Dienstherr verweigert höhere Gehaltszahlung aufgrund Haushaltssperre

Begonnen von Prusikguy, 02.11.2026 19:20

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Prusikguy

Guten Abend,

folgendes Problem: Der Stelleninhaber sitzt auf einer Stelle, die höher als TVöD-VKA EG 8 ausgeschrieben  und vom Gemeinderat als solche im Haushalt genehmigt wurde. Die aktuelle EG des Stelleninhabers ist unterhalb der EG 9a, weil zu Beginn des Arbeitsverhältnisses kein BL 1 vorlag. Mittlerweile erfüllt der Stelleninhaber seit mehreren Jahren die persönliche Voraussetzung durch seinen BL 1 und ein externes Gutachten hat ergeben, dass die aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung einer Entgeltgruppe jenseits der EG 8 entspricht. Der nächste Schritt wäre eine Höhergruppierung auf die im Gutachten festgestellte EG, welche der Dienstherr jedoch aufgrund einer Haushaltssperre und schwiergen Gremiumsverhältnissen verweigert.
Meines Wissens nach steht Tarifrecht über Haushaltsrecht und somit steht dem Stelleninhaber die Höhergruppierung zu oder?

Was würdet Ihr tun?

Buggula

Ungefähr in dieser Reihenfolge/diesen Eskalationsstufen:

Mit dem Personalrat reden.

Eingruppierungsfeststellungsklage beim Arbeitsgericht einreichen.

Gerichtsvollzieher schicken.

Anzeige wegen Betrugs erstatten.


Prusikguy

Danke für deine Anwort Buggula  :)


Personalrat ist eingeschaltet und sehr aktiv. Jedoch sind ihm über die Auszahlungen auch die Hände gebunden.

Der Klageweg wird aktuell durchdacht, jedoch hat man bedenken, dass der Dienstherr dann Wege und Mittel hat, um einen loszuwerden (z.B. Vertrauensverlust weil AN sich gerichtlich gewehrt hat; Mobbing in der Hoffnung, dass AN kündigt)

Wieso Anzeige wegen Betrugs?

Petar T.

Stellen und deren Bewertung sind für die Eingruppierung unbeachtlich. Aus dem Stellenplan ergeben sich keine Ansprüche für den Beschäftigten. Maßgeblich sind die nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeiten.

Wenn einer höheren Eingruppierung lediglich die persönlichen Voraussetzungen im Wege stehen, erfolgt die Höhergruppierung automatisch, sobald die Voraussetzungen erfüllt werden. Sollte hier allerdings eine höhere Entgeltgruppe als die EG 9a im Raum stehen, sieht die Sache wieder anders aus, denn dann reicht der BL 1 nicht mehr. 

Sollten dem Beschäftigten aufgrund der Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen andere Tätigkeiten übertragen worden sein, die lediglich zur Eingruppierung in die EG 8 führen, ändert daran auch der Abschluss des BL 1 nichts. Für eine Höhergruppierung müssten ihm dann höherwertige Tätigkeiten übertragen werden. Darauf besteht jedoch regelmäßig kein Anspruch.

Eine erfolglose Klage ist kein Kündigungsgrund, sofern sie nicht auf wissentlich falsche Behauptungen stützt oder nur aus Schikane erhoben wird. Es gehört zu den verfassungsmäßigen Rechten eines jeden Bürgers, seine Ansprüche gerichtlich prüfen zu lassen.

Es ist übrigens der Arbeitgeber, nicht der Dienstherr.


Prusikguy

Zitat von: Petar T. in 03.11.2026 06:17Stellen und deren Bewertung sind für die Eingruppierung unbeachtlich. Aus dem Stellenplan ergeben sich keine Ansprüche für den Beschäftigten. Maßgeblich sind die nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeiten.

Wenn einer höheren Eingruppierung lediglich die persönlichen Voraussetzungen im Wege stehen, erfolgt die Höhergruppierung automatisch, sobald die Voraussetzungen erfüllt werden. Sollte hier allerdings eine höhere Entgeltgruppe als die EG 9a im Raum stehen, sieht die Sache wieder anders aus, denn dann reicht der BL 1 nicht mehr. 

Sollten dem Beschäftigten aufgrund der Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen andere Tätigkeiten übertragen worden sein, die lediglich zur Eingruppierung in die EG 8 führen, ändert daran auch der Abschluss des BL 1 nichts. Für eine Höhergruppierung müssten ihm dann höherwertige Tätigkeiten übertragen werden. Darauf besteht jedoch regelmäßig kein Anspruch.

