Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Skywalker2000

Zitat von: ebse in Heute um 11:15neue Antwort.....

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/lars-castellucci/fragen-antworten/wann-setzt-die-bundesregierung-endlich-die-amtsangemessene-alimentation-um

Zitat: ,,Dabei werde ich mich dafür einsetzen, dass er zügig und zugleich sorgfältig beraten wird, auch mit Blick auf das von Ihnen angesprochene Partnereinkommen."


Also 2032 ist es soweit  ;D

Daninjo

Zitat von: Skywalker2000 in Heute um 12:12...
Also 2032 ist es soweit  ;D

Bis dahin: fiktive Mehrarbeit abfeiern!  ;D

BVerfGBeliever

Ich habe übrigens mal einen kurzen Blick in den saarländischen Gesetzentwurf geworfen, der sich hier findet. Fazit: Auch der saarländische Gesetzgeber hat sich mit einem großen Berg an Partnereinkommens-Pokerchips zu seinen anderen Länder-Kollegen an den Karlsruher Spieltisch hinzugesellt. Konkret:

1.) Mindestbesoldung
- Der saarländische Gesetzgeber möchte seinem kleinsten 4K-Beamten in diesem Jahr eine Bruttobesoldung von 42.260 EUR zukommen lassen. Zusammen mit dem angerechneten Partnereinkommen von 19.163 EUR behauptet er, damit das Gebot der Mindestbesoldung zu erfüllen. (Seite 10)
- Dabei weicht er übrigens nicht von der vierköpfigen Familie als Bezugsgröße ab: "Insgesamt zeigt sich, dass eine Familiengröße mit bis zu zwei Kindern beim Dienstherrn Saarland weiterhin die Regel darstellt, so dass eine Abkehr von dieser Bezugsgröße nicht angezeigt ist." (Seite 4)
- Allerdings schreibt er lapidar: "Verzichten der Ehegatte, die Ehegattin, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner im Rahmen dieser Betrachtung aus eigenem Entschluss auf die Erzielung eines zweiten Einkommens, obliegt es nicht dem Besoldungsgesetzgeber, dies finanziell auszugleichen." (Seite 7)
- Ich bin sehr gespannt, ob sich diese Einschätzung mit dem Leitsatz 7 des BVerfG-Beschlusses in Einklang zeigen wird.

2.) Fortschreibungsprüfung
- Im Gegensatz zu manch anderem Gesetzgeber wird die Fortschreibungsprüfung relativ ausführlich und transparent dargestellt.
- Inklusive der explizit genannten Anwendung der Spitzausrechnung kommt der saarländische Entwurf zu dem Ergebnis, dass sich beispielsweise die A16-Besoldung zwischen 1996 und 2027 laut ursprünglicher Planung um 67,74% erhöht hätte. (Seite 13)
- Da jedoch der Nominallohnindex laut des Entwurfs zwischen 1996 und 2027 um geschätzte 82,43% gestiegen sein wird (Seite 16), erhöht der Gesetzgeber die A16-Besoldung um ein paar Prozent, damit der 2027er Besoldungsindex von ursprünglich 167,74 auf 174,47 steigt (Seite 21) und damit die Maximal-Fünf-Prozent-Rückstand-Vorgabe des BVerfG einhält.
- Das "Hauptproblem" der Fortschreibungsprüfung wird auch hier wieder deutlich: Die genannte leichte Anhebung der A16-Besoldung sorgt lediglich dafür, dass die relative Besoldung im Jahr 2027 nicht signifikant schlechter ist als im Jahr 1996. Die Tatsache, dass sie jedoch bereits im Jahr 1996 mutmaßlich deutlich zu niedrig war, fällt komplett unter den Tisch.

