Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 399786 times)

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2970 am: 14.12.2025 21:51 »
Wo will man das denn systematisch einbauen, nochmal.

Die Mindestbesoldung kennt als Bezugsgröße die 4K-Familie. Das MÄE ist aber ein Haushaltseinkommen, wo will man denn da ein Partnereinkommen berücksichtigen.

Man kann ja nun schwerlich dem Beamten ein Partnereinkommen abziehen und das dann im Relation zum MÄE setzen, dem es vollkommen egal ist, wie das Geld in den Haushalt kommt.

Der Fortschreibungsprüfung ist dies ebenfalls fremd.

Wenn man irgendwie ein Partnereinkommen einführt, müsste die Besoldung hiernach trotzdem den Prüfkriterien standhalten.
« Last Edit: 14.12.2025 21:57 von GoodBye »

BuBea

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2971 am: 14.12.2025 22:26 »

Und sagen wir es doch mal, wie es ist: Die Grundgehälter des Jahres 1996 als Fortschreibungsbasis zu wählen, ohne davon überzeugt zu sein, dass sie amtsangemessen sind, wäre doch so ziemlich die dümmste Aktion, die man sich vorstellen könnte.

Also selbst wenn vorher eine Abkopplung stattgefunden hat, so ist doch im Lichte des Urteils davon auszugehen, dass das Basisjahr 1996 in Ordnung ist. Ich kann es mir nicht vorstellen, dass man sich das Basisjahr nicht angeschaut hat. Die Höhe der Grundgehälter im Jahr 1996 und die auch Tatsache, dass nach den neuen Maßstäben das Mindestabstandsgebot im Ausgangspunkt nicht eingehalten war, müssen doch in Karlsruhe bekannt sein. Jeder kann dass in in wenigen Minuten überprüfen, warum nicht das BVerfG. Einen solchen Fauxpas kann man sich doch nicht erlauben.

Ich halte die Idee, die Fachgerichte von einer Abkopplung vor 1996 zu überzeugen, für aussichtslos. Die ganze Argumentation (ob zutreffend oder nicht) wird stets unterstellen müssen, dass man in Karlsruhe ziemlich dämlich gehandelt hat und wichtige Fakten übersehen hat. Ich denke, die Fachgerichte werden sich nicht darauf einlassen, zumal die klaren Vorgaben ja nun eine deutliche Arbeitsentlastung für sie bedeuten.

Ich bin da nicht so pessimistisch. Die Begründung für 1996 in Rn. 80 ist dünn:
 Als festes Basisjahr bietet sich das Jahr 1996 an, weil sowohl in Bezug auf die prüfungsgegenständlichen Gesetze als auch die deutsche Wiedervereinigung mit ihren Sondereffekten (vgl. BVerfGE 107, 218; 145, 304) ein hinreichender zeitlicher Abstand besteht. Einer Begrenzung auf 15-Jahreszeiträume als Vergleichsgrundlage bedarf es vor diesem Hintergrund nicht mehr, zumal sich gezeigt hat, dass dieses Zeitfenster zu kurz ist, um die Entwicklung der auf Langfristigkeit angelegten Besoldung hinreichend abzubilden (vgl. Stuttmann, NVwZ 2015, S. 1007 <1009>; Lindner, BayVBl 2015, S. 801 <804 f.>; Färber, ZBR 2018, S. 228 <232>).

Wenn es so klar wäre, warum hat das Gericht dann diesen Pflock nicht argumentativ eingeschlagen?



clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2972 am: 14.12.2025 22:31 »
Und warum sollte man 1979 nehmen? Und warum sollte man dann nicht 1979 in der Ex-DDR nehmen? Ich glaube,  dass es schwer wird, eine andere Basis als 1996 durchzusetzen und bin da Ryans Meinung

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2973 am: 14.12.2025 23:01 »
Wo will man das denn systematisch einbauen, nochmal.

Die Mindestbesoldung kennt als Bezugsgröße die 4K-Familie. Das MÄE ist aber ein Haushaltseinkommen, wo will man denn da ein Partnereinkommen berücksichtigen.

Man kann ja nun schwerlich dem Beamten ein Partnereinkommen abziehen und das dann im Relation zum MÄE setzen, dem es vollkommen egal ist, wie das Geld in den Haushalt kommt.

Der Fortschreibungsprüfung ist dies ebenfalls fremd.

