Ermahnung wegen AU-Tag – Direktor besteht auf Nachholpflicht weil ich 20std

Begonnen von Schöne Aussichten, 03.03.2026 11:20

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UNameIT

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 09:40Soweit ich das sehe, argumentiert der Arbeitgeber, dass die Zeit der Arbeitsunfähigkeit in die Freizeit fällt und nicht in die bezahlte Kernarbeitszeit und daher diese fehlenden Stunden oder dieser fehlende Tag nicht auf das Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden können und daher denklogisch zu anderen Zeiten oder an anderen Tagen nachgearbeitet werden müssen.

So verstehe ich das auch. Und je nach Sachlage kann er damit sogar recht haben.


MoinMoin

Zitat von: anyways in Heute um 07:24Angenommen der TE passiert auf dem von der Arbeit zum Arzt etwas, gilt dies nicht als Arbeitsunfall.
Aber von zuhause zum Arzt schon?

Und warum sollte man grundsätzlich vor einem wiederkehrenden Routineeingriff nicht arbeitsfähig sein.

Aber in diesem Fall müsste der AG du Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vor der Ausstellung (also vor der OP) anzweifeln und wenn der AN diese Zeiten gutgeschrieben haben will und nicht als Minusstunden, muss er er entsprechende Nachweise erbringen.
Was passiert eigentlich, wenn der AN nicht zur Arbeiter scheint, weil er denkt zur OP zu gehen, der ambulante OP Termin nicht stattfindet oder nicht das Ergebnis hat, dass man hinterher AU ist und er keine AUB bekommt?
Dann sind es Minusstunden und man riskiert eine Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlens oder wegen AU Betrugs?

Wo ist der Unterschied zu einem Zahnarztbesuch, den ich in meiner privaten zeit machen muss, egal wann er ist (wg. Gleitzeit und so) und dann sagt der Arzt, oh sie bluten zu stark, gehen sie nach hause. Dann bekommt ich auch eine AUB, für den restlichen Tag und die Stunden die ich vorhergearbeitet habe bekomme ich nicht doppelt.

Tante Hilde

Zitat von: MoinMoin in Heute um 12:13Aber von zuhause zum Arzt schon?

Und warum sollte man grundsätzlich vor einem wiederkehrenden Routineeingriff nicht arbeitsfähig sein.

Aber in diesem Fall müsste der AG du Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vor der Ausstellung (also vor der OP) anzweifeln und wenn der AN diese Zeiten gutgeschrieben haben will und nicht als Minusstunden, muss er er entsprechende Nachweise erbringen.
Was passiert eigentlich, wenn der AN nicht zur Arbeiter scheint, weil er denkt zur OP zu gehen, der ambulante OP Termin nicht stattfindet oder nicht das Ergebnis hat, dass man hinterher AU ist und er keine AUB bekommt?
Dann sind es Minusstunden und man riskiert eine Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlens oder wegen AU Betrugs?

Wo ist der Unterschied zu einem Zahnarztbesuch, den ich in meiner privaten zeit machen muss, egal wann er ist (wg. Gleitzeit und so) und dann sagt der Arzt, oh sie bluten zu stark, gehen sie nach hause. Dann bekommt ich auch eine AUB, für den restlichen Tag und die Stunden die ich vorhergearbeitet habe bekomme ich nicht doppelt.


Es ist schlichtweg egal, wann der Eingriff stattfindet, da die vom ärztlichen Personal ausgestellte AU-Bescheinigung für den Tag gibt, und zwar den ganzen von Null bis 24 Uhr. Auch aufgrund der hier schon sehr gut aufgeführten Begründungen, z. B. dass die psychische Beeinträchtigung VOR so einem Eingriff nicht unerheblich und ein normales Arbeiten nicht möglich ist. Des Weiteren gibt es in D keine halben Tage mit AU-Bescheinigung und ich wiederhole mich, dass es den AG nichts angeht, wann der Termin ist.
Sollte der OP-Termin nicht stattfinden, muss die Zeit natürlich nachgeholt werden. Ich denke nicht, dass dies öfter vorkommt.
Wir drehen uns hier im kreis. Der Knackpunkt beim TE ist doch m. M. n., dass die Arbeitszeit nachgeholt bzw. die OP-Termine in die freie Zeit geschoben werden sollen. Hier ist uns nicht bekannt, ob es geregelte Arbeits- bzw. freie Tage gibt. Z. B. bei wöchentlicher Arbeitszeit am Montag bis Mittwoch kann der AG nicht verlangen, dass der AN am Donnerstag zum nacharbeiten kommt. Denn das ist quasi sein Wochenende. Anders sieht es aus, wenn die Arbeitstage nur so lose abgesprochen sind und nicht festgelegt wurden. das fände ich für den ÖD allerdings höchst ungewöhnlich, soll es aber geben.

