Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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SwenTanortsch

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 09:55Ich muss gestehen, obwohl ich mich sehr gerne auch in der Tiefe mit dem Beschluss und den daraus zu folgernden Lehren beschäftige, habe ich bereits im Januar die Diskussion kaum verfolgen können und auch jetzt fällt es mir wieder extrem schwer, worum es euch allen überhaupt geht.

Kann man jemand in 3 einfach verständlichen Sätzen (für Dummies) formulieren, worüber ihr überhaupt genau diskutiert und worin der Dissens liegt?

Ich brauche sechs Sätze. Diese sind allerdings m.E. einfach verständlich.

1. Der Gesetzgeber sieht sich als Folge der aktuellen Entscheidung verpflichtet, eine sachgerechte "Spitzausrechnung" zu vollziehen, um damit den Besoldungsindex zu bemessen (Rn. 79).

2. Die Besoldungsentwicklung lässt sich in einem Besoldungsindex darstellen, für den jeweils festzustellen ist, ob und in welchem Ausmaß er hinter den einzelnen volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohn im öffentlichen Dienst, Nominallohn, Verbraucherpreise) zurückgeblieben ist (Rn. 122).

3. Je nachdem, welche Höhe der Besoldungsindex hat, werden sich die ersten drei Parameterwerte der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung anders darstellen, was erhebliche Auswirkung im Rahmen ihrer Vermutungswirkung haben kann.

4. Da es hier also um drei der vier Parameter jener ersten Prüfungsstufe geht, kann die der Bemessung zugrunde gelegte Methodik einer "Spitzausrechnung" folglich von entscheidungserheblicher Bedeutung sein.

5. Mit der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der zweite Parameter der ersten Prüfungsstufe im Jahr 2022 (vgl. zur Berechnungsmethode die Rn. 86 der aktuellen Entscheidung) [(156,11 % - 157,45 %) x 100 / 156,11 %] = - 0,86, mit der in den ZBR-Beiträgen entwickelten Methodik ergibt sich als Parameterwert [(156,11 % - 146,02 %) x 100 / 156,11 %] = 6,91.

6. Im ersten Fall ist der zweite Parameter nicht erfüllt - erfüllt ist er, wenn er oberhalb eines Schwellenwerts von 5 % liegt (vgl. den LS 8 lit. a) - und indiziert als negativer Wert hingegen diesbezüglich eine deutliche Beteiligung der Beamten an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und dem Lebensstandard; im zweiten Fall ist der zweite Parameter erfüllt, indiziert folglich die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation mit der Folge, dass Beamte in der Besoldungsgruppe A 14 - sofern sich die Vermutung im Rahmen der wertenden Betrachtung bestätigt - nicht hinreichend an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und dem Lebensstandard beteiligt worden sind.

@ Maximus

Ich wäre dafür verbunden, wenn wir nun nicht erneut ein weiteres Fass aufmachen - auch jenes lässt sich schließen bzw. geschlossen lassen, worauf ich gerne später zurückkommen -, sondern jetzt bitte erst einmal endlich in einem maßgeblich Punkt zu einem Ende kommen - und sei es auch nur, dass das Ergebnis darin besteht, dass diesbezüglich ein Dissens besteht.

Denn sonst kommen wir nie zu einem Ende.

Durgi sollte als jemand, der die in den ZBR-Beiträgen betrachtete Methodik kritisiert, zunächst einmal die Möglichkeit erhalten, seine Sicht auf die Dinge, wie ich sie gestern dargelegt habe, zu formulieren. Danach können wir dann weitersehen, ob und ggf. dann auch wie - also bspw. in einem anderen Unterforum - die Debatte fortgeführt werden sollte.

Maximus

Einverstanden, alles klar

Ich wünsche allen schon mal ein schönes WE :)

Dogmatikus

Danke Swen, auch die 6 Sätze konnte ich gut nachvollziehen. ;-)

So weit ist auch alles klar und habe ich es im Grunde auch vorher schon verstanden. Ich hätte es sogar noch abgekürzt mit:

"Je nachdem, wie die Besoldung spitz berechnet wird, können sich unterschiedliche Werte für den notwendigen Vergleich mit den volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen ergeben, welche so erheblich voneinander abweichen können, dass mal die 5%-Grenze überschritten, mal deutlich unterschritten wird."

Euer Dissens liegt also darin, wie die Spitzberechnung zu erfolgen hat?
Leite ich aus deinen 6 Sätzen weiter korrekt ab, dass du die Berechnung nach ZBR für geboten hältst, der Rest der Diskutanten jedoch die Methode nach Rn. 78 ff. des Beschlusses?

