Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Rheini

Zitat von: GeBeamter in Heute um 13:11Da es aber umgekehrt nicht gemacht und gleichsam beide erforderlichen Rechtskreise jedoch nicht gleichermaßen geregelt werden sollen, verstehe ich den insistieren auf vermeintlicher Gleichbehandlung nicht.

Ich verstehe deinen Kommentar bzgl. der erhöhten Dringlichkeit für Familien mit 3 und mehr Kindern nicht. Für alle ist es dringlich und der DH sollte für alle schnellstmöglich die aA umsetzen.

Da gibt es keine Dringlichkeit 1. Klasse und 2. Klasse.

Wenn es der DH nicht macht, beschwer dich bei ihm und nicht bei mir 🤷.

DeltaR95

Aus dem Länderforum Schleswig-Holstein:

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001626144

ZitatGericht:    Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer
Entscheidungsdatum:    11.11.2025

[...]

261

Die Kammer erachtet die Berechnung anhand einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie, die eine rechnerische Bezugsgröße der Beamtenbesoldung und nicht deren gesellschaftspolitisches Leitbild darstellt, trotz der sich verändernden Lebens- und Arbeitswirklichkeiten weiterhin für sachgerecht, um evidente Unteralimentationen aufzudecken (ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 A 863/18 –, juris Rn. 110; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2021 – 2 LB 93/18 –, juris Rn. 107 f. unter Verweis auf die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Funktion als kalkulatorisches Vergleichsmodell; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2023 – 26 K 251.16 –, juris Rn. 53. Vgl. dazu, dass es sich auch weiterhin bei der Mehrheit der Beamtenfamilien mit Kleinkindern bis zu drei Jahren um Alleinverdienerfamilien handelt: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 14. September 2023, S. 17). Ferner ist auch die konkrete familiäre Situation des klagenden Beamten nicht von Belang, um die Einhaltung des Mindestabstandsgebots zu beurteilen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 A 863/18 –, juris Rn. 36, Rn. 137 ff.). Das vom Bundesverfassungsgericht herangezogene Bezugsmodell einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie dient als Berechnungs- und Vergleichsgrundlage zuvorderst der gerichtlichen Überprüfbarkeit, die auf eine bloße Evidenzkontrolle beschränkt ist. Insoweit muss sich auch die landesrechtlich ausgestaltete Alimentation weiterhin an dieser Bezugsgröße messen lassen.

262

 Dem steht entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1.) insbesondere nicht entgegen, dass der Schleswig-Holsteinische Besoldungsgesetzgeber sein Alimentationsmodell im Jahr 2022 auf eine Mehrverdienerfamilie umgestellt hat (vgl. LT-Drucks. 19/3428, S. 45 ff.). Denn der den Besoldungsgesetzgebern vom Bundesverfassungsgericht attestierte breite Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 47) besteht zur Überzeugung der Kammer nur hinsichtlich des ,,Wie" der Einhaltung des Mindestabstandsgebotes, nicht hingegen in Bezug auf das ,,Ob". Der Mindestabstand fungiert insoweit als ,,rote Linie", die in verfassungsrechtlicher Hinsicht keine Übertretung zulässt; wie der Besoldungsgesetzgeber diesen Mindestabstand herstellt, obliegt dabei grundsätzlich seinem Besoldungsermessen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen die Besoldungsgesetzgeber nur die Grundbesoldung – mithin das Grundgehalt – als solche nicht so bemessen, dass Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es den Besoldungsgesetzgebern (lediglich) frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 47). Veränderungen des jeweiligen Besoldungssystems, etwa die Umstellung von einem Alleinverdiener- zu einem Mehrverdienersystem, sind deshalb unter diesen Voraussetzungen nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 21 B 148/24 –, juris Rn. 210 – 214).

