Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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SwenTanortsch

Es gibt tatsächlich keinen Zusammenhang zwischen der Höhe der Parameter und der Höhe der amtsangemessenen Alimentation. Denn die Parameter des "Pflichtenhefts" dienen allein dazu, Indizien für die verfassungsgerichtliche Prüfung zu bilden, sind aber "weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen." (Rn. 30 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).

Entsprechend ist das nachfolgende Zitat sachlich richtig:

Zitat von: Ryan in Heute um 16:20Du gehst dabei stets davon aus, dass die Grundgehälter in diesem Umfang erhöht werden. Dann wäre das schon problematisch. Ich vermute schon deshalb, dass das BVerfG nicht darauf abzielt, dass die Grundgehälter in dieser Größenordnung angehoben werden.

Diese Ausführung ist präzise und wichtig. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist verfassungsprozessrechtlich unabhängig von der Entscheidung im Ausgangsverfahren zu betrachten. Ich denke, diese Struktur ist nicht jedem hier klar, weshalb ich sie skizzenhaft darstelle:

I. Das Ausgangsverfahren der Fachgerichtsbarkeit stellt fest, ob eine Besoldung im Prüfungszeitraum amtsangemessen war oder nicht. Das ist - auf den Punkt gebracht, also vereinfacht - der Gegenstand, über den sie zu entscheiden hat:

1. Sofern sie zu dem Schluss kommt, dass die Besoldung im Prüfungszeitraum amtsangemessen war, weist sie die Klage ab und gibt dem Kläger ggf. die Möglichkeit zur Berufung oder Revision.

2. Sofern sie zu dem Schluss kommt, dass die Besoldung nicht amtsangemessen war, bedeutet das, dass das Fachgericht zu dem Schluss kommt, dass eine gesetzliche Regelung nicht mit dem Grundgesetz im Einklang stehen kann. Sie sieht sich dann gezwungen - die verfassungsrechtliche Frage rechtskräftig zu klären ist allein das Bundesverfassungsgericht ermächtigt -, das Verfahren auszusetzen und eine Vorlage zu erstellen, auf deren Grundlage die nun gegebene Rechtsfrage zu klären ist, ob die betreffende gesetzliche Reglung mit dem GG im Einklang steht oder nicht. Über diese Vorlage entscheidet also das Bundesverfassungsgericht.

II. Der Gegenstand, über den das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat, ist entsprechend nicht (jedenfalls nicht in erster Linie), ob die Besoldung im Prüfungszeitraum amtsangemessen war (das festzustellen, obliegt am Ende dem Fachgericht), sondern ob die gesetzliche Norm, die das Fachgericht als nicht mit der Verfassung im Einklang betrachtet, sachgerecht ist oder nicht. Der Gegenstand, über den das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat, ist entsprechend die gesetzliche Norm:

1. Betrachtet es die Vorlage des Fachgerichts für den Prüfungszeitraum als unbegründet (oder sie gleich als unzulässig), kommt es zu dem Schluss, dass die gesetzliche Regelung, über die es zu entscheiden hat, mit dem GG in Einklang steht. Damit ist der Gegenstand, um den es dem BVerfG geht, rechtskräftig geklärt. Das Fachgericht wird auf dieser Grundlage die Entscheidung über den Gegenstand treffen, über den es zu entscheiden hat, nämlich ob die Besoldung des Klägers im Prüfungszeitraum amtsangemessen ist (darüber hat also nicht das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden). Das Fachgericht wird entsprechend auf dieser Grundlage die Klage im Ausgangsverfahren rechtskräftig abweisen.

2. Betrachtet das Bundesverfassungsgericht die Vorlage des Fachgerichts als begründet oder kommt auf Grundlage der Vorlage selbstständig zu dem Schluss, dass die gesetzliche Norm, die es zu prüfen hat, im Prüfungszeitraum mit Blick auf die entsprechend geprüften Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen nicht mit dem GG im Einklang steht, vernichtet es mit Gesetzeskraft die gesetzliche Norm und erklärt sie in besoldungsrechtlichen Fragen aus den vor geraumer Zeit betrachteten Gründen als mit dem GG unvereinbar.

a) Sie weist damit den Besoldungsgesetzgeber mit Fristsetzung an, im Rahmen der Frist für eine verfassungskonforme Regelung zu sorgen.

b) Sie ermöglicht zugleich dem Fachgericht, nun im Rahmen des Feststellungsverfahren eine Entscheidung zu treffen (wie es damit in der Regel umgeht, betrachte ich hier nicht: Da die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist, ist es de facto ebenfalls daran gebunden, dass die Besoldung als Folge der verfassungswidrige Norm nicht amtsangemessen ist).

III. Betrachtet man also die Struktur, die ich hier skizziere, dann geht es de jure im beschriebenen Regelfall an keiner Stelle darum - hier schließt sich der Kreis zu Deiner Ausführung, Ryan -, eine Aussage über die Höhe der amtsangemessenen Besoldung zu treffen. Denn sie zu regeln, bleibt weiterhin im Regelfall Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers.

IV. Damit ist also zugleich geklärt, worum es auf der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung geht: Es geht darum, anhand von vier quantitativen Parametern allein eine Vermutung als Voraussetzung für den weiteren Prüfungsverlauf - also insbesondere im Hinblick auf die abschließende wertende Betrachtung - zu bilden.