3.) Mehrbedarf ab dem dritten Kind
- Der Entwurf behauptet, dass der Nettomehrbedarf ab dem dritten Kind bei jeweils 0,35 * MÄE liegt. In diesem Jahr entspricht dies im Saarland gut 611 EUR. (Seite 30)
- Neben dem Kindergeld von 259 EUR muss der Dienstherr laut Entwurf also netto 352 EUR drauflegen, um den Bedarf zu decken.
- Um den zugehörigen Bruttobedarf zu ermitteln, betrachtet der Gesetzgeber den "größten" Beamten (B9) und kommt zum Ergebnis, dass dieser ab dem dritten Kind einen Zuschlag von 644 EUR bekommen muss, um damit jeweils die genannten 352 EUR netto zu erhalten. (Seite 34)

FrageFuerNenFreund

Zitat von: Skywalker2000 in Heute um 12:12Zitat: ,,Dabei werde ich mich dafür einsetzen, dass er zügig und zugleich sorgfältig beraten wird, auch mit Blick auf das von Ihnen angesprochene Partnereinkommen."


Also 2032 ist es soweit  ;D

hey.... bin ab 2031 in Pension..... viell muss ich dann doch verlängern....
Frage nicht was der Staat, die Gesellschaft und dein Nachbar für Dich machen kann, soll, muss.... Frage was du im Umkehrschluss kannst, sollst, musst....

FrageFuerNenFreund


- Um den zugehörigen Bruttobedarf zu ermitteln, betrachtet der Gesetzgeber den "größten" Beamten (B9) und kommt zum Ergebnis, dass dieser ab dem dritten Kind einen Zuschlag von 644 EUR bekommen muss, um damit jeweils die genannten 352 EUR netto zu erhalten. (Seite 34)
[/quote]

Okay soviele B9 gibt es ja nicht im Vergleich zum Bund, aber das hat schon einen bitteren Beigeschmack.... Wenn ich dann an A3-A9 denke.... (und hier meine ich nicht die in HO die hälfte der Zeit verbringen können)
Frage nicht was der Staat, die Gesellschaft und dein Nachbar für Dich machen kann, soll, muss.... Frage was du im Umkehrschluss kannst, sollst, musst....

GGGläubiger

Das ergibt schon Sinn. Da geht es ja schlichtweg um die höhere Steuerlast des B9 Beamten. Netto hat der a9 Beamte mehr raus aus dem Kinderzuschlag, der Mindestwert muss allerdings netto erreicht werden. Alternativ wäre eine dynamische Zulage möglich. Damit dann aber jeder netto auf den gleichen Wert kommt, müsste man erheblichen Aufwand betreiben. Insofern ist das doch eine sinnvolle Herangehensweise.

netzguru

Saarland

Zudem werden Zahlungen zurückgefordert, soweit sich durch die im Gesetzentwurf zur Alimentation dritter und weiterer Kinder errechneten Beträge eine Überzahlung ergeben sollte und Zahlungen unter Vorbehalt geleistet wurden. Dies betrifft die
für das Jahr 2023 gewährten Abschlagszahlungen, da diese unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens einer entsprechenden gesetzlichen Regelung zur Gewährleistung der amtsangemessenen Alimentation gezahlt wurden.

Da drehen in paar am Rad,

GoodBye

Ist es nicht, weil es aufgrund der zunehmenden Steuerbelastung im Grunde genommen eine Abschmelzung nach oben hin ist.

Wenn der B9 aufgrund dieser Methodik den sachgerecht ermittelten Mehrbedarf (Was durch eine Pauschalierung aufgrund des MÄE bereits nicht möglich ist) erhält, was erhalten dann die anderen? Mehr als den (angeblich sachgerecht ermittelten) Mehrbedarf?

Unabhängig davon, dürfte der Zuschlag zu niedrig ausfallen und wird sich wahrscheinlich nur bei niedrigerer steuerlicher Belastung dem erforderlichen Maß annähern.

,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

PolareuD

Zitat von: SwenTanortsch in 23.10.2026 16:39Worum es mir eigentlich in meinem ersten und zweiten Beitrag gegangen ist, Durgi, von denen der zweite bei Dir offensichtlich nicht so angekommen ist, wie er gemeint war, ist, dass wir eben - ich denke, auch das sehen wir weitgehend gleich - ein komplexes Feld vor uns haben, sobald es um die Konkretisierung der anstehenden Besoldungsbemessung geht. Dies aber muss ja vom Besoldungsgesetzgeber begründet werden. Entsprechend sehe ich es weiterhin als sinnvoll an - eben um die Komplexität der Materie zu beleuchten und nicht, um Deine nicht hinreichende Konkretisierung zu kritisieren -, die Problematik einer sachgerechten Besoldungsbemessung am konkreten Fall zu betrachten.