263

Jedoch ziehen diese Ausführungen das – aus der bisherigen bzw. ggf. früheren Besoldungspraxis abgeleitete – Bezugsmodell einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie nicht in Zweifel, sondern begründen im Umkehrschluss seine Fortgeltung auch bei Umstellung auf ein Mehrverdienermodell. Grundprämisse ist danach – ungeachtet des konkreten Besoldungsmodells – weiterhin, dass die Alimentation eines Alleinverdieners gerechnet auf eine vierköpfige Familie in Summe einen Mindestabstand von 15% zum Grundsicherungsniveau gewährleisten kann (so im Ergebnis auch Wissenschaftlicher Dienst des Thüringer Landtags, Gutachterliche Stellungnahme vom 30. August 2021, WD 9/21, LT-Drucks. 7/4188 (Anlage 2), S. 19 ff.). Diesem Grundsatz steht deshalb auch nicht die Argumentation des Beklagten zu 1.) entgegen, nach der die juristische Betrachtung eine typisierende Betrachtung anhand der tatsächlichen Lebensrealitäten erfordere und damit nicht der nach seiner Ansicht atypische Fall einer Alleinverdienerbeamtenfamilie mit zwei Kindern zur Regel gemacht werden dürfe. Denn auch eine typisierende Betrachtung darf zur Überzeugung der Kammer nicht zu Übertretungen des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstandes führen. Nicht zuletzt für Beamtenfamilien, die tatsächlich dieser Bezugsgröße entsprechen, muss eine dem Amt angemessene Alimentierung sichergestellt und mithin das Mindestabstandsgebot eingehalten sein. Da das Bundesverfassungsgericht überdies festgestellt hat, dass der Mindestabstand auch oberhalb der vierköpfigen Beamten-, Richter- und Staatsanwaltsfamilie – also bei solchen mit mehr als zwei Kindern – eingehalten werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17, u. a. –, Rn. 32), lässt sich schlussfolgern, dass im Rahmen der gerichtlichen Evidenzkontrolle auch weiterhin die vierköpfige Alleinverdienerfamilie als Bezugsgröße herangezogen werden darf. Von dieser Maßgabe ist schließlich auch der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber im Rahmen seiner Besoldungsgesetzgebung im Jahr 2022 ausgegangen, wie sich anhand seiner Berechnungen (vgl. LT-Drucks. 19/3428, S. 77, S. 79) sowie seiner Begründungen dahingehend zeigt, dass vierköpfige Alleinverdienerfamilien sowie Mehrverdienerfamilien mit einer Beamtin oder einem Beamten in den unteren Besoldungsgruppen (A6 bis A9), die mit ihrem gemeinsamen den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht erreichen, bedarfsorientiert über Familienergänzungszuschläge einen – zur Überzeugung der Kammer grundsicherungsäquivalenten – Ausgleich erhalten (vgl. LT-Drucks. 19/3428, S. 56; 19/3618, S. 3).

Zwar "nur" ein VG, aber ich denke, die rechtliche Würdigung gilt für den Bund ebenso?

Da hier eine Vorlage an das BVerfG erfolgt ist, liegt somit der Sachverhalt "Mehrverdienermodell" schon beim BVerfG.

GeBeamter

Zitat von: Rheini in Heute um 13:19Ich verstehe deinen Kommentar bzgl. der erhöhten Dringlichkeit für Familien mit 3 und mehr Kindern nicht. Für alle ist es dringlich und der DH sollte für alle schnellstmöglich die aA umsetzen.

Da gibt es keine Dringlichkeit 1. Klasse und 2. Klasse.

Wenn es der DH nicht macht, beschwer dich bei ihm und nicht bei mir 🤷.

Rechtlich mag es mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz richtig sein, dass bezüglich der aA nicht zwischen Einzelbeamten und Familien zu unterscheiden ist.

Ein Beamter, der die Besoldung für sich selbst einsetzen kann und einer, der - gerichtlich festgestellt- zu viele Anteile der für ihn vorgesehenen Besoldung noch zum Unterhalt von Familienmitgliedern einsetzen muss, werden wohl einen unterschiedlichen, faktischen Druck haben.