Ich werde mir (sobald ich dafür wieder ausreichend Zeit habe) mal die ZBR-Artikel sowie Rn. 78 ff. des Beschlusses genauer zur Gemüte führen. Mich stört nämlich nicht nur, wie hier teilweise diskutiert wird (Stichwort persönliche Ebene), sondern auch, dass ich teils seitenweise keine eigene Ansicht zu dieser Thematik habe - die ich nach Erarbeitung aber nicht notwendiger Weise hier ausführen werde, auf dass irgendwann auch mal Befriedung eintritt. :)

GoodBye

Ich fasse es für mich so zusammen:

Die Frage der Spitzberechnung ist in dem Sinne entscheidungserheblich, als dass sich hierüber entscheidet, ob sich für die Besoldungsgruppen ab A14 auf der Stufe 1 eine Vermutung der Verfassungswidrigkeit ergibt und die Klage (nach Prüfung der weiteren Kriterien auf Stufe 2 und 3) gewonnen wird, oder ob diese Gruppe in der Klage wie bisher unterliegt, obwohl im Falle einer Reparatur der zuvorgehenden Besoldungsgruppen aus der mittelbaren Verletzung des Abstandsgebotes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Verletzung des Abstandsgebotes erwächst.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Versuch

Zitat von: GoodBye in Heute um 12:27Ich fasse es für mich so zusammen:

Die Frage der Spitzberechnung ist in dem Sinne entscheidungserheblich, als dass sich hierüber entscheidet, ob sich für die Besoldungsgruppen ab A14 auf der Stufe 1 eine Vermutung der Verfassungswidrigkeit ergibt, oder ob diese Gruppe in der Klage (nach Prüfung der weiteren Kriterien auf Stufe 2 und 3) unterliegt, obwohl im Falle einer Reparatur der zuvorgehenden Besoldungsgruppen aus der mittelbaren Verletzung des Abstandsgebotes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Verletzung des Abstandsgebotes erwächst.

Es ist logisch, dass wenn vorher korrigiert wird, alles hochgeschoben werden muss.
Das hat m. M. n. bisher auch noch kein Politiker anders gesagt (und kein Jurist).


GoodBye

Zitat von: Versuch in Heute um 12:29Es ist logisch, dass wenn vorher korrigiert wird, alles hochgeschoben werden muss.
Das hat m. M. n. bisher auch noch kein Politiker anders gesagt (und kein Jurist).



Dann schau dir bitte den Berliner Beschluss an.

Für die von mir genannte Besoldungsgruppe zeigt sich in bestimmten Jahren allenfalls eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebotes und damit ein Entfall der Vermutungswirkung der Stufe 1. Nach weiterer Prüfung auf Stufe 2 und 3 kommt das BVerfG dann zu dem Ergebnis, dass keine Verletzung vorläge.

Mit Änderung der Methode wäre aber voraussichtlich ein weiterer Parameter auf Stufe 1 gerissen, so dass die Verfassungswidrigkeit zunächst vermutet werden würde. In der Prüfung der Stufe 2 und 3 dürfte dies nur schwer widerlegt werden können.

Und weshalb ist das entscheidungserheblich?

Weil der Gesetzgeber aller Voraussicht nach in gängiger Praxis nur dort eine Reparaturregelung schaffen wird, wo auch die Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde!

Das bedeutet, dass sich A14 - mit allen Unwägbarkeiten - allenfalls nachträglich gegen eine Verletzung des Abstandsgebotes durch die Reparaturregelung wenden könnte.

Unabhängig vom Streit über die Methode ist das Thema deshalb aufgrund der Auswirkungen ein heißes Eisen für den höheren Dienst. es geht auch darum, ob man für mehrere Jahre eine Nachzahlung erhält, oder halt nicht.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Versuch

Zitat von: GoodBye in Heute um 12:38Dann schau dir bitte den Berliner Beschluss an.

Für die von mir genannte Besoldungsgruppe zeigt sich in bestimmten Jahren allenfalls eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebotes und damit ein Entfall der Vermutungswirkung der Stufe 1. Nach weiterer Prüfung auf Stufe 2 und 3 kommt das BVerfG dann zu dem Ergebnis, dass keine Verletzung vorläge.

Mit Änderung der Methode wäre aber voraussichtlich ein weiterer Parameter auf Stufe 1 gerissen, so dass die Verfassungswidrigkeit zunächst vermutet werden würde.

Und weshalb ist das entscheidungserheblich?

Weil der Gesetzgeber aller Voraussicht nach in gängiger Praxis nur dort eine Reparaturregelung schaffen wird, wo auch die Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde!

Das bedeutet, dass sich A14 allenfalls gegen eine Verletzung des Abstandsgebotes durch die Reparaturregelung wenden könnte.

