Autor Thema: Leistungsentgelt  (Read 713 times)

tarifier

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Leistungsentgelt
« am: 02.11.2025 21:32 »
Bei den meisten AG im ÖD gibt es für das Leistungsentgelt eine DV/BV. Wenn sich die Mitarbeiter durch die dortigen Festlegungen diskriminiert fühlen bzw. es sich um Kriterien handelt, die keine Leistungsbeurteilung sind (z.B. Krankheitstage), kann dann die DV/ BV gekündigt bzw. aufgehoben werden? Dann würde das LEistungsentgelt "fair" nach § 18 TVÖD verteilt werden?
D.h. 2% aller Entgelte der Tarifbeschäftigten werden dann verteilt? in welchen %-ualen Anteilen je Mitarbeiter?
Auszahlung erfoglt nach TVÖD immer im Dezember, Rest im Januar .. und zwar der noch nicht ausgeschüttete Anteil je Mitarbeiter in welcher Höhe?
Wie wird dann § 18 TVÖD angewendet (konkret), wenn es keine durch DV/ BV geregelte Vereinbarung gibt?

Umlauf

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Antw:Leistungsentgelt
« Antwort #1 am: 03.11.2025 01:01 »
Genau nach §18 mit den Protokollnotizen. Das ganze ist im VKA-Bereich recht umfangreich.
Ich gehe davon aus, das die DV keine Nachwirkungsregelung hat. Muss nur noch der PR oder die Dienststelle kündigen.

Sjuda

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Antw:Leistungsentgelt
« Antwort #2 am: 03.11.2025 08:20 »
Eine solche Vereinbarung wird zwischen der Dienststelle und dem Personalrat abgeschlossen. Wenn die Regelungen als unfair empfunden werden, dann hat der Personalrat anscheinend die Interessen der Beschäftigten nicht ausreichend vertreten.

Die meisten Vereinbarungen enthalten Kürzungsregelungen bei bestimmten Abwesenheitszeiten, so auch bei Krankheit. Ob es sich dabei um eine Diskriminierung handelt, wird offensichtlich unterschiedlich bewertet.

§ 18 Abs 1 TVöD leitet ein:

Zitat
Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden

Es liegt nahe, dass eine Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen sowie die Steigerung von Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz nur dann möglich sind, wenn man seine Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt. Wie man aus dem Krankenbett heraus besonders zu honorierende Leistungen erbringen könnte, erschließt sich mir nicht. Viele Vereinbarungen enthalten eine bestimmte Schwelle von Fehltagen, die überschritten werden muss, bevor eine Kürzung eintritt. Demzufolge müssen schon erhebliche Fehlzeiten vorliegen. Kann es vor diesem Hintergrund gerecht sein, jemandem das gleiche Leistungsentgelt auszuzahlen, obwohl er quantitativ viel weniger gute Leistung erbracht hat? Die Kürzungsregelungen in vielen Dienstvereinbarungen legen nahe, dass diese Frage mehrheitlich mit nein beantwortet wird.

Sollte man gegenteiliger Auffassung sein, muss eine der Parteien zur Kündigung der Vereinbarung bewegt werden. Sehen beide Seiten keinen Handlungsbedarf, könnte man bei der nächsten PR-Wahl kandidieren, um für die notwendigen Mehrheiten zu sorgen.

Wie positioniert sich denn im konkreten Fall der Personalrat zum Problem?