1. Ein Kriterium, das diese Vermutung indiziert, ist in den ersten drei Parametern dann erfüllt, wenn der Prozentwert der Abweichung bei über 5 % liegt. Letztlich ist es dabei zunächst einmal de facto egal, ob der Parameterwert nun bei 5,1 oder 7,1 oder 9,1 liegt; denn liegt der Wert über 5 %, indiziert das bis hierhin "nur" die Vermutung eines verfassungswidrigen Unteralimentation, die - die Vermutung - also dafür spricht, dass die zugrunde liegende gesetzliche Norm - um sie geht es wie gesagt als Gegenstand vor dem Bundesverfassungsgericht - nicht mit dem GG im Einklang steht.

2. Von den Parametern geht dann in einem zweiten Schritt - in der Zusammenführung der Parameter und Kriterien auf der zweiten Prüfungsstufe - schließlich eine Vermutungswirkung aus, die also den weiteren Gang der Prüfung lenkt.

V. Fazit: Um mehr geht es nicht, weshalb das Bundesverfassungsgericht von den sachgerechten Bemessungsmethoden insbesondere auch verlangt - das habe ich unlängst bereits zitiert -, dass "die Erstellung der Indices und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen" habe (vgl. die Rn. 30 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).

Es hat dabei in der aktuellen Entscheidung abgewogen, ob eine "Spitzausrechnung" - sie war bislang nicht als Regelfall notwendig - verpflichtend zu vollziehen ist oder nicht. Die Abwägung betrachtete auf der einen Seite den signifikant höheren Aufwand, der mit einer "Spitzausrechnung" einhergeht (und der bislang als zu groß betrachtet worden war, um sie zum Regelfall zu machen), und auf der anderen Seite die notwendige Präzision, die verhindern soll, dass die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts aktuell gegebene Verfassungskrise noch größer wird. In diesem Sinne führt der Senat aus (und erteilt auch hier in deutlicher Form jeder nicht hinreichend präzisen Methodik einer "Spitzausrechnung" eine deutliche Absage - nämlich als Ergebnis der Abwägung):

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist. Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber, ZBR 2025, S. 10 ff.), sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen. Der letztlich überschaubare Mehraufwand einer 'Spitzausrechnung' fällt demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht." (Rn. 79)

Dabei darf man also nicht ausblenden, was der Senat hier sagt, nämlich dass es tatsächlich Versuche gibt, seine Rechtsprechung zu umgehen - das nennt man eine Verfassungskrise -, und dass diese Versuche methodisch zu unterbinden sind.

Wer nun sein Heil darin sucht, mit der vom Ergebnis her de facto regelmäßig identischen Messmethode wie bislang - denn zu diesem Ergebnis führt insbesondere die Zwei-Punkte-Methode - weiterhin die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, wird nicht damit rechnen dürfen, dass das den ungeteilten Applaus des Senats finden wird - wenn dieser "Wer" nun darüber hinaus das Abgeordnetenhaus von Berlin sein sollte, darf er nun in der nächsten Entscheidung mit der Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG rechnen.

Da man sich allerdings - wenn ich das richtig mitbekomme - in den Bund-Länder-Arbeitsgruppen der letzten Zeit offensichtlich darauf verständigt hat, möglichst einheitlich die Zwei-Punkte-Methode zur Anwendung zu bringen, würde ich es durchaus als erwähnenswert erachten, sofern man in Berlin nun zur Einsicht käme, das im eigenen Sinne besser zu unterlassen. Ich glaube aber aus Erfahrung auch hier daran, dass wir weiterhin eine Berliner Republik sind und also Berlin doch in ganz Deutschland Berlin bleiben wird. Anderes kann ich den Entwicklungen der letzten Zeit im Handeln der Dienstherrn nicht entnehmen.

Wer ein Gegenbeispiel nennen kann, nämlich dass irgendwo in der Republik ein Dienstherr derzeit einen verfassungskonformen Gesetzentwurf ins Parlament einbringen wollte, darf das gerne hier schildern. Das würde mich - bei aller das bei mir auslösenden Verblüffung - wirklich freuen.

SonicBoom

Zitat von: clarion in Heute um 17:48Aber der niedrigste Staffelwert wird durch die Mindestbesoldung vorgegeben.
Ja nur 1997 gab es diese Bestimmung ja noch nicht

PolareuD

Zitat von: clarion in Heute um 17:48Aber der niedrigste Staffelwert wird durch die Mindestbesoldung vorgegeben.

Nein, da keiner sagen kann, wie hoch der Anteil an leistungslos gewährten Zuschlägen effektiv sein darf, kann aktuell noch keine Aussage zum Startpunkt der Besoldungsstaffelung getroffen werden.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

GoodBye

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 17:51Es gibt tatsächlich keinen Zusammenhang zwischen der Höhe der Parameter und der Höhe der amtsangemessenen Alimentation. Denn die Parameter des "Pflichtenhefts" dienen allein dazu, Indizien für die verfassungsgerichtliche Prüfung zu bilden, sind aber "weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen." (Rn. 30 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).