Und eben da, sieht der Entwurf nichts vor. Obwohl das Thema losgelöst von der aA bereits für NRW im Jahr 2020 gerichtlich entschieden wurde und die Ausrede, nach dem Urteil 2025 noch einmal neu rechnen zu müssen, bei diesem Punkt nicht valide ist.

Rheini

Und ist dann ein Single mit einer Krebserkrankung und einer Lebenserwartung von 6 Monaten, am dringlichsten?

Daher finde ich das Verhalten des DH wenn er eine Reihenfolge macht,  verwerflich. Ebenso finde ich es aber ebenso verwerflich, wenn eine Beamtengruppe sich als dringlicher ansieht, als eine andere Beamtengruppe.

Pumpkin76

Bzgl. 3. Kindes, den Vorgaben des BVG und der "Umsetzung" des Gesetzgebers:

Habe die Klage eines Kollegen zugeleitet bekommen, wo die Umsetzung meines Bundeslandes (BY) thematisiert wird.

Aus dem Urteil des BVG 2020:

ZitatEine Aufklärung weiterer Positionen ist vorliegend nicht erforderlich, weil auch ohne Berücksichtigung aller Bedarfsposten feststeht, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten sind. Dessen ungeachtet obliegt es dem Besoldungsgesetzgeber, zukünftig die Erhebung der erforderlichen Daten zu veranlassen und hieraus realitätsgerechte Ansätze abzuleiten.

ZitatFür die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II relevant. Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben. Danach dürften der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für Schulausflüge, Klassenfahrten und das Mittagessen in Gemeinschaftsverpflegung sowie die Kosten der Teilhabe bei sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten dem Grunde nach zu berücksichtigen sein. Um einen realitätsgerechten Wert zu ermitteln, sind die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen. Fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, ist wie bei den Regelsätzen ein gewichteter Durchschnitt zu bilden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 67).



Und so hat Bayern das dann in die Gesetzesbegründung 2022 hineingeschrieben:
ZitatBildungs- und Teilhabeleistungen


Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II) bei Kindern wurden anhand seitens
des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales statistisch erhobener Werte er-
mittelt
, welche die durchschnittlichen, tatsächlichen monatlichen Ausgaben für die je-
weiligen Bildungs- und Teilhabeleistungen gemäß § 28 SGB II je Leistungsberechtig-
tem
im Alter von unter 25 Jahren in Bayern abbilden
. Diese Werte wurden für Zeiträume,
für die noch keine entsprechenden tatsächlichen Werte vorliegen, mit einer durch-
schnittlichen jährlichen Steigerung i. H. v. 3 % fortgeschrieben.
Eine Typisierung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II) ist dabei unum-
gänglich, da diese an die individuellen und persönlichen Verhältnisse des jeweiligen
Leistungsberechtigten anknüpfen und es keinen im Vollzug sinnvoll abzubildenden
Maßstab gibt
, anhand dessen diese Bedarfe für eine solche Vielzahl verschiedener
Fälle ohne unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bestimmt werden könnten.
Die seitens des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales statistisch erhobe-
nen Werte bilden dabei die Durchschnitte der regelmäßig gewährten Leistungsarten,
also persönlicher Schulbedarf, Aufwendungen für Schulausflüge, Klassenfahrten und
das Mittagessen in Gemeinschaftsverpflegung sowie die Kosten der Teilhabe bei sozi-
alen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten ab.
Die letztverfügbaren Werte aus dem Jahr 2020 wurden mit einer typisierenden Steige-
rung i. H. v. 3 % jährlich fortgeschrieben. Für das Jahr 2022 wurde ein Wert i. H. v.
44,26 € monatlich je berücksichtigungsfähigem Kind angesetzt.

Also, das BVG hat nicht alle Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, weil schon die paar Posten, die sie gefunden haben, ausreichend waren. Dennoch wurde der Gesetzgeber verpflichtet, hier zukünftig reale Daten zu erfassen indem die Ausgaben ins Verhältnis mit denen gesetzt werden, die die Leistungen auch tatsächlich abrufen. Und wenn Leistungen nur in gewissen Lebensabschnitten anfallen, dann muss ein gewichteter Durchschnitt gebildet werden.

