Eingruppierung IT ab 2021

Begonnen von Mine80, 18.09.2019 12:57

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Fragmon

Wie verhält es sich im Falle, dass ein Beschäftigter vorher im allgemeinen Teil der Entgeltordnung eingruppiert war und nun nach der Änderung der EGO unter Abschnitt 11 fallen würde. § 29f gilt für diesen Personenkreis eigentlich nicht.

Muss eine Umgruppierung (oder nur auf Antrag) erfolgen?

Spid

§29f TVÜ-L gilt doch ohnehin nur für TB im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L, für die sich aufgrund der zum 01.01.2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe ergeben hat.

Fragmon

Abseits vom Redaktionsversehen:

Wie werden Antragssteller behandelt, welche zuvor im Teil I eingruppiert wurden, die Tätigkeit nun aber dem  Teil II zugeordnet werden?

Was passiert mit den obigen Beschäftigten, die keinen Antrag stellen?

WasDennNun

Da sie keine Wahlfreiheiten haben, haben sie auch keine Wahl.
Und da man eingruppiert ist, sind sie dann halt entsprechend eingruppiert.
Ob das der AG oder AN bemerken und die Zahlung entsprechend der evtl. geänderten Eingruppierung angepasst wird, wird man sehen.

Spid

Zitat von: Fragmon in 28.12.2020 13:17
Abseits vom Redaktionsversehen:

Wie werden Antragssteller behandelt, welche zuvor im Teil I eingruppiert wurden, die Tätigkeit nun aber dem  Teil II zugeordnet werden?

Was passiert mit den obigen Beschäftigten, die keinen Antrag stellen?
Welches "Redaktionsversehen"? Ist das ein neuer Euphemismus für erschütterndes Unvermögen?

So man von einem Bestandsschutz mit Antragsmöglichkeit ausginge, gilt diese auch für die genannten Beschäftigten, denn es handelt sich ausweislich der Überschrift um eine Überleitung am 01.01.21 - und am 01.01.21 handeltessich ja bereits um Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L.

Fragmon

Also gibt es für die nicht in Teil 11 eingruppierten beschäftigten keinen Bestandsschutz sondern es greift knallhart die Tarifautomatik mit allen Konsequenzen?

Spid

Die Tarifautomatik gilt für alle TB.

ca2510fl

Zitat von: WasDennNun in 14.12.2020 08:58
Zitat von: ca2510fl in 14.12.2020 08:26
Ist es möglich, das jemand die 35 Seiten mal zusammenfasst  ;D
Nein
Zitat
Haben Angestellte im IT Bereich ab 2021 Recht auf eine andere Eingruppierung?
Ja, haben sie, wenn sic durch die neue Entgeltordnung eine anderen Eingruppierung ergibt.
oftmals ergibt sich eine andere EG, aber pauschal kann man da in den wenigsten Fällen was zu sagen.
Wer jedoch seine aktuelle EG Fg und den Abschnitt in der alten EGO kennt, kann hier vielleicht etwas an Info erhalten.

Ich bin in der Entgeltgruppe 10, Fallgruppe 1, Abschnitt 11.2 eingruppiert, steht mir dann laut der neuen EGO eine andere Eingruppierung zur Verfügung?

Danke

Spid

Eingruppierungen stehen niemals zur Verfügung. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Es gibt mithin nichts zu disponieren. Ob sich nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen eine andere Eingruppierung ergibt, kann aus den Angaben nicht beurteilt werden.

ca2510fl

Zitat von: Spid in 04.01.2021 13:52
Eingruppierungen stehen niemals zur Verfügung. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Es gibt mithin nichts zu disponieren. Ob sich nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen eine andere Eingruppierung ergibt, kann aus den Angaben nicht beurteilt werden.

Aber wer kann dies beurteilen?

WasDennNun

Zitat von: ca2510fl in 04.01.2021 13:47
Ich bin in der Entgeltgruppe 10, Fallgruppe 1, Abschnitt 11.2 eingruppiert, steht mir dann laut der neuen EGO eine andere Eingruppierung zur Verfügung?
Ist anhand dieser Info nicht ableitbar.
Denn:
Beschäftigte in der IT-Organisation,
die Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten.