Entsprechend ist das nachfolgende Zitat sachlich richtig:

Diese Ausführung ist präzise und wichtig. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist verfassungsprozessrechtlich unabhängig von der Entscheidung im Ausgangsverfahren zu betrachten. Ich denke, diese Struktur ist nicht jedem hier klar, weshalb ich sie skizzenhaft darstelle:

I. Das Ausgangsverfahren der Fachgerichtsbarkeit stellt fest, ob eine Besoldung im Prüfungszeitraum amtsangemessen war oder nicht. Das ist - auf den Punkt gebracht, also vereinfacht - der Gegenstand, über den sie zu entscheiden hat:

1. Sofern sie zu dem Schluss kommt, dass die Besoldung im Prüfungszeitraum amtsangemessen war, weist sie die Klage ab und gibt dem Kläger ggf. die Möglichkeit zur Berufung oder Revision.

2. Sofern sie zu dem Schluss kommt, dass die Besoldung nicht amtsangemessen war, bedeutet das, dass das Fachgericht zu dem Schluss kommt, dass eine gesetzliche Regelung nicht mit dem Grundgesetz im Einklang stehen kann. Sie sieht sich dann gezwungen - die verfassungsrechtliche Frage rechtskräftig zu klären ist allein das Bundesverfassungsgericht ermächtigt -, das Verfahren auszusetzen und eine Vorlage zu erstellen, auf deren Grundlage die nun gegebene Rechtsfrage zu klären ist, ob die betreffende gesetzliche Reglung mit dem GG im Einklang steht oder nicht. Über diese Vorlage entscheidet also das Bundesverfassungsgericht.

II. Der Gegenstand, über den das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat, ist entsprechend nicht (jedenfalls nicht in erster Linie), ob die Besoldung im Prüfungszeitraum amtsangemessen war (das festzustellen, obliegt am Ende dem Fachgericht), sondern ob die gesetzliche Norm, die das Fachgericht als nicht mit der Verfassung im Einklang betrachtet, sachgerecht ist oder nicht. Der Gegenstand, über den das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat, ist entsprechend die gesetzliche Norm:

1. Betrachtet es die Vorlage des Fachgerichts für den Prüfungszeitraum als unbegründet (oder sie gleich als unzulässig), kommt es zu dem Schluss, dass die gesetzliche Regelung, über die es zu entscheiden hat, mit dem GG in Einklang steht. Damit ist der Gegenstand, um den es dem BVerfG geht, rechtskräftig geklärt. Das Fachgericht wird auf dieser Grundlage die Entscheidung über den Gegenstand treffen, über den es zu entscheiden hat, nämlich ob die Besoldung des Klägers im Prüfungszeitraum amtsangemessen ist (darüber hat also nicht das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden). Das Fachgericht wird entsprechend auf dieser Grundlage die Klage im Ausgangsverfahren rechtskräftig abweisen.

2. Betrachtet das Bundesverfassungsgericht die Vorlage des Fachgerichts als begründet oder kommt auf Grundlage der Vorlage selbstständig zu dem Schluss, dass die gesetzliche Norm, die es zu prüfen hat, im Prüfungszeitraum mit Blick auf die entsprechend geprüften Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen nicht mit dem GG im Einklang steht, vernichtet es mit Gesetzeskraft die gesetzliche Norm und erklärt sie in besoldungsrechtlichen Fragen aus den vor geraumer Zeit betrachteten Gründen als mit dem GG unvereinbar.

a) Sie weist damit den Besoldungsgesetzgeber mit Fristsetzung an, im Rahmen der Frist für eine verfassungskonforme Regelung zu sorgen.

b) Sie ermöglicht zugleich dem Fachgericht, nun im Rahmen des Feststellungsverfahren eine Entscheidung zu treffen (wie es damit in der Regel umgeht, betrachte ich hier nicht: Da die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist, ist es de facto ebenfalls daran gebunden, dass die Besoldung als Folge der verfassungswidrige Norm nicht amtsangemessen ist).

III. Betrachtet man also die Struktur, die ich hier skizziere, dann geht es de jure im beschriebenen Regelfall an keiner Stelle darum - hier schließt sich der Kreis zu Deiner Ausführung, Ryan -, eine Aussage über die Höhe der amtsangemessenen Besoldung zu treffen. Denn sie zu regeln, bleibt weiterhin im Regelfall Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers.

IV. Damit ist also zugleich geklärt, worum es auf der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung geht: Es geht darum, anhand von vier quantitativen Parametern allein eine Vermutung als Voraussetzung für den weiteren Prüfungsverlauf - also insbesondere im Hinblick auf die abschließende wertende Betrachtung - zu bilden.

1. Ein Kriterium, das diese Vermutung indiziert, ist in den ersten drei Parametern dann erfüllt, wenn der Prozentwert der Abweichung bei über 5 % liegt. Letztlich ist es dabei zunächst einmal de facto egal, ob der Parameterwert nun bei 5,1 oder 7,1 oder 9,1 liegt; denn liegt der Wert über 5 %, indiziert das bis hierhin "nur" die Vermutung eines verfassungswidrigen Unteralimentation, die - die Vermutung - also dafür spricht, dass die zugrunde liegende gesetzliche Norm - um sie geht es wie gesagt als Gegenstand vor dem Bundesverfassungsgericht - nicht mit dem GG im Einklang steht.

