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Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Spid:
Für diesen bestünde aber keine Rechtspflicht, diese Aufgaben zu erledigen. Also zahlt der AG Geld für nix... Da wäre doch eher zu prüfen, ob eine zunächst vorübergehende Übertragung in Betracht käme. Für die bräuchte es auch nicht des Einverständnis des AN.
Dienstbeflissen:
--- Zitat von: Spid am 06.12.2018 09:48 ---Für diesen bestünde aber keine Rechtspflicht, diese Aufgaben zu erledigen. Also zahlt der AG Geld für nix... Da wäre doch eher zu prüfen, ob eine zunächst vorübergehende Übertragung in Betracht käme. Für die bräuchte es auch nicht des Einverständnis des AN.
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Eine vorübergehende Übertragung wäre ebenfalls eine Möglichkeit dafür zu Sorgen, dass die Tätigkeiten, die nun mal tatsächlich anfallen, erledigt werden. Und auch die praktikablere. Aber hier ging es ja explizit um übertarifliche Zulagen.
MoinMoin:
--- Zitat von: Dienstbeflissen am 06.12.2018 09:59 --- Aber hier ging es ja explizit um übertarifliche Zulagen.
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Kann ich nicht erkennen, dass es darum ging.
Und falls doch, dann braucht man hier niemanden zu fragen, weil das geht Tarifrechtlich immer.
Ob der REchnungshof das anmahnt oder sonstwer in der Verwaltung, kann hier keiner beantowrten.
öfföff:
--- Zitat von: Spid am 06.12.2018 09:38 ---Wenn er die Änderung der auszuübenden Tätigkeit ablehnt, gibt es natürlich keine Höhergruppierung. Mir erschließt sich dann aber nicht, warum der AG ob der damit unveränderten Umstände eine Zulage zahlen sollte.
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Um den Mitarbeiter zu halten und nicht zu verlieren. Zulage als Belohnung für gute Leistung quasi. Es gibt keine Änderung bei den Tätigkeiten. Insofern käme eine "tätigkeitsbezogene Höhergruppierung " ohnehin nicht in Betracht.
Spid:
Also wollte der AG eine höherwertige Tätigkeit übertragen, der AN lehnt dies - aus welchem Grund auch immer - ab. Und dafür soll er nun „belohnt“ werden?
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