Eine erfolglose Klage ist kein Kündigungsgrund, sofern sie nicht auf wissentlich falsche Behauptungen stützt oder nur aus Schikane erhoben wird. Es gehört zu den verfassungsmäßigen Rechten eines jeden Bürgers, seine Ansprüche gerichtlich prüfen zu lassen.

Es ist übrigens der Arbeitgeber, nicht der Dienstherr.


Danke für deine Antwort. Entspricht also das Gutachten einer EG 9a hat der Arbeitgeber keine rechtliche Möglichkeit, diese dem AN zu verwehren, richtig? Davon ab, dass der TVöD eigentlich gar kein Gutachten fordert, lediglich die dauerhafte Übertragung höherwertigerer Tätigkeiten die eben einer EG 9a entsprechen.
Die verfassungsmäßigen Rechte eines Bürgers sind dem Arbeitgeber oder Geschäftsleiter gerne mal ein Dorn im Auge und dann werden Gründe gesucht...

MoinMoin

Zitat von: Prusikguy in 03.11.2026 06:57Danke für deine Antwort. Entspricht also das Gutachten einer EG 9a hat der Arbeitgeber keine rechtliche Möglichkeit, diese dem AN zu verwehren, richtig?
Jaein, der AG muss sich nicht die unbeachtliche Rechtsmeinung eines Gutachters anschließen, alleinig ein Gericht kann feststellen, wie die Eingruppierung ist.
Allerdings stehen natürlich die Chancen extrem gut, dass das Gericht dem Gutachten folgt.

ZitatDavon ab, dass der TVöD eigentlich gar kein Gutachten fordert, lediglich die dauerhafte Übertragung höherwertigerer Tätigkeiten die eben einer EG 9a entsprechen.
Die verfassungsmäßigen Rechte eines Bürgers sind dem Arbeitgeber oder Geschäftsleiter gerne mal ein Dorn im Auge und dann werden Gründe gesucht...
Dann sollte man mit gleichen Waffen zurück schießen und eine Angriffspunkte liefern.
Oder das Weite suchen.
Eine Betrugsklage beim weg gehen wäre so eine Sache, denn es ist Betrug, wenn sie dir wissentlich das dir rechtmäßig zustehende Entgelt vorenthalten.
Und das sie mutmaßlich das Gutachten anerkennen und rein aus haushälterischen Gründen dir Geld vorenthalten ist uU ein geeigneter Nachweis für den Vorsatz.


Vollstrecker

Hier ist man sogar froh darüber und nimmt es nicht persönlich, wenn ein Arbeitnehmer mal klagt. Denn dann hat man anschließend Rechtssicherheit.

Ansonsten würde ich mich wegbewerben. Das Tischtuch ist zerschnitten. Außer "die andere Seite" geht in den nächsten Monaten in den Ruhestand, dann kann man es noch aussitzen.  ;)

TVOEDAnwender

ZitatEntspricht also das Gutachten einer EG 9a hat der Arbeitgeber keine rechtliche Möglichkeit, diese dem AN zu verwehren, richtig?

Das Gutachten ist im Zweifel auch nur eine Rechtsmeinung eines Dritten. Entscheidend ist, ob ein Arbeitsgericht zur gleichen Einschätzung wie der Gutachter kommt. Das kann man nur im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage rechtssicher klären.


Autodoc

Mir stellt sich die Frage, von wem das Gutachten in Auftrag gegeben worden ist? Seitens des Arbeitgebers sprich Personalabteilung, oder hat es der Arbeitnehmer mit dem Personalrat auf den Weg gebracht? Solange der Arbeitgeber die Tätigkeit nicht offiziell überträgt, hat man sowieso keine Möglichkeit außer die Klage.

Prusikguy

Zitat von: Autodoc in 03.11.2026 19:03Mir stellt sich die Frage, von wem das Gutachten in Auftrag gegeben worden ist? Seitens des Arbeitgebers sprich Personalabteilung, oder hat es der Arbeitnehmer mit dem Personalrat auf den Weg gebracht? Solange der Arbeitgeber die Tätigkeit nicht offiziell überträgt, hat man sowieso keine Möglichkeit außer die Klage.