2. Von den Parametern geht dann in einem zweiten Schritt - in der Zusammenführung der Parameter und Kriterien auf der zweiten Prüfungsstufe - schließlich eine Vermutungswirkung aus, die also den weiteren Gang der Prüfung lenkt.

V. Fazit: Um mehr geht es nicht, weshalb das Bundesverfassungsgericht von den sachgerechten Bemessungsmethoden insbesondere auch verlangt - das habe ich unlängst bereits zitiert -, dass "die Erstellung der Indices und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen" habe (vgl. die Rn. 30 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).

Es hat dabei in der aktuellen Entscheidung abgewogen, ob eine "Spitzausrechnung" - sie war bislang nicht als Regelfall notwendig - verpflichtend zu vollziehen ist oder nicht. Die Abwägung betrachtete auf der einen Seite den signifikant höheren Aufwand, der mit einer "Spitzausrechnung" einhergeht (und der bislang als zu groß betrachtet worden war, um sie zum Regelfall zu machen), und auf der anderen Seite die notwendige Präzision, die verhindern soll, dass die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts aktuell gegebene Verfassungskrise noch größer wird. In diesem Sinne führt der Senat aus (und erteilt auch hier in deutlicher Form jeder nicht hinreichend präzisen Methodik einer "Spitzausrechnung" eine deutliche Absage - nämlich als Ergebnis der Abwägung):

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist. Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber, ZBR 2025, S. 10 ff.), sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen. Der letztlich überschaubare Mehraufwand einer 'Spitzausrechnung' fällt demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht." (Rn. 79)

Dabei darf man also nicht ausblenden, was der Senat hier sagt, nämlich dass es tatsächlich Versuche gibt, seine Rechtsprechung zu umgehen - das nennt man eine Verfassungskrise -, und dass diese Versuche methodisch zu unterbinden sind.

Wer nun sein Heil darin sucht, mit der vom Ergebnis her de facto regelmäßig identischen Messmethode wie bislang - denn zu diesem Ergebnis führt insbesondere die Zwei-Punkte-Methode - weiterhin die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, wird nicht damit rechnen dürfen, dass das den ungeteilten Applaus des Senats finden wird - wenn dieser "Wer" nun darüber hinaus das Abgeordnetenhaus von Berlin sein sollte, darf er nun in der nächsten Entscheidung mit der Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG rechnen.

Da man sich allerdings - wenn ich das richtig mitbekomme - in den Bund-Länder-Arbeitsgruppen der letzten Zeit offensichtlich darauf verständigt hat, möglichst einheitlich die Zwei-Punkte-Methode zur Anwendung zu bringen, würde ich es durchaus als erwähnenswert erachten, sofern man in Berlin nun zur Einsicht käme, das im eigenen Sinne besser zu unterlassen. Ich glaube aber aus Erfahrung auch hier daran, dass wir weiterhin eine Berliner Republik sind und also Berlin doch in ganz Deutschland Berlin bleiben wird. Anderes kann ich den Entwicklungen der letzten Zeit im Handeln der Dienstherrn nicht entnehmen.

Wer ein Gegenbeispiel nennen kann, nämlich dass irgendwo in der Republik ein Dienstherr derzeit einen verfassungskonformen Gesetzentwurf ins Parlament einbringen wollte, darf das gerne hier schildern. Das würde mich - bei aller das bei mir auslösenden Verblüffung - wirklich freuen.

Was meinst Du denn zu meinem zuvor ausgeführten Gedanken, wie mit einer außerordentlichen Erhöhung im Rahmen der Fortschreibung umgegangen werden soll?
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

GoodBye

Zitat von: SonicBoom in Heute um 17:26okay das mag jetzt spitzfindig klingen, aber: JA! Er hat an der Wirtschaftlichen Entwicklung um 5 % teilgenommen. (aber eben auf dem Niveau von -25%)

sonstiges;
Das Abstandsgebot prüft nur die Form, nie die Höhe. Eine Struktur, die gleichmäßig zu niedrig, aber sauber gestaffelt ist, kann es nicht beanstanden — eine proportional gedrückte Kurve ist abstandskonform.

Das ist nicht spitzfindig. Ich bin mir dessen bewusst, dass die Kurve schlichtweg ein niedrigeres Niveau hat.

Ich habe nur die Frage gestellt, ob eine außergewöhnliche Aufholung, hier sind ja auch einige der Ansicht, das Beamte nicht Zuviel bekommen dürfen, das Gleiche wie eine Fortschreibung ist.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in Heute um 18:01Was meinst Du denn zu meinem zuvor ausgeführten Gedanken, wie mit einer außerordentlichen Erhöhung im Rahmen der Fortschreibung umgegangen werden soll?

Das ist eine durchaus komplexe Frage, GoodBye, insbesondere bleibt im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unklar, was im Rahmen der Pflicht des Gesetzgebers zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung (das hört sich spitzfindig an und ist es auch und muss es wohl auch sein) "außerordentlich" sei.

