Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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SwenTanortsch

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 09:55Ich muss gestehen, obwohl ich mich sehr gerne auch in der Tiefe mit dem Beschluss und den daraus zu folgernden Lehren beschäftige, habe ich bereits im Januar die Diskussion kaum verfolgen können und auch jetzt fällt es mir wieder extrem schwer, worum es euch allen überhaupt geht.

Kann man jemand in 3 einfach verständlichen Sätzen (für Dummies) formulieren, worüber ihr überhaupt genau diskutiert und worin der Dissens liegt?

Ich brauche sechs Sätze. Diese sind allerdings m.E. einfach verständlich.

1. Der Gesetzgeber sieht sich als Folge der aktuellen Entscheidung verpflichtet, eine sachgerechte "Spitzausrechnung" zu vollziehen, um damit den Besoldungsindex zu bemessen (Rn. 79).

2. Die Besoldungsentwicklung lässt sich in einem Besoldungsindex darstellen, für den jeweils festzustellen ist, ob und in welchem Ausmaß er hinter den einzelnen volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohn im öffentlichen Dienst, Nominallohn, Verbraucherpreise) zurückgeblieben ist (Rn. 122).

3. Je nachdem, welche Höhe der Besoldungsindex hat, werden sich die ersten drei Parameterwerte der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung anders darstellen, was erhebliche Auswirkung im Rahmen ihrer Vermutungswirkung haben kann.

4. Da es hier also um drei der vier Parameter jener ersten Prüfungsstufe geht, kann die der Bemessung zugrunde gelegte Methodik einer "Spitzausrechnung" folglich von entscheidungserheblicher Bedeutung sein.

5. Mit der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der zweite Parameter der ersten Prüfungsstufe im Jahr 2022 (vgl. zur Berechnungsmethode die Rn. 86 der aktuellen Entscheidung) [(156,11 % - 157,45 %) x 100 / 156,11 %] = - 0,86, mit der in den ZBR-Beiträgen entwickelten Methodik ergibt sich als Parameterwert [(156,11 % - 146,02 %) x 100 / 156,11 %] = 6,91.

6. Im ersten Fall ist der zweite Parameter nicht erfüllt - erfüllt ist er, wenn er oberhalb eines Schwellenwerts von 5 % liegt (vgl. den LS 8 lit. a) - und indiziert als negativer Wert hingegen diesbezüglich eine deutliche Beteiligung der Beamten an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und dem Lebensstandard; im zweiten Fall ist der zweite Parameter erfüllt, indiziert folglich die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation mit der Folge, dass Beamte in der Besoldungsgruppe A 14 - sofern sich die Vermutung im Rahmen der wertenden Betrachtung bestätigt - nicht hinreichend an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und dem Lebensstandard beteiligt worden sind.

@ Maximus

Ich wäre dafür verbunden, wenn wir nun nicht erneut ein weiteres Fass aufmachen - auch jenes lässt sich schließen bzw. geschlossen lassen, worauf ich gerne später zurückkommen -, sondern jetzt bitte erst einmal endlich in einem maßgeblich Punkt zu einem Ende kommen - und sei es auch nur, dass das Ergebnis darin besteht, dass diesbezüglich ein Dissens besteht.

Denn sonst kommen wir nie zu einem Ende.

Durgi sollte als jemand, der die in den ZBR-Beiträgen betrachtete Methodik kritisiert, zunächst einmal die Möglichkeit erhalten, seine Sicht auf die Dinge, wie ich sie gestern dargelegt habe, zu formulieren. Danach können wir dann weitersehen, ob und ggf. dann auch wie - also bspw. in einem anderen Unterforum - die Debatte fortgeführt werden sollte.

Maximus

Einverstanden, alles klar

Ich wünsche allen schon mal ein schönes WE :)

Dogmatikus

Danke Swen, auch die 6 Sätze konnte ich gut nachvollziehen. ;-)

So weit ist auch alles klar und habe ich es im Grunde auch vorher schon verstanden. Ich hätte es sogar noch abgekürzt mit:

"Je nachdem, wie die Besoldung spitz berechnet wird, können sich unterschiedliche Werte für den notwendigen Vergleich mit den volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen ergeben, welche so erheblich voneinander abweichen können, dass mal die 5%-Grenze überschritten, mal deutlich unterschritten wird."

Euer Dissens liegt also darin, wie die Spitzberechnung zu erfolgen hat?
Leite ich aus deinen 6 Sätzen weiter korrekt ab, dass du die Berechnung nach ZBR für geboten hältst, der Rest der Diskutanten jedoch die Methode nach Rn. 78 ff. des Beschlusses?

Ich werde mir (sobald ich dafür wieder ausreichend Zeit habe) mal die ZBR-Artikel sowie Rn. 78 ff. des Beschlusses genauer zur Gemüte führen. Mich stört nämlich nicht nur, wie hier teilweise diskutiert wird (Stichwort persönliche Ebene), sondern auch, dass ich teils seitenweise keine eigene Ansicht zu dieser Thematik habe - die ich nach Erarbeitung aber nicht notwendiger Weise hier ausführen werde, auf dass irgendwann auch mal Befriedung eintritt. :)