Der Arbeitgeber hat das Gutachten beauftragt. Es liegt eine sehr ausführliche Arbeitsplatzbeschreibung vor, die von den Vorgesetzten mit unterschrieben wurde, d.h. die Vorgesetzten haben darauf bestätigt, dass die Arbeitsvorgänge so wie beschrieben vom AN übernommen/erfüllt werden. Wie sieht denn ein offizielles Übertragen aus? Man bekommt in der Regel bei uns nichts Schriftliches, es heißt eher "Hier, mach."

Kaffeekanzler

Zitat von: Prusikguy in Gestern um 08:45Der Arbeitgeber hat das Gutachten beauftragt. Es liegt eine sehr ausführliche Arbeitsplatzbeschreibung vor, die von den Vorgesetzten mit unterschrieben wurde, d.h. die Vorgesetzten haben darauf bestätigt, dass die Arbeitsvorgänge so wie beschrieben vom AN übernommen/erfüllt werden. Wie sieht denn ein offizielles Übertragen aus? Man bekommt in der Regel bei uns nichts Schriftliches, es heißt eher "Hier, mach."

Es kommt darauf an, dass die Übertragung der auszuübenden Tätigkeit(-en) mit Wissen und Wollen der zu einem Arbeitsvertragsschluss berechtigten Personen erfolgt ist. Das ist in Kommunen regelmäßig der Bürgermeister, sofern es nicht deligiert wurde.

Eine Abstimmung auch mit unmittelbaren (Fach-) Vorgesetzten reicht regelmäßig nicht aus um eine Höhergruppierung zu begründen.

Petar T.

Die Frage der Übertragung im vorliegenden Sachverhalt ist mir auch noch nicht klar.

Wenn wir über Tätigkeiten sprechen, bei denen eine Eingruppierung in EG 9a im Raum steht, ist es nachvollziehbar, wenn der Beschäftigte, der die persönlichen Anforderungen nicht erfüllt, eine EG niedriger eingruppiert ist. Das wäre in dem Fall die EG 8.
Da der Kollege jedoch den BL 1 absolviert hat, hätte er eine Zulage zur EG 9a erhalten müssen. Die Zulage entfällt nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs, da - bei unveränderten Tätigkeiten - dann automatisch die Eingruppierung in die EG 9a erfolgt. Im Sachverhalt wurde die Zulage bisher nicht thematisiert.

Für mich gibt es zwei Erklärungen. Der AG handelt rechtswidrig, da er die Zulage und nach Abschluss des BL 1 das zustehende Entgelt der EG 9a verweigert.

Als zweite Variante steht im Raum, dass der AG nie die Tätigkeiten, die zur Eingruppierung in EG 9a führen, übertragen hat, sondern nur solche, die zur Eingruppierung in die EG 8 führen. In dem Fall hat der Beschäftigte keinen Anspruch auf die EG 9a, da in der Regel kein Anspruch auf die Übertragung bestimmter (höherwertiger) Tätigkeiten besteht. Daran ändert auch ein zwischenzeitlich abgeschlossener BL 1 nichts.

Prusikguy

Guten Morgen zusammen,

Danke für die rege Beteiligung zu dem Thema. Folgend ein paar Antworten auf die Fragen:

1. Die Stelle war damals als EG 9a TVöD-VKA auf Interamt ausgeschrieben. Der AN hatte zu dem Zeitpunkt noch keinen BL 1 weshalb ihm die EG 9a verwehrt wurde. Der Arbeitsvertrag wurde in dem Wissen unterzeichnet, dass eine Höhergruppierung auf EG 9a nach Bestehen erfolgt. Dies wurde dem AN sogar schriftlich mitgeteilt.
2. Der AN hat wenige Monate nach Antritt der Stelle den BL 1 bestanden und offiziell die Aufgaben übernommen. In welcher Qualität das geschah, scheidet, auch in Hinsicht auf den §37 TVöD, die Geister.
3. Es wurde zu keiner Zeit eine Zulage bezahlt

Neue Info: Das Gutachten hat tatsächlich eine EG 9a ergeben. Jetzt geht es drum, die Finanzen zu klären. Es bleibt spannend.

Umlauf

Zitat von: Prusikguy in Heute um 08:44... Dies wurde dem AN sogar schriftlich mitgeteilt...

Wurde ihm also bestätigt, dass nach dem Bestehen die 9a kommt?

Dann würde ich auf diese schriftliche Bestätigung verweisen und das Geld konkret einfordern. Sonst wäre maximal 6 Monate rückwirkend machbar. Selbst das wäre je nach Konstellation kein Selbstläufer.