Im Rahmen der in der ZBR entwickelten Methodik gibt es offensichtlich - was Nachzahlungsregelungen anbelangt - keine Außerordentlichkeit. Das habe ich vor ein paar Tagen skizziert und hier sind wir - denke ich - einer Meinung:

Wenn es richtig ist - und anders lässt sich m.E. die Frage nach der sachgerechten Betrachtung von Nachzahlungsregelungen nicht angehen -, ist es regelmäßig so, dass der Abfluss von Haushaltsmitteln unmittelbar mit dem Zufluss an erhöhter Besoldung verbunden ist: Das, was in einem Besoldungsjahr an erhöhter Besoldung als Folge der besoldungsgesetzlichen Regelung des Besoldungsgesetzgebers den Beamten zufließt, fließt als nicht anderweitig vom Haushaltsgesetzgeber einsetzbaren Haushaltsmitteln im Haushaltsjahr aus dem Haushalt ab. Das Ergebnis ist ein Nullsummenspiel.

Die in der ZBR dargestellte Methodik macht nun diese beiden Prozesse hinsichtlich von Nachzahlungsregelungen abwägungsfähig. Stellt man sich den Prozess einer im Besoldungsjahr regelmäßig gewährten (angehobenen) Besoldung als eine gegenüber dem Kalenderjahresende des vorherigen Besoldungsjahrs zwölfmalig angehobene Besoldung vor, dann kann man sich - um ein Bild sprechen zu lassen - mit jeder einen Monat nach hinten zeitversetzt erfolgenden Anhebung ein gestopftes Haushaltsloch des Haushaltsgesetzgebers vorstellen und ein entsprechendes Besoldungsloch der (angehobenen) Besoldung der Beamten.

Diese Form der kontinuierlichen Fortschreibung ist dem Besoldungsgesetzgeber bis zu einem gewissen Maß, das der Verfassung nicht unmittelbar als fester Betrag entnommen werden kann, gestattet. Das Maß im Rahmen der kontinuierlichen Fortschreibung zu finden, unterliegt der Gestaltungsverantwortung des Besoldungsgesetzgebers.

Die in der ZBR dargestellte Entwicklung zeigt am Ende am entsprechend gebildeten Besoldungsindex für jedes Besoldungsjahr das Ergebnis der entsprechenden Besoldungslöcher und kumuliert es. Füllt man nun diese Besoldungslöcher nachträglich in jedem Besoldungnachzahlungsjahr (auch für Nachzahlungen gelten die Prinzipien von Jährlichkeit und Jährigkeit) auf, stopft man im übertragenen Sinne jeweils Teile oder das gesamte Besoldungsloch eines Besoldungsjahres für die jeweilige Besoldungsgruppe, der entsprechende Nachzahlungen gewährt werden.

Stopft man am Ende im Rahmen von Nachzaghlungsregelungen entsprechend seit 1996 ausnahmslos alle jeweiligen Besoldungslöcher bis zum zur Prüfung stehenden Besoldungsjahr, erhält man als Besoldungsindex zwangsläufig den Wert, den eine Zwei-Punkte-Methodik bemisst. Denn nun wäre es tatsächlich so, dass es keine fiktiven Besoldungsanpassungen gegeben hätte, sondern das Ergebnis wäre eine linear jedes Jahr zum Januar angehobene reale Besoldung - jedenfalls hinsichtlich der zuvor eingesparten Haushaltsmittel im Rahmen des Nullsummenspiels.

Wenn mit diesem Besoldungsindex die drei ersten Parameterwerte unterhalb von 5 % liegen würden, hätte man zwar keine Gewähr eine sachgerechten Nachzahlungsregelung, aber zumindest ein Ergebnis, das abwägungsfähig bliebe, eben als Folge des Nullsummenspiels.

Darüber hinaus sieht sich der Besoldungsgesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die kontinuierlich fortzuschreibende Besoldung in jedem Besoldungsjahr zum Januar anzuheben. Es bleibt auch in der Nachzahlung im Rahmen der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung ihm überlassen, nicht in jedem Besoldungsnachzahlungsjahr alle Besoldungslöcher zu stopfen - das Ergebnis entsprechend nicht gestopfter Löcher verringert dann allerdings weiterhin im Sinne des Nullsummenspiels den für das zu betrachtende Besoldungsjahr gegebenen Besoldungsindex.

Der langen Rede kurzer Sinn: Mir geht es darum, sachgerecht abwägungsfähige Daten zu generieren, um so die Kategorie der Fortschreibung zu einem Maßstabsbegriff machen zu können - denn das ist er im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methodik m.E. nicht: Sie generiert keine Daten, die im Rahmen des tatsächlich gegebenen Nullsummenspiels hinreichende Abwägungen zuließe und transparent machte. Sie ist deshalb m.E. ungeeignet, uns aus den Versuchen herauszuführen, die Rechtsprechung des Senats zu umgehen.

So - vereinfacht - sieht das aus, worum es m.E. gehen sollte, will man auf der einen Seite  Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, verhindern, und auf der anderen Seite die kontinuierliche Fortschreibung als Abwägungsentscheidung ermöglichen, also zugleich den weiten Entscheidungsspielraum weiterhin garantieren, über den der Besoldungsgesetzgeber auch weiterhin verfügt.

Alles andere machte für mich keinen Sinn, um endlich aus der Spirale einer nachweislich nicht amtsangemessenen Besoldung, gerichtlichen Entscheidungen, die das feststellen, und nicht hinreichenden Nachzahlungen unter zugleich fortgesetzt nicht amtsangemessener Besoldung zu durchbrechen. Denn darum muss es gehen, zukünftig entsprechende Versuche zu unterbinden.

