[SH] Besoldungsrunde 2025-2028 Schleswig-Holstein

Begonnen von HansGeorg, 14.02.2026 08:47

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sigmazero

Zitat von: Beamtenhustler in Gestern um 07:31Woher kommen nur immer diese drei Tage alten (Gast-)Apologetenaccounts? Der DH wirft ein paar Krümel hin und alle gleich "yay die Bettelei ist vorbei". Lasst ihr euch wirklich so einfach am Nasenring durch die Manege führen?

ich verstehe dich! Auch bei uns wirken viele auch zufrieden, wobei wir eigentlich nur das bekommen haben, was uns bisher eigentlich sowieso zugestanden hätte. Als ob wir jahrelang beim Tanken beschissen wurden und nun drei mal frei Tanken dürfen ...

HansGeorg

Zitat von: sigmazero in Gestern um 08:07ich verstehe dich! Auch bei uns wirken viele auch zufrieden, wobei wir eigentlich nur das bekommen haben, was uns bisher eigentlich sowieso zugestanden hätte. Als ob wir jahrelang beim Tanken beschissen wurden und nun drei mal frei Tanken dürfen ...
Stimmt nicht so ganz, wir bekommen jetzt, was der DH uns zugesteht, nicht was uns zugestanden hätte. Da liegen nochmal Welten dazwischen.

Malkav

Ich betrachte das als Abschlagszahlung auf die beiden dicken Brocken "Weihnachtsgeld" (aka amtsangemessene Alimentation 2007-2021, aber das Schlagwort wird wohl nie sterben) und "Abräumung FEZ mit mindestens teilweiser Integration ins Grundgehalt" für 2022 ff. (vgl. Vorlagebeschluss des VG SL vom 11.11.2025).

Ich weiß, dass mein Berufsverband für Dezember wieder die alljährliche Infoveranstaltung zur Besoldung plant, weil man dort befürchtet, dass dieses "Wir haben doch jetzt was bekommen!"-Geraune auf den Fluren einige Kolleg:innen von Widersprüchen abhält. Ich glaube, mit dieser Befürchtung hat man nicht ganz unrecht und genau darauf zielt der Dienstherr.

Das hat alles was von diesem unwürdigen "Was letzter Preis?" bei Kleinanzeigen. Um mal die GFF zu zitieren:

ZitatKeep calm and go to Karlsruhe

chriske

Moin,

hat jemand schon eine Information von seiner Personalabteilung oder von der VAK erhalten, wann mit der Abarbeitung der Widersprüche aus 2022 ff. begonnen wird?

HansGeorg

Zitat von: Malkav in Gestern um 09:52Ich betrachte das als Abschlagszahlung auf die beiden dicken Brocken "Weihnachtsgeld" (aka amtsangemessene Alimentation 2007-2021, aber das Schlagwort wird wohl nie sterben) und "Abräumung FEZ mit mindestens teilweiser Integration ins Grundgehalt" für 2022 ff. (vgl. Vorlagebeschluss des VG SL vom 11.11.2025).

Wenn ich nur einen einzigen Wunsch in der Sache habe, dann bitte soll es schneller gehen als bisher. Ich hoffe und wünsche mir wirklich, dass beide Urteile aufgrund der bisherigen Vorarbeit nun schneller gehen.

FabiKiel

Ich habe nun auch meine Verdienstabrechnung inkl. der aufgelisteten Nachzahlungsbeträge erhalten. Auf meiner Novemberabrechnung steht der Posten ,,Lohnsteuer aus sonstigen Bezügen" mit einem vierstelligen Betrag negativ zu Buche. Was hat es damit auf sich? Ist dies die Lohnsteuer auf den Gesamtnachzahlungsbetrag?

sigmazero

Zitat von: FabiKiel in Gestern um 14:49Ich habe nun auch meine Verdienstabrechnung inkl. der aufgelisteten Nachzahlungsbeträge erhalten. Auf meiner Novemberabrechnung steht der Posten ,,Lohnsteuer aus sonstigen Bezügen" mit einem vierstelligen Betrag negativ zu Buche. Was hat es damit auf sich? Ist dies die Lohnsteuer auf den Gesamtnachzahlungsbetrag?

Genau so ist es. Im Prinzip hat das DLZP in den vorherigen Monaten nur den Brutto Betrag als Nachzahlung notiert und die Steuern wurden im November 2026 abgezogen.

Burner

Zitat von: sigmazero in Gestern um 14:55Genau so ist es. Im Prinzip hat das DLZP in den vorherigen Monaten nur den Brutto Betrag als Nachzahlung notiert und die Steuern wurden im November 2026 abgezogen.
Was heißt denn "nur" notiert? Bei mir liegen auch alle berichtigten Verdienstabrechnungen aus 2025 und 2026 vor. Es wird für jeden Monat das "neue" Netto berechnet und vorher vom "neuen" Brutto die Lohnsteuer abgezogen. Ergo ist die erhöhte Steuer doch bereits in den einzelnen Monaten rückwirkend abgerechnet.
Nun wird aber wie von @fabikiel geschrieben im November "zusätzlich" eine Lohnsteuer aus sonstigen Bezügen abgezogen. Es sind meines Erachtens auch keine sonstigen Bezüge, sondern das nachberechnete Nettoeinkommen der Monate Januar 2025 bis November 2026.

