Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Heute um 11:47Ich hoffe (und gehe davon aus), dass Karlsruhe sich die Entwicklung seit 09/2025 sehr genau angeschaut hat. Weitere "letzte Chancen" darf es eigentlich nicht mehr geben. Sonst wird das Gericht tatsächlich nicht mehr ernst genommen.

Wer nicht hören will, muss fühlen. Karlsruhe muss jetzt aus meiner Sicht die Samthandschuhe ausziehen und den "Gestaltungsspielraum" radikal verengen. Das Argument, dass dies negative Auswirkungen für die zukünftigen Besoldungsgesetzgeber und deren Gestaltungsspielraum hat, hat sich aus meiner Sicht abgenutzt. Diesen Kollateralschaden sollte Karlsruhe hinnehmen. Ggf. kann man irgendwann - wenn es eine amtsangemessene Besoldung tatsächlich gibt -  die Zügel wieder etwas lockern.

 

Das ist für uns von außen betrachtet schlüssig, Maximus - tatsächlich wird aber weiterhin genau das Gegenteil geschehen, weshalb man zwei wesentliche Punkte auch zukünftig voneinander trennen muss, die sich zunächst im Ergebnis als widersprüchlich darstellen, es aber nicht sind, wenn man den Hintergrund durchdringt:

These: Das Bundesverfassungsgericht wird heute nur umso mehr versuchen, den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt, nicht stärker einzuschränken, um auf der anderen Seite aber die heute bereits hohe Kontrolldichte im Besoldungsrecht mit einiger Wahrscheinlichkeit noch weiter zu erhöhen.

Das hört sich wie gesagt widersprüchlich an, ist es aber nicht, was sich aus folgendem Gedanken ergibt, den man nicht ausklammern kann, wenn man verstehen will, was das BVerfG tut und also auch bereits in der letzten Entscheidung vom 17. September 2025 getan hat.

Dadurch, dass mit Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG die Bindungswirkung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen als Verfassungssatz seit Ende 2024 konstitutionalisiert ist - sie beruht nicht mehr nur einfachgesetzlich auf § 31 Abs. 1 BVerfGG und ist nicht mehr nur ein ungeschriebener Grundsatz der Verfassungstreue -, haben sich die Machtverhältnisse zwischen Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht erheblich zugunsten des Bundesverfassungsgerichts verschoben. Daraus kann das Bundesverfassungsgericht fast zwangsläufig im Rahmen des ihm als Folge der Gewaltenteilung aufgegebenen Prinzip von judicial self restraint nur noch stärker den Schluss ziehen, sich darauf zu beschränken, den weiten Entscheidungsspielraum, über den der (Besoldungs-)Gesetzgeber verfügt, nach Möglichkeit nicht weiter einzuengen, ihn vielmehr sogar noch stärker als vor der Zeit von Ende 2024 zu öffnen. Auch das führt nun dazu, dass der Senat mit den besonderen prozeduralen Anforderungen die vormalige "Zweite Säule" des Alimentationsprinzips nun abgebaut hat.

Das Bundesverfassungsgericht wird also in den angekündigten Entscheidungen über die drei Rechtskreise Schleswig-Holstein, Bremen und das Saarland mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt, weiter einschränken, nachdem er ihn de facto aktuell durch die Einschätzungsprärogative vielmehr vergrößert hat, sondern er wird ggf. die Prüfungsdichte vergrößern, sie also ggf. noch enger fassen, dabei aber nach Möglichkeit peinlich genau darauf achten, so nicht den weiten Entscheidungsspielraum über Gebühr einzuengen, über den der Gesetzgeber verfügt, also ihm möglichst große Freiheitsgrade in der Regelung des Besoldungsrechts zu belassen. Entsprechend wird der Senat auch weiterhin für den Besoldungsgesetzgeber die Möglichkeit bestehen lassen, der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebot eine Doppel- Mehr- oder Hinzuverdienerfamilie zugrundezulegen - jedoch in der nachträglichen verfassungsgerichtlichen Kontrolle solange nicht von der Bezugsgröße der vierköpfigen Alleinverdienerannahme abrücken, wie sie sich nicht als begründet überholt zeigte. Diese Begründung zu schaffen, verbliebe so verstanden die Aufgabe der Besoldungsgesetzgeber, und zwar im jeweils laufenden Gesetzgebungsverfahren (denn eine nachträgliche Veränderung der Maßstäbe zur Besoldungsbemessung im gerichtlichen Verfahren ist ihnen prinzipiell nicht möglich).

