Autor Thema: Öffnungsaktion: Berechnung des Risikozuschlags auch auf gesetzlichen Zuschlag?  (Read 875 times)

bab

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Manche PKV berechnen in der Öffnungsaktion den Risikozuschlag iHv 30 % auf den gesamten Tarif, manche klammern dabei den gesetzlichen Zuschlag aus. In meinem Fall macht das aufs Jahr einen Unterschied von gut 70 Euro. Das läppert sich über die Jahre -- wenngleich es nicht darüber entscheidet, in welchen Tarif bzw. zu welcher PKV ich gehe.

Wisst ihr, welches Vorgehen richtig ist, oder ob das den jeweiligen PKVs selbst überlassen ist? Ich wüsste noch nicht einmal, wo ich die Rechtsgrundlage dafür finde. (Letztlich betrifft es auch das Wettbewerbsrecht, aber ich bin ja kein Mitbewerber.)

Ich freue mich über jeden Hinweis, in welche Richtung ich weitersuchen kann.


Saxum

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Der gesetzliche Zuschlag von 10% ist meines Wissens nach Ausfluss aus § 149 VAG und umfasst nur die Grundtarife. Also Ambulant, Stationär und Zahn. Andere Bausteine wie das Pflegezusatz, Krankenhaustagegeld fließen nicht hier mit rein.

Meiner Einschätzung nach berechnet sich der gesetzliche Zuschlag sich auf die jeweilige Versicherungsprämie in den vorgesehen Grundbausteinen einschließlich des Risikozuschlages. Denn die Prämie wurde ja "mit dem Risiko" kalkuliert dass hier im späteren Verlauf erhebliche Kosten dazukommen.

Darauf kommt dann der Risikozuschlag "on top".

Beispielhaft:
Ambulant 250 € + 30% RZ = 325 € Prämie + 10% Zuschlag = 357,50 €
Wahlleistung Stationär 50 € + 30% RZ = 65 € Prämie + 10 % Zuschlag = 71,50 €
Wahlleistung Zahn (Beihilfeergänzungtarif): 25 € + 30% RZ = 32,50 € = 35,75 €

Demnach sind wir bei 100 € aus 464,75 € gegenüber den 357,50 € ohne Risikozuschläge. Wobei die 10 % gesetzlicher Zuschlag ja mit dem 60 Lebensjahr entfällt und den Beitrag so bereits um 10% (hier: 46,48 €) absenkt und wird dann in der weiteren Beitragskalkulation mit den Altersrückstellungen dafür aufgewendet den Beitrag hoffentlich bestenfalls relativ stabil zu halten.

Daher empfehle ich ja immer anonyme Risikovorabfragen, weil man mit Glück einen Versicherer findet, der das Risiko anderes bewertet und nicht die vollen 30% veranschlagt. Bei mir wollte auch der "größte Beamtenversicherer" die vollen 30% geben - das machen die augenscheinlich bei jedem pauschal. Andere Krankenversicherer hingegen 15% oder 7%.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sofern der gesundheitliche Zustand bzw. das ursprüngliche Risiko schon seit etlicher Zeit nicht mehr relevant ist bzw. nicht mehr aufgetreten ist, den Risikozuschlag überprüfen zu lassen.

Die gesetzliche Norm für die Verringung oder Entfall des Risikozuschlags ist in § 41 VVG normiert.

bab

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Okay, danke. Dann gehe ich dabei mit, dass erst der Tarif +30% berechnet wird und dann der gesetzliche Zuschlag als Anteil von diesen beiden Posten, die zusammen meine Versicherungsprämie ausmachen.

Der Hinweis zur anonnymen Risikovoranfrage ist sicher sehr gut für andere, die hier mitlesen. In meinem Fall ist es eindeutig.

bab

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Nachtrag für andere: Der Risikozuschlag wurde nur auf den PKV-eigenen Tarif, nicht auf den gesetzlichen Zuschlag, erhoben.