Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Rentenonkel

Zitat von: SchZe in Heute um 10:40Guten Morgen,

ich möchte nochmal auf meine Fragen aus Beitrag#8779 hinweisen.

Vielleicht kann ja auch @BalBund hier eine valide Antwort drauf geben.
Zitat von: SchZe in Gestern um 19:56Guten Abend,

endlich ist die Katze aus dem Sack, gut so. Nun kann man hoffentlich sachlich auf einer realen Grundlage diskutieren.

@Durgi

Ich habe fragen zu dem Umgang mit den Erfahrungsstufen. Da Stufe 1 nun ab Mai 2026 wegfällt:

1. Wenn jemand in seiner Besoldungsgruppe seit 2024 in Stufe 7 ist, wird er dann jetzt in Stufe 8 überführt?

Ich bin nicht Durgi, daher spiegeln meine Antworten nur meine Meinung wieder. Ich buddel die Frage nur schon mal wieder raus, weil sie im Wust der letzten drölfhundert Nachrichten untergegangen ist.

Nein

Zitat von: SchZe in Gestern um 19:562. Wenn nicht, warum nicht? Es hat sich doch eventuell eine Verschiebung der Stehzeiten ergeben

weil es Geld kostet und in anderen Rechtskreisen genauso gehandelt wurde, ohne dass es bisher dafür aus Karlsruhe einen auf den Deckel gegeben hat  ;)

Zitat von: SchZe in Gestern um 19:563. a) Oder ist die Stufe 8 nur noch Leistungsabhängig erreichbar?
3. b) Es steht ja was drin über Leistungen die Stehzeiten in den einzelnen Stufen verlängern oder auch verkürzen können

3 a) Nein,
3 b) Beurteilungen können die Stehzeiten verkürzen oder verlängern, nicht aber die nächste Erfahrungsstufe gänzlich verhindern

Zitat von: SchZe in Gestern um 19:564.Kommt eventuell in Zukunft bei Fortschreibung/Anpassungen eine oder mehrere Erfahrungsstufen die nur noch per guten Beurteilungsbeiträgen zu erreichen sind?

Ich denke nicht, weil die erreichbare Endstufe für die Fortschreibungsprüfung essentiell ist

WetterfroschETHA

Ich hätte eine Frage zum:

Ergänzender Familienzuschlag für Verheiratete (§ 41) - hinsichtlich gemeinsamer Elternzeit

Ich lese raus, dass die Auszahlbeträge erst ab Stichtag 01.05.2026 gelten. Das würde bedeuten, dass rückwirkend für die Elternzeiten, welche gemeinsam mit meiner Ehefrau in 2025 genommen wurden, keine Berücksichtigung finden würden.

Für eine noch gemeinsam geplante Elternzeit in 09/2026 würden die Voraussetzungen auch nicht vorliegen, da unser Kind dann älter als 1 Jahr ist. Korrekt?

Hanswurst

Zitat von: WetterfroschETHA in Heute um 11:15Ich hätte eine Frage zum:

Ergänzender Familienzuschlag für Verheiratete (§ 41) - hinsichtlich gemeinsamer Elternzeit

Ich lese raus, dass die Auszahlbeträge erst ab Stichtag 01.05.2026 gelten. Das würde bedeuten, dass rückwirkend für die Elternzeiten, welche gemeinsam mit meiner Ehefrau in 2025 genommen wurden, keine Berücksichtigung finden würden.

Für eine noch gemeinsam geplante Elternzeit in 09/2026 würden die Voraussetzungen auch nicht vorliegen, da unser Kind dann älter als 1 Jahr ist. Korrekt?

§ 79a lesen.

Illunis

Zitat von: Alexander79 in Heute um 07:18Die Kinderbetreuungskosten sind mit dem 0,5 bzw 0,3 fachen MÄE "abgegolten".
da gibt es innerhalb des Landes aber eine erhebliche Spreizung von 0€ bis gut 4-Stellig pro Kind.

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 09:05Der Senat wird sich jedoch kaum in der Lage sehen, das Mehrverdienermodell gänzlich zu beerdigen
ohne GG änderung? RN64 beerdigt doch eigentlich schon indirekt.