Ergo: Auch zukünftig muss man im Blick behalten, dass das BVerfG auch weiterhin - so, wie sich die Besoldungsgesetzgeber derzeit verhalten - dazu veranlasst sein dürfte, die Kontrolldichte noch weiter zu vergrößern, aber dabei versuchen wird, den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt, zukünftig möglich umfassend geöffnet zu halten. Entsprechend sei hier daran erinnert, was ich in den letzten Jahren wiederkehrend geschrieben habe: Das BVerfG hat erstens Sorge dafür zu tragen, dass das Verfassungsrecht nicht versteinert, also am Ende das Besoldungsrecht nicht nur noch wie eine Art Verwaltungshandeln zu betrachten wäre, und dass zweitens also der Besoldungsgesetzgeber in bspw. auch noch 100 Jahren einen möglichst weiten Entscheidungsspielraum vorfindet, da er nichts für die heutigen gezielt verfassungsbrechenden Besoldungsgesetzgeber kann.

Rheini

Zitat von: BPolFrust in Heute um 12:28https://www.zeit.de/news/2026-09/11/richterbund-macht-besoldung-zum-fall-fuer-verfassungsrichter

Mal sehen wann Karlsruhe anfängt zu streiken. 😂

Spannend. Und wenn nicht angenommen, direkt zum EuGh? Wirksamer und zeitnaher Rechtschutz nicht gegeben?

BPolFrust

Zitat von: Rheini in Heute um 12:34Spannend. Und wenn nicht angenommen, direkt zum EuGh? Wirksamer und zeitnaher Rechtschutz nicht gegeben?

Würde meines Wissens nur funktionieren, wenn ein EU weites Recht verletzt werden würde. Das wird schwierig zu konstruieren sein. 😅
Und das der effektive Rechtsschutz vorhanden ist, wurde ja vor nicht allzu langer Zeit im Urteil über das absolute Streikverbot festgestellt. *hust*

Rheini

Zitat von: BPolFrust in Heute um 12:43Würde meines Wissens nur funktionieren, wenn ein EU weites Recht verletzt werden würde. Das wird schwierig zu konstruieren sein. 😅
Und das der effektive Rechtsschutz vorhanden ist, wurde ja vor nicht allzu langer Zeit im Urteil über das absolute Streikverbot festgestellt. *hust*

Ich glaube das wichtige Wort ist "solange". Evtl. will der Richterbund nun belegen, dass es nicht mehr so ist.

BVerfGBeliever

Zitat von: GeBeamter in Heute um 11:09Das ist tatsächlich ein interessanter Punkt. Da haben einige DH vor lauter Reparieren an Motor und Getriebe glatt verpennt, die Karosserie auf Durchrostung zu checken.
Will meinen: man war so darauf fokussiert, unten eine Korrektur vorzunehmen und darauf aufbauend eine Abstandlogik zu stricken, dass der Abstand vom niedrigsten zum höchsten Statusamt eher zufällig entstanden ist. Niemand hat sich mit dem Wert eines Amtes befasst und wie sich dieses aus der Bedeutung des Berufsbeamtentums, Leistung und Befähigung und Verantwortung heraus zu den anderen Dienstgraden verhalten sollte. Man hat rein innerhalb eines haushalterischen Rahmens auf eine rechnerische Binnenlogik geschaut. Auch Brandenburg übrigens. Bei denen kommt nur eher zufällig ein deutlich höherer Wert heraus.
Wie gesagt, der brandenburgische Gesetzgeber will die Tabellenstauchungen der letzten Jahre ("Grüße" an Verdi/etc.) rückgängig machen und die Binnenabstände des Jahres 1996 wiederherstellen.