HansGeorg

Zitat von: Burner in Heute um 08:35Was heißt denn "nur" notiert? Bei mir liegen auch alle berichtigten Verdienstabrechnungen aus 2025 und 2026 vor. Es wird für jeden Monat das "neue" Netto berechnet und vorher vom "neuen" Brutto die Lohnsteuer abgezogen. Ergo ist die erhöhte Steuer doch bereits in den einzelnen Monaten rückwirkend abgerechnet.

Nein, das ist sie nicht. Am besten sieht man das auf den Rückrechnungsblättern selbst:

Steuerbrutto bleibt beim alten Wert. Auf jedem Rückrechnungsblatt (Januar 2025 bis Oktober 2026) stehen zwar die neuen Bezüge. Die Zeile BRSL ,,Steuerbrutto, laufende Bezüge" zeigt aber weiterhin den alten Betrag. Rückwirkend wird für keinen Monat Lohnsteuer neu berechnet.
Netto-Differenz gleich Brutto-Differenz. Beim ,,Gesetzlichen Netto" ist die Differenz genauso groß wie beim Versorgungsbezug bzw. Gesamtbrutto. Der AZDB-Nachzahlungsbetrag jedes Monats ist also die reine Brutto-Differenz. Wäre in den Einzelmonaten schon Steuer abgezogen worden, müsste die Netto-Differenz kleiner sein.
Besteuert wird gesammelt im November. Die Summe dieser Differenzen erscheint in der Novemberabrechnung als BRSD ,,Steuerbrutto Zuflussprinzip, Vergütung mehrjährige Tätigkeit" und wird dort einmal versteuert. Eine Doppelbesteuerung gibt es deshalb nicht.

Warum das so läuft: Lohnsteuer entsteht, wenn der Arbeitslohn zufließt (§ 38a Abs. 1 EStG), und nicht für den Monat, für den er gezahlt wird. Nachzahlungen, die frühere Kalenderjahre betreffen, sind sonstige Bezüge (R 39b.2 Abs. 2 Nr. 8 LStR). Den Anteil für 2026 dürfte der Arbeitgeber auch auf die einzelnen Monate verteilen, er darf ihn aber vereinfachend mit als sonstigen Bezug behandeln (R 39b.5 Abs. 4 LStR). Das DLZP behandelt die gesamte Nachzahlung für Januar 2025 bis Oktober 2026 als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit. Der Zeitraum ist länger als 12 Monate und erstreckt sich über zwei Kalenderjahre. Deshalb wird schon beim Lohnsteuerabzug die Fünftelregelung angewendet (§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG). Das ist eher günstig.

Zur Kontrolle: Die BRSD-Zeile muss nicht mit der Summe der AZDB-Beträge übereinstimmen. Steuerfreie Bestandteile wie der Kindererziehungszuschlag zählen nicht zum Steuerbrutto. Wenn ein steuerfreier Bestandteil durch die Anpassung sogar sinkt, ist das steuerpflichtige Nachzahlungsbrutto höher als der Betrag, der ausgezahlt wird.

Wer meint, im November zu viel Lohnsteuer gezahlt zu haben: Für sonstige Bezüge rechnet das DLZP mit einem hochgerechneten Jahresarbeitslohn, ein Jahresausgleich über den Arbeitgeber findet dafür meist nicht statt. Die endgültige Steuer ergibt sich erst mit der Einkommensteuererklärung 2026. Dort wird die Fünftelregelung noch einmal geprüft, und zu viel gezahlte Steuer wird erstattet.

sigmazero

Zitat von: Burner in Heute um 08:35Was heißt denn "nur" notiert? Bei mir liegen auch alle berichtigten Verdienstabrechnungen aus 2025 und 2026 vor. Es wird für jeden Monat das "neue" Netto berechnet und vorher vom "neuen" Brutto die Lohnsteuer abgezogen. Ergo ist die erhöhte Steuer doch bereits in den einzelnen Monaten rückwirkend abgerechnet.
Nun wird aber wie von @fabikiel geschrieben im November "zusätzlich" eine Lohnsteuer aus sonstigen Bezügen abgezogen. Es sind meines Erachtens auch keine sonstigen Bezüge, sondern das nachberechnete Nettoeinkommen der Monate Januar 2025 bis November 2026.
wie HansGeorg schrieb ist es nicht so - vergleiche einfach eine alte Abrechnung und du wirst sehen, dass sich an den Abzügen in dem jeweiligen Monat nichts geändert hat, du aber mehr Brutto hast ... die Darstellnung ist eben fatal, aber wahrscheinlich nicht anders umsetzbar, vielleicht hätte auch ein erklärender Satz geholfen, aber der war scheinbar zu teuer zu drucken.