Gibt es so nicht mehr.
Da muss man sich schon die AV und Zeitanteile neu Anschauen.

Könnte mir aber vorstellen, dass die Tätigkeiten ohne Probleme EG10 Fg2 (Neu) zu zuordnen sind.
und zu einem Drittel durch besondere Leistungen findet sich da bestimmt auch um auf die EG11 zu kommen.

Spid

Zitat von: ca2510fl in 04.01.2021 13:55
Zitat von: Spid in 04.01.2021 13:52
Eingruppierungen stehen niemals zur Verfügung. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Es gibt mithin nichts zu disponieren. Ob sich nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen eine andere Eingruppierung ergibt, kann aus den Angaben nicht beurteilt werden.

Aber wer kann dies beurteilen?
Beurteilen kann das jeder, der den nötigen Intellekt und die hinreichenden Fachkenntnisse dafür besitzt, sofern die auszuübende Tätigkeit bekannt ist.

WasDennNun

Zitat von: ca2510fl in 04.01.2021 13:55
Aber wer kann dies beurteilen?
Nur ein Richter kann die korrekte Eingruppierung feststellen.
AN und AG bilden sich stets nur eine Rechtsmeinung über die korrekte Eingruppierung.

Zitat von: WasDennNun in 04.01.2021 11:51
und zu guter Letzt:
Diesen Zeitpunkt nutzen und den AG die Pistole auf die Brust setzen und ihm mitteilen, welches Entgelt man ab dem 1.1. erwartet und bei Nichterfüllung der Wünsche sich auf der Suche nach einem neuem AG begeben, der gewillt ist entsprechend zu zahlen.
Denn jetzt ist die Chance (auch für den AG) das beide Seiten sich eine für beide einvernehmliche Rechtsmeinung über die Eingruppierung bilden.
Ob es die korrekte EG ist, kann dem AN egal sein, denn den interessiert ja meistens nur das ausgezahlte Entgelt, wie der AG dahin kommt innerhalb des Tarifes, kann er ja dem AG überlassen.

Spid

Zitat von: WasDennNun in 04.01.2021 13:58
Zitat von: ca2510fl in 04.01.2021 13:47
Ich bin in der Entgeltgruppe 10, Fallgruppe 1, Abschnitt 11.2 eingruppiert, steht mir dann laut der neuen EGO eine andere Eingruppierung zur Verfügung?
Ist anhand dieser Info nicht ableitbar.
Denn:
Beschäftigte in der IT-Organisation,
die Fachaufgaben hohen Schwierigkeitsgrades selbständig bearbeiten.

Gibt es so nicht mehr.
Da muss man sich schon die AV und Zeitanteile neu Anschauen.

Könnte mir aber vorstellen, dass die Tätigkeiten ohne Probleme EG10 Fg2 (Neu) zu zuordnen sind.
und zu einem Drittel durch besondere Leistungen findet sich da bestimmt auch um auf die EG11 zu kommen.

In völliger Unkenntnis der auszuübenden Tätigkeit findest Du ein Drittel besondere Leistungen? Spannend, kannst Du auch Lottozahlen?

Spid

Zitat von: WasDennNun in 04.01.2021 14:00
Zitat von: ca2510fl in 04.01.2021 13:55
Aber wer kann dies beurteilen?
Nur ein Richter kann die korrekte Eingruppierung feststellen.
AN und AG bilden sich stets nur eine Rechtsmeinung über die korrekte Eingruppierung.

Zitat von: WasDennNun in 04.01.2021 11:51
und zu guter Letzt:
Diesen Zeitpunkt nutzen und den AG die Pistole auf die Brust setzen und ihm mitteilen, welches Entgelt man ab dem 1.1. erwartet und bei Nichterfüllung der Wünsche sich auf der Suche nach einem neuem AG begeben, der gewillt ist entsprechend zu zahlen.
Denn jetzt ist die Chance (auch für den AG) das beide Seiten sich eine für beide einvernehmliche Rechtsmeinung über die Eingruppierung bilden.
Ob es die korrekte EG ist, kann dem AN egal sein, denn den interessiert ja meistens nur das ausgezahlte Entgelt, wie der AG dahin kommt innerhalb des Tarifes, kann er ja dem AG überlassen.

Nach einer Feststellung war nicht gefragt.