Mit anderen Worten: Im Jahr 2026 sollen alle brandenburgischen A-, B-, R- und C-Besoldungen zwischen 97,30% und 97,42% höher sein, als sie es jeweils im Jahr 1996 waren (eine Ausnahme bilden die W-Besoldungen, weil es diese im Jahr 1996 noch gar nicht gab). Natürlich macht Brandenburg dies nicht "freiwillig", sondern um in allen Besoldungsgruppen die 95%-Schwelle des Nominallohnindex einzuhalten (hatte ich ja weiter oben erläutert).

Und wenn in NRW beispielsweise der 2026er Nominallohnindex tatsächlich deutlich niedriger sein sollte als in Brandenburg (wie gesagt, ich habe die Plausibilität nicht geprüft), dann besteht für den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber zunächst kein unmittelbarer vergleichbarer Anpassungsbedarf. Ungeachtet dessen stellt sich dann aus meiner Sicht umso mehr meine aufgeworfene Frage nach der Ämterwertigkeit..

GeBeamter

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 13:00Und wenn in NRW beispielsweise der 2026er Nominallohnindex tatsächlich deutlich niedriger sein sollte als in Brandenburg (wie gesagt, ich habe die Plausibilität nicht geprüft), dann besteht für den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber zunächst kein unmittelbarer vergleichbarer Anpassungsbedarf. Ungeachtet dessen stellt sich dann aus meiner Sicht umso mehr meine aufgeworfene Frage nach der Ämterwertigkeit..

Ich glaube man darf dabei aber nicht außer acht lassen, dass die Dienstorte unterschiedliche Lebenshaltungskosten haben können. So gesehen wäre es kein Ausdruck mangelnder Wertigkeit im Vergleich, wenn in Brandenburg nachher absolut weniger Sold herausspringt, als in NRW oder beim Bund. Wäre es natürlich andersherum, hätte man wohl ein Indiz, dass der Bund oder NRW irgendwo haushaltsschonend ins Lenkrad gegriffen haben.

Rheini

Das MAE ist in NRW höher als in BB, nach Anpassung durch BB, die Bezüge aber geringer ..

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 12:31Das ist für uns von außen betrachtet schlüssig, Maximus - tatsächlich wird aber weiterhin genau das Gegenteil geschehen, weshalb man zwei wesentliche Punkte auch zukünftig voneinander trennen muss, die sich zunächst im Ergebnis als widersprüchlich darstellen, es aber nicht sind, wenn man den Hintergrund durchdringt:

These: Das Bundesverfassungsgericht wird heute nur umso mehr versuchen, den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt, nicht stärker einzuschränken, um auf der anderen Seite aber die heute bereits hohe Kontrolldichte im Besoldungsrecht mit einiger Wahrscheinlichkeit noch weiter zu erhöhen.

Das hört sich wie gesagt widersprüchlich an, ist es aber nicht, was sich aus folgendem Gedanken ergibt, den man nicht ausklammern kann, wenn man verstehen will, was das BVerfG tut und also auch bereits in der letzten Entscheidung vom 17. September 2025 getan hat.

Dadurch, dass mit Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG die Bindungswirkung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen als Verfassungssatz seit Ende 2024 konstitutionalisiert ist - sie beruht nicht mehr nur einfachgesetzlich auf § 31 Abs. 1 BVerfGG und ist nicht mehr nur ein ungeschriebener Grundsatz der Verfassungstreue -, haben sich die Machtverhältnisse zwischen Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht erheblich zugunsten des Bundesverfassungsgerichts verschoben. Daraus kann das Bundesverfassungsgericht fast zwangsläufig im Rahmen des ihm als Folge der Gewaltenteilung aufgegebenen Prinzip von judicial self restraint nur noch stärker den Schluss ziehen, sich darauf zu beschränken, den weiten Entscheidungsspielraum, über den der (Besoldungs-)Gesetzgeber verfügt, nach Möglichkeit nicht weiter einzuengen, ihn vielmehr sogar noch stärker als vor der Zeit von Ende 2024 zu öffnen. Auch das führt nun dazu, dass der Senat mit den besonderen prozeduralen Anforderungen die vormalige "Zweite Säule" des Alimentationsprinzips nun abgebaut hat.

