Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Skywalker2000

Ich finde es schon witzig, dass für Endeffekt 200-350 Euro Brutto Gehalterhöhung so eine ellenlange Diskussion gestartet ist und das BMI einfach nicht abschließend zum Zuge kommt. In Zeiten von KI wo alles binnen Sekunden berechnet wird oder komplizierte Urteile analysiert.


Das selbe gilt für die peinlichen Gehaltsrunden alle 2-3 Jahre. Für 2-3% wird da ein Theater gestartet welches nur noch zum fremdschämen ist.

Da werden Abertausende Euros für Reisekosten, Übernachtung etc für mehrere Termine ausgegeben, wo am Ende 2,5 % Lohnerhöhung verhandelt wird..

Pumpe14

Zitat von: PolareuD in Gestern um 18:32So hatte ich das bisher auch wahrgenommen.

Hatten wir nicht auch schon Entwürfe, die genau das vorgesehen hatten- auch rückwirkend?
Und hat nicht Hamburg genau das auf Grundlage des Urteils 2020 auch gemacht, also die kinderbezogenen FZ rückwirkend erhöht??

InternetistNeuland

Zitat von: Skywalker2000 in Gestern um 20:43Ich finde es schon witzig, dass für Endeffekt 200-350 Euro Brutto Gehalterhöhung so eine ellenlange Diskussion gestartet ist und das BMI einfach nicht abschließend zum Zuge kommt. In Zeiten von KI wo alles binnen Sekunden berechnet wird oder komplizierte Urteile analysiert.


Das selbe gilt für die peinlichen Gehaltsrunden alle 2-3 Jahre. Für 2-3% wird da ein Theater gestartet welches nur noch zum fremdschämen ist.

Da werden Abertausende Euros für Reisekosten, Übernachtung etc für mehrere Termine ausgegeben, wo am Ende 2,5 % Lohnerhöhung verhandelt wird..

Wenn du schon bei KI bist, meine KI sagt dass der kleinste 4k Beamte 1400 € Netto zu wenig erhält jeden Monat.

GoodBye

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 21:10Wenn du schon bei KI bist, meine KI sagt dass der kleinste 4k Beamte 1400 € Netto zu wenig erhält jeden Monat.

Ohne fiktives Partnereinkommen ist das auch so
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Skywalker2000

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 21:10Wenn du schon bei KI bist, meine KI sagt dass der kleinste 4k Beamte 1400 € Netto zu wenig erhält jeden Monat.

Es geht um die Berechnung, Erstellung eines Entwurfs, Umsetzung und das politische Verkaufen.. sowas kannst du mit KI massiv vereinfachen. Was am Schluss gerecht oder verfassungswidrig, ist wieder eine andere Sache...

Dafür braucht man heutzutage keine 5 Jahre.

Bodycount02

Zitat von: Neugieriger in Gestern um 18:19RN 92 des Beschlusses von 2025 gibt hierzu Aufschluss und lässt erkennen, dass in Anlehnung zum Beschluss zu kinderreichen Beamtenfamilien die Besoldung so auszugestalten ist, dass eine beamtete Dienstkraft eine 4K-Familie mit der ihm gewährten allgemeinen Besoldung versorgen können muss. Ein Mehrbedarf, zu decken über deutlich höhere Familienzuschläge, ergibt sich gem. des 2020iger Beschlusses nur für Beamtenfamilien mit mehr als zwei Kindern.

Im letzten Beschluss stellt das BVerfG in RN 92 nämlich klar:
,,Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Dies bedeutet, dass der FZ zwar rückwirkend angehoben werden kann, um dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen. Jedoch ,,in gewissen Grenzen", wie Karlsruhe vorangestellt ausführt. Damit dürfte also klar sein, dass eine im Verhältnis zum Grundgehalt exorbitante Erhöhung des FZ nicht dem Tenor des BVerfG-Beschlusses entspricht, also ebenso verfassungswidrig ist wie ein (fiktives) Partnereinkommen, welches zum Zwecke des Erreichen der Mindestbesoldung nachträglich angerechnet wird.

Also nach meinem Rechtsverständnis bedeutet das, dass er das können müsste,, auch wenn er garkeine Familie hat. Es bleibt die freie Wahl des Beamten, ob er sein Gehalt dafür benutzt, oder den persönlichen Frieden wählt und keine Familie unterhält. Übersehe ich da was?

PolareuD

Zitat von: Pumpe14 in Gestern um 20:53Hatten wir nicht auch schon Entwürfe, die genau das vorgesehen hatten- auch rückwirkend?
Und hat nicht Hamburg genau das auf Grundlage des Urteils 2020 auch gemacht, also die kinderbezogenen FZ rückwirkend erhöht??

Bisher hatten wir in 3 Entwürfen zusätzlich zum FamZ einen familienabhängigen Ortszuschlag, teilweise abschmelzend.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SwenTanortsch

Zitat von: PolareuD in Gestern um 18:32So hatte ich das bisher auch wahrgenommen.