Zitat von: GeBeamter in Heute um 09:30DAS Problem in Dobrindts Plan ist die rückwirkende Einführung eines Partnereinkommens. Das hat bisher noch keiner versucht.
Bayern hat 2023 rückwirkend wegen dem 2020er Urteil das Partnereinkommen eingeführt und auch nicht wirklich begründet außer mit wenn wir das einrechnen passt das Geld

Zitat von: Henri74 in Heute um 09:59Bei dem auf Antrag zu gewährendem Ergänzungszuschlag wegen fehlendem Partnereinkommen gibt es ja einige Vorraussetzungen. Das ist ja aus verschiedenen Gründen ohnehin bedenklich.
Aber was soll denn bitte sein, wenn der Partner prinzipiell arbeiten könnte aber keine Arbeit findet? Oder nach dem dem Beamte versetzt wurde Zeit vergeht, bis eine neue Arbeit für den Partner gefunden werden kann. Sollen die dann Bewerbungen nachweisen oder hat man einfach Pech? Das ist doch alles Quatsch
- oder gar keine Ausbildung hat und nicht genug verdienen kann
- oder die Firma insolvent wird
- oder nur Arbeit findet, die sich mit dem Beamten überschneidet und so die Kinderbetreuung nicht klappen kann (Thema "24/7 im Dienst")
- usw..

GeBeamter

Zitat von: WetterfroschETHA in Heute um 11:15Ich hätte eine Frage zum:

Ergänzender Familienzuschlag für Verheiratete (§ 41) - hinsichtlich gemeinsamer Elternzeit

Ich lese raus, dass die Auszahlbeträge erst ab Stichtag 01.05.2026 gelten. Das würde bedeuten, dass rückwirkend für die Elternzeiten, welche gemeinsam mit meiner Ehefrau in 2025 genommen wurden, keine Berücksichtigung finden würden.

Für eine noch gemeinsam geplante Elternzeit in 09/2026 würden die Voraussetzungen auch nicht vorliegen, da unser Kind dann älter als 1 Jahr ist. Korrekt?

Unabhängig vom Geltungszeitraum würde ich raten, das Elterngeld gegen zu rechnen. Der Zuschlag mindert sich nämlich um Lohn- oder Lohnersatzleistungen und Elterngeld. Bei Elternzeit in Teilzeit dürfte da gar kein Zuschlag mehr übrig bleiben.

Bei hohem Elterngeld von 1000€+ dürfte auch kein Zuschlag mehr übrig bleiben.

WetterfroschETHA

Vielen Dank für die Antworten. Und da ich 4 Monate Elternzeit und Bezug von ElterngeldPlus gewählt habe und nicht das Basiselterngeld, sollte demnach auch kein Anspruch bestehen.

Sungam

Hallo,
da ich nichts gefunden habe, ändert sich eigentlich etwas an der Mindestversorgung? Also an der Mindestpension?

Danke für Antworten

Sungam

Quetsche

Zitat von: Hummel2805 in Heute um 10:23Die einzíge Nachzahlung im fünfstelligen Bereich die es geben wird, ist die Nachzahlung ab dem 3. Kind in der Zeit zwischen 2021 und 2026.

Dies wird der Bund nach Verabschiedung des Gesetzes in einer Rechtsverordnung regeln. Und da wird man den Berliner Weg gehen, indem man einen monatlichen pauschalen Betrag für alle Betroffenen in Netto berechnet.

In Berlin sind da zwischen 300 bis 400 € Netto pro Kind (ab dem 3. Kind) zusammengekommen.
Also wenn man vorsichtig rechnet und mal nur die 300 € Netto nimmt und das auf 60 Monate (5 Jahre) hochrechnet, würde hier eine Nachzahlung von 18.000 € Netto pro Kind (ab dem 3. Kind) gezahlt werden können.

Das ist meine Prognose nach allen Gesprächen im BMI
 

Wer sind da alle betroffenen? Die jemand gepflegt haben oder meinst du die Erhöhung Kinderzuschlag und die daraus resultierende Differenz und das rückwirkend ab 2021?