Wird klar, GoodBye, worum es mir geht?

SonicBoom

#666
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 18:52Das ist eine durchaus komplexe Frage, GoodBye, insbesondere bleibt im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unklar, was im Rahmen der Pflicht des Gesetzgebers zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung (das hört sich spitzfindig an und ist es auch und muss es wohl auch sein) "außerordentlich" sei.

Im Rahmen der in der ZBR entwickelten Methodik gibt es offensichtlich - was Nachzahlungsregelungen anbelangt - keine Außerordentlichkeit. Das habe ich vor ein paar Tagen skizziert und hier sind wir - denke ich - einer Meinung:

Wenn es richtig ist - und anders lässt sich m.E. die Frage nach der sachgerechten Betrachtung von Nachzahlungsregelungen nicht angehen -, ist es regelmäßig so, dass der Abfluss von Haushaltsmitteln unmittelbar mit dem Zufluss an erhöhter Besoldung verbunden ist: Das, was in einem Besoldungsjahr an erhöhter Besoldung als Folge der besoldungsgesetzlichen Regelung des Besoldungsgesetzgebers den Beamten zufließt, fließt als nicht anderweitig vom Haushaltsgesetzgeber einsetzbaren Haushaltsmitteln im Haushaltsjahr aus dem Haushalt ab. Das Ergebnis ist ein Nullsummenspiel.

Die in der ZBR dargestellte Methodik macht nun diese beiden Prozesse hinsichtlich von Nachzahlungsregelungen abwägungsfähig. Stellt man sich den Prozess einer im Besoldungsjahr regelmäßig gewährten (angehobenen) Besoldung als eine gegenüber dem Kalenderjahresende des vorherigen Besoldungsjahrs zwölfmalig angehobene Besoldung vor, dann kann man sich - um ein Bild sprechen zu lassen - mit jeder einen Monat nach hinten zeitversetzt erfolgenden Anhebung ein gestopftes Haushaltsloch des Haushaltsgesetzgebers vorstellen und ein entsprechendes Besoldungsloch der (angehobenen) Besoldung der Beamten.

Diese Form der kontinuierlichen Fortschreibung ist dem Besoldungsgesetzgeber bis zu einem gewissen Maß, das der Verfassung nicht unmittelbar als fester Betrag entnommen werden kann, gestattet. Das Maß im Rahmen der kontinuierlichen Fortschreibung zu finden, unterliegt der Gestaltungsverantwortung des Besoldungsgesetzgebers.

Die in der ZBR dargestellte Entwicklung zeigt am Ende am entsprechend gebildeten Besoldungsindex für jedes Besoldungsjahr das Ergebnis der entsprechenden Besoldungslöcher und kumuliert es. Füllt man nun diese Besoldungslöcher nachträglich in jedem Besoldungnachzahlungsjahr (auch für Nachzahlungen gelten die Prinzipien von Jährlichkeit und Jährigkeit) auf, stopft man im übertragenen Sinne jeweils Teile oder das gesamte Besoldungsloch eines Besoldungsjahres für die jeweilige Besoldungsgruppe, der entsprechende Nachzahlungen gewährt werden.

Stopft man am Ende im Rahmen von Nachzaghlungsregelungen entsprechend seit 1996 ausnahmslos alle jeweiligen Besoldungslöcher bis zum zur Prüfung stehenden Besoldungsjahr, erhält man als Besoldungsindex zwangsläufig den Wert, den eine Zwei-Punkte-Methodik bemisst. Denn nun wäre es tatsächlich so, dass es keine fiktiven Besoldungsanpassungen gegeben hätte, sondern das Ergebnis wäre eine linear jedes Jahr zum Januar angehobene reale Besoldung - jedenfalls hinsichtlich der zuvor eingesparten Haushaltsmittel im Rahmen des Nullsummenspiels.

Wenn mit diesem Besoldungsindex die drei ersten Parameterwerte unterhalb von 5 % liegen würden, hätte man zwar keine Gewähr eine sachgerechten Nachzahlungsregelung, aber zumindest ein Ergebnis, das abwägungsfähig bliebe, eben als Folge des Nullsummenspiels.

Darüber hinaus sieht sich der Besoldungsgesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die kontinuierlich fortzuschreibende Besoldung in jedem Besoldungsjahr zum Januar anzuheben. Es bleibt auch in der Nachzahlung im Rahmen der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung ihm überlassen, nicht in jedem Besoldungsnachzahlungsjahr alle Besoldungslöcher zu stopfen - das Ergebnis entsprechend nicht gestopfter Löcher verringert dann allerdings weiterhin im Sinne des Nullsummenspiels den für das zu betrachtende Besoldungsjahr gegebenen Besoldungsindex.

Der langen Rede kurzer Sinn: Mir geht es darum, sachgerecht abwägungsfähige Daten zu generieren, um so die Kategorie der Fortschreibung zu einem Maßstabsbegriff machen zu können - denn das ist er im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methodik m.E. nicht: Sie generiert keine Daten, die im Rahmen des tatsächlich gegebenen Nullsummenspiels hinreichende Abwägungen zuließe und transparent machte. Sie ist deshalb m.E. ungeeignet, uns aus den Versuchen herauszuführen, die Rechtsprechung des Senats zu umgehen.