Man muss hier weiterhin mindestens vier Sachverhalte auseinanderhalten, nämlich:

1. Es gilt weiterhin, dass zwischen materiellem Recht und indiziellen Prüfungsverfahren in aller gebotenen Eindeutigkeit zu unterscheiden ist, und zwar ausnahmslos, so wie das der Senat in der Entscheidung vom 4. Mai 2020 noch einmal in entsprechender Klarheit ausgeführt hat:

"Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen." (Rn. 30)

2. Das indizielle Prüfverfahren ist ausschließlich dazu geeignet, eine Besoldung auf ihren amtsangemessenen Gehalt hin zu prüfen, so wie das im gerade herausgestellten Zitat klargestellt wird.

3. Eine solche Prüfung hat für die in den Besoldungsjahren 2008 bis 2020 entschiedenen Besoldungsregelungen nicht mehr zu erfolgen; denn jene Prüfung hat das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung vollzogen und keinen Zweifel daran gelassen, dass diese Prüfung abgeschlossen ist; darüber hinaus müsste eine solche Prüfung zugleich - sollte sie doch noch einmal erfolgen - zum identischen Ergebnis führen, da die Prüfung ausnahmslos auf hier entscheidungstragenden Gründen basiert. Damit ist zugleich kein striktes Verbot der Normwiederholung verbunden; denn der Besoldungsgesetzgeber könnte auf Grundlage desselben Prüfungsergebnisses dieselben Regelungen wiederholen, wenn es ihm gelänge, die identische Norm nun sachgerecht zu begründen. Das "Pflichtenheft" des Bundesverfassungsgerichts liefe entsprechend aus zwei Gründen ins Leere, wenn man es nun weiterhin heranziehen wollte, (a) nämlich weil es für die entschiedenen Besoldungsregelungen bereits mit eindeutigem Ergebnis herangezogen worden ist und (b) weil es nicht zur - auch nicht zur nachträglichen - Besoldungsbemessung herangezogen werden kann, ohne damit die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats zu verkennen (vgl. das Zitat oben).

4. Was entschieden ist, hat der Senat mit Blick auf die Richtervorlagen entschieden - darüber hinaus hat er den Prüfungsgegenstand und den Prüfungszeitraum jeweils ausgeweitet. Das Ergebnis der Prüfung, das über die Vorlagen hinausgeht, kann zwangsläufig nicht eingangs im Tenor genannt werden, da hier zwangsläufig nur die jeweilig zur Prüfung aufgerufenen Richtervorlagen genannt werden können; denn die Ausweitung des Prüfungsgegenstands und des Prüfungszeitraums erfolgte erst nach dem Eingang der Richtervorlagen. Allerdings werden in der Entscheidungsformel zwangsläufig auch die über die Richtervorlagen hinausgehenden Entscheidungen ausgeführt und werden auch sie mit Gesetzeskraft erlassen und verlangen entsprechend, befolgt zu werden.

In der Entscheidungsformel hat der Senat wie seit 2015 regelmäßig in den betreffenden Entscheidungen ausnahmslos die Grundgehaltssätze als mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar betrachtet, nicht aber - sofern er sie geprüft hat - familienbezogene Besoldungskomponenten (vgl. die Nr. 2 der Entscheidungsformel).

Ergo kann nun der das Besoldungsrecht reparierende Berliner Gesetzgeber alles tun und lassen, was er will, um die allein mit dem Alimentationsprinzip als unvereinbar entschiedenen Regelungen (vgl. weiterhin und auch nachfolgend die Nr. 2 des Tenors) bis zum 31.3.2027 (vgl. die Nr. 3) durch verfassungskonforme Regelungen zu ersetzen. Diese als unvereinbar entschiedenen Regelungen sind:

"a)  § 20 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) in Verbindung mit Anlage IV (– Tabelle West –) Nummer 1 in der Fassung des Artikel 3 Nummer 2 Anhang 27 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1831 – Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung A, gültig ab 1. August 2004),

soweit gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes die Besoldungsordnungen A im Land Berlin vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Juli 2010 betroffen sind;

b)  § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 362) in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1 (Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung A, gültig ab 1. August 2010);

c)    § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 362) in Verbindung mit Anlage 15 Nummer 1, berichtigt am 11. April 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 158 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung A, gültig ab 1. August 2011), sowie Artikel I § 1 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel II § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin vom 29. Juni 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 306) in Verbindung mit Anlage 1 (Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A ab 1. August 2011) und Anlage 3 (Überleitungstabelle Besoldungsordnungen A, gültig ab 1. August 2011);

d)  Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 291) in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1 (Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung A, gültig ab 1. August 2012);

e)  Artikel I § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 291) in Verbindung mit Anlage 16 Nummer 1 (Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung A, gültig ab 1. August 2013);

f)    Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 250) in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1 (Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, gültig ab 1. August 2014);

g)  Artikel I § 2 Absatz 4 und Absatz 6 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 250) in Verbindung mit Anlage 15 Nummer 1 (Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, gültig ab 1. August 2015),