Kority

Zitat von: Dunkelbunter in Heute um 08:49Außer einmalig 138,00 Euro

Ich habe 2 kinder und lebe mit meiner partnerin gemeinsam, jedoch sind wir nicht verheiratet. Nachzahlung für 2020-2026 liegt "nur" bei 1338€.

ich find das schon frech. Die Kinder haben wir ja dennoch, verheiratet hin oder her

GoodBye

Ich empfehle ausdrücklich JEDEM, unter Berufung auf den durch das Rundschreiben geschaffenen Vertrauenstatbestand für die Jahre ab 2021 noch Widerspruch einzulegen (ggf. unter Hinweis auf eine Wiedereinsetzung).

Kority

Zitat von: GoodBye in Heute um 11:45Ich empfehle ausdrücklich JEDEM, unter Berufung auf den durch das Rundschreiben geschaffenen Vertrauenstatbestand für die Jahre ab 2021 noch Widerspruch einzulegen (ggf. unter Hinweis auf eine Wiedereinsetzung).

Hast du da evtl nen Musterwiederspruch? Am besten für Soldaten.

Danke im Voraus

frechdachs0815

Zitat von: GeBeamter in Heute um 11:21Unabhängig vom Geltungszeitraum würde ich raten, das Elterngeld gegen zu rechnen. Der Zuschlag mindert sich nämlich um Lohn- oder Lohnersatzleistungen und Elterngeld. Bei Elternzeit in Teilzeit dürfte da gar kein Zuschlag mehr übrig bleiben.

Bei hohem Elterngeld von 1000€+ dürfte auch kein Zuschlag mehr übrig bleiben.

Moin in die Runde,
da würde ich gerne gleich einmal einhaken...
Ist es Theoretisch nach diesem Entwurf richtig, dass....
- Gemäß §41 (und Anlage VII /Seite 83) "meine Frau" für ein Jahr Elternzeit (2021 bis 2022) einen Monatsbetrag von 1008 € für ein Kind rückwirkend bekommt ?!
- Sie hat in dieser Zeit Elterngeld Plus bezogen, da sie auf Minijob-Basis nebenbei gearbeitet hat.
- EG+ ca 600 € und MiniJob im Schnitt 250 € pro Monat.

Ist mein Gedanke jetzt korrekt , dass wir die Differenz ( 1008 - 600 - 250 ) von ca 158 €/Monat auf Antrag erhalten?

Vielen Dank im Voraus. Und auch für die seit Jahren erhellenden Beiträge einiger Foristen :)

P.S. leider erst seit 2025 Widerspruch eingelegt. :(

SchZe

#8907
Zitat von: Rentenonkel in Heute um 11:13Ich bin nicht Durgi, daher spiegeln meine Antworten nur meine Meinung wieder. Ich buddel die Frage nur schon mal wieder raus, weil sie im Wust der letzten drölfhundert Nachrichten untergegangen ist.

Nein

weil es Geld kostet und in anderen Rechtskreisen genauso gehandelt wurde, ohne dass es bisher dafür aus Karlsruhe einen auf den Deckel gegeben hat  ;)

3 a) Nein,
3 b) Beurteilungen können die Stehzeiten verkürzen oder verlängern, nicht aber die nächste Erfahrungsstufe gänzlich verhindern

Ich denke nicht, weil die erreichbare Endstufe für die Fortschreibungsprüfung essentiell ist
Danke fürs wieder ausbuddeln  :)...

Das es Geld kostet ist klar, dass man hier Sparpotenzial generieren kann ist mir bewusst.

Schwierig finde ich allerdings das die Überführung in Stufe 8 nun garnicht mehr ersichtlich geregelt erscheint.

Das eröffnet die Vermutung das eine nächste Besoldungstabelle anders aussehen könnte, siehe zukünftig nur 7 Stufen hat.