MoinMoin

Zitat von: Tante Hilde in Heute um 14:39Es ist schlichtweg egal, wann der Eingriff stattfindet, da die vom ärztlichen Personal ausgestellte AU-Bescheinigung für den Tag gibt, und zwar den ganzen von Null bis 24 Uhr. Auch aufgrund der hier schon sehr gut aufgeführten Begründungen, z. B. dass die psychische Beeinträchtigung VOR so einem Eingriff nicht unerheblich und ein normales Arbeiten nicht möglich ist. Des Weiteren gibt es in D keine halben Tage mit AU-Bescheinigung und ich wiederhole mich, dass es den AG nichts angeht, wann der Termin ist.
Sollte der OP-Termin nicht stattfinden, muss die Zeit natürlich nachgeholt werden. Ich denke nicht, dass dies öfter vorkommt.
Du hast nicht ganz verstanden, wo ich das Problem sehe.

Die AUB wird vom Arzt ausgestellt, nachdem Eingriff stattgefunden hat!
Soweit unstrittig, dass man dann auch für den ganzen Tag eine AUB hat.
Wenn der Arzt im Vorfeld schon den TE AU schreibt, weil er eine psychische Beeinträchtigung vor der OP hat, dann ist alle paletti, dass ist hier aber nicht der Fall.

Ansonsten ist man vorher arbeitsfähig und mit welcher Begründung bleibt man dann der Arbeit fern?
Wenn man sagt: Ich bin AU, dann lügt man und hat ein Problem, wenn die OP nicht stattfindet.

Wenn man ein normalen Arzttermin hat, dann bleibt man doch auch nicht der Arbeit fern und bekommt diese Zeit gutgeschrieben. Und bis nach der OP ist es mutmaßlich erstmal nur eine normaler Arzttermin.
Also muss man sich bis dahin so verhalten, als wüsste man nicht, dass man nachmittags AUB wird.

Und da es dem AG nichts angeht, wann der OP Termin ist. Kann der AG einfach mal die AUB anzweifeln, weil er davon ausgeht, dass die OP nach Dienstschluss stattfindet und der AN den ganzen Tag hätte arbeiten können.
Und wenn ich zum normalen Arzttermin gehe, dann geht ihn diese Zeit auch nichts an, wenn ich mich mitten am Tag in den Zeitausgleich verabschiede.

ZitatWir drehen uns hier im kreis. Der Knackpunkt beim TE ist doch m. M. n., dass die Arbeitszeit nachgeholt bzw. die OP-Termine in die freie Zeit geschoben werden sollen. Hier ist uns nicht bekannt, ob es geregelte Arbeits- bzw. freie Tage gibt. Z. B. bei wöchentlicher Arbeitszeit am Montag bis Mittwoch kann der AG nicht verlangen, dass der AN am Donnerstag zum nacharbeiten kommt. Denn das ist quasi sein Wochenende. Anders sieht es aus, wenn die Arbeitstage nur so lose abgesprochen sind und nicht festgelegt wurden. das fände ich für den ÖD allerdings höchst ungewöhnlich, soll es aber geben.
Richtig, es kommt sehr stark auf die Gleitzeitregelung an.

Also bitte nicht falsch verstehen, ich finde es schlimm, wenn der AG da so agiert wie hier dargestellt, mich interessiert halt wie es tatsächlich rechtlich aussieht und wie so was am besten geregelt wird.

Nach meinem Verständnis müsste man ganz normal seinen Arbeitstag starten und dann sich in frei wg. Gleitzeit aus stempeln, wenn man zum Arzt geht (und da ist es egal ob man nur 30 min auf Arbeit wäre, so wie der TE behauptet). Wenn man dann nach dem Arztbesuch eine AUB hat, dann wird einem natürlich die volle Sollstundenzahl angerechnet.