Wenn man irgendwie ein Partnereinkommen einführt, müsste die Besoldung hiernach trotzdem den Prüfkriterien standhalten.

Die Dienstherren werden über die Bezugsgröße gehen. Jetzt und für die Vergangenheit gilt dit 4K-Alleinverdienerfamilie...der Drops ist gelutscht. In Zukunft werden die Dienstherren es über die 4K-Mehrverdienerfamilie versuchen (auch wenn dieser Versuch letztendlich scheitern wird). Das fiktive Parntereinkommen wird als "Zombie" einige Jahre weiterleben. Bis Karslruhe diesem "Untoten" endgütig den Kopf abschlägt, werden weitere Jahre vergehen und solange können die Dienstherren enorme Kosten einsparen.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2974 am: 14.12.2025 23:34 »
Nachdem hier ja viele zu allem eine Meinung haben, mal meine 2 Cent, was ich persönlich an diesem schönen 3. Advent erwarte für die Zukunft:

- Bezogen auf die Jahre bis de dato: Ein Nachzahlungsgesetz, welches die 4K-Familie als Grundsatz nimmt, nicht, weil der Gesetzgeber davon überzeugt wäre, sondern alleine, weil das Urteil keinen anderen Spielraum für den Bund zulässt.

- Bezogen auf das kommende Besoldungsgesetz: Die Abkehr vom Modell und die Einführung nach (aktuell) bayerischem Vorbild mit Ergänzung. Also 20.000 werden fiktiv angerechnet um die "Angemessenheit" zu berechnen, die neue Lebenswirklichkeit wird den Daten des statistischen Bundesamtes festgeschrieben. Für Singles mit Kindern wird es eine Ergänzungsberechnung geben, welche die fehlenden 20.000 bei gleichzeitig ersparten Aufwendungen für eine angemessene Wohnung in Relation stellt um zumindest außerhalb der Metropolen nicht mehr zahlen zu müssen, das ist dann auch der Kernunterschied zu Bayern.

Der Bund wird bei alle dem keinen Alleingang machen, sondern sich eng mit den Bundesländern abstimmen um keine weiteren Indizes zu produzieren, die ihm um die Ohren fliegen.

Hinsichtlich der "neuen Realität der Mitverdiener" wird man den kompletten Klageweg aussitzen, was erfahrungsgemäß zwei Legislaturen dauern wird.

Ich rate weiterhin dazu, die hier angestellten Rechnungen mit mehr als einer Prise Salz zu betrachten, ebenso die weiteren Spekulationen einiger neuerer Forenteilnehmer. Das Interesse ist zwar Rege, aber die Berechnung erfolgt letztlich andernorts und mit anderen politischen Vorgaben und diese sind, soviel sei verraten, kaum deckungsgleich mit den hier verfolgten Denkansätzen.

Wie sagte ein Forist hier so treffend: Das Urteil hat, mangels hinreichender Präzisierung an einigen Stellen, dem Dienstherren ungeahnte Spielräume abseits des monetären Gestaltungsfelds eröffnet und wir dürfen sicher sein, dass diese nicht ungenutzt bleiben werden.


Vielen Dank für deine Einschätzung BalBund. Die gleiche Vermutung /Befürchtung hatte ich auch. Was ich beim Modell Bayern besonders problematisch finde ... auch in den Fällen, wo tatsächlich kein Partnereinkommen vorliegt (z.B. dreijährige Elternzeit wird ausgereizt), trotzdem 20.000 € angerechnet werden. Die Länder und der Bund werden jedenfalls das fiktive Partnereinkommen nicht kampflos aufgeben.

Ich bin auch gespannt, wie NRW reagieren wird. Aktuell ist das Bundesland für Beamte mit Kindern der absolute Spitzenreiter. Wenn NRW die hohen Familienzuschläge beibehält, wird es seine Spitzenposition für Beamte mit Kindern verteidigen können.

Sie können nicht mehr "kämpfen", weil es die Option dafür nicht mehr gibt. Der Beschluss hat mit den wesentlichen Alimentattionsbestandteilen die Leitplnake sehr eng gemacht.

NRWs Kinderzuschläge dürften in ganz naher Zukunft der Vergangenheit angehören. Ich bin gespannt, wie es sich mit den bisherigen Zahlungen dahingegehnd verhält.


