Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
öfföff:
--- Zitat von: Spid am 06.12.2018 15:08 ---Also wollte der AG eine höherwertige Tätigkeit übertragen, der AN lehnt dies - aus welchem Grund auch immer - ab. Und dafür soll er nun „belohnt“ werden?
--- End quote ---
Nein der AG will lediglich den Mitarbeiter für seine guten Leistungen belohnen, auch um ihn dauerhaft zu halten, ohne Änderung der Tätigkeiten.
Spid:
Die Sachverhaltsschilderung beinhaltet aber ausdrücklich eine Höhergruppierung, an derer statt die Zulage gezahlt werden soll:
--- Zitat von: öfföff am 05.12.2018 14:43 ---Ist es möglich, anstatt eine Höhergruppierung durchzuführen, eine pauschale Zulage zum Brutto (zb. 400 EUR) zu gewähren, die auch bei Stufenaufstieg erhalten bleibt?
In welchem Rahmen bestehen hier Möglichkeiten?
--- End quote ---
öfföff:
Ja, die Höhergruppierung wäre die andere Alternative den Mitarbeiter besser zu entlohnen. Da dies aber eine EG 14 bedeuten würde, bei der eine Zustimmung übers Ministerium geholt werden muss, wird nach weniger aufwändigen Lösungen gesucht. Das Ministerium genehmigt nur eine begrenzte Zahl von EG 14, und 15 Stellen. Bis EG 13 kann ohne zuständiges Ministerium eingestellt werden. (Uniklinik, Anstalt d. öff. Rechts)
Spid:
Eine Höhergruppierung hätte ja höherwertiger Tätigkeiten bedurft... aber egal, man kann innertariflich eine Zulage nach §16 Abs. 5 zahlen, die sich auch so ausgestalten läßt, daß sie beim Stufenaufstieg erhalten bleibt. Auch innertariflich ließe sich die höherwertige Tätigkeit, die man für E14 im Auge hatte, vorübergehend übertragen. Auch dann ist eine Zulage zu zahlen.
öfföff:
Ja der Pragraph §16 scheint mir die simpelste Lösung für das Problem zu sein.
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