So - vereinfacht - sieht das aus, worum es m.E. gehen sollte, will man auf der einen Seite  Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, verhindern, und auf der anderen Seite die kontinuierliche Fortschreibung als Abwägungsentscheidung ermöglichen, also zugleich den weiten Entscheidungsspielraum weiterhin garantieren, über den der Besoldungsgesetzgeber auch weiterhin verfügt.

Alles andere machte für mich keinen Sinn, um endlich aus der Spirale einer nachweislich nicht amtsangemessenen Besoldung, gerichtlichen Entscheidungen, die das feststellen, und nicht hinreichenden Nachzahlungen unter zugleich fortgesetzt nicht amtsangemessener Besoldung zu durchbrechen. Denn darum muss es gehen, zukünftig entsprechende Versuche zu unterbinden.

Wird klar, GoodBye, worum es mir geht?

Relativ. Die Fortschreibungsprüfung ist relativ. Nicht absolut. Insofern sind deine Schlussfolgerungen hinfällig.

PS: Welche Besoldungslöcher überhaupt. Hast du jetzt festgelegt was amtsangemessen ist in Euro und Cent?

Da bin ich ausnahmsweise bei dir:
", um endlich aus der Spirale einer nachweislich nicht amtsangemessenen Besoldung, gerichtlichen Entscheidungen, die das feststellen, und nicht hinreichenden Nachzahlungen unter zugleich fortgesetzt nicht amtsangemessener Besoldung zu durchbrechen. Denn darum muss es gehen, zukünftig entsprechende Versuche zu unterbinden."

nur dein weg dahin ist halt wolkenkukucksheim

GoodBye

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 18:52Das ist eine durchaus komplexe Frage, GoodBye, insbesondere bleibt im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unklar, was im Rahmen der Pflicht des Gesetzgebers zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung (das hört sich spitzfindig an und ist es auch und muss es wohl auch sein) "außerordentlich" sei.

Im Rahmen der in der ZBR entwickelten Methodik gibt es offensichtlich - was Nachzahlungsregelungen anbelangt - keine Außerordentlichkeit. Das habe ich vor ein paar Tagen skizziert und hier sind wir - denke ich - einer Meinung:

Wenn es richtig ist - und anders lässt sich m.E. die Frage nach der sachgerechten Betrachtung von Nachzahlungsregelungen nicht angehen -, ist es regelmäßig so, dass der Abfluss von Haushaltsmitteln unmittelbar mit dem Zufluss an erhöhter Besoldung verbunden ist: Das, was in einem Besoldungsjahr an erhöhter Besoldung als Folge der besoldungsgesetzlichen Regelung des Besoldungsgesetzgebers den Beamten zufließt, fließt als nicht anderweitig vom Haushaltsgesetzgeber einsetzbaren Haushaltsmitteln im Haushaltsjahr aus dem Haushalt ab. Das Ergebnis ist ein Nullsummenspiel.

Die in der ZBR dargestellte Methodik macht nun diese beiden Prozesse hinsichtlich von Nachzahlungsregelungen abwägungsfähig. Stellt man sich den Prozess einer im Besoldungsjahr regelmäßig gewährten (angehobenen) Besoldung als eine gegenüber dem Kalenderjahresende des vorherigen Besoldungsjahrs zwölfmalig angehobene Besoldung vor, dann kann man sich - um ein Bild sprechen zu lassen - mit jeder einen Monat nach hinten zeitversetzt erfolgenden Anhebung ein gestopftes Haushaltsloch des Haushaltsgesetzgebers vorstellen und ein entsprechendes Besoldungsloch der (angehobenen) Besoldung der Beamten.

Diese Form der kontinuierlichen Fortschreibung ist dem Besoldungsgesetzgeber bis zu einem gewissen Maß, das der Verfassung nicht unmittelbar als fester Betrag entnommen werden kann, gestattet. Das Maß im Rahmen der kontinuierlichen Fortschreibung zu finden, unterliegt der Gestaltungsverantwortung des Besoldungsgesetzgebers.

Die in der ZBR dargestellte Entwicklung zeigt am Ende am entsprechend gebildeten Besoldungsindex für jedes Besoldungsjahr das Ergebnis der entsprechenden Besoldungslöcher und kumuliert es. Füllt man nun diese Besoldungslöcher nachträglich in jedem Besoldungnachzahlungsjahr (auch für Nachzahlungen gelten die Prinzipien von Jährlichkeit und Jährigkeit) auf, stopft man im übertragenen Sinne jeweils Teile oder das gesamte Besoldungsloch eines Besoldungsjahres für die jeweilige Besoldungsgruppe, der entsprechende Nachzahlungen gewährt werden.

Stopft man am Ende im Rahmen von Nachzaghlungsregelungen entsprechend seit 1996 ausnahmslos alle jeweiligen Besoldungslöcher bis zum zur Prüfung stehenden Besoldungsjahr, erhält man als Besoldungsindex zwangsläufig den Wert, den eine Zwei-Punkte-Methodik bemisst. Denn nun wäre es tatsächlich so, dass es keine fiktiven Besoldungsanpassungen gegeben hätte, sondern das Ergebnis wäre eine linear jedes Jahr zum Januar angehobene reale Besoldung - jedenfalls hinsichtlich der zuvor eingesparten Haushaltsmittel im Rahmen des Nullsummenspiels.