Rückwirkende RückForderungen gibt es in der Besoldung nur in äußerst engen zeitlichen Grenzen. Gezahlt ist gezahlt wiederholen ist gestohlen. (para. 812 BGB)

Da täuscht du dich, wenn mir die entsprechenden gesetzlichen Regelungen ansehe :) Es werden die üblichen Verjährungsfristen angenommen, wenn mich mein erster Blick nicht täuscht, beginnend beginnend mit dem Jahresende, in dem der Anspruch entstand und der Dienstherr (!) Kenntnis darüber erlangte. Der 812 ist einschlägig.

Hä? Hab ich was andres geschrieben? Drei jahre sind ne knappe Nummer in „Beamtenzeiträumen“

Ich kenne mich mit Beamtenzeiträumen nicht aus ;) Aber auch bei drei Jahren können erkleckliche Summen zusammenkommen.

AltStrG

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« Antwort #2975 am: 14.12.2025 23:36 »
Wo will man das denn systematisch einbauen, nochmal.

Die Mindestbesoldung kennt als Bezugsgröße die 4K-Familie. Das MÄE ist aber ein Haushaltseinkommen, wo will man denn da ein Partnereinkommen berücksichtigen.

Man kann ja nun schwerlich dem Beamten ein Partnereinkommen abziehen und das dann im Relation zum MÄE setzen, dem es vollkommen egal ist, wie das Geld in den Haushalt kommt.

Der Fortschreibungsprüfung ist dies ebenfalls fremd.

Wenn man irgendwie ein Partnereinkommen einführt, müsste die Besoldung hiernach trotzdem den Prüfkriterien standhalten.

Die Dienstherren werden über die Bezugsgröße gehen. Jetzt und für die Vergangenheit gilt dit 4K-Alleinverdienerfamilie...der Drops ist gelutscht. In Zukunft werden die Dienstherren es über die 4K-Mehrverdienerfamilie versuchen (auch wenn dieser Versuch letztendlich scheitern wird). Das fiktive Parntereinkommen wird als "Zombie" einige Jahre weiterleben. Bis Karslruhe diesem "Untoten" endgütig den Kopf abschlägt, werden weitere Jahre vergehen und solange können die Dienstherren enorme Kosten einsparen.

Kurz und knapp: Nein.

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2976 am: 15.12.2025 00:32 »
Wo will man das denn systematisch einbauen, nochmal.

Die Mindestbesoldung kennt als Bezugsgröße die 4K-Familie. Das MÄE ist aber ein Haushaltseinkommen, wo will man denn da ein Partnereinkommen berücksichtigen.

Man kann ja nun schwerlich dem Beamten ein Partnereinkommen abziehen und das dann im Relation zum MÄE setzen, dem es vollkommen egal ist, wie das Geld in den Haushalt kommt.

Der Fortschreibungsprüfung ist dies ebenfalls fremd.

Wenn man irgendwie ein Partnereinkommen einführt, müsste die Besoldung hiernach trotzdem den Prüfkriterien standhalten.

Die Dienstherren werden über die Bezugsgröße gehen. Jetzt und für die Vergangenheit gilt dit 4K-Alleinverdienerfamilie...der Drops ist gelutscht. In Zukunft werden die Dienstherren es über die 4K-Mehrverdienerfamilie versuchen (auch wenn dieser Versuch letztendlich scheitern wird). Das fiktive Parntereinkommen wird als "Zombie" einige Jahre weiterleben. Bis Karslruhe diesem "Untoten" endgütig den Kopf abschlägt, werden weitere Jahre vergehen und solange können die Dienstherren enorme Kosten einsparen.

Kurz und knapp: Nein.

Ich hoffe, dass du recht behälts. Bleibe hier aber pessimistisch. Aus meiner Sicht unterschätzt du die Ruchlosigkeit der 17 Besoldungsgesetzgeber.


Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2977 am: 15.12.2025 04:53 »
Die sind derart ruchlos, dass mein Nickname so heißt wie er heißt.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2978 am: 15.12.2025 06:10 »
Ich bin da weniger optimistisch. Ich sehe keinen Weg, wie man das Jahr 1996 für die Fortschreibungsprüfung leicht losbekommt. Man hat halt wie in der Begründung gesehen, ein Jahr genommen, mit etwas Abstand zur Wende.
Das BVerfG hat da nicht unendlich rumgerechnet, um ein gewisses Jahr zu finden, um alle Beamten glücklich zu machen.