SwenTanortsch

Zitat von: Badener1 in Heute um 10:32Unser Dienstherr hatte doch zugesagt, dass rückwirkend bis 2021 niemand Widerspruch einlegen muss. Falls es zu Nachzahlungen käme, würden alle Betroffenen die Nachzahlung erhalten, auch ohne Widerspruch oder Klage.
Möglicherweise wird in absehbarer Zeit der Referentenentwurf geltendes Recht. Einschließlich der Berechnungsgrundlage, mit fiktivem Partnereinkommen von 20000 Euro, ab 2021. Dagegen werden sicher wieder zahlreiche Betroffene klagen.
Wenn dann eines Tages das BverfG feststellt, das die Einbeziehung eines fiktiven Partnereinkommens in die Berechnung der Nachzahlung ab 2021 rechtswidrig war, was ist dann? Tritt dann wieder die Zusage des DH in Kraft, dass alle ohne Widerspruch eine zusätzliche Nachzahlung ab 2021 auf der dann zukünftig geltenden Berech-nungsgrundlage erhalten oder bekommen dann nur Diejenigen eine zusätzliche Nachzahlung, die erneut (ggf. 2026) geklagt haben? Wo ist der Jurist unter euch?


Der Bund wird sich auf den Standpunkt stellen, dass er mit der gesetzlichen Regelung, sofern der Entwurf zum  BAlimentG, so wie er jetzt ist, Gesetzeskraft erlangte, verfassungskonform gehandelt haben wird. Auf dieser Grundlage wird er auch die nach 2021 geführten Widersprüche im ersten Fall entweder negativ bescheiden oder im zweiten Fall ganz auf sich beruhen lassen und sich also hier dann gar nicht mehr zu ihnen stellen. Für den zweiten Fall spricht derzeit, dass er ja in Art. 2 § 79 ff. Übergangsregelungen aus Anlass des Bundesalimentationsgesetzes und damit jeweils eine rückwirkende Nachzahlungsregelung im Rahmen des aktuellen Gesetzes erlässt. Ich halte es für wahrscheinlich, dass er sich dann gar nicht mehr veranlasst sieht, die Widersprüche zu bescheiden, sodass der Widerspruchsführer sich veranlasst sehen sollte, die Bescheidung mit Fristsetzung zu fordern und danach - sofern die Bescheidung weiterhin nicht geschieht - im Rahmen einer Untätigkeitklage zu handeln. Im ersten Fall hingegen erfolgte wie gesagt die negative Bescheidung.

In beiden Fällen stände danach - sofern im zweiten Fall die Untätigkeitsklage erfolgreich sein sollte - der Rechtsweg offen. Wer keinen Widerspruch geführt hat, wird zwangsläufig keine Bescheidung erhalten und gleichfalls auch keine Untätigkeitsklage führen können. Genau deshalb habe ich gestern und heute meine beiden Beiträge geschrieben. Denn wenn man die Sachlage so verstehen kann und also ein Verwaltungsgericht sie so versteht, wie ich sie dort darlege, müsste die Klage als zulässig verstanden werden und stände der Rechtsweg auch weiterhin allen Besoldungs- und Versorgungsempfängern selbst dann offen, wenn bislang im Treu und Glauben auf das besagte Rundschreiben kein Widerspruch geführt worden wäre.

Dabei würde ich es derzeit weiterhin anders als Rentenonkel verstehen, nämlich dass die Verkündigung und Veröffentlichung des BAlimentG das Datum der Widerspruchsfrist normieren würde. Jene wäre dann zunächst einmal anders als sonst im laufenden Kalenderjahr nicht der regelmäßig zeitnahe Zeitpunkt zum Stichtag des 30. oder 31. Dezembers eines Jahres, aber auch nicht ein Datum exekutiven Handelns, das auf Grundlage des Gesetzeskraft erlangten BAlimentG geschehen würde, sondern das Verkündigungs- und Veröffentlichungsdatum des Gesetzes. Grundlage dieser Annahme ist, dass im Rahmen der von mir angestellten Gedanken davon auszugehen wäre, dass ja bislang - wie der Entwurf wie gezeigt ausführt - keine verfassungskonforme Regelung seit 2021 vorliegt - darin folge ich der Begründung im Gesetzentwurf -, sodass die Widerspruchsfrist dann heute noch gar nicht begonnen hätte, sondern mit dem Tag der Verkündung und Veröffentlichung beginnt, da nun für die Jahre ab 2021 eine gesetzliche Regelung gegeben ist, die der Gesetzgeber als mit der Verfassung im Einklang betrachtet. Entsprechend wäre dann mit jenem die Rechtslage normierenden Datum für die Zeit ab 2021 auf Grundlage der von mir angestellten Begründung jedem Besoldungs- und Versorgungsempfänger innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat die Möglichkeit gegeben, Widerspruch zu führen. Danach sollte - im Rahmen der hier von mir angenommenen Logik und Zusammenhänge - die Möglichkeit nicht mehr gegeben sein. Eventuell müssten dann auch all jene Widerspruchsführer einen erneuten Widerspruch ab 2021 führen, die das seitdem schon getan haben (genau deshalb würde dann auch keine negative Bescheidung der bereits getätigten Widersprüche erfolgen); denn Art. 33 Abs. 1  BAlimentG lässt den Art. 2, der die Nachzahlungen regelt, mit Datum vom 1. Mai 2026 (und nicht früher, also bspw. ab 2021) in Kraft treten.