mit Ausnahme der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 14 und A 15 ab dem 1. Januar 2016, die mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar sind;

h)  Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Juni 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 334) in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1 der Bekanntmachung vom 28. Juli 2016 gemäß Artikel 1 § 2 Absatz 5 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 522 – Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, gültig ab 1. August 2016),

mit Ausnahme der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 14 und A 15, die mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar sind;

i)    Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 7 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2017 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 382) in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1 der Bekanntmachung vom 24. August 2017 gemäß Artikel 1 § 2 Absatz 9 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 439 – Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, gültig ab 1. August 2017),

mit Ausnahme der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 14 und A 15 bis zum 31. Dezember 2017, die mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar sind;

j)    Artikel 1 § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2017 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 382) in Verbindung mit Anlage 15 Nummer 1 der Bekanntmachung vom 24. August 2017 gemäß Artikel 1 § 2 Absatz 9 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 439) in der Fassung des Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Anpassung des Datums der Besoldungserhöhung, zur Abschaffung der Kostendämpfungspauschale, zur Verbesserung der personellen Ausstattung der Bezirksverordnetenversammlungen, zur Einführung der Lernmittelfreiheit, zur Beitragsfreiheit der Hortbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 und 2 und zur Abschaffung der Bedarfsprüfung im Kernmodul vom 9. April 2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 202 – Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, gültig ab 1. Juni 2018),

mit Ausnahme des Grundgehaltssatzes der Besoldungsgruppe A 14 ab dem 1. Januar 2019, der mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar ist;

k)    Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 5. September 2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 551) in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1 der Bekanntmachung vom 30. September 2019 gemäß Artikel 1 § 5 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 635 – Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, gültig ab 1. April 2019),

mit Ausnahme des Grundgehaltssatzes der Besoldungsgruppe A 14 sowie – insoweit jeweils ab dem 1. Januar 2020 – den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen A 14 und A 16, die mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar sind;

l)    Artikel 1 § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 5. September 2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 551) in Verbindung mit Anlage 15 Nummer 1 der Bekanntmachung vom 30. September 2019 gemäß Artikel 1 § 5 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 635 – Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, gültig ab 1. Februar 2020), soweit sie den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 betreffen,

mit Ausnahme der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16, die mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar sind."

Ergo: Es wird dem Berliner Besoldungsgesetzgeber unter keinen Umständen verwehrt sein, die einzig als mit dem Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbarten Grundgehaltssätze der genannten Besoldungsgruppen in den genannten Besoldungsjahren bspw. durch eine nachträglich neue Regelung familienbezogener Besoldungskomponenten gemäß der oben genannten Nr. 2 bis zum Datum der Nr. 3 der Entscheidungsformel sachgerecht zu regeln. Denn das kann ihm das Bundesverfassungsgericht nicht verwehren, da es nicht dazu ermächtigt ist - formell im Rahmen der Entscheidung, wie es sie getroffen hat -, anstelle des Gesetzgebers die notwendigen Nachzahlungsregelungen zu erlassen. Das Berliner Abgeordnetenhaus kann also die mit Art. 33 Abs. 5 GG als unvereinbar betrachteten Regelungen der Grundgehaltssätze auch durch familienbezogene Regelungen heilen - es müsste dann nur sachgerecht begründen, dass durch die vollzogene Neuregelung familienbezogener Besoldungskomponenten ebenfalls insbesondere auch die Grundgehälter jener Beamten nachträglich sachgerecht geregelt worden wären, die über keine Familie verfügen, sodass auch sie als Folge von Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitsgerecht geregelte Nachzahlungen erhielten.

Zugleich könnte der Berliner Besoldungsgesetzgeber, sofern er entsprechend verfahren wollte, nicht ohne Weiteres ausklammern, dass ein vom Bundesverfassungsgericht vorgegebener sachlicher Grund für die Entscheidung, die verletzten Grundgehaltssätze sachgerecht durch Regelungen zur Familienbesoldung zu heilen, der aktuellen Entscheidung nicht zu entnehmen ist. Zu entnehmen ist ihr ausnahmslos - wie oben gezeigt -, dass die entsprechend betrachteten Grundgehaltssätze evident unzureichend sind.

Ergo muss jeder hier oder muss der Berliner Gesetzgeber kurz den sachlichen Grund für eine Neuregelung der Familienalimentation in Berlin in den Jahren 2008 bis 2020 angeben und den Zweck, der mit der Anhebung verfolgt wird, sachgerecht begründen, also begründen, wie durch die nachträgliche Anhebung familienbezogener Besoldungskomponenten die verletzten Grundgehaltssätze insbesondere auch der Beamten geheilt werden sollten, die in den geprüften Besoldungsjahren über keine Familie verfügt haben.

Wie gehabt bin ich auf diese Begründungen gespannt. Wie sollen sie lauten? Dem von den Medien durchgestochenen Gesetzentwurf kann ich weder das eine - einen sachlichen Grund - noch das anderen - einen entsprechenden Zweck - entnehmen.