1996 wird so lange gelten, bis der nächste Senat eine neue Rechtsprechung erfindet.  ;)

HansGeorg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2979 am: 15.12.2025 07:06 »
Kurze Verständnisfrage. Ich habe Widersprüche offen seit 2020 und seit 2022 auch eine Klage, welche derzeit ruht. Kann ich jetzt diese Argumentation der Fortschreibung der Besoldungsentwicklung mit rein bringen (natürlich Begründen, Begründen, Begründen) und das ganze dann "hoch" eskalieren? Denn ich gehe definitiv davon aus, dass ich so oder so die Klage weiteführen muss, da ein Reparaturgesetz meine "Ansprüche" nicht befriedigen wird.

BuBea

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2980 am: 15.12.2025 07:08 »
Ich bin da weniger optimistisch. Ich sehe keinen Weg, wie man das Jahr 1996 für die Fortschreibungsprüfung leicht losbekommt. Man hat halt wie in der Begründung gesehen, ein Jahr genommen, mit etwas Abstand zur Wende.
Das BVerfG hat da nicht unendlich rumgerechnet, um ein gewisses Jahr zu finden, um alle Beamten glücklich zu machen.

1996 wird so lange gelten, bis der nächste Senat eine neue Rechtsprechung erfindet.  ;)

Und genau dafür sind die Berechnungen von Believer und die Fragen von Rentenonkel hilfreich.

Dorfkind12

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2981 am: 15.12.2025 07:28 »
Frage zum Widerspruch für 2025

Habe seit 2023 Widerspruch eingelegt. Im Jahr 2024 wurde hier im Forum zwei Alternativen zum Widerspruch eingestellt.  Erst- Widerspruch und Folge- Widerspruch

Hatte dann den Folge-Widerspruch genommen. Unterschied zwischen den Beiden waren nur zwei Passage welche lauteten:

 „Hilfsweise beantrage ich die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit der Begründung, dass durch das RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 – D3-30200/94#21 – 178#6 – ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden ist, dem ich jedoch nun mit Erkenntniserlangung (siehe den dritten und den letzten Absatz der Begründung) kein Vertrauen mehr schenke.“

Sowie in der Begründung

„Weiterhin beantrage ich in Bezug auf das RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 – D3-30200/94#21 – 178#6 –, hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Grund hierfür ist meine unverschuldete Versäumnis der Frist für das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung von Ansprüchen. Der Vertrauenstatbestand ist hier offensichtlich durch das genannte Rundschreiben gesetzt worden und aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes wurde bisher auf die Stellung von Widersprüchen für die vergangenen Haushaltsjahre ab 2021 verzichtet.

Den Vertrauenstatbestand muss ich heute auf Grundlage der oben genannten Gründe als erschüttert betrachten. Nicht umsonst wird sowohl in dem RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 – D3-30200/94#21 – 178#6 –, als auch in dem vom BMI verfassten Referentenentwurf vom 16.01.2023, dem ebenfalls vom BMI fortgeschriebenen Entwurf vom 20.08.2024 und dem Regierungsentwurf (Kabinettsentwurf vom 06.11.2024) eingestanden, dass derzeit weiterhin kein verfassungskonformer Zustand vorherrscht. Mit den Gewerkschaften und Verbänden muss ich aktuell die Sorge teilen, dass sich in dem Versuch jenen verfassungskonformen Zustand zu erreichen, indem man de facto weitgehend nur kosmetische Veränderungen plant, nicht der Zweck zeigt, zur Wiederherstellung einer verfassungskonformen amtsangemessenen Alimentation zu schreiten, sondern dass wiederkehrend nur vor allem fiskalisch motivierte Entscheidungen geplant werden, die für sich betrachtet offenbaren, dass es vielmehr um eine möglichst kostengünstige Lösung geht, obgleich indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken vermögen (BVerfGE 155, 1 <46 Rn. 94>). „

Nun zu meinen Fragen:

1.
Der neue Widerspruch für 2025 (von Verwalter, am 01.12.2025 um 20:39 Uhr # 1946, Seite 130, im Thread: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.))
Ist auch als Erst-Widerspruch hinterlegt und beinhaltet o.g. Textbausteine.
Kann ich die einfach weglassen? Oder sind sie nicht „schädlich“ wenn sie weiterhin in meinem Folge-Widerspruch stehen?
2.
Bzw. was bedeutet …hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.??