Entsprechend habe ich in meinem ersten Beitrag zunächst einmal entsprechende Bemessungen ausgeführt. Nehmen wir also mal als Vergleichsgegenstand die Besoldung auf Grundlage des Rundschreibens D3.30200/199#13 vom 03.09.2025 (https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/bund/bund-rdschr-bmi-250903.pdf). Demnach stellen sich jenes Besoldungsniveau und das von Dir anvisierte für den Eckbeamten wie folgt dar:

1. Besoldungsniveau ohne Ortszuschlag

Grundgehalt:        2.866,27 €      3.500,00 €      (+  22,11 %)
FS. 1:                        181,36 €        181,36 €      (    0 %)
FS. 2:                        154,99 €        350,00 €      (+ 125,82 %)
EB FS. 2:                      5,37 €          5,37 €      (    0 %)
FS. 3:                        154,99 €        350,00 €      (+ 125,82 %)
EB FS. 3:                      26,84 €        26,84 %      (    0 %)

Besoldungsniveau:    3.389,82 €      4.413,57 €      (+  30,20 %)

Zwischenergebnis 1: Dein Vorschlag führt sowohl zu einem signifikant höherem Grundgehalt als auch zu einem signifikant höheren Besoldungsniveau.

2. Verhältnis Grundgehalt und Familienalimentation


Grundgehalt:            2.866,27 €      3.500,00 € 
Familienalimentation:    523,55 €        913,57 €
Erhöhung GG durch FA:    18,27 %        26,10 %

Zwischenergebnis 2: Das Grundgehalt würde im Rahmen Deines Vorschlags von der Familienalimentation signifikant angehoben werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte die Anhebung in etwa noch in dem Bereich sein, der sich noch sachlich vor der Rechtsprechung des Senats rechtfertigen ließe. Zugleich müsste aber jede weitere Besoldungsdifferenzierung im Rahmen der Bemessung gleichfalls hinreichend konkretisiert werden, damit die Bemessung plausibilisiert werden kann.

3. Höhe des Ortszuschlags

Da nun also ein Ortszuschlag eine weitere Besoldungsdifferenzierung darstellt, muss nun eine weitere Konkretisierung von Struktur und Höhe erfolgen. Darauf wollte ich mit meinem zweiten Beitrag hinaus.

Da ein wie auch immer zu gestaltendes Ortszuschlagswesen vor der Rechtsprechung des Senats Bestand haben muss, bietet sich an - nicht um eine Besoldung zu bemessen und also Rechtsbildung zu betreiben, sondern um die Grenzen der Rechtsbildung von vornherein in den Blick zu nehmen, also die Rechtsprechung des Senats als Maßstab einer später vorzunehmenden Prüfung heranzuziehen -, das MÄE als maßgeblicher Teil des Prüfungsmaßstabs heranzuziehen. Das kann in zweierlei Richtungen geschehen.

a) Indizielle Bemessung des Besoldungsäquivalents zur Mindestbesoldung

In meinem Ursprungsbeitrag habe ich verschiedene MÄE aufgelistet:

MÄE 2025 Neue Bundesländer: 46.633,- €
MÄE 2025 Früheres Bundesgebiet: 50.520,- €
MÄE 2025 Bremen: 44.602,- €
MÄE 2025 Baden-Württemberg: 52.507,- €
MÄE 2025 Bayern: 53.434,- €
MÄE 2025 RR Donau-Iller: 53.854,- €
MÄE 2025 RR Ingolstadt: 54.671,- €
MÄE 2025 RR Havelland: 51.093,12 €
MÄE 2025 RR Vechta: 49.105,92
MÄE 2025 Stadt München: 63.348,- €
MÄE 2025 Stadt Düsseldorf: 55.421,- €
MÄE 2025 Stadt Frankfurt am Main: 53.655,- €
MÄE 2025 Stadt Köln: 50.784,- €
MÄE 2025 Stadt Berlin: 48.355,20 €

Ich wähle nun mit dem MÄE für das Land Baden-Württemberg ein verhältnismäßig hohes MÄE aus, das zugleich offensichtlich nicht hinreicht, um die Bundesbesoldung anhand eines Ortszuschlags hinreichend zu differenzieren. Zugleich rechne ich es anhand der amtlichen Statistik für das Jahr 2025 exakt aus.