Das Bundesverfassungsgericht wird also in den angekündigten Entscheidungen über die drei Rechtskreise Schleswig-Holstein, Bremen und das Saarland mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt, weiter einschränken, nachdem er ihn de facto aktuell durch die Einschätzungsprärogative vielmehr vergrößert hat, sondern er wird ggf. die Prüfungsdichte vergrößern, sie also ggf. noch enger fassen, dabei aber nach Möglichkeit peinlich genau darauf achten, so nicht den weiten Entscheidungsspielraum über Gebühr einzuengen, über den der Gesetzgeber verfügt, also ihm möglichst große Freiheitsgrade in der Regelung des Besoldungsrechts zu belassen. Entsprechend wird der Senat auch weiterhin für den Besoldungsgesetzgeber die Möglichkeit bestehen lassen, der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebot eine Doppel- Mehr- oder Hinzuverdienerfamilie zugrundezulegen - jedoch in der nachträglichen verfassungsgerichtlichen Kontrolle solange nicht von der Bezugsgröße der vierköpfigen Alleinverdienerannahme abrücken, wie sie sich nicht als begründet überholt zeigte. Diese Begründung zu schaffen, verbliebe so verstanden die Aufgabe der Besoldungsgesetzgeber, und zwar im jeweils laufenden Gesetzgebungsverfahren (denn eine nachträgliche Veränderung der Maßstäbe zur Besoldungsbemessung im gerichtlichen Verfahren ist ihnen prinzipiell nicht möglich).

Ergo: Auch zukünftig muss man im Blick behalten, dass das BVerfG auch weiterhin - so, wie sich die Besoldungsgesetzgeber derzeit verhalten - dazu veranlasst sein dürfte, die Kontrolldichte noch weiter zu vergrößern, aber dabei versuchen wird, den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt, zukünftig möglich umfassend geöffnet zu halten. Entsprechend sei hier daran erinnert, was ich in den letzten Jahren wiederkehrend geschrieben habe: Das BVerfG hat erstens Sorge dafür zu tragen, dass das Verfassungsrecht nicht versteinert, also am Ende das Besoldungsrecht nicht nur noch wie eine Art Verwaltungshandeln zu betrachten wäre, und dass zweitens also der Besoldungsgesetzgeber in bspw. auch noch 100 Jahren einen möglichst weiten Entscheidungsspielraum vorfindet, da er nichts für die heutigen gezielt verfassungsbrechenden Besoldungsgesetzgeber kann.

Vielen Dank für deine Einschätzung...auch wenn du wieder einmal eines meiner Luftschlösser zum zerplatzen gebracht hast :)

Die Versteinerung ist ja schon eingetreten...leider insbesondere bei den Grundgehaltssätzen.

Deinen Punkt mit der Prüfungs-/Kontrolldichte finde ich sehr interessant. Wenn ich dich richtig verstanden habe, meinst du hier eine "inhaltliche" Kontrolldichte.

Aus meiner laienhaften Sicht ist die Prüfungsdichte im Sinne von "die Anzahl der Entscheidungen pro Jahr muss steigen" relevanter. Weitergehende Prüfpunkte bringen nur wenig, wenn Karlsruhe bei seinem Tempo bleibt. 

FrageFuerNenFreund

Hmmm..... wie steht es eigentlich mit den Beamten (M-W-D) in Brüssel und deren Besoldung/Zuschläge etc. aus?!?!?!

Wenn hier schon der EuGH ins Spiel gebracht wird.....

FrageFuerNenFreund

Zitat von: FrageFuerNenFreund in Heute um 13:35Hmmm..... wie steht es eigentlich mit den Beamten (M-W-D) in Brüssel und deren Besoldung/Zuschläge etc. aus?!?!?!

Wenn hier schon der EuGH ins Spiel gebracht wird.....