3.
In meinem Folge-Widerspruch von 2024 hatte ich damals folgenden Satz zusätzlich eingefügt.
„Darüber hinaus beantrage ich hilfsweise, für mich amtsangemessene Dienstbezüge für das Jahr 2021 und für die Folgejahre 2022 und 2023 festzusetzen und mir diese zu gewähren“

Anmerkung: das Wort hilfsweise war hier wohl fehl am Platz.

Falls es vom DH für die Jahre 2021 und 2022 nicht akzeptiert wird, hat der Satz andere negativen Auswirkungen? Im Sinne von, rechtlich nicht richtig => kompletter Widerspruch 2024 nicht rechtliche korrekt somit nicht wirksam?

4.
Da in der Begründung (Widerspruch 2025) auch auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015  hingewiesen wird, kann ich in dem Widerspruch zusätzlich folgende Passage einbauen:

"Ebenso für die vergangenen Jahre, in welcher meine Alimentation nicht amtsangemessen sowie verfassungskonform war"

Einbauen würde ich diese nach folgendem Text:

Darüber hinaus beantrage ich, für mich amtsangemessene Dienstbezüge für das Jahr 2025 und für die Folgejahre festzusetzen und mir diese zu gewähren.

Bzw. irgendwie mit Hinweis auf die Entscheidung aus 2015 und der DH dort schon wissen konnte/müssen, dass er mich nicht amtsangemessen Alimentiert. Ich deshalb Rückwirkend bis 2015 Rückzahlungen beantragen kann.
Ich hoffe ich konnte mich verständlich Ausdrücken und das mir jemand die Fragen beantworten kann.

Vielen Dank schon mal.  😊

Grüße

Dorfkind12

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« Antwort #2982 am: 15.12.2025 07:30 »
Guten Moooorgen,

hat die o.g. Fragen vor kurzem schon einmal eingestellt. Ging aber etwas unter   ;D

Kann mir jemand meine Fragen kurz beantworten.

Wird bald Zeit um den Widerspruch abzuschicken.   :-)

Danke

Rentenonkel

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« Antwort #2983 am: 15.12.2025 07:56 »
@Dorfkind

Zunächst einmal ist wichtig, überhaupt einen Widerspruch zu formulieren. Dabei gibt es Rückenwind aus Karlsruhe; wenn man sich die Randnummer 161 genauer anschaut, scheint das BVerfG keine allzu strengen Kriterien mehr an die Begründetheit des Widerspruches zu stellen. Das scheint, so denke ich, auch nur sachgerecht, da es ja auch die Anforderung zur Begründung der Besoldung auf Seiten der Gegenseite ebenfalls in den Sitzungssaal verlegt hat.

Zu Frage 1: Sofern Du den Textbaustein schon in einem früheren Widerspruch benannt hast, kann der weggelassen werden. Sofern er sich bisher noch nicht in einem Widerspruch manifestiert hat, kann er eher nützen als schaden.

Zu Frage 2: Widereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Hilfsmittel des Verwaltungsrechts. Diese Widereinsetzung kann greifen (stark vereinfacht ausgedrückt), wenn jemand ohne Schuld eine Frist verpasst hat. Dann soll ihm diese Fristversäumnis nicht zum Nachteil gereichen.

Zu Frage 3: Für den Widerspruch 2025 sollte da besser der letzte Satz aus Frage 4 stehen

Zu Frage 4: Eine solche Betrachtung dürfte auf sehr dünnem Eis gebaut sein, weil man an der grundsätzlich haushaltsnahjahren Geltendmachung von Ansprüchen in meinen Augen nicht vorbei kommt, mithin solche Ansprüche auch als verjährt anzusehen wären.

Dorfkind12

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2984 am: 15.12.2025 09:01 »
@ Rentenonkel

Vielen Dank für deine schnelle Antwort.
Eine Rückfrage hätte ich noch.
Bin mir jetzt nicht ganz sicher wegen den vergangene Jahren. Sorry  ;D

Soll ich jetzt eher den Satz:
Ebenso für die vergangenen Jahe, in welcher meine Alimentation nicht amtsangemessen….
Oder
Mich auf die Jahre 2021 bis dato.
In den Widerspruch reinschreiben.

Gerne nehme ich auch ein Beispiel von dir entgegen. 

Vielen Dank nochmal 🙏