Und was spricht dagegen, dass es genauso kommt, also alle mehr erhalten?
Hat bisher keiner in Abrede gestellt.

Alles andere wäre unlogisch und nicht im Ansatz nachvollziehbar.

SwenTanortsch

Gern geschehen, Dogmatikus - ich schreibe an drei Stellen noch kurz in Deinen Beitrag hinein:

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 11:12Danke Swen, auch die 6 Sätze konnte ich gut nachvollziehen. ;-)

So weit ist auch alles klar und habe ich es im Grunde auch vorher schon verstanden. Ich hätte es sogar noch abgekürzt mit:

"Je nachdem, wie die Besoldung spitz berechnet wird, können sich unterschiedliche Werte für den notwendigen Vergleich mit den volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen ergeben, welche so erheblich voneinander abweichen können, dass mal die 5%-Grenze überschritten, mal deutlich unterschritten wird."

Euer Dissens liegt also darin, wie die Spitzberechnung zu erfolgen hat? Ja, das ist der Kern der Debatte.
Leite ich aus deinen 6 Sätzen weiter korrekt ab, dass du die Berechnung nach ZBR für geboten hältst, der Rest der Diskutanten jedoch die Methode nach Rn. 78 ff. des Beschlusses? Hier würde ich formulieren: Das Bundesverfassungsgericht lässt in den Rn. 78 ff. nicht erkennen, welche Methode es verwendet hat. Im April-Beitrag wird der indirekt vorgenommene Nachweis geführt, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Anwendung gebracht worden ist. Darüber hinaus stellt der Beitrag grundlegende Problematiken dar, die aus der Anwendung der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit folgen, insbesondere den in den letzten Tagen ausgeführten "Aufholprozess", als dessen Folge jene Methodik regelmäßig wiederkehrend nicht die in einem Besoldungsjahr vollzogene Anhebung bemisst, sondern längere Zeiträume, was offensichtlich - das Bundesverfassungsgericht fordert, regelmäßig das zwölfmonatige Kalenderjahr zu bemessen - nicht mit der aktuellen Rechtsprechung in Einklang zu bringen ist.

Ich werde mir (sobald ich dafür wieder ausreichend Zeit habe) mal die ZBR-Artikel sowie Rn. 78 ff. des Beschlusses genauer zur Gemüte führen Ich würde empfehlen, den ZBR-Beitrag aus dem Dezember-Heft (S. 408 ff.) und Januar-Heft (S. 7. ff) zu lesen, die beide noch im Rahmen eines 15-jährigen Betrachtungszeitraum formuliert worden sind, sowie ebenfalls den April-Beitrag (S. 124 ff.), der explizit im Rahmen des Themenhefts zur aktuellen Entscheidung auf diese zugeschnitten ist. Das neu strukturierte "Pflichtenheft" mitsamt des festen Basisjahrs 1996 macht die Sachlage noch einmal komplexer, was dort aber aus Platzgründen nur angedeutet werden konnte.. Mich stört nämlich nicht nur, wie hier teilweise diskutiert wird (Stichwort persönliche Ebene), sondern auch, dass ich teils seitenweise keine eigene Ansicht zu dieser Thematik habe - die ich nach Erarbeitung aber nicht notwendiger Weise hier ausführen werde, auf dass irgendwann auch mal Befriedung eintritt. :)

Zitat von: GoodBye in Heute um 12:27Ich fasse es für mich so zusammen:

Die Frage der Spitzberechnung ist in dem Sinne entscheidungserheblich, als dass sich hierüber entscheidet, ob sich für die Besoldungsgruppen ab A14 auf der Stufe 1 eine Vermutung der Verfassungswidrigkeit ergibt und die Klage (nach Prüfung der weiteren Kriterien auf Stufe 2 und 3) gewonnen wird, oder ob diese Gruppe in der Klage wie bisher unterliegt, obwohl im Falle einer Reparatur der zuvorgehenden Besoldungsgruppen aus der mittelbaren Verletzung des Abstandsgebotes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Verletzung des Abstandsgebotes erwächst.

Für die aktuelle Entscheidung ist die Auswahl der Methodik de jure von nicht entscheidungserheblicher Bedeutung, weil als Folge der zwischen 2008 und 2020 zu 95 % verletzten Besoldungsordnungen im Rahmen eines vollständig durchzuführenden systeminternen Besoldungsvergleichs am Ende mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit allen Besoldungsgruppen in allen Jahren zwischen 2008 und 2020 eine Nachzahlung zu gewähren sein dürfte.