P.S. ich vergaß.... Wenn das hier so weitergeht durchbrechen wir hier noch die 500 bevor auch nur ein Hauch eines neues Entwurfes öffentlich wird..... Und ja eher haben wir wohl einen anderen Kanzler .....

SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Heute um 13:30Vielen Dank für deine Einschätzung...auch wenn du wieder einmal eines meiner Luftschlösser zum zerplatzen gebracht hast :)

Die Versteinerung ist ja schon eingetreten...leider insbesondere bei den Grundgehaltssätzen.

Deinen Punkt mit der Prüfungs-/Kontrolldichte finde ich sehr interessant. Wenn ich dich richtig verstanden habe, meinst du hier eine "inhaltliche" Kontrolldichte.

Aus meiner laienhaften Sicht ist die Prüfungsdichte im Sinne von "die Anzahl der Entscheidungen pro Jahr muss steigen" relevanter. Weitergehende Prüfpunkte bringen nur wenig, wenn Karlsruhe bei seinem Tempo bleibt. 


Entschuldige, für das auf den Boden zurückgeholte Luftschloss, Maximus - die von mir hervorgehobene Unterscheidung ist grundsätzlicher Art und sie kann als solche das Schloss auch durchaus wieder in die Luft heben: wenn auch nicht als zunehmend eingeschränkter weiter Entscheidungsspielraum, sondern als Folge der noch enger gezogenen Kontrolldichte, die ebenfalls ggf. Freiheitsgrade des Gesetzgebers einschränken kann.

Unsachlich - im Sinne von: nicht die Sache als solche treffend - war in Deiner Sicht auf die Dinge und ist es - das ist erheblich wichtiger - im Handeln des Gesetzgebers regelmäßig ebenfalls, dass sie nicht die jeweilige Ermächtigung, die dem jeweiligen Verfassungsorgan gegeben ist, beachten:

Der Gesetzgeber ist dazu ermächtigt und verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu besolden und zu alimentieren, also gemessen an seinem Amt seine Besoldung fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen. Der Gesetzgeber handelt also zwangsläufig mit Blick auf die Gegenwart und Zukunft und regelt so materiell-rechtlich anhand konkreter Lebenssachverhältnisse den gegenwärtigen Unterhalt des Beamten. Er verfügt dabei über einen weiten Entscheidungsspielraum.

Das Bundesverfassungsgericht ist dazu ermächtigt und nicht minder der daraus für es resultierenden Pflicht unterworfen, in der konkreten Normenkontrolle zu prüfen, ob der Beamten und seine Familie in einem abgeschlossenen Zeitraum amtsangemessen besoldet und alimentiert worden ist, also ob gemessen an seinem Amt seine Besoldung fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards im jeweiligen Besoldungsjahr angepasst worden ist. Dieses Handeln betrachtet ausnahmslos immer abgeschlossene Zeiträume der Vergangenheit. Es kann dabei die jeweilige Kontrolldichte bestimmen.

Wenn also das Bundesverfassungsgericht nun die Kontrolldichte erhöht - also bspw. nun eine "Spitzausrechnung" in der fachgerichtlichen Prüfung verlangt -, dann schränkt es damit nicht automatisch den weiten Entscheidungsspielraum ein. Denn dem Gesetzgeber stehen ja so weiterhin de jure alle auch zuvor gegebenen Möglichkeiten zur gegenwärtigen Regelung der Besoldung und Alimentation des Beamten zur Verfügung. De facto kann aber daraus eine Einschränkung von Freiheitsgraden resultieren, da ggf. bestimmte Möglichkeiten, die vorher nicht mit entscheidungstragenden Gründen betrachtet worden sind, gegeben waren, die es de jure nun noch immer sind, die sich aber de facto im Zusammenhang mit anderen Regelungen nicht mehr hinreichend begründen lassen, also de jure weiterhin gegeben, de facto aber versperrt sind.