Daraus macht Bayern: Wir teilen die Augaben durch ALLE grundsätzlich Leistungsberechtigte unter 25 Jahren.

Und dann kommt man fürs Jahr 2022 auf eine Zahl (44 Euro), die nicht weit über dem liegt, was das BVG für die Jahre 2011-2015 angesetzt hat (37 Euro), obwohl sich die pauschalen Beiträge (z.B. Teilhabe im Jahr 2019 von 10 auf 15 Euro) nachweislich gesteigert haben und die meisten Posten ohnehin nicht mehr pauschal abgedeckt werden, sondern die realen Kosten übernommen haben - und das BVG darauf hingewiesen hat, dass es noch nicht einmal alle Posten ansetzen konnte, weil die Bundesagentur für Arbeit keine realen Zahlen liefern konnte. Für die Besoldungserhöhungen 2024 hat Bayern dann für das Jahr 2022 dann angeblich reale Zahlen gehabt: unter 40 Euro. Wie das funktionieren soll, wenn die erhöhte Teilhabepauschale allein den vom BVG angesetzten Betrag ja schon auf 42 Euro erhöhen würde, weiß man wohl nur in München.

Und das Ganze, weil der Aufwand, den Anweisungen des BVG nachzukommen "unverhältnismaßig" groß wäre.

:D Mir unbegreiflich, wie das nicht schon seit vier Jahren beim BVG liegen kann. Ist das Arbeitsverweigerung oder Verfassungsbruch?

DeltaR95

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 13:20Aus dem Länderforum Schleswig-Holstein:

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001626144

Zwar "nur" ein VG, aber ich denke, die rechtliche Würdigung gilt für den Bund ebenso?

Da hier eine Vorlage an das BVerfG erfolgt ist, liegt somit der Sachverhalt "Mehrverdienermodell" schon beim BVerfG.

Auch ein interessanter Aspekt aus dem Urteil:

ZitatUnterschreitet die Alimentation gleich mehrerer Besoldungsgruppen den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau – wie hier –, so muss die Alimentation all dieser Besoldungsgruppen angehoben werden und dabei – insoweit verstärkt – auf die Aufrechterhaltung der systeminternen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen zueinander achten, um die Konsistenz des Besoldungsgefüges insgesamt herzustellen. Denn je mehr Besoldungsgruppen ihrer Höhe nach angehoben werden müssen, desto eher werden auch die Abstände zu den Alimentationen darüber liegenden Besoldungsgruppen in unangemessener Weise verkürzt, soweit diese nicht entsprechend angehoben werden. Verletzen dabei die Besoldungsgruppen, für die der verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstand nicht eingehalten wird, gleichzeitig auch die Abstände aller über ihnen liegenden Besoldungsgruppen, kann dieses Besoldungsgefüge nicht ohne Neuausrichtung durch den Gesetzgeber aufrechterhalten bleiben (dieses Erfordernis schon bei weniger schwerwiegenden Mängeln annehmend: OVG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2021 – 2 LB 93/18 –, juris Rn. 105). Der Gesetzgeber wird die Verletzung des Mindestabstandsgebots langfristig auch nicht durch das Streichen der untersten Besoldungsgruppen heilen können. Denn hierdurch wächst stets die Gefahr, dass der Grundsatz der amts- bzw. leistungsbezogenen Besoldung nicht mehr eingehalten wird, da der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen immer weiter abschmilzt.

Wie hier schon vermutet, sieht es auch dieses VG so, dass die Streichung der unteren Besoldungsgruppen dem Leistungsprinzip des Berufsbeamtentums entgegenläuft.

Ryan

Ich gehe davon aus, dass das BVerfG das Mehrverdienermodell genau wie in SH, Rn. 260-263 skizziert (siehe Beitrag von DeltaR95) beurteilen wird.