Für andere Rechtskreise - nicht zuletzt auch für den Bund - dürfte sich die Sachlage komplexer darstellen, da die effektive Abkopplung der Besoldung hier im Einzelnen - sofern sie am Ende gegeben sein sollte - geringer ausgefallen ist: Die Sonderzahlungen sind ab 2004 im Bund weniger stark als in Berlin reduziert worden; es sind seltener unterjährige Besoldungsanpassungen vorgenommen worden als in Berlin und diese sind zugleich im Bund wiederkehrend früher im Jahresverlauf gewährt worden als in Berlin. Um PolareuDs Begriff des "Wohlstandsverlusts" zu verwenden - "Wohlstandsverlust" meint insbesondere: die geringere Möglichkeit des Beamten, für den später zwangsläufig eintretenden Versorgungsfall Rücklagen zu bilden, wozu er sich de facto verpflichtet sieht -: Jener stellt sich für Berliner Beamte zwischen 1996 und 2022 deutlich stärker dar als im Bund.

@ Maximus

Danke für Dein Verständnis: Sofern ich vergesse, auf Deine Ausführungen zurückzukommen (ich werde nicht jünger), erinnere mich später noch einmal daran, dass ich zugesagt habe, auf sie zurückzukommen.

SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in Heute um 12:38Dann schau dir bitte den Berliner Beschluss an.

Für die von mir genannte Besoldungsgruppe zeigt sich in bestimmten Jahren allenfalls eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebotes und damit ein Entfall der Vermutungswirkung der Stufe 1. Nach weiterer Prüfung auf Stufe 2 und 3 kommt das BVerfG dann zu dem Ergebnis, dass keine Verletzung vorläge.

Mit Änderung der Methode wäre aber voraussichtlich ein weiterer Parameter auf Stufe 1 gerissen, so dass die Verfassungswidrigkeit zunächst vermutet werden würde. In der Prüfung der Stufe 2 und 3 dürfte dies nur schwer widerlegt werden können.

Und weshalb ist das entscheidungserheblich?

Weil der Gesetzgeber aller Voraussicht nach in gängiger Praxis nur dort eine Reparaturregelung schaffen wird, wo auch die Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde!

Das bedeutet, dass sich A14 - mit allen Unwägbarkeiten - allenfalls nachträglich gegen eine Verletzung des Abstandsgebotes durch die Reparaturregelung wenden könnte.

Unabhängig vom Streit über die Methode ist das Thema deshalb aufgrund der Auswirkungen ein heißes Eisen für den höheren Dienst. es geht auch darum, ob man für mehrere Jahre eine Nachzahlung erhält, oder halt nicht.

Und PS. Genau diese Problematiken dürften über kurz oder lang im Rahmen der aktuellen Entscheidung aufscheinen, was wir sehen werden, wenn wir den Entwurf zum Reparaturgesetz zu Gesicht bekommen werden.

Maximus

Zitat von: GoodBye in Heute um 12:38Dann schau dir bitte den Berliner Beschluss an.

Für die von mir genannte Besoldungsgruppe zeigt sich in bestimmten Jahren allenfalls eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebotes und damit ein Entfall der Vermutungswirkung der Stufe 1. Nach weiterer Prüfung auf Stufe 2 und 3 kommt das BVerfG dann zu dem Ergebnis, dass keine Verletzung vorläge.

Mit Änderung der Methode wäre aber voraussichtlich ein weiterer Parameter auf Stufe 1 gerissen, so dass die Verfassungswidrigkeit zunächst vermutet werden würde. In der Prüfung der Stufe 2 und 3 dürfte dies nur schwer widerlegt werden können.

Wie oben bereits beschrieben, habe ich die Vermutung/Befürchtung, dass auch mit Änderung der Methode (Schwan-Methode) der Parameter auf Stufe 1 nicht gerissen wird. Wenn der Besoldungsindex mit der Schwan-Methode berechnet wird, dann muss auch der Tariflohnindex mit der Schwan-Methode berechnet werden. Dies wird aber dazu führen, dass auch der Wert aus dem Tarifindex deutlich niedriger sein wird, da auch die Tariferhöhungen regelmäßig unterjährig stattfinden. Ich erwarte jedenfalls keine großen Unterschiede. Die Abweichung Besoldungsindex vom Tariflohnindex wird bei beiden Varianten (einmal Färber-Methode, einmal Schwan-Methode) sehr wahrscheinlich ähnlich groß ausfallen (jedenfalls keine krassen Unterschiede). 

Ob die Schwan-Methode hier einen "Mehrwert" für uns hat (Parameter Stufe 1 gerissen), sehen wir erst, wenn jemand auch den Tariflohnindex mittels der Schwan-Methode berechnet. Dies ist bisher noch nicht geschehen. Erst dann kann man einen Vergleich anstellen.

Die Beantwortung kann gerne zurückgestellt werden... :-)

So...jetzt mache ich aber wirklich Schluss... ab ins Wochenende