Im Idealfall - das wäre ein dritter möglicher Fall - wird sich darüber hinaus der Gesetzgeber auf den Standpunkt stellen, dass das BAlimentG für alle Besoldungsempfänger die vergangene Besoldungsregelung auch ab dem Jahr 2021 neu regelt, um so erklären zu wollen oder gar explizit zu erklären, dass nun jeder Besoldungs- und Versorgungsempfänger im Anschluss an die Ausfertigung und Veröffentlichung des BAlimentG nachträglich ab 2021 Widerspruch wird führen können. Das wäre natürlich erfreulich; daran allerdings zu glauben, will mir doch die Fantasie fehlen. Dem steht offensichtlich auch Art. 33 Abs. 1 des Entwurfs entgegen.

@ GoodBye

Ich halte Deinen Ratschlag aus dem Beitrag 8905 für allemal sinnvoll. Zugleich sehe ich weiterhin die Gefahren, die ich oben gerade ausgeführt habe, dass nämlich im Rahmen der aktuellen Regelungen aus dem BAlimentG am Ende mindestens für den Normunterworfenen gar nicht mehr klar ist, gegen welche gesetzliche Regelung er sich eigentlich mit einem Widerspruch wenden muss oder auch nur kann. Das wäre dann mal wieder die typische Konsequenz aus dem Handeln des Dienstherrn, nämlich dass der mit dem Ziel der anvisierten Kosten- und eigenen Gefahrenreduktion hingegen für den Normunterworfenen weiterhin gezielt Unklarheiten schafft, die er später dann auf dem formellen Weg zu seinen Gunsten nutzen will. Denn genau das hat zuvor ab 2011 auch Hamburg so getan.

Es ist auch hier ein echtes Trauerspiel, wie dieser ganze Entwurf, der als eine wiederkehrende gezielte Missachtung der Bundesbeamten wie des Bundesverfassungsgerichts gelesen werden muss, ein einziges Trauerspiel ist. Man kann als politischer Verantwortungsträger das Recht solange dehnen, bis es nicht mehr als solches erkennbar ist. Dazu ist man nicht ermächtigt, hat man aber die Macht, wenn man sie hat. Von diesem Gesetzentwurf wird, sofern er Gesetzeskraft erlangen wird - wovon auszugehen ist -, viel Schaden für's Land ausgehen. Wer pathetisch von der letzten Patrone der Demokratie redet, sollte sie nicht auf die Garanten für eine demokratisch und rechtsstaatlich rückgebundene Verwaltung abfeuern, um danach zu greinen, dass das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zunehmend weniger abgesichert wird.

HumanMechanic

Die Stufenaufstiege bleiben doch nahezu unverändert? 4 Jahre in 7 -> 8.
und überführt wird da auch keiner. Warum auch?
Das gab's mal als von Lebensalter auf Dienstalter umgestellt wurde. War so gegen 2010 rum.
Aber aktuell fällt ja ,,lediglich" Stufe 1 weg. Die Gesamtstufenlaufzeit bleibt allerdings unverändert