Quasselstrippe

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 14:39Auch ein interessanter Aspekt aus dem Urteil:

Wie hier schon vermutet, sieht es auch dieses VG so, dass die Streichung der unteren Besoldungsgruppen dem Leistungsprinzip des Berufsbeamtentums entgegenläuft.

Das finde ich total spannend.

In BaWü liegt die niedrigste besetzte Besoldungsgruppe mittlerweile bei A7, weil man einfach für A5 und A6 gesagt hat, dass die Aufgaben schwieriger geworden sind und man mehr Qualifikation benötigt und dann diese Personenkreise nach A7 befördert hat und die ursprünglichen Gruppen A7 bis A9 (?) entsprechend auch alle um eine Besoldungsgruppe befördert hat.

So wie BaWü argumentiert, sind ja jetzt nicht die Tätigkeiten aus A5 mit A7-Gehalt deutlich besser bezahlt, was zu einem Abschmelzen führen würde im Vergleich zu A10 aufwärts, sondern die A5 und A6 Tätigkeiten existieren nicht mehr, die Menschen haben hochwertigere Aufgaben und werden deswegen nach A7 (und höher) besoldet. Dies führt in meinen Augen argumentativ nicht zu einem Abschmelzen. Es gibt einfach die A5- und A6-Aufgaben nicht mehr.

Wie will man dieses Vorgehen verhindern?

Ich finde es sogar total legitim, dass ein Bundesland sowas macht, wenn Aufgaben wirklich schwieriger werden.

Ich finde es aber problematisch, dass die Mindestbesoldung an der niedrigsten besetzten Besoldungsgruppe hängt und nicht am "einfachen Dienst". Dies entwertet die schwierigeren Tätigkeiten enorm.


Rallyementation

Wenn man politisch zugelassen/gewollt (derzeit angestiegen) bis ins gehobene Management in der Privatwirtschaft seinen Lebensunterhalt nicht  durch seine ,,Verdienste" in der Tätigkeit bestreiten kann und auf staatliche Aufstocker-Leistungen an- und verwiesen wird, und somit alle Bürger bis zur gehobenen Mittelschicht ein staatlich aufgestocktes gleichhohes Einkommen erzielt, ist dies dann auch nicht auf die Beamten zu übertragen. Alle von A3 bis A12 erhalten die gleiche Sozial-Median-noch-4K-Familien-Mindestbesoldung und erst darüber hinaus, übersteigt die leistungserdiente Besoldung mit Abstandsabstufungen noch an? Bzw. können damit alle Besoldungsstufen steigend entfallen, damit es nur eine Mindestbesoldungsstufe gibt? Wie die klimawandelinduzierte Meeresspiegelerhöhung gehen die unteren Besoldungsstufen unter und das Abstandsgebot greift erst ab der Oberfläche, somit z.B. die A16er verfassungsgemäß besoldet sind, weil ab der Oberfläche Abstände der übrig gebliebenen Besoldungsgruppen noch gemacht werden? Wird es darauf hinauslaufen bzw. absaufen?

GeBeamter

Zitat von: Ryan in Heute um 14:56Ich gehe davon aus, dass das BVerfG das Mehrverdienermodell genau wie in SH, Rn. 260-263 skizziert (siehe Beitrag von DeltaR95) beurteilen wird.

Leider ist es nur ein VG. Man würde sich ähnliche Ausführungen vom BVerfG wünschen.

Das fPE wäre demnach tot. Denn auch wenn das VG das Mehrverdienermodell außerhalb der Mindestbesoldungs als gestalterischen Spielraum des Gesetzgebers nicht beerdigt hat, so ist für 4K Familien damit klar, dass die Besoldung enorm steigen muss. Und wie der Gesetzgeber es begründen will, dass er zum Sparen von Hhm dann bei der Amtsangemessenheit der Besoldung oberhalb der Mindestbesoldung ein fPE anrechnen will, muss er erst Mal zeigen. Das hat das VG ja auch schon mahnend erwähnt, dass das Abstandsgebot nicht ausgehöhlt werden darf.