Das MÄE BW betrug 2025 2.378,48 €, sodass die Prekaritätsschwelle für die vierköpfige Familie bei 52.516,84 €, gerundet bei 52.517,- € liegt. Anhand des BEG-Beitrags von 451,- € lässt sich nun folgendes Besoldungsäquivalent zur Mindestbesoldung für das Land Baden-Württemberg im Jahr 2026  anhand folgender Eingaben in den Steuerrechner des BFM bemessen: Geburtsjahr 1996, Jahresbruttolohn 60.827,- €, davon Versorgungsbezüge 0, Steuerklasse 3, Zahl der Kinderfreibeträge 2, Kirchsteuerabzug nein, Renten-, Arbeitslosen-, Krankenversicherung keine, Pflegeversicherung ohne Zuschlag, nicht Sachsen, Zahl der für die Pflegeversicherung berücksichtigten Kinder 2, monatlicher Beitrag zur privaten KV/PV 0 €, monatlicher Arbeitgeberzuschuss zur privaten KV/PV 451,- €:

Besoldungsäquivalent: 60.827,- €
steuerlicher Abzug:      8.310,- €
Prekaritätsschwelle:    52.517,- €

Nehmen wir also die Prekaritätsschwelle von 52.517,- €, steuerlich betrachten also, welcher Bruttobetrag äquivalent zur Prekaritätsschwelle gegeben ist, dann finden wir einen indiziellen Bruttobetrag von 60.827,- € vor, der genau auf Höhe des Nettobetrags des MÄE liegt.

Gehen wir nun von einem Monatsbetrag des Besoldungsniveaus von 4.413,57 € aus (s.o. unter 1.), dann finden wir ein Besoldungsniveau von jährlich 52.962,84 € vor, das also für den Fall als Besoldungsäquivalent zur Mindestbesoldung zu begreifen wäre, wenn es exakt 60.827,- € betragen würde.

Der indizielle Grenzortszuschlang läge in der Prüfung folglich bei 7.864,16 € (vom Besoldungsäquivalent in Höhe von 60.827,- € wäre das tatsächliche Besoldungsniveau in Höhe von 52,962,84 € abzuziehen). Entsprechend läge die indizielle Höhe des Ortszuschlags, sofern die Prekaritätsschwelle überschritten werden sollte, im Monat bei 655,35 €.

Das Grundgehalt von 3.500,- € würde also durch den Ortszuschlag in der Prüfung um rund 656,- € angehoben werden, also um rund 18,7 %.

Damit lägen bei einem Grundgehalt von 3.500,-, der familienbezogene Besoldungsdifferenzierung von rund 914,- € und der ortbezogenen Besoldungsdifferenzierung von rund 656,- € besoldungsdifferenzierende Besoldungskomponenten in Höhe von 1.570,- € vor. Das Grundgehalt von 3.500,- € würde nun durch die die Besoldung differenzierenden Bestandteile um knapp 45 % angehoben werden.

Zwischenergebnis 3: Es dürfte zweifelhaft sein, dass eine solch hohe Besoldungsdifferenzierung sachlich gerechtfertigt werden könnte.

b) Abgrenzungsproblem von Ortszuschlägen

Nimmt man mit Bremen ein Bundesland in den Blick, das mit einem Median-Äquivalenzeinkommen von 1.973,11 € zu einer eher geringen Prekaritätsschwelle von 43.566,27 €, also gerundet 43,567,- € führt, dann finden wir mit den oben genannten selben Eingaben folgende Beträge vor:

Besoldungsäquivalent: 48.557,- €
steuerlicher Abzug:      4.990,- €
Prekaritätsschwelle:    43.567,- €

Das monatliche Besoldungsäquivalent läge nun indiziell bei rund 4.047,- €. Das anvisierte Besoldungsniveau ohne Ortszuschlag von 4.413,57 € (s.o. unter 1.) würde also im Bundesland Bremen die Prekaritätsschwelle um knapp 370,- € überschreiten.