Ich vermute viele haben es sich eh gar nicht angeschaut :D

Zebra

Moin,

die Nachzahlung für 2025 und 2026 ist ja nun soweit vorbereitet und da stellt sich bei mir die Frage,
ob man aufgrund der Einordnung als sonstige Bezüge einen Antrag 50% Erlass der Kirchensteuer
stellen kann.

Anträge kann man natürlich immer stellen, aber hat sich da jemand schon Gedanken gemacht,
wie da die Erfolgsaussichten sein könnten. Bei Sonderzahlungen wie Abfindungen ist durchaus üblich.

Viele Grüße

Zebra

sigmazero

Zitat von: Zebra in Heute um 13:32Moin,

die Nachzahlung für 2025 und 2026 ist ja nun soweit vorbereitet und da stellt sich bei mir die Frage,
ob man aufgrund der Einordnung als sonstige Bezüge einen Antrag 50% Erlass der Kirchensteuer
stellen kann.

Anträge kann man natürlich immer stellen, aber hat sich da jemand schon Gedanken gemacht,
wie da die Erfolgsaussichten sein könnten. Bei Sonderzahlungen wie Abfindungen ist durchaus üblich.

Viele Grüße

Zebra

hab ich bisher noch nichts von gehört, aber dann kannst du ja grundsätzlich auch aus der Kirche austreten  ;D ob sich das jetzt für die paar Euros lohnt?

HansGeorg

Zitat von: Zebra in Heute um 13:32Moin,

die Nachzahlung für 2025 und 2026 ist ja nun soweit vorbereitet und da stellt sich bei mir die Frage,
ob man aufgrund der Einordnung als sonstige Bezüge einen Antrag 50% Erlass der Kirchensteuer
stellen kann.

Anträge kann man natürlich immer stellen, aber hat sich da jemand schon Gedanken gemacht,
wie da die Erfolgsaussichten sein könnten. Bei Sonderzahlungen wie Abfindungen ist durchaus üblich.

Viele Grüße

Zebra

kurz gesagt: Einen Antrag kannst du stellen, und er kostet nichts. Ich würde mir aber nicht zu viel davon versprechen, und der Betrag ist in der Regel klein.

1. Die Einordnung als ,,sonstiger Bezug" spielt dafür keine Rolle. Damit ist nur geregelt, wie das DLZP die Lohnsteuer abzieht. Die Kirchen schauen beim Teilerlass auf die Einkommensteuerveranlagung: Werden dort Einkünfte als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG besteuert? Bei der Nachzahlung ist das formal der Fall, weil sie als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gilt (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

2. Der Teilerlass ist eine freiwillige Billigkeitsmaßnahme der Kirche, kein Anspruch. Über den Antrag entscheidet nicht das Finanzamt, sondern die Kirchensteuerstelle deiner Landeskirche bzw. deines Bistums. Welche das ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Steuerbescheids. Der Antrag kommt erst, wenn der Einkommensteuerbescheid 2026 bestandskräftig ist, und du legst ihm eine Kopie des Bescheids bei.

3. Zu den Erfolgsaussichten: Üblich ist der Erlass bei Abfindungen und Veräußerungsgewinnen. Der Gedanke dahinter: Ein einmaliges Ereignis treibt die Progression hoch, und das wiederholt sich nicht. Eine Besoldungsnachzahlung ist dagegen normales Gehalt, das nur verspätet gezahlt wurde. Die Fünftelregelung mildert die Progression außerdem schon ab. Das wirkt automatisch auch bei der Kirchensteuer, weil diese an die Einkommensteuer gekoppelt ist (§ 51a EStG). Ob eine Kirchensteuerstelle bei Nachzahlungen trotzdem großzügig ist, weiß ich nicht. Erfahrungsberichte dazu habe ich nicht gefunden. Eine kurze Anfrage vorab bei der Kirchensteuerstelle bringt Klarheit.

4. Der Betrag ist meist überschaubar. Erlassen wird höchstens ein Teil der Kirchensteuer, die auf die Nachzahlung entfällt, nicht auf das ganze Jahreseinkommen. Ein grobes Beispiel: Die Nachzahlung führt mit Fünftelregelung zu 800 € mehr Einkommensteuer. Dann sind das 72 € Kirchensteuer (9 %), und die Hälfte davon wären 36 €.

Mein Fazit: Wenn der Bescheid 2026 bestandskräftig ist, einen formlosen Antrag mit Kopie des Bescheids stellen. Schaden kann es nicht, aber große Erwartungen würde ich nicht daran knüpfen.