzeit einschränkend klargestellt hat, dass er hier das damals gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde gelegt hat und dass dieses verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben war oder es heute noch sei. Nicht umsonst  kann der Besoldungsgesetzgeber im Rahmen seines weiten Entscheidungsspielraums die Struktur der Beamtenbesoldung und die Zahlungsmodalitäten pro futuro ändern, solange dies nicht die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht und die hierdurch gesicherte Untergrenze einer amtsangemessenen Besoldung verletzt (BVerfGE 117, 330, <350>).

Darüber hinaus hat der Senat 1990 in seinem zweiten entsprechenden Judikat klargestellt:

"Der Senat ist in seinem Beschluß vom 30. März 1977 davon ausgegangen, daß die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung zum damaligen Zeitpunkt im wesentlichen amtsangemessen waren (vgl. BVerfGE 44, 249 <272 f.>). Dem lag die Annahme zugrunde, der Besoldungsgesetzgeber habe das Beamtengehalt in seinen familienneutralen Bestandteilen von vornherein grundsätzlich so bemessen, daß - vor allem auch im Blick darauf, daß der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten zugrundezulegen ist - überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, daß der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Beamte mit einem oder mit zwei Kindern; denn diejenigen Zuschläge, einschließlich des Kindergeldes, um die sich die Bezüge des Beamten beim ersten und zweiten Kind erhöhen, sind nicht geeignet, den zusätzlichen Bedarf, der der Beamtenfamilie beim ersten und zweiten Kind erwächst, auch nur annähernd auszugleichen." (BVerfGE 81, 363 <377>)

Auch hier betrachtet der Senat Entscheidungen des Gesetzgebers, die er als sachgerecht bewertet, nämlich dass der Besoldungsgesetzgeber seinerzeit das Beamtengehalt in seinen familienneutralen Bestandteilen von vornherein grundsätzlich so bemessen habe, dass - vor allem auch im Blick darauf, dass der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten zugrunde zu legen ist - überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden könne mitsamt der Folge, dass der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten könne als der Beamte mit einem oder mit zwei Kindern. Damit hat das BVerfG ebenfalls nicht eine solche Systematik festgeschrieben - was es wie gerade gezeigt auch nicht könnte -, sondern nur ausgeführt, dass sie nicht zu beanstanden sei.

Als Zwischenergebnis können wir also davon ausgehen, dass der Senat eine entsprechende Systematik wie jene, die er 1977 und 1990 betrachtet hat, im Rahmen seiner Besoldungsrechtsprechung auch heute nicht beanstanden würde.

Zwischenzeitlich haben nun alle Besoldungsgesetzgeber seit 2022 - mit Ausnahme des entsprechende Regelungen planenden Bundes und des sächsischen Besoldungsgesetzgebers, der in der Vergangenheit klargestellt hat, dass er eine solche Regelung als unsachlich betrachtete - in unterschiedlicher Form das Partnereinkommen von Beamten betrachtet und als Folge - zunächst mit Ausnahme von Bayern und derzeit entsprechend vom Bund, aber auch von weiteren Besoldungsgesetzgebern recht ähnlich angedacht - familiäre Ergänzungszuschläge, alimentative Ergänzungszuschläge, Ergänzungszuschläge zu den Familienzuschläge usw. geregelt, die die Höhe der familienbezogenen Besoldungskomponenten signifikant vergrößert haben (weit überwiegend im Rahmen entsprechend geregelter Ausnahmefälle), ebenso haben seit 2021 faktisch alle Länderbesoldungsgesetzgeber ebenfalls die kinderbezogenen Besoldungskomponenten signifikant angehoben, ohne damit allerdings die überkommene Systematik zu ändern, was hinsichtlich betrachteter Doppel- oder Mehr- oder Hinzuverdienermodelle anders ist. Denn diese letzteren Modell haben die Systematik verändert, während die signifikant angehobenen kinderbezogenen Familienzuschläge die überkommene Systematik in der Regel nicht verändert haben.

Entsprechend stellt sich nun die Frage, ob die wie dargestellt geänderte Systematik sachgerecht erfolgte, wobei ein maßgeblicher Teil der Antwort auf diese Frage lautet, dass es dem Besoldungsgesetzgeber wie gerade gezeigt nicht verwehrt ist, die Struktur der Beamtenbesoldung und die Zahlungsmodalitäten pro futuro zu ändern, solange dies nicht die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht und die hierdurch gesicherte Untergrenze einer amtsangemessenen Besoldung verletzt, sodass ihm ebenfalls nicht verwehrt ist, Doppel- oder Mehr- oder Hinzuverdienermodelle zu betrachten und gleichfalls familiäre Ergänzungszuschläge, alimentative Ergänzungszuschläge, Ergänzungszuschläge zu den Familienzuschläge usw. zu regeln, die die Höhe der familienbezogenen Besoldungskomponenten signifikant vergrößern - allerdings kann er das nicht im verfassungsrechtlich luftleeren Raum tun, da es diesen verfassungsrechtlich luftleeren Raum nicht gibt.