Zwischenergebnis 4: Schon allein mit den Werten der Prekaritätsschwelle der Bundesländer zeigt sich eine signifikante Spreizung des Prüfungsmaßstabs. Während also dem Eckbundesbeamten am Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung mit einem Ortszuschlag von rund 656,- € im Bundesland Baden-Württemberg ziemlich genau eine Besoldung auf Höhe der regionalen Mindestbesoldung gewährt werden würde, würde dem entsprechenden Eckbeamten im Bundesland Bremen ohne einen Ortszuschlag bereits eine um knapp 370,- € oberhalb der Mindestbesoldung liegende Besoldung gewährt werden. Diese signifikanten Unterschiede aber dürfte sich nicht vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lassen. Zugleich ist die lokale Spreizung der Prekaritätsschwellen noch einmal signifikant höher, wenn man die Ebene der Bundesländer verlässt.

4. Ergebnis

In diesem Sinne war meine Ausführung gemeint, dass Deine - für sich betrachtet, also nicht konkretisierte und so schlüssige - Vorstellung eines Ortszuschlags letztlich auf einer Schätzung ins Blaue basierte. Ich schätze, Du hast das als eine moralische Bewertung begriffen, die sie aber nicht sein sollte. Vielmehr dürfte dieser Beitrag ein grundlegendes Ergebnis offenbaren, ohne dass ich noch weiter ins Detail gehen müsste (was durchaus möglich wäre), nämlich:

Hinsichtlich eines Ortszuschlags nicht zuletzt im Bund werden nur enge Spielräume gegeben sein, in welcher Höhe er sachgerecht gewährt werden kann, um vor der Rechtsprechung des Senats Bestand haben zu können.

Als Folge aber - das wollte ich andeuten - wird eine Anhebung des Grundgehalts des Bundeseckbeamten auf 3.500,- € m.E. nicht hinreichen können, um eine amtsangemessene Besoldung zu gewährleisten.

@ Durgi

In deinen Ausführungen hast du die Einführung von Ortszuschlägen ins Gespräch gebracht. Swen ist in dem Zusammenhang auf deine Ausführungen eingegangen. Du selbst beziehst dich auf die Mietenstufen des WoGG. Kannst du bitte deine Gedanken hierzu konkretisieren?

Mir erscheinen die Mietenstufen als nicht sachgerecht. Ein gern von mir angeführtes Bespiel hierzu ist die Mietenstufe der Stadt Taufkirchen bei München, welche selbst der Mietenstufe II zugeordnet ist. Die umliegenden Gemeinden sind aber den Mietenstufen VI (LK München) und VII (München, Ober- u. Unterhaching) zugeordnet. Der Grund für die geringe Mietenstufe für Taufkirchen liegt daran, dass es in der Stadt bei ca. 14.000 Einwohner über 2.000 Sozialbauwohnungen gibt. In der Folge wird die Durchschnittsmiete deutlich heruntergezogen. Der freie Wohnungsmarkt bildet das Mietenniveau aber selbst nicht ab.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

GoodBye

Zitat von: PolareuD in Heute um 13:33@ Durgi

In deinen Ausführungen hast du die Einführung von Ortszuschlägen ins Gespräch gebracht. Swen ist in dem Zusammenhang auf deine Ausführungen eingegangen. Du selbst beziehst dich auf die Mietenstufen des WoGG. Kannst du bitte deine Gedanken hierzu konkretisieren?

Mir erscheinen die Mietenstufen als nicht sachgerecht. Ein gern von mir angeführtes Bespiel hierzu ist die Mietenstufe der Stadt Taufkirchen bei München, welche selbst der Mietenstufe II zugeordnet ist. Die umliegenden Gemeinden sind aber den Mietenstufen VI (LK München) und VII (München, Ober- u. Unterhaching) zugeordnet. Der Grund für die geringe Mietenstufe für Taufkirchen liegt daran, dass es in der Stadt bei ca. 14.000 Einwohner über 2.000 Sozialbauwohnungen gibt. In der Folge wird die Durchschnittsmiete deutlich heruntergezogen. Der freie Wohnungsmarkt bildet das Mietenniveau aber selbst nicht ab.

Mietenstufen sind für eine Bemessung genauso ungeeignet wie das MÄE für die Bemessung bei 3. Kind.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

ebse


Dunkelbunter