Wenn mit diesem Besoldungsindex die drei ersten Parameterwerte unterhalb von 5 % liegen würden, hätte man zwar keine Gewähr eine sachgerechten Nachzahlungsregelung, aber zumindest ein Ergebnis, das abwägungsfähig bliebe, eben als Folge des Nullsummenspiels.

Darüber hinaus sieht sich der Besoldungsgesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die kontinuierlich fortzuschreibende Besoldung in jedem Besoldungsjahr zum Januar anzuheben. Es bleibt auch in der Nachzahlung im Rahmen der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung ihm überlassen, nicht in jedem Besoldungsnachzahlungsjahr alle Besoldungslöcher zu stopfen - das Ergebnis entsprechend nicht gestopfter Löcher verringert dann allerdings weiterhin im Sinne des Nullsummenspiels den für das zu betrachtende Besoldungsjahr gegebenen Besoldungsindex.

Der langen Rede kurzer Sinn: Mir geht es darum, sachgerecht abwägungsfähige Daten zu generieren, um so die Kategorie der Fortschreibung zu einem Maßstabsbegriff machen zu können - denn das ist er im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methodik m.E. nicht: Sie generiert keine Daten, die im Rahmen des tatsächlich gegebenen Nullsummenspiels hinreichende Abwägungen zuließe und transparent machte. Sie ist deshalb m.E. ungeeignet, uns aus den Versuchen herauszuführen, die Rechtsprechung des Senats zu umgehen.

So - vereinfacht - sieht das aus, worum es m.E. gehen sollte, will man auf der einen Seite  Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, verhindern, und auf der anderen Seite die kontinuierliche Fortschreibung als Abwägungsentscheidung ermöglichen, also zugleich den weiten Entscheidungsspielraum weiterhin garantieren, über den der Besoldungsgesetzgeber auch weiterhin verfügt.

Alles andere machte für mich keinen Sinn, um endlich aus der Spirale einer nachweislich nicht amtsangemessenen Besoldung, gerichtlichen Entscheidungen, die das feststellen, und nicht hinreichenden Nachzahlungen unter zugleich fortgesetzt nicht amtsangemessener Besoldung zu durchbrechen. Denn darum muss es gehen, zukünftig entsprechende Versuche zu unterbinden.

Wird klar, GoodBye, worum es mir geht?

Ja, ich verstehe Dein Anliegen. Du setzt damit noch vor mir an. Und das finde ich seit Beginn gut, unabhängig davon, ob man damit vor Gericht durchdringt oder nicht. Die Diskussion hier zeigt im gewissen Maße auch eher, dass die meisten hier keinerlei Gerichtserfahrung haben. Es läuft mitnichten dort so akademisch ab, wie einige das gerne hätten. Und wenn du mit deinem Ansatz auch nur einen Zweifel setzt, so ist schon etwas gewonnen.

Vielleicht sollte ich eher einen Abschnitt eröffnen, der sich explizit mit der Widerlegung einer entstehenden Vermutung (Nur ein Parameter gerissen) beschäftigt. Weil mein Thema eigentlich nicht die Spitzausrechnung, sondern der Umgang mit dem Ergebnis einer Fortschreibungsprüfung ist. Das hätte eventuell den Effekt, dass ich dieses Thema vom Streit um die Methode der Spitzausrechnung entflechte und damit wieder mehr im Wertenden/Juristischen bin.

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Bundesjogi

So viel Text für nichts. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts von 2020 war 2022 auch Prof. Färber bekannt. Ihre Methode ist geeignet, unterjährige Erhöhungen korrekt zu erfassen, genau so wie Einmalzahlungen. Dieser Versuch, einen Widerspruch zu konstruieren ist amüsant aber langsam pathologisch. Es gibt schlicht und ergreifend keinen. Wohingegen die "alte Methode" tatsächlich die reinen Prozenterhöhungen betrachtet hat und dabei rechnerisch so getan hat als seinen sie zum Jahresbeginn erfolgt. Es liegt also die Experten-Antwort auf das Urteil bereits vor. Das ist eigentlich mit einem klaren Verstand und zwei Minuten nachdenken zu begreifen.

SonicBoom

Zitat von: Bundesjogi in Heute um 19:59So viel Text für nichts. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts von 2020 war 2022 auch Prof. Färber bekannt. Ihre Methode ist geeignet, unterjährige Erhöhungen korrekt zu erfassen, genau so wie Einmalzahlungen. Dieser Versuch, einen Widerspruch zu konstruieren ist amüsant aber langsam pathologisch. Es gibt schlicht und ergreifend keinen. Wohingegen die "alte Methode" tatsächlich die reinen Prozenterhöhungen betrachtet hat und dabei rechnerisch so getan hat als seinen sie zum Jahresbeginn erfolgt. Es liegt also die Experten-Antwort auf das Urteil bereits vor. Das ist eigentlich mit einem klaren Verstand und zwei Minuten nachdenken zu begreifen.

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