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TVöD Bund
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§ 34 TVöD - Praktische Unkündigkeit
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Thema: § 34 TVöD - Praktische Unkündigkeit (Read 8615 times)
Slider26
Jr. Member
Beiträge: 56
§ 34 TVöD - Praktische Unkündigkeit
«
am:
23.10.2019 09:19 »
Guten Morgen,
eine Verständnisfrage:
Für Angestellte (Bereich TVöD Bund), die im Osten arbeiten.
Gilt hier auch, nach 40 Altersjahren und 15 Jahren beim selbigen Dienstherren die Unkündbarkeit?
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Spid
Gast
Antw:§ 34 TVöD - Praktische Unkündigkeit
«
Antwort #1 am:
23.10.2019 09:24 »
TB haben keinen Dienstherrn, §34 TVÖD ist auch für TB im Tarifgebiet West keine eigenständige Rechtsgrundlage für Unkündbarkeit.
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Slider26
Jr. Member
Beiträge: 56
Antw:§ 34 TVöD - Praktische Unkündigkeit
«
Antwort #2 am:
23.10.2019 09:25 »
Gibt es hier eine speziellere Norm, auf die sich Beschäftigte (Bereich OST) beziehen können?
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Spid
Gast
Antw:§ 34 TVöD - Praktische Unkündigkeit
«
Antwort #3 am:
23.10.2019 09:30 »
Nein.
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herbert5
Newbie
Beiträge: 1
Fristen in Abschnitt 1 und Abschnitt 2
«
Antwort #4 am:
23.10.2019 18:24 »
Zählen die in Abschnitt (2) § 34 TVöD genannten Fristen (40. Lebensjahr erreicht und Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren) zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung oder zum Zeitpunkt des wirksam werdens der Kündigung?
Beispiel: Jemand erreicht in 3 Monaten die Fristen 40. Lebensjahr und Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren und hat eine Kündigungsfrist nach Abschnitt (1) von 6 Monaten. Kann nun noch ohne wichtigen Grund gekündigt werden?
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Spid
Gast
Antw:§ 34 TVöD - Praktische Unkündigkeit
«
Antwort #5 am:
23.10.2019 18:27 »
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sbr
Gast
Antw:§ 34 TVöD - Praktische Unkündigkeit
«
Antwort #6 am:
29.10.2019 06:43 »
Zumal der §34 auch keine Unkündbarkeit beinhaltet. Er legt lediglich die Hürde höher, da er eine ordentliche Kündigung ausschließt. Eine außerordentliche Kündigung nach §626 Abs. 1 BGB ist nach wie vor möglich.
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