Darüber hinaus kann es aber auch de jure bestimmte rechtliche Konstruktionen als verfassungswidrig betrachten, es hat bspw. in der Vergangenheit klargestellt, dass die Regelung einer antragslosen Teilzeittätigkeit nicht mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar ist. Damit ist eine entsprechende rechtliche Regelung für sich allein und damit nicht minder auch im Zusammenhang mit anderen rechtlichen Regelungen dem Besoldungsgesetzgeber auch de jure verstellt und sind so betrachtet Freiheitsgrade qua Rechtsprechung auch unmittelbar eingeschränkt.

Entsprechend ist im Rahmen dessen, was ich vorhin geschrieben habe, erwartbar, dass das Bundesverfassungsgericht - solange es nicht muss - weiterhin nicht weitere Freiheitsgrade de jure einschränkt - also bspw. die Möglichkeit der Betrachtung von Doppel-, Mehr- oder Hinzuverdienerfamilien -, sie aber ggf. de facto solange im Zusammenhang mit anderen Regelungen qua Rechtsprechung ausschließt, wie sie nicht sachgerecht begründet werden.

Entsprechend zeigten sich so Freiheitsgrade de facto nur bedingt oder allenfalls schonend eingeschränkt, bleiben aber de jure gegeben, während ein Verbot von Regelungen de jure Freiheitsgrade einschränkt, da die Möglichkeiten, entsprechende Regelungen zu vollziehen, dem Besoldungsgesetzgeber genommen sind.

So in etwa kann man die allgemeine Struktur - allgemein und damit wie gehabt durchaus verkürzt, also prinzipiell - auf den Punkt bringen.

Dogmatikus

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 12:31...
Entsprechend wird der Senat auch weiterhin für den Besoldungsgesetzgeber die Möglichkeit bestehen lassen, der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebot eine Doppel- Mehr- oder Hinzuverdienerfamilie zugrundezulegen - jedoch in der nachträglichen verfassungsgerichtlichen Kontrolle solange nicht von der Bezugsgröße der vierköpfigen Alleinverdienerannahme abrücken, wie sie sich nicht als begründet überholt zeigte. Diese Begründung zu schaffen, verbliebe so verstanden die Aufgabe der Besoldungsgesetzgeber, und zwar im jeweils laufenden Gesetzgebungsverfahren (denn eine nachträgliche Veränderung der Maßstäbe zur Besoldungsbemessung im gerichtlichen Verfahren ist ihnen prinzipiell nicht möglich).

So nachvollziehbar das ist, muss den Verfassungsrichtern aber auch klar sein: Ein solches Vorgehen führt dazu, dass es die Gesetzgeber dann halt noch 3, 4, 5 mal versuchen, doch irgendwie hinzubekommen. Wie lange soll dieser Irrsinn noch gehen? 50 Jahre? 100 Jahre?

AltStrG

Zitat von: GoodBye in Heute um 08:21Hier wurde ein Problem eröffnet und diskutiert, welches überhaupt keines ist.

Korrekt. Zum wiederholten Mal allerdings.

AltStrG

Zitat von: Maximus in Heute um 09:07Deine Auffassung teile ich. Ich bin AltStrG und insbesondere Swen sehr dankbar.

Ich habe aber nur ein Problem damit, wenn unseren "Koryphäen" mal ein Fehler unterläuft und sie sich zu fein sind, diesen zuzugeben. Jedenfalls ist AltStrG Festellung in der Diskussion mit Libor, dass die 4K-Besoldung ausschließlich durch die Grundbesoldung sichergestellt werden muss, eindeutig falsch.




War nie die Behauptung.

AltStrG

Zitat von: GeBeamter in Heute um 09:50Deshalb - ohne die Diskussion mit AltStrG jetzt wieder anfachen zu wollen - PRÜFT das BVerfG die Mindestbesoldung ja auch am Sold des kleinsten 4K-Beamten, dessen Besoldung sich aus Familienzuschlägen zusammensetzt und zieht Kindergeld ab und schlägt PKV-Kosten drauf.


Die Diskussion wird damit nicht neu angefacht, sie schwelt ja (schon gelöst) einfach weiter :)

M.M.n. wird die Grenze der absoluten Zuschläge bei maximal 15% liegen, eher weniger.