Entsprechend hat er - sofern er entsprechende Änderungen vornimmt - zunächst einmal zu beachten, dass es in Ausübung seiner Gestaltungsverantwortung seine Aufgabe ist, die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten (BVerfGE 172, 345 <401 f. Rn. 99>). Er hat also in der Gesetzesbegründung die maßgeblichen Gründe darzulegen, sie also zu ermitteln und sie darüber hinaus in der Verfassungswirklichkeit hinreichend zu konkretisieren, um sie so am Ende schlüssig zu bewerten, die ihn zu der Maßstabsänderung weg von der Alleinverdiener- hin zu der Doppel-, Mehr- oder Hinzuverdienerfamilie geführt haben und ebenso die Höhe der jeweils mit diesen Modellen einhergehenden familiäre Ergänzungszuschläge, alimentative Ergänzungszuschläge, Ergänzungszuschläge zu den Familienzuschläge usw. zu rechtfertigen.

Dabei kann er gleichzeitig nicht ausklammern, dass das Abstandsgebot als ein von ihm zu beachtender hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentum fordert, dass durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang sichergestellt werden soll, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (BVerfGE 155, 1 <22 f. Rn. 43>). Er kann also dabei nicht ausklammern, dass er mit dem Maßstabswechsel kein innerdienstliches, unmittelbar amtsbezogenes Kriterium betrachtet, denn die Familienverhältnisse des Beamten weisen keinen unmittelbaren Bezug zu dem von ihm bekleideten Amt im statusrechtlichen Sinne auf.

So verstanden wird der Besoldungsgesetzgeber, wenn er entsprechend neue nicht innerdienstliche und also nicht unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie ein Doppel-, Mehr- oder Hinzuverdienermodell mitsamt von familiäre Ergänzungszuschläge, alimentative Ergänzungszuschläge, Ergänzungszuschläge zu den Familienzuschläge usw. in das Besoldungsrecht einführt, nicht minder die maßgeblichen Gründe darlegen, sie also ermitteln und sie darüber hinaus in der Verfassungswirklichkeit hinreichend konkretisieren müssen, um sie so am Ende schlüssig bewerten zu können.

Und damit schließt sich - u.a. - der Kreis zu der oben kursorisch betrachteten historischen Rechtsprechung zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarf kinderreicher Beamtenfamilien. Denn Teil der Begründung zum Maßstabswechsel weg von der Alleinverdiener- und hin zu der Doppel-, Mehr- oder Hinzuverdienerfamilien wird sein - jedenfalls sofern mit dem Maßstabswechsel im erheblichen Maße Personalkosten eingespart werden sollen, was offensichtlich der Fall ist und also von keinem Besoldungsgesetzgeber bestritten wird -, sachgerecht darzulegen, was sich im innerdienstlichen Binnenverhältnis - also im Rahmen des Amtes im statusrechtlichen Sinne und des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn - seit 1977 oder 1990 substanziell geändert hat, dass nun das vormals gegenwärtige System der Besoldungsstruktur seit 2022 nach und nach vom weit überwiegenden Teil der Besoldungsgesetzgeber so nicht mehr zugrunde gelegt wird, dass es nun nicht mehr einer gewissen Selbstverständlichkeit entsprechen sollte, dass bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden könne und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten würden. Der Besoldungsgesetzgeber hat also im Rahmen des Maßstabs zur Besoldungsbemessung - das Amt im statusrechtlichen Sinne - sachgerecht zu begründen, dass auch in diesem Fall - dem Fall der Doppel-, Mehr- oder Hinzuverdienerannahme - nun keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen beständen, wenn die mit ihnen verbundenen oder aus ihnen resultierenden familienbezogenen Beträge der Besoldungskomponenten in ihrer Höhe erheblich über den Beträgen bleiben, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden. Denn das ist heute weit überwiegend mindestens in den unteren Besoldungsgruppen der Fall. Die entsprechenden Beträge werden in der Regel ja - wenn auch regelmäßig unmittelbar anhand des Ehepartners betrachtet - nicht minder an die Kinderzahl gebunden, also weit überwiegend nur dann gewährt, wenn überhaupt Beamtenfamilien mit Kindern vom Besoldungsgesetzgeber betrachtet werden.

Mir ist bislang keine Gesetzesbegründung der jüngeren Zeit bekannt, die eine solche Rechtfertigung im Rahmen der Verabschiedung der Alleinverdienerannahme sachgerecht vorgenommen, also im Rahmen der den betreffenden Besoldungsgesetzgeber treffenden Gestaltungsverantwortung die entsprechend maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz hinreichend ermittelt, konkretisiert und schlüssig bewertet hätte. In der Regel wird bislang von keiner betreffenden Begründung überhaupt das Amt im statusrechtlichen Sinne betrachtet, werden hingegen also im Rahmen von Leitbildbetrachtungen gesellschaftliche Entwicklungen, nicht aber die offensichtlich signifikant geänderten innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezogenen Verhältnisse in den Blick genommen, die mit dazu geführt haben werden, dass der Besoldungsgesetzgeber heute das Beamtengehalt in seinen familienneutralen Bestandteilen von vornherein nicht mehr grundsätzlich noch so bemisst, dass überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann.